Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0899-W/04
Entrichtung von Masseforderungen, Meistbotsverteilungsbeschluss
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0899-W/04vom 01.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Gegensatz zu den Konkursforderungen stehen bei Masseforderungen keine spezialgesetzlichen Regelungen der Konkursordnung der Abgabenentrichtung zum abgabenrechtlichen Fälligkeitstag entgegen (VwGH 22.4.1985, 84/15/0009), weshalb der Masseverwalter auch nicht berechtigt ist, mit der Entrichtung der aus der kridamäßigen Verwertung der Konkursmasse gemäß § 119 KO entstandenen Umsatzsteuerschuld, die als Sondermassekosten gemäß § 49 Abs. 1 KO vor den Absonderungsgläubigern bevorzugt zu befriedigen ist, bis zum Ergehen des gerichtlichen Meistbotsverteilungsbeschlusses zuzuwarten. Im Falle nicht zeitgerechter Entrichtung ist daher ein Säumniszuschlag verwirkt, weil bei Masseforderungen die Verpflichtung zur Entrichtung nach den allgemeinen Grundsätzen der BAO besteht (VwGH 25.1.1989, 88/13/0181).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch den
Masseverwalter, vom 16. April 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 21. und 22. Bezirk vom 11. März 2002 betreffend
Säumniszuschlag entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
11. März 2002 setzte das Finanzamt einen Säumniszuschlag in
Höhe von € 2.333,13 fest, da die Umsatzsteuervorauszahlung 10/01
mit einem Betrag von € 116.656,47 nicht bis zum Fälligkeitstag,
dem 17. Dezember 2001, entrichtet worden wäre.
In der gegen diesen Bescheid am
16. April 2002 rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte der
Masseverwalter (MV) als Vertreter der Berufungswerberin (Bw.) im
Konkursverfahren vor, dass die Umsatzsteuerschuld aus der Verwertung eines
gemeinschuldnerischen Superädifikates erfolgt wäre, wobei durch ihn
die Verteilung des Erlöses aus der Verwertung des Superädifikates,
somit auch die Bezahlung der Umsatzsteuer 10/01 gemäß
ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung im Rahmen eines im Konkursverfahren
durchzuführenden Meistbotsverteilungsverfahrens vorzunehmen gewesen
wäre. Da der entsprechende Meistbotsverteilungsbeschluss des
Handelsgerichtes Wien zwischenzeitig ergangen sei, werde nunmehr nach
Rechtskraft des Beschlusses die Ausschüttung samt Zinsen und
Fruktifikationszinsen an das Finanzamt erfolgen. Der MV beantragte daher die
ersatzlose Behebung des angefochtenen Säumniszuschlages.
Das Finanzamt wies mit
Berufungsvorentscheidung vom 6. September 2002 die Berufung ab und
führte begründend aus, dass der Säumniszuschlag deshalb verwirkt
gewesen sei, da die am 15. November 2001 (gemeint wohl 17. Dezember
2001) fällige Umsatzsteuer 10/01 erst am 28. Mai 2002 - daher
verspätet - entrichtet worden wäre. Da es sich bei der Umsatzsteuer
10/01 um eine Masseforderung handeln würde und auf Masseforderungen die
Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden seien, wonach gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO ein Säumniszuschlag bei nicht
rechtzeitiger Entrichtung festzusetzen sei, da Gründe für den
Zahlungsverzug grundsätzlich unmaßgeblich wären, habe die
Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages zu Recht
bestanden.
Der MV beantragte mit Schreiben
vom 16. September 2002 rechtzeitig die Vorlage der Berufung zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, ohne zu den
Ausführungen der Berufungsvorentscheidung Stellung zu nehmen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt
gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO (jeweils in der Fassung vor dem
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000) mit Ablauf dieses Tages die
Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der
Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 6 oder
§ 218 BAO hinausgeschoben wird.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am
15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat
(Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung
einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende
Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat, und eine sich ergebende
Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu
entrichten.
Gemäß
§ 46 Abs. 1 Z 2 KO sind alle Auslagen, die mit der
Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbunden sind,
einschließlich der die Masse treffenden Steuern und anderen
öffentlichen Abgaben, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende
Sachverhalt während des Konkursverfahrens verwirklicht wird,
Masseforderungen.
Außer Streit steht, dass
es sich im gegenständlichen Fall bei der dem Säumniszuschlag zugrunde
liegenden Umsatzsteuer 10/01 - wie auch in der Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes zum Ausdruck gebracht - um eine Masseforderung handelt, da das
Konkursverfahren über das Vermögen der Bw. am 2. November 2000
eröffnet und mit Beschluss des Konkursgerichtes vom 13. Dezember 2002
aufgehoben wurde und der gemäß
§ 46 Abs. 1
Z 2 KO die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt, nämlich die
im Oktober 2001 durchgeführte Verwertung eines dem Massevermögen
zugehörigen Superädifikates, daher während des Konkursverfahrens
verwirklicht wurde.
Aus
der Konkursmasse sind gemäß
§ 47 Abs. 1 KO vor
allem die Masseforderungen, und zwar aus der Masse, auf die sie sich beziehen,
zu berichtigen.
Können
die Masseforderungen nicht vollständig befriedigt werden, so haben
gemäß
§ 47 Abs. 2 die vom Masseverwalter
vorschussweise bestrittenen Barauslagen, nach ihnen die Masseforderungen der
Arbeitnehmer und die übrigen Kosten des Verfahrens nach § 46
Abs. 1 Z 1 und 2 KO den Vorzug vor den übrigen
Masseforderungen.
Die
Massegläubiger sind gemäß
§ 124 Abs. 1 KO
ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens zu befriedigen, sobald ihre
Ansprüche feststehen und fällig sind.
Reicht
die Konkursmasse nicht aus, um die Masseforderungen zu erfüllen, so hat
dies der Masseverwalter gemäß
§ 124a Abs 1 KO
unverzüglich dem Konkursgericht anzuzeigen und mit der Befriedigung der
Massegläubiger innerzuhalten. Er darf jedoch solche Rechtshandlungen
vornehmen, die zur Verwaltung und zur Verwertung geboten sind. Daraus
herrührende Masseforderungen sind unverzüglich zu
befriedigen.
Gemäß
§ 119 Abs. 1 KO sind die zur Konkursmasse gehörenden
Sachen, sofern nicht eine andere Verwertungsart beschlossen wird, auf Antrag des
Masseverwalters gerichtlich zu veräußern. Auf solche
Veräußerungen sind gemäß Abs. 2 die Vorschriften der
Exekutionsordnung (mit Abweichungen) sinngemäß anzuwenden.
Gemäß Abs. 3 ist die Veräußerung und die Verteilung
des Erlöses unter die Absonderungsgläubiger durch das
Exekutionsgericht vorzunehmen.
Aus
den Nutzungen sowie aus dem Erlös einer zur Sondermasse gehörigen
Sache sind gemäß
§ 49 Abs. 1 KO vor den
Absonderungsgläubigern die Kosten der besonderen Verwaltung, Verwertung und
Verteilung der Sondermasse zu berichtigen.
Strittig ist, ob der MV
berechtigt war, mit der Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung 10/01 bis zum
Ergehen des Meistbotsverteilungsbeschlusses zuzuwarten.
Dem Vorbringen des MV, dass die
Bezahlung der Umsatzsteuervorauszahlung 10/01 auf Grund einer
"ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung", worunter offenbar die Bestimmung
des § 119 KO auf sinngemäße Anwendung der die
Versteigerung bzw. Erlassung des abschließenden
Meistbotsverteilungsbeschlusses regelnden Exekutionsordnung im Falle der
kridamäßigen Verwertung zu verstehen war, erst im Rahmen eines im
Konkursverfahren durchzuführenden Meistbotsverteilungsbeschlusses
vorzunehmen wäre, muss entgegengehalten werden, dass die aus der Verwertung
der Liegenschaft herrührende Umsatzsteuer Sondermassekosten darstellt, die
vom Masseverwalter gemäß
§ 49 Abs. 1 KO vor den
Absonderungsgläubigern bevorzugt zu befriedigen ist.
Darüber hinaus lässt
sich aus der vom MV ins Treffen gebrachten Rechtsansicht nichts gewinnen, weil
die Bestimmung des § 119 Abs. 3 KO, dass das
Exekutionsgericht die Verteilung des Erlöses vorzunehmen hat, lediglich die
Forderungen der Absonderungsgläubiger betrifft, nicht jedoch die aus der
Verwertung entstandene Umsatzsteuer, die kein Absonderungsrecht, sondern
Sondermassekosten darstellt.
Im Gegensatz zu den
Konkursforderungen (VwGH 19.12.1990, 87/13/0070) stehen nämlich bei
Masseforderungen keine spezialgesetzlichen Regelungen der Konkursordnung der
Abgabenentrichtung zum abgabenrechtlichen Fälligkeitstag entgegen (VwGH
22.4.1985, 84/15/0009), weshalb bei Masseforderungen die Verpflichtung zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages nach den allgemeinen Grundsätzen
der BAO entsteht, weil durch die Rangordnung des § 47
Abs. 2 KO die Fälligkeit der Masseforderungen und das Gebot, sie
zu begleichen, nicht berührt werden (VwGH 25.1.1989,
88/13/0181).
§ 47
Abs. 2 KO trifft zwar Anordnungen für den Fall, dass die
vorhandene Konkursmasse nicht ausreicht, um alle gleichzeitig fälligen
Masseforderungen vollständig zu befriedigen, ändert aber
grundsätzlich nichts daran, dass die Massegläubiger gemäß
§ 124 Abs. 1 KO ohne Rücksicht auf den Stand des
Verfahrens zu befriedigen sind, sobald die Ansprüche feststehen und
fällig sind (VwGH 22.4.1985, 84/15/0009, 84/15/0037).
Darüber
hinaus ist selbst im Falle der Masseunzulänglichkeit die unverzügliche
Entrichtung der gegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlung geboten, da dem
Masseverwalter im § 124a Abs 1 KO zwar aufgetragen wird, mit
der Befriedigung der Masseforderungen innezuhalten, jedoch sind aber auch nach
der Bestimmung des § 124a Abs 1 dritter Satz KO aus der
Verwaltung und Verwertung herrührende Masseforderungen, die nach dem
Zeitpunkt der Anzeige der Masseinsuffizienz anfallen, vorrangig und
unabhängig von der Reihenfolge des § 47 Abs 2 KO zu
befriedigen.
Außerdem
trifft das Problem als Auswirkung der allgemeinen Rechtslage jeden Unternehmer,
der gemäß
§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG
seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten versteuert und die Umsatzsteuer
deshalb unter Umständen bereits vor der tatsächlichen Vereinnahmung
und damit Verfügbarkeit des Entgeltes gemäß
§ 21
Abs. 1 UStG abführen muss, da die Steuerschuld diesfalls
lediglich daran anknüpft, wann die Lieferung oder sonstige Leistung
erbracht wurde.
Vom MV wurden somit keine
Gründe vorgebracht, die geeignet wären, eine Rechtswidrigkeit des
gegenständlichen Säumniszuschlages aufzuzeigen, da die Gründe,
die zum Zahlungsverzug geführt haben, grundsätzlich unbeachtlich sind
(VwGH 29.11.1994, 94/14/0094). Insbesondere setzt die Verwirkung eines
Säumniszuschlages kein Verschulden der Partei voraus (VwGH 10.11.1995,
92/17/0286). Die Verhängung liegt darüber hinaus nicht im Ermessen der
Behörde, sondern ist eine objektive Säumnisfolge (VwGH 14.11.1988,
87/15/0138).
Die Verhängung des
Säumniszuschlages in Höhe von € 2.333,13 wegen
verspäteter Entrichtung (28. Mai 2002) des in Höhe von
€ 116.656,47 aus der Verwertung der Masse resultierenden Teilbetrages
an Umsatzsteuervorauszahlung 10/01 (fällig am 17. Dezember 2001)
erfolgte somit zu Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 1.
Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 46 Abs. 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 47 Abs. 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 47 Abs. 2 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 124 Abs. 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 124a Abs. 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 119 Abs. 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 119 Abs. 2 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 119 Abs. 3 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 49 Abs. 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
SäumniszuschlagKonkursMasseverwalterSondermassekostenVerwertungMeistbotsverteilungsbeschlussMasseforderung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0899-W/04
- Stammnummer
- 10737
- Gültig
- 01.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF