Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1588-L/02
Rückgängigmachung eines Liegenschaftskaufes und gleichzeitiger Abschluss eines neuen Kaufvertrages mit einer der Ersterwerberin nahe stehenden GmbH
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1588-L/02vom 11.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Franz Hitzenberger, Dr. Otto Urban, Mag. Andreas Meissner und
Mag. Thomas Laherstorfer, gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr
betreffend Grunderwerbsteuer für das Jahr 1998 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 19.
März 1998 veräußerte GS die in seinem Eigentum stehende
Liegenschaft EZ 410 Grundbuch S, bestehend aus den Grundstücken 839/1, 847
und 848/7, mit einer Gesamtfläche von 10.560 m² an die Fa. T (=Bw.).
Als Kaufpreis wurde ein Betrag von 2,2 Mio. S vereinbart, welcher bei
Vertragsunterfertigung zur Zahlung fällig war. Die Übergabe und
Übernahme des Kaufgegenstandes erfolgte ebenfalls mit
Vertragsunterfertigung.
Punkt V. (Bedingungen), VI.
(Aufsandung) und VII. (Kosten) des Kaufvertrages lauteten:
Dieser Kaufvertrag ist durch
die Genehmigung der Grundverkehrskommission, unbeschadet der sofortigen
Wirksamkeit des Vertragspunktes II. (Kaufpreis) aufschiebend bedingt (V.)
Sohin erteilen die
Vertragsteile ihre ausdrückliche Einwilligung, dass auf Grund dieses
Kaufvertrages ob der Liegenschaft EZ 410 Grundbuch S, Bezirksgericht G, das
Eigentumsrecht für die Bw. einverleibt wird (VI.)
Die mit der Errichtung und
grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages verbundenen Kosten,
Steuern, Gebühren und Abgaben trägt die Käuferin (VII.)
Mit Schreiben vom 30. Juni 1998
teilten die Rechtsanwälte H, U und M dem damals zuständigen Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern zum o.a. Kaufvertrag mit, dass dazu am
26. Mai 1998 ein Kaufvertragsaufhebungsvertrag abgeschlossen worden sei. Dieser
hatte zum Inhalt, dass der zw. GS und der Bw. abgeschlossene Kaufvertrag
hinsichtlich der EZ 410 Grundbuch S im Einvernehmen der Parteien aufgehoben
wurde. Seitens der Bw. wurde dieser Aufhebungsvertrag von deren
Geschäftsführer HA unterzeichnet.
Mit Bescheid vom 27. Juni 2001
schrieb das Finanzamt der Bw., ausgehend von einem Kaufpreis von 2,2 Mio. S und
geschätzten Vertragserrichtungskosten von 185.000,00 S, Grunderwerbsteuer
in Höhe von 83.475,00 S vor. Nach § 17 Abs. 1 GrEStG werde
die Steuer auf Antrag dann nicht festgesetzt, wenn das Rechtsgeschäft
innerhalb von drei Jahren ab Entstehung der Steuerschuld rückgängig
gemacht werde. Ein Erwerbsvorgang sei nur dann rückgängig gemacht,
wenn der Verkäufer wieder die volle Verfügungsmacht über das
Objekt erlange.
Mit Eingabe vom 1. August 2001
brachte die Bw., vertreten durch die Rechtsanwälte H, U und M, dagegen
Berufung ein beantragte die gänzliche Bescheidbehebung, in eventu, den
Bescheid dahin gehend abzuändern, dass hinsichtlich der
Vertragserrichtungskosten ein reduzierter Betrag vorgeschrieben werde. In dem am
19. März 1998 abgeschlossenen Kaufvertrag habe der Verkäufer zwar eine
ausdrückliche Aufsandungserklärung abgegeben, doch sei es zur
Einverleibung des Eigentumsrechtes der Käuferin nicht gekommen, weil die
beiden Vertragsparteien am 26. Mai 1998 einvernehmlich eine
Kaufvertragsaufhebungsvereinbarung unterzeichnet hätten. In der Folge habe
der Verkäufer GS mit Kaufvertrag vom 26. Mai bzw. 16. Juni 1998 die
gegenständliche Liegenschaft an die Fa. K veräußert. Bei diesen
Kaufverträgen habe es sich um normale wirtschaftliche Vorgänge
gehandelt. Die Tatsache, dass der Kaufvertragsaufhebungsvertrag am selben Tag
abgeschlossen worden sei wie der neuerliche Verkauf der Liegenschaft an die Fa.
K, entspreche vernünftigen und ökonomischen Überlegungen. Der
Verkäufer, dem am Verkauf seiner Liegenschaft gelegen sei, stelle das
Einvernehmen zwischen dem alten und dem neuen Käufer her. Dies zeige sich
auch daran, dass der Kaufpreis in beiden Fällen naturgemäß
gleich sei. Durch die Rückgängigmachung des ersten Kaufvertrages in
Verbindung mit dem Antrag auf Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer vom 9. Juli
1998 sei die Voraussetzung des § 17 GrEStG gegeben. Wie im Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 12.11.1997, 97/16/0390, ausgeführt, sei bei
Fehlschlagen eines Erwerbsvorganges und Rückgängigmachung desselben
erwiesen, dass eine vorangehende Besteuerung unbegründet sei. Dies sei auch
hier der Fall. Im VwGH-Erkenntnis vom 29.10.1998, 98/16/0115, sei dargelegt,
dass Zweck des § 17 GrEStG sei, Vorgänge nicht mit Steuer zu belasten,
deren wirtschaftliche Auswirkungen von den Beteiligten wieder beseitigt
würden. Wie aus dem Kaufvertragsaufhebungsvertrag eindeutig entnehmbar sei,
seien die wirtschaftlichen Auswirkungen des ersten Kaufvertrages zwischen den
Beteiligten beseitigt worden. Die im erstzitierten Erkenntnis geforderte
Möglichkeit des Verkäufers, die volle Verfügungsmacht über
das Grundstück wieder zu erlangen, sei im vorliegenden Fall ebenfalls
gegeben. Werde ein Vertrag, der grundbücherlich nicht durchgeführt
worden sei, d.h., eine Übergabe des Kaufgegenstandes habe nicht
stattgefunden, auch schuldrechtlich aufgehoben, so habe der Verkäufer seine
Eigentümerposition nie verloren. Falle auch das Obligationsgeschäft
wieder weg, so habe er uneingeschränkt alle Eigentumsrechte wieder und
könne in jeder Weise über den Verkaufsgegenstand verfügen. Bis
zur grundbücherlichen Durchführung des Kaufvertrages sei der
Verkäufer nur schuldrechtlich gebunden, sachenrechtlich bleibe er jedoch
verfügungsberechtigt, da er immer noch Eigentümer sei. Wie bereits
dargelegt, stelle der Zusammenfall der Aufhebungsvereinbarung und des
Abschlusses des neuen Kaufvertrages eine wirtschaftlich verständliche
Lösung der Geschäftsvorgänge dar. Die Verfügungsmacht sei
somit zusammenfassend nicht beim Erwerber geblieben, sondern sachenrechtlich bis
zum 26. Mai 1998 immer beim Verkäufer. Obligatorisch sei am 26. Mai
1998 das volle Verfügungsrecht wieder an den Verkäufer
zurückgefallen, sodass er dieses an den neuen Käufer übertragen
habe können. Darüber hinaus verletze der Bescheid die Bw. in ihrem
Vertrauen auf die damalige Rechtslage und verstoße damit gegen den
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Vertrauensgrundsatz. Am 9. Juli 1998
sei ein Antrag auf Nichtfestsetzung der Steuer im Sinne des § 17 GrEStG
beim Finanzamt eingebracht worden. Über diesen Antrag sei volle drei Jahre
lang nicht abgesprochen, sondern faktisch keine Steuer festgesetzt worden. Nach
dieser Zeit habe die Bw. darauf vertrauen dürfen, dass keine
Steuervorschreibung mehr erfolgen werde. Sofern die Berufungsinstanz den
gemachten Ausführungen nicht folgen sollte, werde in eventu vorgebracht,
dass die im Bescheid angesetzten Vertragserrichtungskosten von 185.000,00 S weit
überhöht seien. Eine Kostenschätzung sei nicht gerechtfertigt, da
§ 184 Abs. 1 BAO bestimme, dass die Abgabenbehörde die Grundlagen
für die Abgabenerhebung nur dann schätzen dürfe, wenn sie diese
Grundlagen nicht ermitteln oder berechnen könne. Die im Jahr 1998 geltenden
Tarife laut Notariatstarifgesetz rechtfertigten Vertragserrichtungskosten von
46.711,60 S inkl. Umsatzsteuer.
Mit Ergänzungsersuchen vom
24. August 2001 teilte das Finanzamt der Bw. mit, dass der in der Berufung
angeführte Antrag auf Nichtfestsetzung der Steuer im Sinne des § 17
GrEStG vom 9. Juli 1998 beim Finanzamt nicht eingelangt sei, sodass um
Übersendung einer Ausfertigung ersucht werde.
Mit Schreiben vom 20. September
2001 wurde der gegenständliche, mit 9. Juli 1998 datierte Antrag
übermittelt. Unter Bezugnahme auf den aufgehobenen Kaufvertrag vom 9.
März 1998 wurde die Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer beantragt. Der
Kaufvertrag sei aufgehoben worden, weil nicht die Bw., sondern die Fa. K
Käuferin der gegenständlichen Liegenschaft sei.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 12. März 2002 gab das Finanzamt der Berufung teilweise statt und setzte
die Grunderwerbsteuer mit 5,714,63 € (78.635,00 S) fest. Im Wesentlichen
führte das Finanzamt dazu aus, dass für die Beurteilung, ob eine
Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges im Sinne des § 17 GrEStG
vorliege, maßgeblich sei, dass der Verkäufer jene
Verfügungsmacht über das Grundstück wieder erlangt habe, die er
vor Vertragsabschluss inne gehabt habe. Im vorliegenden Fall sei der Kaufvertrag
vom 18. März 1998 durch Kaufvertragsaufhebung vom 25. Mai bzw.
16. Juni 1998 storniert worden. Der neue Kaufvertrag betreffend den Verkauf der
Liegenschaft an die Fa. K sei ebenfalls am 25. Mai bzw. 16. Juni 1998
abgeschlossen worden. Sowohl für die Bw. als auch für die Fa. K sei HA
als Geschäftsführer zeichnungsberechtigt. Diese Konstellation sowie
der zeitliche Geschehnisablauf ließen zwingend den Schluss zu, dass der
Kaufvertrag vom 19. März 1998 nur der Form nach aufgehoben worden sei.
Der Grunderwerbsteuerbemessung sei nunmehr unverändert der Kaufpreis von
2,2 Mio. S zuzüglich der Vertragserrichtungskosten von 46.711,60 S zu
Grunde zu legen.
Mit Eingabe vom 15. April 2002
beantragte die Bw. ohne weitere Äußerung zu den Feststellungen in der
Berufungsvorentscheidung die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit Schreiben vom 19. Februar
2004 ersuchte die Rechtsmittelbehörde GS als Veräußerer der
Liegenschaft, nachfolgende Fragen zu beantworten:
Aus
welchen Gründen wurde der Kaufvertrag vom 19. März 1998
aufgelöst? Wurde die Auflösung von Ihnen oder von der Fa. T
angestrebt?
Hätten
Sie der Vertragsauflösung auch dann zugestimmt, wenn keine neue
Käuferin vorhanden gewesen wäre?
Erfolgte
die Namhaftmachung der neuen Käuferin durch die Fa. T? Auf welche Weise
sonst wurden Sie auf das Kaufinteresse seitens der Fa. K
aufmerksam?
Hätten
Sie das Grundstück nach Aufhebung des Kaufvertrages vom 19. März 1998
auch an andere Käufer veräußern können oder nur an die Fa.
K?
Hatte
die Fa. T den Kaufpreis bereits entrichtet? Falls ja, auf welche Weise erfolgte
die Rückabwicklung?
GS beantwortete die Fragen
dahin gehend, dass die Auflösung des Kaufvertrages vom 19. März
1998 von der Fa. T angestrebt worden sei. Wäre nicht eine neue
Käuferin vorhanden gewesen, hätte er der Vertragsauflösung nicht
zugestimmt. Die Namhaftmachung der neuen Käuferin sei durch die Fa. T
erfolgt. Nach der Kaufvertragsaufhebung hätte er das Grundstück auch
anderwärtig veräußern können. Die Kaufpreise seien
gegenverrechnet worden.
Zur erklärten
Gegenverrechnung der Kaufpreise führte GS im Zuge eines Telefonates mit der
Referentin näher aus, dass er am 19. März 1998 einerseits von der Fa.
K das Grundstück EZ 167 GB L um einen Kaufpreis von 7 Mio. S erworben und
am 26. Mai 1998 die Liegenschaft EZ 410 GB S um einen Preis von 2,2 Mio. S an
die Fa. K veräußert habe. Der Betrag von 2,2 Mio. S sei ihm auf
den Kaufpreis von 7 Mio. S angerechnet worden. Ansonsten sei kein Geld
geflossen.
Die von GS gemachten Angaben
wurden der Bw. am 23. März 2004 zur Gegenäußerung
übermittelt. Eine Stellungnahme dazu ist nicht erfolgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1
Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegt ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet, der
Grunderwerbsteuer, soweit er sich auf ein inländisches Grundstück
bezieht.
Grundsätzlich unterliegt,
wenn hintereinander mehrere Rechtsgeschäfte über ein Grundstück
abgeschlossen werden, jedes dieser Rechtsgeschäfte für sich der
Grunderwerbsteuer.
Gemäß
§ 17
Abs. 1 Z 1. iVm Abs. 4 GrEStG ist, wenn die Grunderwerbsteuer
bereits festgesetzt wurde, die Festsetzung entsprechend abzuändern, wenn
der Erwerbsvorgang innerhalb von drei Jahren seit Entstehung der Steuerschuld
durch Vereinbarung rückgängig gemacht wurde. § 17 GrEStG stellt
dabei eine Ausnahme von dem für die Verkehrsteuern geltenden Grundsatz dar,
dass die einmal entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche
Vereinbarungen, mag diesen von den Parteien auch Rückwirkung beigelegt
worden sein, nicht wieder beseitigt werden kann.
Seit dem Erkenntnis des
verstärkten Senates des VwGH vom 2. April 1984, 82/16/0165, vertritt der
Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass ein Erwerbsvorgang
nur dann als "rückgängig gemacht" im Sinne des § 17 Abs. 1
GrEStG gilt, wenn sich die Vertragspartner derart aus ihren vertraglichen
Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit der Verfügung
über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der
Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung, d.h. jene
Verfügungsmacht über das Grundstück, die er vor Vertragsabschluss
hatte, zur Gänze wieder erlangt, und der Erwerber die durch den Vertrag
begründete Verfügungsmöglichkeit zur Gänze verliert.
Voraussetzung für die
steuerlich wirksame Rückabwicklung eines Erwerbsvorganges ist somit die
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Entscheidend ist, dass sich
die Vertragspartner derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen, dass die
Möglichkeit der Verfügung über das betroffene Grundstück
nicht beim Erwerber verbleibt; dieser darf am weiteren Schicksal des
Grundstückes kein Interesse mehr haben. Eine solche
Rückgängigmachung liegt dann nicht vor, wenn ein Vertrag zwar formell,
aber nur zu dem Zweck aufgehoben wird, gleichzeitig das Grundstück auf eine
vom Käufer ausgesuchte andere Person zu übertragen (vgl. Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz. 15 zu §
17, und die dort zitierte Judikatur).
Im Erkenntnis vom 30. April
2003, 2000/16/0094, hat der VwGH zu dem ihm zur Entscheidung vorgelegten Fall
ausgesprochen, dass aus dem Inhalt der von denselben Rechtsanwälten
errichteten Verträge, der zeitlichen Nähe der Vertragsabwicklung wie
auch aus dem persönlichen Naheverhältnis zwischen dem Erst- und
Zweiterwerber der Liegenschaft, den Zahlungsmodalitäten und der
Zahlungsabwicklung auf das Fehlen der freien Verfügungsmacht des
Verkäufers geschlossen werden könne, wenn der Verkäufer
darüber hinaus kein finanzielles Risiko bei der Stornierung des ersten
Kaufvertrages und dem kurz darauf erfolgten Abschluss des zweiten Kaufvertrages
zu tragen gehabt habe.
Die Grunderwerbsteuerpflicht
wird bereits durch den Abschluss eines Rechtsgeschäftes ausgelöst,
welches den Anspruch auf Übereignung begründet. Ein
Übereignungsanspruch besteht dann, wenn der Erwerber seinen Anspruch auf
Übereignung ohne weitere rechtsgeschäftliche Abmachung, letztlich
somit im Klagswege, durchzusetzen vermag.
Für die Entstehung der
Steuerschuld ist somit keineswegs das Erfüllungsgeschäft, also die
Eintragung des Eigentumsrechtes in das Grundbuch, maßgebend, sondern ein
Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf
Übereignung begründet. Darauf, ob das Titelgeschäft in der Folge
erfüllt wird und damit insbesondere auf eine bücherliche Eintragung
des Eigentumserwerbes für den Erwerber, kommt es hingegen nicht an.
Für die Entstehung der
Steuerschuld maßgeblich ist beim Kaufvertrag grundsätzlich der
Zeitpunkt der Einigung über den Kaufgegenstand und Kaufpreis, weil damit
der Vertrag zu Stande kommt.
Im gegenständlichen Fall
ist aus den Punkten II. ("Als Kaufpreis wird ein Betrag von 2,2 Mio. S
vereinbart. Der Kaufpreis ist bei Vertragsunterfertigung zur Zahlung
fällig."), III. ("Die Übergabe und Übernahme des Kaufgegenstandes
erfolgt mit Vertragsunterfertigung.....") und VI. ("Aufsandung") des
aufgehobenen Vertrages vom 19. März 1998 eindeutig erkennbar, dass der
Kaufvertrag gültig zu Stande gekommen ist.
§ 17 GrEStG bezieht sich
ebenso wie die Entstehung der Steuerschuld ausschließlich auf das den
Anspruch auf Übereignung begründende Verpflichtungsgeschäft. Ob
der ursprüngliche Kaufvertrag vom 19. März 1998 bereits erfüllt
und die Bw. bereits im Grundbuch eingetragen war, ist für die Frage der
Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges ohne Bedeutung (vgl. VwGH vom
26. 4.2001, 2000/16/0871).
Für die Beurteilung des
Tatbestandsmerkmals der Rückgängigmachung ist daher nicht, wie die Bw.
meint, wesentlich, ob der Vertrag grundbücherlich bereits durchgeführt
worden ist oder nicht, sondern, ob der Verkäufer jene Verfügungsmacht
wieder erlangt hat, die er vor Vertragsabschluss hatte. Diese freie
Verfügungsmacht ist im Wesentlichen gekennzeichnet durch die Auswahl und
Suche eines neuen Käufers, neuerliche Vertragsverhandlungen bezüglich
der Kaufpreishöhe und der Fälligkeit des Kaufpreises bzw. das
Kaufpreiszahlungsrisiko.
Gegenständlich wurde die
Auflösungsvereinbarung am gleichen Tag abgeschlossen wie der neue
Kaufvertrag mit der von der Bw. namhaft gemachten neuen Käuferin. Sowohl
der stornierte Kaufvertrag als auch der neue Kaufvertrag wurden von HA, dem
Geschäftsführer der Bw. und auch der Fa. K, unterfertigt.
Vertragserrichter beider Kaufverträge und des Stornierungsvertrages waren
die Rechtsanwälte H., U. und M. Darüber hinaus sind die beiden
abgeschlossen Kaufverträge völlig gleich lautend.
Der Verkäufer GS brachte
zum Sachverhalt zwar vor, er hätte die Liegenschaft nach Aufhebung des
Kaufvertrages auch anderwärtig verkaufen können, doch hätte er
einer Vertragsauflösung nicht zugestimmt, wäre nicht bereits eine neue
Käuferin fest gestanden. Im Ergebnis bedeutet dies, dass bei Abschluss der
Aufhebungsvereinbarung bereits fest stand, dass die Fa. K an Stelle der Bw. das
Grundstück zu den gleichen Konditionen erwerben sollte.
Im Berufungsfall bestehen
zwischen der Bw. und der Fa. K enge wirtschaftliche Verflechtungen (beide
Unternehmungen gehören der so genannten "A-Gruppe" an und haben denselben
Geschäftsführer). Die Kaufvertragsstornierung erfolgte auf Wunsch der
Bw. und wäre vom Veräußerer nicht akzeptiert worden, hätte
die Bw. nicht eine neue Käuferin namhaft gemacht, welche den Kaufvertrag zu
den gleichen Bedingungen abschloss. Die Stornovereinbarung und der zweite
Kaufvertrag wurden am selben Tag abgeschlossen (nämlich am 26. Mai bzw. 16.
Juni 1998), sodass schon aus dieser zeitlichen Gestaltung ersichtlich ist, dass
dem Veräußerer keine tatsächliche Verfügungsgewalt
über die Liegenschaft eingeräumt worden ist und dieser auch kein
finanzielles Risiko mehr zu tragen hatte.
Nicht der Verkäufer zeigte
ein Interesse am weiteren Schicksal der Grundstücke, sondern die Bw. Durch
die Stornovereinbarung wurde der Vertrag zwar formell, aber nur zu dem Zweck
aufgehoben, die Liegenschaft gleichzeitig an eine von der Bw. bestimmte
Käuferin unter Vermeidung einer neuerlichen Grunderwerbsteuerpflicht weiter
zu veräußern. Der Veräußerer erlangte in Wahrheit nicht
die Möglichkeit, die Liegenschaft einem außen stehenden Dritten zu
verkaufen (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 12.11.1997, 97/16/0390, m.w.N), sodass
eine Rückgängigmachung im Sinne des § 17 GrEStG nicht vorliegt.
Wenn die Bw. zur Stützung
ihres Vorbringens das Erkenntnis vom 12. November 1997 zitiert, so ist darauf
hinzuweisen, dass diesem Erkenntnis ein Sachverhalt zu Grunde lag, von dem der
VwGH annahm, dass die Voraussetzungen für eine Rückgängigmachung
im Sinne des § 17 Abs. 1 GrEStG ebenfalls nicht vorlagen.
Das ebenso in der Berufung
angeführte VwGH-Erkenntnis vom 29. Oktober 1998, 98/16/0115, hat im
Wesentlichen die Rückübertragung von Liegenschaften im Zusammenhang
mit einem Verschmelzungsvorgang zum Inhalt und ist damit auf den vorliegenden
Sachverhalt nicht anwendbar. Darüber hinaus vertrat der VwGH auch in dieser
Entscheidung zum Tatbestandsmerkmal der Rückgängigmachung des
Erwerbsvorganges im Sinne des § 17 GrEStG die Ansicht, dass es darauf
ankomme, dass der Verkäufer jene Verfügungsmacht über das
Grundstück, die er vor Vertragsabschluss inne gehabt habe, wieder erlangen
müsse. Dies war jedoch, wie oben dargestellt, gegenständlich nicht der
Fall.
Zum Vorbringen der Bw.,
über ihren Antrag vom 9. Juli 1998 auf Nichtfestsetzung der Steuer im Sinne
des § 17 GrEStG sei nicht abgesprochen, sondern die Steuer durch volle drei
Jahre hindurch nicht festgesetzt worden, sodass sie auf die Nichtvorschreibung
der GrESt vertrauen durfte, ist Folgendes anzumerken:
Nach der Aktenlage langte beim
damaligen Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern am 2. Juli 1998
ein mit 30. Juni 1998 datiertes und von Rechtsanwalt Dr. H unterfertigtes
Schreiben ein, wobei eine Kopie des Kaufvertragsaufhebungsvertrages mit der
Bitte um Kenntnisnahme übermittelt wurde.
Dass das Finanzamt in weiterer
Folge mit der Kanzlei Dr. H telefonisch Kontakt aufnahm und einen Antrag
gemäß
§ 17 GrEStG samt einer Begründung für die
Vertragsstornierung anforderte, ist einem Aktenvermerk vom 7. Juli 1998 zu
entnehmen.
Dieser Antrag auf
Nichtfestsetzung der GrESt langte jedoch beim Finanzamt nicht ein. Vielmehr
wurde erst in dem gegen die Grunderwerbsteuerfestsetzung eingebrachten
Rechtsmittel erstmals beantragt, die Grunderwerbsteuer gemäß
§
17 GrEStG nicht festzusetzen.
Tatsächlich langte dieser
in der Berufung angesprochene Antrag auf Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer
(datiert mit 9. Juli 1998) beim Finanzamt erst nach einem entsprechenden
Ergänzungsersuchen im Zuge des Rechtsmittelverfahrens am 21. September 2001
ein.
Nach § 17 Abs. 5
GrEStG sind Anträge nach Abs. 1 bis 4 bis zum Ablauf des fünften
Kalenderjahres zu stellen, das auf das Jahr folgt, in dem das den Anspruch auf
Nichtfestsetzung oder Abänderung der Steuer begründete Ereignis
eingetreten ist. Die Frist endet jedoch keinesfalls vor Ablauf eines Jahres nach
Wirksamwerden (Zustellung) der Festsetzung.
Der im Zuge der Berufung
erstmals gestellte Antrag auf Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer im Sinne
des § 17 GrEStG war somit grundsätzlich rechtzeitig.
Abgesehen davon, dass das
Finanzamt auf ein ihm nicht zur Kenntnis gelangtes Schreiben nicht reagieren
konnte und die Beförderung einer Briefsendung durch die Post auf Gefahr des
Absenders erfolgt (vgl. VwGH 19.9.1990, 89/13/0276), ist der Bw. im
Berufungsfall außer der monierten Verzögerung kein Nachteil erwachsen
und wurde der angefochtene Bescheid innerhalb offener Verjährungsfrist
erlassen.
Gemäß
§ 207
Abs.1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe auf Grund eines erfüllten
Entstehungstatbestandes festzusetzen, der Verjährung
(Bemessungsverjährung).
Die Frist der
Bemessungsverjährung beträgt bei der Grunderwerbsteuer fünf Jahre
(§ 207 Abs. 2 BAO). Die Verjährung beginnt gemäß
§ 208 Abs. 1 lit.a BAO mit Ablauf des Jahres, in dem der
Abgabenanspruch entstanden ist. Bei der Grunderwerbsteuer tritt dies
gemäß
§ 8 GrEStG ein, sobald ein steuerpflichtiger
Erwerbsvorgang verwirklicht ist.
Innerhalb offener
Verjährungsfrist steht der Abgabenbehörde die Wahl des Zeitpunktes der
Abgabenfestsetzung grundsätzlich frei; eine Rechtswidrigkeit derselben kann
nicht schon darin erblickt werden, dass sie allenfalls früher möglich
gewesen wäre (vgl. VwGH vom 14.2.1991, 89/16/0218)
Im vorliegenden Fall wäre
die Bemessungsverjährung - ungeachtet allfälliger
Unterbrechungshandlungen - frühestens mit Ablauf des Jahres 2003
eingetreten. Tatsächlich gelangte die Grunderwerbsteuer mit dem
angefochtenen Bescheid vom 27. Juni 2001 zur Vorschreibung.
Auf Grund der dargestellten
Überlegungen erweist sich der bekämpfte Grunderwerbsteuerbescheid
daher frei von Rechtswidrigkeit und erfolgte die Grunderwerbsteuervorschreibung
zu Recht, weshalb der Berufung kein Erfolg beschieden sein konnte.
Linz,
11. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 17 Abs. 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 17 Abs. 5 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 8 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1588-L/02
- Stammnummer
- 10719
- Gültig
- 11.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF