Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7105525/2014
Vorliegen eines Scheingeschäfts (fortgesetztes Verfahren).
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105525/2014vom 05.11.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes liegt auch kein Rechtsirrtum vor, denn entschuldbar ist ein Irrtum nur dann, wenn der Täter ohne jedes Verschulden, also auch ohne Verletzung einer Sorgfaltspflicht, in einer Handlungsweise weder ein Finanzvergehen noch ein darin liegendes Unrecht erkennen konnte (vgl. VwGH 26.11.1998, 98/16/0199). Bei Anwendung der nach ihren Verhältnissen erforderlichen Sorgfaltspflicht hätte die Bf. entsprechende Erkundigungen hinsichtlich der rechtskonformen Aufnahme der o.a. nicht betriebsbedingten Aufwendungen in die Körperschaftsteuererklärung einholen müssen, zumal ihr grundsätzlich die diesbezüglich bestehende Steuerpflicht bekannt war.
Die Würdigung aller Sachverhaltselemente führt zu dem Schluss, dass die Bf. die Steuerverkürzung - wenn nicht sogar absichtlich und wissentlich - so doch zumindest billigend in Kauf genommen hat. Da somit der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben im Sinn des § 207 Abs. 2 BAO gegeben war, erfolgte die Erlassung der angefochtenen Bescheide vom 12. Mai 2005 innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben.
Im gesamten Verwaltungsverfahren hat die Bf. keine überprüfbaren Nachweise über einen tatsächlich betriebsbezogenen Ankauf von Kundenadressen vorgelegt und der vermeintliche Verkäufer (X) sich nach persönlicher Vorsprache im Finanzamt aber weigerte die Niederschrift vom 18. April 2002 zu unterschreiben und Namen von Beteiligten an der Geschäftsanbahnung über verschiedene behauptete Zwischengesellschaften bis dato nicht bekannt gegeben wurden, ist davon auszugehen, dass wissentlich betriebliche Beträge hinterzogen wurden.
Dies gilt auch für die o.a. strittigen betrieblich nicht veranlassten (die Leistungen wurden unstrittig nicht an die Bf. erbracht) jedoch an die B. Sicherheitstechnik & Industrieprodukte GesmbH adressierten Rechtsanwaltshonorare. Denn nur bei der Bf. konnten sich diese Honorarabrechnungen noch steuerlich gewinnmindernd auswirken.
Es wurden somit bewusst fingierte Geschäftsvorgänge, deren Stattfinden nicht erwiesen werden konnten bzw. die in keinem Zusammenhang mit der Bf. gestanden sind, durch die Bf. erfasst und steuerlich gewinnmindernd geltend gemacht.
Darüber hinaus hat das Finanzamt auch darauf hingewiesen, dass der Gesellschafter-GF B bereits in einem anderen Strafverfahren (vom 14. Juni 1996) wegen wissentlicher Hinterziehung von Umsatzsteuervoraus-zahlungen schuldig gesprochen wurde.
Aber auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat der Gesellschafter-GF B aufgrund der zielgerichteten, planvollen Vorgangsweise im gegenständlichen Zusammenhang hinsichtlich der Fingierung von Betriebsausgaben bzw. die Berücksichtigung nicht zurechenbarer Kosten in der Grundlage für die Errechnung der Körperschaftsteuer 1994 und 1995 erkennen lassen, dass er die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes einer Abgabenhinterziehung durch sein Verhalten ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat.
Das Bundesfinanzgericht schließt sich daher der Ansicht des Finanzamtes an, dass im gegenständlichen Fall von hinterzogenen Abgaben auszugehen ist, für die die verlängerten Verjährungsbestimmungen zur Anwendung gelangen (siehe auch Schriftsatz vom 16. September 2015).
Für die Festsetzung von Körperschaftsteuer 1994 ergibt sich daher folgende Verjährungsberechnung:
Die siebenjährige Verjährungsfrist endete mit Ablauf des Jahres 2001. Der am 14. Februar 1996 ergangene Körperschaftsteuerbescheid 1994 verlängert die Frist um ein Jahr, das ist der Ablauf des Jahres 2002. Da in den Jahren 2003 und 2004 jeweils Verlängerungshandlungen (im Zuge der Außenprüfung) stattfanden, endete die Verjährungsfrist nun somit mit Ablauf des Jahres 2005 (= Jahr der Bp-Bescheide).
Da somit beim ältesten angefochtenen Veranlagungsjahr keine Verjährung eingetreten ist, gilt dies somit auch für die Folgejahre.
Betreffend materiell rechtlichen Sachverhalt wird auf die Ausführungen der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 3. März 2010 wie folgt verwiesen:
§ 23 Abs. 1 BAO normiert:
Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenerhebung maßgebend.
Ein Scheingeschäft (§ 916 ABGB) liegt vor, wenn sich die Parteien dahingehend geeinigt haben, dass das offen geschlossene Geschäft nicht oder nicht so gelten soll, wie die Erklärungen lauten, wenn also die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäftes mit bestimmten Inhalt hervorriefen, dagegen die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundenen Rechtsfolgen nicht oder nicht so wie vertraglich vereinbart eintreten lassen wollen (vgl. VwGH vom 21.9.2006, 2004/15/0080).
Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind somit Rechtsgeschäfte und sonstige Handlungen, die nicht ernstlich gewollt sind und die einen Tatbestand vortäuschen, der in Wirklichkeit nicht besteht (vgl. Ritz BAO-Kommentar, 3. Auflage, Tz. 6 zu § 23 sowie VwGH vom 18.11.2008, 2006/15/0205; 25.3.1999, 96/15/0072).
Dass im gegenständlichen Fall nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz die Eingangsrechnung vom 3. Mai 1994 nur zum Schein erstellt wurde und ihr tatsächlich kein Liefergeschäft zu Grunde liegt, ergibt sich insbesondere aus folgenden Gründen:
Im Geschäftsleben ist es allein aus Konkurrenzgründen schon nicht fremdüblich, dass Verträge in der Größenordnung von ca. 1 Million Schilling nur mündlich, ohne einklagbare Sicherheitsvereinbarungen (Konkurrenzverbot etc.) abgeschlossen werden. Der Erwerber hätte demnach keinerlei Garantie dafür, dass der Verkäufer die bloß behaupteten wertvollen Kundenadressen auch anderweitig (= mehrmals) veräußert. Jedenfalls konnte die Bf. bis dato nicht nachweisen bzw. glaubhaft machen, welche auch vor Gericht haltbaren Garantien sie im Falle, dass die Adressen nochmals verkauft worden wären, gehabt hätte. Ein behauptetes zu einem bestimmten Zeitpunkt bestandenes Freundschaftsverhältnis reicht als Nachweis vor Gericht sicherlich nicht aus.
Weiters hat die Bf. trotz mehrmaliger Vorhalte im gesamten Berufungsverfahren nicht nachweisen bzw. glaubhaft machen können (z.B. mit Hilfe eines Datenausdruckes, Vorlage einer Sicherheitskopie etc.), welchen konkreten Inhalt die Original-Diskette gehabt haben soll.
Nur auf die Behauptung hin, dass die Diskette Kundenadressen betreffend "Sicherheitstechnik" enthalten solle, kauft kein Unternehmen, ohne "Rückversicherung", ohne Prüfung der Markttauglichkeit dieser Adressen, 3.200 Adressen um 870.000 S.
D.h. die Bf. hat bis dato nicht behauptet, dass sie überprüft hätte, ob die Adressen auch tatsächlich potenzielle Käufer von Alarmanlagen sind, oder ob es sich bloß um eine Sammlung von ehemaligen Kunden der Firma K1 gehandelt hat, die irgendwann Sicherheitsschlösser und Sicherheitsbeschläge etc. bezogen haben.
Weiters kann im gesamten Verwaltungsverfahren kein Bezug auf den behaupteten Vertrieb von Alarmanlagen hergestellt werden, für den die Bf. letztlich doch – wie zumindest behauptet wird - gegründet wurde.
Aufgrund der Erhebungen der Betriebsprüfung sind nur der Handel mit Sicherheitsschlössern etc. sowie Transportbehältern und ab 1996 der Handel mit Schmierstoffen zu ersehen.
Nicht nachvollziehbar ist es, dass der Verkäufer diese "wertvollen" Daten ohne sofortige Bezahlung oder Bankbesicherung oder einklagbaren Verzugszinsen aus der Hand gibt und jahrelang keinerlei Zahlungen erfolgen und auch keine Mahnungen an die Bf. ergehen.
Auch der Umstand, dass bis dato kein Nachweis erbracht werden konnte, dass der angebliche Verkäufer tatsächlich Zahlungen erhalten hat und der Halbbruder des GF der Bf., der darüber wohl hätte Bescheid wissen müssen, sich weigert Auskunft zu geben, lässt keinen anderen Schluss zu, als dass die Entnahme der Gelder ausschließlich privat veranlasst war und keinerlei mit dem Betrieb der Bf. zusammenhängende Zahlungen damit geleistet wurden.
Auch die behauptete Forderungsabtretung von der Firma H an die Firma
BB
(ebenfalls Südafrika) konnte trotz Vorhalt von der Bf. bis dato nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, zumal eine Firmenauskunft vor Ort (Südafrika) negativ verlief (= es ist keine Firma unter diesem Namen an der angegebenen Adresse lt. Wirtschaftsauskunft bekannt).
Hinsichtlich der von der Bf. behaupteten Umsatzsteigerungen wird ergänzend festgehalten, dass bei einem durch die Betriebsprüfung in Tz. 20 festgehaltenen Umsatzvergleich nicht die zusätzlichen "K – Umsätze" (aus dem Verkauf von Sicherheitszylindern etc.) herausgerechnet wurden, sondern bei der Bereinigung der Daten die "L20 – Umsätze" (= Schmierstoffe) ausgeschieden wurden (vgl. Tz. 20 des Bp-Berichtes):
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Umsätze der Fa. L
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Jahr
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Umsatzerlöse
in Schilling:
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1990
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5.233.958
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1991
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6.004.578
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1992
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5.100.000
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1993
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4.230.709
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Umsätze der Bf.
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Jahr
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Umsatzerlöse
(ohne L20)
in Schilling:
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1994
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4.668.394
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1995
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3.603.111
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1996
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3.070.198
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1997
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3.933.443
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1998
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3.464.474
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1999
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5.545.956
Aus den o.a. Werten, ist somit ersichtlich, dass nach Korrektur um die Umsätze aus dem Verkauf von Schmierstoffen (L20-Umsätze) die Umsatzerlöse keine wesentlichen Änderungen erfahren haben.
Eine wesentliche Umsatzsteigerung gegenüber den von der Fa. L erzielten Umsätzen ist entgegen den Ausführungen der Bf. den o.a. Umsatzzahlen jedenfalls nicht zu entnehmen.
Im gegenständlichen Fall wurde versucht, das Betriebsergebnis durch nicht getätigte Aufwendungen zu vermindern. Der Gesellschafter-GF B hat aus dem Gesellschaftsvermögen die o.a. Beträge entnommen, unter Vorschiebung eines bloß behaupteten Kaufes von 3.200 „wertvollen“ Kundenadressen, und in Folge diese Beträge privat (für welchen Zweck auch immer) seinem Halbbruder X zukommen lassen.
Der behauptete "geheime Verkauf" von 3.200 Kundenadressen ist derart unglaubwürdig, da bezweifelt wird, dass eine wertvolle Kundendatei i.H.v. 870.000 S "geheim" verkauft werden kann, insbesondere unter dem nicht abgesicherten Risiko des "Vielfach-Verkaufs", wodurch diese Investition wertlos werden würde. Aus den vorgelegten Unterlagen ergeben sich jedenfalls keine Anhaltspunkte, mit wem dieser "Vertrag" geschlossen worden sein soll (Vertreter der Fa. K1).
Auch die Antwort auf die Frage, was diese Kundenadressen so "wertvoll" gemacht hat, blieb die Bf. trotz Vorhalt bis dato schuldig. Möglicherweise hat die Bf. diesen oben dargestellten Weg der "Entnahme von Gesellschaftsvermögen" gewählt, um dem Halbbruder des Gesellschafter-GF so die Rückkehr aus Südafrika und eine Existenzgründung in Österreich zu ermöglichen.
Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen:
Gem. § 93 Abs. 1 EStG 1988 wird bei inländischen Kapitalerträgen die Einkommensteuer
durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben.
Zu solchen Kapitalerträgen gehören gem. Abs. 2 Z 1 lit. a dieser Gesetzesstelle auch verdeckte Ausschüttungen (siehe Doralt EStG-Kommentar, Band II, 4. Aufl., § 93 Tz 21).
Gem. § 95 Abs. 2 EStG 1988 ist Schuldner der Kapitalertragsteuer der Empfänger der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete (Abs. 3) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.
Gem. § 95 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 ist bei inländischen Kapitalerträgen (§ 93 Abs. 2) der Schuldner der Kapitalerträge zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichtet.
Auch im Hinblick auf verdeckte Ausschüttungen gilt das dem Steuerrecht immanente
Rückwirkungsverbot. Wurde daher eine verdeckte Ausschüttung einmal bewirkt, kann sie grundsätzlich nicht mit steuerlicher Wirkung beseitigt werden.
Unter einer verdeckten Ausschüttung versteht man alle nicht ohne weiteres als Ausschüttung erkennbaren Zuwendungen (Vorteile) einer Körperschaft an die unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen, die zu einer Gewinnminderung bei der Körperschaft führen und die dritten, der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen nicht gewährt werden.
Entscheidendes Merkmal einer verdeckten Ausschüttung ist die Zuwendung von Vermögensvorteilen, die ihrer äußeren Erscheinungsform nach nicht unmittelbar als Einkommensverteilung erkennbar sind und ihre Ursache in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben.
Subjektive Voraussetzung für eine verdeckte Ausschüttung ist eine auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung der Körperschaft, wobei sich die Absicht der Vorteilsgewährung schlüssig aus den Umständen des Falles ergeben kann, was etwa auch dann zu unterstellen ist, wenn die Gesellschaft nach Kenntnis des vom Gesellschafter in Anspruch genommenen Vorteils nichts unternimmt, um ihn rückgängig zu machen.
Es bedarf somit zur Verwirklichung einer verdeckten Ausschüttung rechtlich eines der Gesellschaft zuzurechnenden Verhaltens des geschäftsführenden Organs, welches, bestehe es auch in einem bloßen Dulden oder Unterlassen, den Schluss erlaubt, dass die durch ihre Organe vertretene Gesellschaft die Entnahme von Gesellschaftsvermögen durch den Gesellschafter akzeptiert habe (vgl. VwGH vom 26.5.1999, 99/13/0039, 0072, und vom 27.5.1999, 96/15/0018, sowie die dort zitierten Vorerkenntnisse).
Entsprechend der wiedergegebenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist daher bei der Annahme einer verdeckten Ausschüttung darauf abzustellen, ob dem Gesellschafter ein einem Fremden nicht zugänglicher Vermögensvorteil gewährt werden sollte, der überdies zu einer Gewinnminderung bei der Bf. führte.
Da der von der Bf. bis dato bloß behauptete Kauf von 3.200 Kundenadressen, trotz mehrmaliger Vorhalte, durch keinerlei Nachweise belegt oder glaubhaft gemacht werden konnte (Kontaktpersonen wurden nicht namhaft gemacht, Aussagen wurden verweigert, Kaufgegenstand konnte nicht vorgelegt werden, noch konnte anderweitig glaubhaft gemacht werden, dass der Kaufgegenstand jemals tatsächlich existiert habe, der behauptete Umsatzzuwachs durch den Ankauf ist gegenüber der Vorgesellschaft nicht eingetreten) wird davon ausgegangen, dass die entnommenen Gelder, nicht für einen tatsächlichen Kauf von Kundenadressen verwendet wurden, sondern dass es sich um eine Vorteilsgewährung an den Gesellschafter-GF B handelt. Die Entnahme der Beträge erscheint im Hinblick, dass Herr B seinem Halbbruder X eine gesicherte Rückkehr aus Südafrika ermöglichen wollte, als plausibel.
Da eine verdeckte Ausschüttung eine Maßnahme der Einkommensverteilung bildet, ist sie bei der Einkommensermittlung der Körperschaft zu neutralisieren; d.h., im Ausmaß der verdeckten Ausschüttung erhöht sich der zuvor von der Bf. bilanzierte Gewinn. Gem. § 8 Abs. 2 KStG ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird. Zusätzlich zur Erhöhung der körperschaftsteuerpflichtigen Bemessungsgrundlage verursacht die verdeckte Ausschüttung in jedem Falle einen Kapitalertragsteuerabzug im Ausmaß von 22 bzw. 25 %. Denn gem. § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten Gewinnanteile, Zinsen und sonstige Bezüge, die aus einer Beteiligung an Gesellschaften mit beschränkter Haftung stammen, als Kapitalerträge und unterliegen somit der Kapitalertragsteuer.
Tätigen Gesellschafter einer GmbH aus dem Gesellschaftsvermögen "Entnahmen", die auf keinen einwandfrei nachgewiesenen, zivilrechtlich tragenden Rechtsgrund zurückgeführt werden können, liegt eine KESt-pflichtige verdeckte Gewinnausschüttung vor (vgl. VwGH vom 2.6.2004, 2001/13/0229).
Die o.a. vom Gesellschafter-GF B dem Unternehmen entnommenen Geldbeträge für die Rechnung der H und der u.a. Rechtsanwälte (diesbezügliche Berufung wurde lt. Niederschrift vom 22. Oktober 2009 zurückgenommen) werden daher Herrn B als eigentlichen Machthaber der Bf. und Gesellschafter-GF wie folgt als verdeckte Ausschüttung (Vorteilsgewährung an den Gesellschafter-GF B) zugeschrieben:
Berechnung vA und KESt (alle Beträge in Schilling):
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Re von
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1995
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1996
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1997
|
1998
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2000
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S22
|
400.000
|
|
|
17.408
|
34.433
|
RA Dr. RA1
|
108.000
|
|
|
|
|
RA Dr. RA2
|
|
14.000
|
24.000
|
26.774
|
|
RA Dr. RA3
|
|
|
10.000
|
30.000
|
|
RA Dr. RA4
|
|
|
|
81.000
|
|
= vA
|
508.000
|
14.000
|
34.000
|
155.182
|
34.433
|
+ KESt 22 %
|
143.282
|
|
|
|
|
+ KESt 25 %
|
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4.667
|
11.333
|
51.727
|
11.478
|
= vA (inkl. KESt)
|
651.282
|
18.667
|
45.333
|
206.909
|
45.911
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit der Revision:
Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG wird eine ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen, da die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, nicht abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verjährung bei hinterzogenen Abgaben sowie zur verdeckten Ausschüttung ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 5. November 2015
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 9 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 3 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 25a Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 23 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 209 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- Art. 130 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 27 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 16 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 916 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7105525/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.7105525.2014
- Stammnummer
- 107971
- Gültig
- 05.11.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF