Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101349/2008
Schätzung bei Schwarzumsätzen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5101349/2008vom 06.11.2014Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zur inhaltlichen Gestaltung und Aussagekraft der Rechnungen ist allgemein auszuführen, dass diese zwischen 25 und 55 Positionen ausweisen, wobei die meisten Positionen die gelieferten Materialien betreffen, welche mit einem nur geringfügigem Aufschlag zum Einkaufspreis offensichtlich im Baudat –Programm vom entsprechenden Programmteil „Material Gesamtmasse“ übernommen wurden. Als jeweils letzte Position sind die ebenfalls im Baudat erfassten „ Facharbeiterstunden“ aufgelistet, wobei es sich diesfalls aber offensichtlich um willkürliche Zahlen handelt, wie sich die Aussagen der Zeugen ergibt. Einerseits wurden lt. Aussage von Fr. z36 im Zusammenhang mit dem Vollwärmeschutz nur tw. Fenster abgeklebt und der Rechnung für mehr als 400 m² 59 Stunden verrechnet (Rg. 114/05), während bei der Rechnung Po (326/05) für ca. 340 m² 102 Stunden aufscheinen, obwohl sich der Zeuge Urlaub genommen und Eigenleistungen in Form vom Schneiden und Kleben der HaSch-Platten erbracht hat. Lt. Rg. 182/05 wurden bei ca. 300 m² EPS 8 cm überhaupt nur 40 Stunden für Facharbeiter ausgewiesen, obwohl lt. Aussage von Fr. Z39 alle Leistungen im Zusammenhang mit dem Vollwärmeschutz, dh. sowohl Gerüstung als auch Vollwärmeschutz ausschließlich von der Gerüstfirma und der Fa. A erbracht wurden. Aus dieser Aussage ist auch abzuleiten, dass es sich bei der in den Rechnungen oft als Pauschale ausgewiesenen Position „Gerüstbeistellung“ um “Phantasiebeträge“ handelt, da beispielsweise in der oa. Rechnung Po (326/05) unter „Miete Gerüst“ ein m²-Preis von € 4,4 in Rechnung gestellt wurde, während hier bei einer Fläche von über 300 m² nur pauschal € 450,- verrechnet wurden, obwohl dem geprüften Unternehmen selbst für das Gerüst Kosten in Höhe von z.B. € 3,65 (vgl. Musterakt) pro m² entstanden.
Nach Ansicht der Betriebsprüfung handelt es sich daher in allen in der Anlage aufgelisteten Fällen der Abrechnung in Regie um eine von dem geprüften Unternehmen gewählte Form, den Rechnungen den Anschein der inhaltlichen Richtigkeit zu geben und den Differenzbetrag zum tatsächlichen Angebot bar = schwarz zu kassieren.
Bei der Kalkulation werden unter Berücksichtigung der teilweise vorhandenen Mithilfe beim Gerüsten und im Fall der Renovierung beim Versetzen der Fensterbänke im Wege der Schätzung auf Basis der in der Anlage angeführten Ausgangsrechnungen der WJ 2003/2004 und 2004/2005 (siehe Anlage „Kalkulationsgrundlagen VWS 6-8 cm“, „Kalkulationsgrundlagen VWS 10-12 cm“) nachstehende Werte im Wege der Schätzung in Ansatz gebracht. Die im Wege der Schätzung vorgenommenen Abschlägen um ca. 7 € im Vergleich zu den herangezogenen, nach m² abgerechneten Baustellen stellen einen Ausgleich für allfällige Eigenleistungen der Kunden dar.
Kalkulationsgrundlagen lt. BP:
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6 - 8 cm
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€ 45
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10 - 12 cm
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€ 50
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ab14 cm
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€ 55
In den voranstehend angeführten Preisen pro Quadratmeter sind die Kosten für die Gerüstung, Sockel, Dübelung, Aufpreis für Silkathartputz, Hochdruckreinigen der Fassaden, Versetzen von Fensterbänken etc. enthalten. Wie aus den in den Anlagen „Kalkulationsgrundlagen VWS“ hervorgeht, erfolgte die Ermittlung der Quadratmeterpreise für die einzelnen Stärken durch die Division des Gesamtrechnungbetrages durch die ermittelte Fläche des Vollwärmeschutzes Fassade.
Bezüglich zahlenmäßige Darstellung der Schwarzumsätze wird auf die Beilagen „Übersicht _BP_A.xls“ sowie „Kalkulation_A.pdf“ verwiesen.
Ad Estrich
Bei Durchsicht der vom geprüften Unternehmen vorgelegten Ausgangsrechnungen betreff Bauleistungen Estrich an die Häuslbauer wurde festgestellt, dass im überwiegenden Ausmaß die Leistungen in Regie abgerechnet wurden. Eine Auswertung der diesbezüglichen Ausgangsrechnungen des Wirtschaftsjahres 2003/2004 sowie 2004/2005 ergab, dass der überwiegende Teil der Abrechnungen mit privaten Baustellen in Regie erfolgte. Als Begründung für diese Vorgangsweise wurde seitens des geprüften Unternehmens analog zur Abrechnung beim Innenputz, Außenputz und Vollwärmeschutz auf umfangreiche Eigenleistungen durch die Kunden hingewiesen.
Nachdem ein Vergleich der vom geprüften Unternehmen im Rahmen der gewerblichen Aufträge sowie der vereinzelt an private Kunden in Rechnung gestellten Preise pro m² mit den Erlösen der über Regie abgerechneten privaten Baustellen nahezu doppelt so hohe Preise bei der Abrechnung nach m² ergab, welche alleine durch die behauptete Mitarbeit der Kunden nicht erklärbar erschien, wurden 13 Kunden niederschriftlich einvernommen, denen sowohl Estrich als auch Innenputzarbeiten in Rechnung gestellt wurden.
Dabei bestätigten 9 der insgesamt 13 einvernommenen Zeugen, weitere „Schwarzzahlungen“ über telefon. Aufforderung an „Herrn A“ bzw. „A Vorname“ gezahlt zu haben (vgl. die diesbezüglich im Punkt Innenputz aufgelisteten Aussagen).
Zu den dort zusammengefassten Aussagen der Zeugen ist anzuführen, dass in allen Fällen seitens des geprüften Unternehmens Rechnungen ausgestellt wurden, die zusätzlich zu dem angeführten Material für Innenputz als Leistungsinhalt Material (Estrichsand mit Anführung der Tonnen, Isolite, HaSchPlatten, Sandzufuhr und Estrichpumpe), und Regiestunden aufweisen.
Nach Ansicht der Betriebsprüfung handelt es sich daher in allen in der Anlage aufgelisteten Fällen der Abrechnung in Regie analog zu den voranstehenden Ausführungen zu den anderen vom geprüften Unternehmen angebotenen Leistungen um eine von dem Unternehmen gewählte Form, den Rechnungen den Anschein der inhaltlichen Richtigkeit zu geben und den Differenzbetrag zum tatsächlichen Angebot bar = schwarz zu kassieren.
Bei der Kalkulation wird ausgehend von einem Verbrauch von 0,13 Tonnen pro m²– dieser Wert wurde aus einer Auswertung der in der Anlage angeführten Ausgangsrechnungen unter Zugrundelegung der Daten aus der Bausoftware „Baudat“ lt. Beilage „Kalkulation Verbrauch Estrichsand“ ermittelt und enthält damit auch einen üblicherweise anfallenden Schwund in einem Umfang von mehr als 15%.
Im Wege der Schätzung wurde ein abgerundeter m²-Preis von € 12,- angesetzt.
Dieser Betrag enthält dabei sämtliche Nebenleistungen wie Liefern und Verlegen von Trittschal-und Wärmedämmplatten (EPS-T und EPS-W), Randstreifen, Folien, Estrilan und sonstiger Zusatzstoffe ausgenommen Isolite, die vom geprüften Unternehmen immer separat in Rechnung gestellt werden (vgl. z.B. Rg. 155/05).
Bei Kleinstbaustellen – Baustellen unter 100 m² - wird der Kalkulation unter Berücksichtigung des vom geprüften Unternehmen üblicherweise in Rechnung gestellten Siedlungskostenpauschale für Kleinbaustellen ein m²-Preis von € 14,5,- zugrunde gelegt.
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang weiters, dass das geprüfte Unternehmen bei seinen schriftlichen „m² Angeboten“ die Isolite (Recycling Styropor –Perlschaum) mit ca. € 75/m³ anbietet (Ausnahme Anbot z29 € 38,--), wobei bei den vom Unternehmen vorgelegten Ausgangsrechnungen sogar bis zu € 110,- in Rechnung gestellt wurden (vgl. Rg. Nr. 334/04), während bei den vorgelegten Abrechnungen in Regie ein m³-Preis in Höhe von ca. 17,4 aufscheint.
Die Isolite werden daher im Wege der Schätzung mit € 75,- pro m³ angesetzt, wobei Basis der kalkulierten Menge der vom geprüften Unternehmen selbst in seinen Ausgangsrechnungen ausgewiesenen m³ ist und nicht die im Baudat aufscheinende Menge, womit sich eine Berücksichtigung eines allfälligen Schwundes bzw. der beim Einbau gegebenen Verdichtung erübrigt.
Soweit in den Wirtschaftsjahren 2003/2004 und 2004/2005 Estrich-und Innenputzarbeiten mit einer Rechnung fakturiert wurden, erfolgt aus verfahrensökonomischen Gründen die Erfassung der diesbezüglichen „Schwarzumsätze Estrich“ beim Innenputz.
Aufgrund der allenfalls geringfügigen Auswirkungen erfolgte keine Überprüfung der pauschal abgerechneten Baustellen.
Bezüglich zahlenmäßige Darstellung der Schwarzumsätze wird auf die Beilagen „Übersicht _BP_A.xls“ sowie „Kalkulation_A.pdf“ verwiesen.
Ad Schätzung der Schwarzumsätze der Wirtschaftsjahre 2001/2002 sowie 2002/2003
Die Ermittlung der Schwarzumsätze der Wirtschaftsjahre 2001/2002 sowie 2002/2003 erfolgt aus verfahrensökonomischen Gründen im Wege einer Globalschätzung für alle angeführten Umsätze. Unter Berücksichtigung der Entwicklung der Umsätze der 3 nachfolgenden Wirtschaftsjahren unter Einbeziehung der Bestandsveränderungen, des durchschnittlichen Beschäftigungsstandes sowie der Personalaufwendungen erscheint der Betriebsprüfung der Ansatz eines Abschlages von ca. 10% vom Schwarzumsatz des Wj. 2003/2004 gerechtfertigt. Der Schwarzumsatz der beiden Wirtschaftsjahre wird daher mit jährlich 2 Millionen geschätzt. Die Notwendigkeit der Globalschätzung ergibt sich einerseits aus der oben angeführten Zeugenaussage Zeuge11 betreff Schwarzgeldzahlung im Jahr 2001 als auch der Tatsache, dass aus dem Vergleich der vorgelegten Ausgangsrechnungen Nr. 550/02 – 649/02 und 550/03 – 649/03 mit den Ausgangsrechnungen der Folgejahre eindeutig eine gleiche Abrechnungssystematik abzuleiten ist.
Bezüglich zahlenmäßige Darstellung der Schwarzumsätze wird auf die Beilagen „Übersicht _BP_A.xls“ verwiesen.“
Nach Auswertung der Rechnungen (insbesondere der Ausgangsrechnungen der Wirtschaftsjahre 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006) und anderer Unterlagen sowie der Zeugenaussagen errechnete die Betriebsprüfung folgende Änderungen der Besteuerungsgrundlagen:
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Umsatzsteuer
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2002
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2003
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2004
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2005
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2006
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Erhöhung Umsätze
20 %
in Euro
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833.333,33
|
833.333,33
|
1,645.000,00
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1,877.500,00
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1,710.000,00
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Körperschaft-
steuer
|
2001/2002
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2002/2003
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2003/2004
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2004/2005
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2005/2006
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Verdeckte Ausschüttung
in Euro
|
1,000.000,00
|
1,000.000,00
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1,974.000,00
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2,253.000,00
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2,052.000,00
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Umsatzsteuer-
festsetzung
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03/2007
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Erhöhung Umsätze 20%
in Euro
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1,744.166,67
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Unter Punkt 5. (Verdeckte Gewinnausschüttung) wurde ausgeführt, dass die Hinzurechnung der Schwarzumsätze ausschließlich beim mit 25 % an der Gesellschaft beteiligten Geschäftsführer Vorname A erfolgen würde, da dieser einerseits lt. Aussagen diverser Zeugen die Schwarzgeldzahlungen kassiert habe und andererseits lt. eigener Wahrnehmung der Betriebsprüfer seitens der mit 75 % beteiligten Gesellschafterin Vorname4 A, der Ehegattin des Geschäftsführers, keine Tätigkeiten im Unternehmen erkennbar wären. Die Kapitalertragsteuer werde nicht vom Unternehmen getragen.
| KZ 625 bzw. 9228 | Wj 2001/2002 | Wj 2002/2003 | Wj 2003/2004 | Wj 2004/2005 | Wj 2005/2006
| vgA | 1,000.000 | 1,000.000 | 1,974.000 | 2,253.000 | 2,052.000
| 25 % KESt | 250.000 | 250.000 | 493.500 | 563.250 | 513.000
Die Abgabenbehörde schloss sich der Ansicht der Betriebsprüfung an und erließ am 13. Juni 2008 die entsprechenden Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer 2002 bis 2006, Umsatz- und Körperschaftsteuer 2002 bis 2006 und Umsatzsteuerfestsetzung 03/2007. Bescheidmäßig wurden folgende Mehrbeträge festgesetzt:
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2002
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2003
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2004
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2005
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2006
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Umsatzsteuer
in Euro
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166.666,66
|
166.666,66
|
329.000,00
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375.500,00
|
342.000,00
|
Körperschaft-
steuer
in Euro
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283.333,34
|
283.333,34
|
559.300,00
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596.106,25
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427.500,00
Die Abgabenbehörde schloss sich der Ansicht der Betriebsprüfung auch hinsichtlich der Kapitalertragsteuer an und erließ am 23. Mai 2008 die entsprechenden Haftungs- und Abgabenbescheide betreffend Kapitalertragsteuer 2002 bis 2006.
Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2008 wurde gegen sämtliche Bescheide Berufung/Beschwerde eingebracht. Im Rahmen der Berufungen gegen die Wiederaufnahmebescheide wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Regieaufträge, welche die Betriebsprüfung moniert, aus Einfachheitsgründen notwendig seien, dass die Feststellungen der Betriebsprüfung Gewerke aus den Wirtschaftsjahren 2003/2004 bis 2005/2006 betreffen würden und daher für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 und 2002/2003 keine Feststellungen getroffen worden seien. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass die Aussage des Zeugen Zeuge11 in Form eines Auszuges aus dem Protokoll der Streitverhandlung vom 7. Juli 2003 an das Finanzamt N weitergeleitet worden war. Daraus sei zu schließen, dass sie dem Finanzamt X bei der Vor-BP für den Zeitraum 2000 bis 2002 bereits bekannt gewesen sei (Schlussbesprechung am 30. Oktober 2003). Mangels neuer Tatsachen werde die Aufhebung sämtlicher Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer beantragt. Im Rahmen der materiellrechtlichen Berufungen wurde vorgebracht, dass für das Jahr 2002 und 2003 die Beträge einer Globalschätzung in Höhe von 50 % des von der Betriebsprüfung errechneten angeblichen Schwarzumsatzes des Wirtschaftsjahres 2003/2004 entspringen würden. Die Berechtigung der Globalschätzung leite die Betriebsprüfung von der Zeugenaussage Zeuge11 betreff Schwarzgeldzahlungen im Jahr 2001 und von der Abrechnungssystematik bei privaten Baustellen ab. Der Zeuge habe einen Zivilprozess angestrebt, weil er eine Restzahlung aufgrund von ihm festgestellter Mängel nicht zahlen wollte. Im Zuge dieses Verfahrens habe er aus Rache behauptet, einen Betrag von 30.000,-- € „schwarz“ bezahlt zu haben, wobei im Urteil die Rede von 30.000,-- ATS sei. Für die Jahre 2004 bis 2006 wird in den Berufungsschriften im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass seitens der Betriebsprüfung eine Preisdifferenz von 50 % zwischen gewerblichen und privaten Kunden festgestellt wurde. Es sei bereits im Rahmen der Schlussbesprechung dargelegt worden, dass die Reduktion des Gewerkpreises auf die Mitarbeit der Auftraggeber zurückzuführen sei. Außerdem sei es aufgrund der Kapazität der Verkaufsabteilung notwendig, Regieaufträge zu lukrieren, da die Anboterstellung für eine Abrechnung nach m² zeitaufwändiger und arbeitsintensiver sei. Schließlich würde die Betriebsprüfung beanstanden, dass Angebote, sowie teilweise überarbeitete Aufträge und bei mündlichen Aufträgen eventuell bestehende Schmierzetteln nach Auftragsabwicklung weggegeben würden. Dies stelle einen Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht dar. Gerade diese Angebote hätten jedoch zu keiner Auftragserteilung geführt. Die Möglichkeit der Mitarbeit der Kunden sei geschaffen worden, um den Preis zu reduzieren. Es wäre dann nach Materialverbrauch und geleisteten Stunden der Putzpartien verrechnet worden. Die einvernommen Zeugen seien teilweise unter Druck gesetzt worden und es seien bei Einvernahme Scheinangebote von den Prüfungsorganen vorgelegt worden. Es werde festgehalten, dass die Schätzung der Betriebsprüfung auf nicht bewiesene Behauptungen, sowie auf Zeugenaussagen fußen würde, die von der Betriebsprüfung selbst als falsch angesehen würden. Daher werde die Schätzungsbefugnis dem Grunde nach bestritten. Schließlich wurde dargelegt, warum nach Ansicht der Beschwerdeführerin die Schätzungen der Betriebsprüfung unrichtig seien.
Mit den Schriftsätzen jeweils von 15. Juli 2008 wurde durch den ausgewiesenen steuerlichen Vertreter der A VWGmbH gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide betreffend Kapitalertragsteuer 2002 bis 2006 das Rechtsmittel der Berufung/Beschwerde eingebracht. Gleichlautend wurde in allen fünf Schriftsätzen vorgebracht, dass die der Umsatz- und Körperschaftsteuer zu Grunde liegende Schätzung der Konformität mit den Bestimmungen des § 184 BAO entbehre und damit keine taugliche Grundlage für die Nachforderungen darstelle. Auf die materiellrechtlichen Berufungen werde verwiesen. Da die im Betriebsprüfungsverfahren aufgestellten Schätzungen als Grundlage für die Umsatzerhöhung nicht geeignet seien, sei somit auch der verdeckten Gewinnausschüttung die rechtliche Basis entzogen und würden damit die bekämpften Haftungs- und Abgabenbescheide betreffend Kapitalertragsteuer 2002 bis 2006 mit Rechtswidrigkeit belastet. Die Aufhebung der Bescheide werde beantragt.
In einer Stellungnahme vom 3. Oktober 2008 wurde seitens der Betriebsprüfung auf das Berufungsvorbringen eingegangen. Das Argument, es würden Auftraggebern, die selbst Kunden der Beschwerdeführerin seien, höhere als marktübliche Preise verrechnet, sei eine Schutzbehauptung, da es jeglicher wirtschaftlichen Vernunft widerspreche, einem "guten" Kunden einen höheren Preis als üblich zu verrechnen. Der Vorwurf, dass Zeugen unter Druck gesetzt worden seien, werde zurückgewiesen. In Zusammenhang mit der Akteneinsicht werde darauf hingewiesen, dass letztendlich von der Beschwerdeführerin sowie vom steuerlichen Vertreter sämtliche Niederschriften im Original eingesehen worden seien. Als Kalkulationsgrundlage seien alle bei der Durchsicht der "Ausgangsrechnungen privat" vorgefundenen Rechnungen, bei denen eine Abrechnung nach m² erfolgt sei, herangezogen worden. Der Rechnungsbetrag würde sich jeweils aus den Kosten für den "nackten" Innenputz (7,5 € bis 12,5 € pro m²) und zusätzlichen Kosten für Siedlungspauschale, Silo, Mehrstärken etc. zusammensetzen, was einen deutlich höheren durchschnittlichen Gesamtpresi pro m² ergeben würde. Der von der Beschwerdeführerin errechnete m²-Preis für den Außenputz von 29,59 € beziehe sich nur auf den "nackten Außenputz". Bei der zusätzlichen Berücksichtigung von Kosten für Gerüstung, Sockel etc. würde sich ein Durchschnittspreis von 41,-- € pro m² ergeben. In Zusammenhang mit der Position Isolierung/Estrich wurde von der Betriebsprüfung darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin selbst zwischen 70,-- und 95,-- € pro m² Isolite in den Wirtschaftsjahren 2003/2004 und 2004/2005 in Rechnung gestellt habe. Der von der Beschwerdeführerin ermittelte Durchschnittspreis für Estrich in Höhe von 10,55 € beziehe sich nur auf den "nackten Estrich". Unter Berücksichtigung von Zusatzkosten ergäbe sich ein ein Gesamt-Durchschnittspreis von 12,-- bis 14,-- € je m². In Zusammenhang werde der Beschwerdeführerin insofern zugestimmt, als die bei der Ermittlung der Kalkulationsgrundlagen herangezogenen Rechnungen ausschließlich Renovierungen betreffen würden. Das Verhältnis zwischen Renovierung und Neubau sei jedoch belegmäßig bislang nicht nachgewiesen worden.
In Zusammenhang mit dem Normverbrauch wurde seitens der Betriebsprüfung dargelegt, dass bei Isolierung/Estrich laut Produktbeschreibung die Säcke mit 270 Litern abgefüllt seien, sodass kein Schwund zu berücksichtigen sei. In Zusammenhang mit Schwund bei Einbau sei kein Nachweis erbracht worden. Den Ausführungen in Zusammenhang sei anhand dem von der Beschwerdeführerin angeführten Beispiel Baustelle W entgegenzuhalten, dass zusätzlich zu der händischen im Angebot korrigierten Fläche von 1.060 m² bereits vorsorglich die Aufpreise für die vom Bauherrn geplante Wandheizung sowie beabsichtigte Mehrstärken für den Innenputz angeführt seien und letztendlich laut Niederschrift mit dem Bauherrn auch tatsächlich zur Ausführung gekommens eien, woraus sich selbstberständlich ein Mehrverbrauch eräbe, der in der Regel in Form einer dementsprechend erhöhten Schlussrechnung ertragsmäßig seinen Niederschlag finde. In diesem Zusammenhang sei auszuführen, dass es rein rechnerisch für eine Kalkulation ausgehend vom Verbrauch keinen Unterschied mache, ob 1.000 m² Gesamtfläche mit einem Verbrauch von 22 to oder 900 m² incl. 100 m² Wandheizung mit ebenso einem Verbrauch von 22 to in Rechnung gestellt würden. In Zusammenhang mit dem Vollwärmeschutz wurde seitens der Betriebsprüfung darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des behaupteten Verschnitts von 10 bis 20 % keine Unterlagen vorgelegt worden seien. Schließlich wurde auf weitere 17 Einzelfakten eingegangen.
Mit Vorlagebericht vom 4. Dezember 2008 wurden sämtlche Berufungen dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.
Das Landesgericht LG hat im Erkenntnis vom 16. Juli 2012, HV123, festgestellt, dass Vorname A als Geschäftsführer der A VWGmbH vorsätzlich und gewerbsmäßig unter Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungs- und Wahrheitspflichten Abgabenverkürzungen von insgesamt 913.90,75 € (425.366,76 € Umsatzsteuer, 246.389,08 € Körperschaftsteuer und 242.150,00 € Kapitalertragsteuer) bewirkt habe. Vom Landesgericht LG wurde folgender Sachverhalt festgestellt:
„Der Angeklagte ist seit 1988 handelsrechtlicher Geschäftsführer der A VW GmbH, vormals A FP GmbH, mit Sitz in Adresse. Die Firma betreibt als Unternehmensgegenstand das maschinelle Anbringen von Innen- und Außenputzen inklusive Vollwärmeschutz sowie das Verlegen von Estrichböden jeweils sowohl im gewerblichen als auch im privaten Bereich. Per 18. August 2008 erfolgte die Umbenennung des Unternehmens von A FP GmbH auf die nunmehrige Bezeichnung. Der Teilbereich „FP und Estrich“ wurde abgespalten und unter dem früheren Firmennamen neu gegründet. Die Firma beschäftigte im inkriminierten Tatzeitraum der Jahre 2004 bis 2006 durchschnittlich rund 180 Arbeiter, die in Putzpartien organisiert waren. Diese teilten sich im Jahr 2005 in 24 Partien Innenputz, 10 Partien Außenputz, 19 Partien Vollwärmeschutz und 8 Partien Estrich jeweils mit einem Partienführer an der Spitze auf. Die Abwicklung der Aufträge einschließlich der Einteilung der Partien erfolgte unter Leitung von insgesamt acht Bauleitern.
Ab dem Jahr 2004, somit im Wirtschaftsjahr 2003/2004, beschloss der Angeklagte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH, „Schwarzgewinne“ für das Unternehmen zu lukrieren. Zu diesem Zweck hat er durchgehend für die Jahre 2004, 2005 und 2006, somit in den Wirtschaftsjahren 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006, bei Geschäftsfällen mit privaten Bauherren Rechnungsbeträge zum Teil „schwarz“ einkassiert, also insoweit ohne Rechnungslegung und in der Folge auch ohne Aufnahme in die Bücher des Unternehmens. Dabei beliefen sich die „Netto-Schwarzumsätze“ für die Jahre 2004 bis 2006 auf insgesamt mindestens EUR 2,126.833,33, und zwar:
- für 2004 (Wirtschaftsjahr 2003/2004) EUR 563.916,67
- für 2005 (Wirtschaftsjahr 2004/2005) EUR 860.833,33
- für 2006 (Wirtschaftsjahr 2005/2006) EUR 702.083,33.
In den Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen für die Jahre 2004 bis 2006 sind vom Angeklagten diese „Schwarzumsätze“ jeweils verschwiegen worden. Dementsprechend ergingen für diese Jahre Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide mit zu niedrigen Zahllasten.
Ferner hat der Angeklagte dadurch für die Jahre 2004 bis 2006 jeweils auch „Schwarzgewinne“ lukriert, die im Betriebsvermögen der GmbH keinen Niederschlag gefunden haben. Vielmehr sind diese Vermögensteile der Gesellschaft als verdeckte Gewinnausschüttungen zugeflossen. Der Angeklagte hat auch diese für die Jahre 2004 bis 2006 zugeflossenen Kapitalerträge jeweils verschwiegen, also weder abgeführt noch gegenüber der Abgabenbehörde angemeldet.
Unter Zugrundelegung jeweils der „Brutto-Schwarzumsätze“ beläuft sich der dadurch vom Angeklagten für die Jahre 2004 bis 2006 verursachte Steuerverkürzungsbetrag auf insgesamt zumindest EUR 913.905,75, und zwar Umsatz: mindestens EUR 425.366,67, Körperschaftsteuer: mindestens EUR 246.389,08 und Kapitalertragsteuer: mindestens EUR 242.150,00.
Die Umsatzsteuerverkürzung von EUR 425.366,67 setzt sich wie folgt zusammen:
für 2004 (Wirtschaftsjahr 2003/2004) EUR 112.783,33
für 2005 (Wirtschaftsjahr 2004/2005) EUR 172.166,67
für 2006 (Wirtschaftsjahr 2005/2006) EUR 140.416,67.
Die Körperschaftsteuerverkürzung von insgesamt EUR 246.389,08 setzt sich wie folgt zusammen:
für 2004 (Wirtschaftsjahr 2003/2004) EUR 74.465,57
für 2005 (Wirtschaftsjahr 2004/2005) EUR 116.977,58
für 2006 (Wirtschaftsjahr 2005/2006) EUR 54.945,83.
Schließlich setzt sich die Kapitalertragsteuerverkürzung von insgesamt EUR 242.150,00 wie folgt zusammen:
für 2004 (Wirtschaftsjahr 2003/2004) EUR 65.700,00
für 2005 (Wirtschaftsjahr 2004/2005) EUR 110.525,00
für 2006 (Wirtschaftsjahr 2005/2006) EUR 65.925,00.
Für den gesamten Zeitraum der Jahre 2004 bis 2006, also für die Wirtschaftsjahre 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006, kam es dem Angeklagten darauf an, unter Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungs- und Wahrheitspflichten die angeführten Verkürzungen an Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer zu bewirken. Gleichzeitig kam es ihm durchgehend darauf an, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.“
Im Rahmen des Finanzstrafverfahrens wurde Dr. Gutachter am 9. Juni 2009 vom Landesgericht LG beauftragt, ein Gutachten zur Plausibilität des angeklagten strafbestimmenden Wertbetrages von insgesamt 4,129.056,-- € sowohl der Sache als auch der Höhe nach zu erstellen. Unter Punkt 5 wurde das 284 Seiten umfassende Gutachten zusammengefasst. Es wurde ausgeführt, es sei plausibel nachvollziehbar, dass durch die Beschwerdeführerin „Schwarzgeschäfte“ realisiert worden seien und zwar aufgrund eines deutlichen Unterschiedes betreffend das Verhältnis zwischen fakturiertem Material und fakturierter Arbeit zwischen Rechnungen gegenüber privaten und gewerblichen Rechnungen. Dieser Unterschied könne weder durch einen preislich härter umkämpften Privatmarkt noch durch die Mithilfe der privaten Auftraggeber plausibel begründet werden. Dem Gutachter würden zwei offenbar parallel geführte Stundenaufzeichnungen vorliegen, die im inhaltlichen Widerspruch zueinander stehen würden. Eine Stundenaufzeichnung weise Arbeitsstunden aus, die über den offiziell gegebenen und behaupteten Sollstunden liegen würden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass keine „Schwarzarbeit“ erfolgt sei.
Die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages sei vom Materialverbrauchssatz und den Preisen abhängig. In diesem Zusammenhang habe die Betriebsprüfung für die verschiedenen Leistungssparten Werte berechnet, der Beschwerdeführer habe ebenfalls Werte vorgebracht, der Gutachter habe für ihn plausibler Werte ermittelt.
Ausgehend von diesen Materialverbrauchssätzen und Preisen sowie unter Berücksichtigung von Auswirkungen durch weitere Einwände des Beschwerdeführers wurden folgende „Schwarzumsätze“ und steuerliche Auswirkungen berechnet:
|
Umsätze
|
BP ursprünglich
|
Variante BP
|
Variante A
|
Variante SV 1
|
Variante SV 2
|
2003/2004
|
1,974.000,00
|
1,647.184,67
|
471.058,71
|
1,351.941,66
|
1,167.874,08
|
2004/2005
|
2,253.000,00
|
1,889.618,96
|
695.045,19
|
1,766.227,58
|
1,505.025,39
|
2005/2006
|
2,052.000,00
|
1,754.740,02
|
379.448,83
|
1,222.723,37
|
1,100.460,81
|
Summe
|
6,279.000,00
|
5,291.543,64
|
1,545.552,72
|
4,340.892,60
|
3,773.360,29
|
Umsatzsteuer
|
BP ursprünglich
|
Variante BP
|
Variante A
|
Variante SV 1
|
Variante SV 2
|
2003/2004
|
329.000,00
|
329.436,93
|
94.211,74
|
270.388,33
|
233.574,82
|
2004/2005
|
375.500,00
|
377.923,79
|
139.009,04
|
353.245,52
|
301.005,08
|
2005/2006
|
342.000,00
|
350.948,00
|
75.889,77
|
244.544,67
|
220.092,16
|
Summe
|
1,046.500,00
|
1,058.308,73
|
309.110,54
|
868.178,52
|
754.672,06
|
Körperschaft-steuer
|
BP ursprünglich
|
Variante BP
|
Variante A
|
Variante SV 1
|
Variante SV 2
|
2003/2004
|
559.300,00
|
217.473,65
|
62.192,70
|
178.493,46
|
154.191,48
|
2004/2005
|
596.106,00
|
232.971,83
|
85.692,38
|
217.758,86
|
185.555,15
|
2005/2006
|
427.500,00
|
170.348,47
|
36.836,53
|
118.700,81
|
106.831,67
|
Summe
|
1,582.906,00
|
620.793,96
|
184.721,61
|
514.953,13
|
446.578,30
|
Kapitalertrag-steuer
|
BP ursprünglich
|
Variante BP
|
Variante A
|
Variante SV 1
|
Variante SV 2
|
2003/2004
|
493.500,00
|
159.907,10
|
45.729,93
|
131.245,19
|
113.376,09
|
2004/2005
|
563.250,00
|
183.442,39
|
67.474,32
|
171.463,67
|
146.106.41
|
2005/2006
|
513.000,00
|
170.348,47
|
36.836,53
|
118.700,81
|
106.831,67
|
Summe
|
1,569.750,00
|
1,013.697,95
|
150.040,77
|
921.409,67
|
866.314,18
Der Gutachter führte weiters aus, dass sich zwei grundlegende Änderungen zur Berechnung der Betriebsprüfung aus der Annahme, dass die „Schwarzumsätze“ als netto zu erachten seien (lt. ursprünglicher Berechnung der Betriebsprüfung brutto), sowie aus dem Abzug von „Schwarzlöhnen“ von den „Schwarzumsätzen“ vor Unterwerfung der Körperschaft- und Kapitalertragsteuer. Die „Variante BP“ stelle eine vom Gutachter durchgeführte Berechnung dar, die von den Verbrauchssätzen und Preisen der Betriebsprüfung ausgehe, wo aber mitunter von der Betriebsprüfung zuerkannte Abzüge berücksichtigt würden. Für die Berechnung der Umsatzsteuer werde auch von den „Schwarzumsätzen“ als netto ausgegangen und es würden auch entsprechende „Schwarzlöhne“ zum Abzug gebracht.
Am 9. Oktober 2010 wurde Dr. Gutachter vom Landesgericht LG die Stellungnahme von Vorname A mit dem Ersuchen um Ergänzung des Gutachtens übermittelt. Im Wesentlichen wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass Rechnungen gegenüber gewerblichen Kunden nicht als Grundlage für Rechnungen gegenüber privaten Kunden herangezogen werden könnten, die Stichproben der herangezogenen gewerblichen Rechnungen zur Ermittlung der durchschnittlichen Quadratmeterpreise zu gering seien und die Baustellen aus der Stichprobe nicht typisch seien und Sonderleistungen enthalten würden, die den Preis verzerren würden. Ergänzend wurde vorgebracht, dass es sich um „Rosinenbaustellen“ handle, bei denen kein Druck von Schwarzpartien gegeben wäre.
Unter Punkt 5 des 201 Seiten umfassenden Ergänzungsgutachtens von Mai 2011 wurde zur Repräsentativität der Stichproben im Wesentlichen ausgeführt, dass ohnedies bereits die Mehrheit von vergleichbaren Rechnungen in der „Stichprobe“ der Betriebsprüfung herangezogen worden sei und es sich daher im Grunde um keine „Stichprobe“ mehr handle. Einwände von Herrn A seien nunmehr berücksichtigt worden, wodurch sich ein „adaptierter“ durchschnittlicher Quadratmeterpreis von 8,45 € ergeben habe. Dieser Preis entspreche etwa jenem, den der Gutachter im Gutachten aus April 2010 als zweite Variante berechnet habe (8,59 €), wobei diese Variante unabhängig von der Stichprobe berechnet worden sei, sondern auf der alternativen Grundlage der Kosten für Material und Arbeitsstunden je Quadratmeter. Es sei nicht schlüssig nachvollziehbar, dass der Quadratmeterpreis auf den Rechnungen der „Stichprobe“ mangels Konkurrenz höher als auf dem Markt üblich sei. Es sei davon auszugehen, dass sämtliche Sonderleistungen auch entsprechend separat abgerechnet worden seien, sodass der Quadratmeterpreis laut Rechnung auch den tatsächlich mindesten Quadratmeterpreis darstellen würde. Der überhaupt niedrigste in Rechnung gestellte Preis habe 7,50 € betragen. Das vorgebrachte Argument, dass bei den Regierechnungen der Preis durch Mithilfe der Bauherren maßgeblich gesenkt werden konnte, habe sich nicht plausibel nachvollziehen lassen. Diese Argumentation stelle die Erfahrungen aus dem Wirtschaftsleben geradezu auf den Kopf. Es würden sich bei den sogenannten Regierechnungen große Differenzen im Hinblick auf die abgerechneten Facharbeiterstunden bei (etwa) gleicher Menge Material ergeben. In einem Beispiel hätte der Bauherr 28 Facharbeiterstunden erbracht. Dass dies allein durch Hilfsarbeitertätigkeit möglich sei, erscheine nicht nachvollziehbar, zumal in dem genannten Beispiel diese Hilfsarbeiten mehr Zeit benötigen als das eigentliche Verputzen (16 fakturierte Arbeitsstunden). Nachvollziehbar wäre es, wenn die Hilfsarbeit der Bauherren ein Ausmaß annehmen würde, das in plausibler Relation zur eigentlichen abgerechneten Facharbeiterleistung stünde, wovon bei mehr Mitarbeit als Facharbeit jedenfalls nicht ausgegangen werden könnte.
Die von Vorname A vorgebrachte Nachkalkulation für Innenputz würde sich für die Begründung des Roherlöses/m² - Preis nicht nachvollziehen lassen. Einerseits sei nicht auszuschließen, dass die vom Beschwerdeführer herangezogenen Baustellen verzerrt niedrige Quadratmeterpreise beinhalten und auf gewerbliche Kunden beruhen würden. Andererseits sei die Nachkalkulation aus der „verkehrten“ Richtung berechnet. Plausibel wäre, dass von einem bekannten/benötigten/angestrebten Roherlös/m²-Preis die entsprechenden Aufschläge (für Skonto, Nächtigung, Nachlässe,..) hinzugerechnet würden und sich so ein Angebots/Rechnungspreis je Quadratmeter ergeben würde. Eine Nachkalkulation diene nicht zur Überprüfung, ob die Roherlöse/m² erreicht worden seien. Einen durchschnittlichen/angestrebten/erwarteten/aus der Erfahrung sich ableitenden m²-Preis/Roherlös habe Vorname A nicht genannt. Einzelne befundete Einwände würden bei Berücksichtigung eine Reduzierung des „Schwarzumsatzes“ von insgesamt 12.800,00 € ergeben.
Mit Urteil des Landesgerichtes LG vom 16. Juli 2012, HV123, wurde Vorname A schuldig gesprochen eine Abgabenverkürzung von insgesamt 913.905,75 € bewirkt zu haben. Mit Beschluss vom 2. Juli 2013, Os123, wurde die Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Landesgerichtes LG vom 16. Juli 2012 zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht OLG, Bs123, setzte am 23. September 2013 die Geldstrafe von 400.000,-- € auf 360.000,-- € herab und erteilte die Weisung, den geschuldeten Betrag von 913.905,75 € binnen eines Jahres zu entrichten.
Mit Beschluss vom 17. September 2014 wurde den Parteien der Sachverhalt, der sich aus der Aktenlage ergibt zur Kenntnis gebracht. Von der Möglichkeit, diesbezüglich Stellung zu nehmen, wurde nicht Gebrauch gemacht.
Sachverhalt:
In den Jahren 2002 bis 2006 erklärte die Beschwerdeführerin folgende Umsätze:
|
Wirtschaftsjahr
|
Bemessungsgrundlage
für Umsatzsteuer in €
|
Datum des Erstbescheides
|
2001/2002
|
12,561.053,15
|
1.9.2003
|
2002/2003
|
8,790.282,24
|
21.10.2004
|
2003/2004
|
3,624.802,04
|
10.6.2005
|
2004/2005
|
4,515.364,56
|
30.5.2006
|
2005/2006
|
4,762.873,67
|
15.5.2007
Wiederaufnahme des Verfahrens:
Im Rahmen der von der Abgabenbehörde durchgeführten Betriebsprüfung (Bericht vom 23. Mai 2008) wurde erstmals Einsicht in diverse Belege der Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 genommen, die der Behörde bislang nicht bekannt waren. Es wurden 51 Zeugen detailliert befragt, in welcher Form die Auftragserteilung und die Bezahlung erfolgt waren. Im Zuge dieser umfangreichen Ermittlungen wurde bekannt, dass die Beschwerdeführerin in den beschwerdegegenständlichen Jahren Einnahmen gegenüber der Finanzbehörde nicht erklärt hat.
Schätzungsbefugnis:
Die Betriebsprüfung hat Feststellungen getroffen, wonach Kunden ein Angebot unterbreitet worden war, das seitens der Beschwerdeführerin in der Folge vernichtet wurde. Wie in weiterer Folge detailliert dargestellt wird, wiesen die Rechnungen nur einen Teil des tatsächlichen Rechnungsbetrages auf. Der andere Teil wurde von den Kunden bar entrichtet und fand keinen Eingang in die Bücher und Abgabenerklärungen der Beschwerdeführerin.
Schätzung der Höhe nach:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl. etwa das Erkenntnis vom 28. Mai 2009, 2007/16/0161, mwN), entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Schuldspruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen (VwGH vom 24.1.2013, 2010/16/0169).
Aus dem Urteil des Landesgerichtes LG vom 16. Juli 2012 ergibt sich Folgendes:
„Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:
Der am 27. Dezember 1958 geborene, verheiratete Angeklagte Vorname A erzielt als Geschäftsführer mehrerer Firmen ein monatliches Nettoeinkommen zwischen EUR 4.000,00 und EUR 5.000,00. Er hat keine Sorgepflichten mehr. Er ist gerichtlich und finanzstrafbehördlich unbescholten (vgl. zu diesen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten: dessen eigene, bis zuletzt aufrecht erhaltene Angaben in der Hauptverhandlung: Protokolle ON 7: darin Seiten 2 unten und 3 bis zuletzt ON 54: darin Seite 2 Mitte; Strafregisterauskunft ON 53; Bestätigung auch der finanzstrafbehördlichen Unbescholtenheit durch den Privatbeteiligtenvertreter: zuletzt ON 54: darin Seite 2 Mitte).
Zu den Schuldspruchsfakten lt. I) 1) bis 3):
Der Angeklagte ist seit 1988 handelsrechtlicher Geschäftsführer der A VW GmbH, vormals A FP GmbH, mit Sitz in ADR. Die Firma betreibt als Unternehmensgegenstand das maschinelle Anbringen von lnnen- und Außenputzen inklusive Vollwärmeschutz sowie das Verlegen von Estrichboden jeweils sowohl im gewerblichen als auch im privaten Bereich. Per 18. August 2008 erfolgte die Umbenennung des Unternehmens von A FP GmbH auf die nunmehrige Bezeichnung. Der Teilbereich „FP und Estrich" wurde abgespalten und unter dem früheren Firmennahmen neu gegründet. Die Firma beschäftigte im inkriminierten Tatzeitraum der Jahre 2004 bis 2006 durchschnittlich rund 180 Arbeiter, die in Putzpartien organisiert waren. Diese teilten sich im Jahr 2005 in 24 Partien lnnenputz, 10 Partien Außenputz, 19 Partien Vollwärmeschutz und 8 Partien Estrich jeweils mit einem Partieführer an der Spitze auf. Die Abwicklung der Aufträge einschließlich der Einteilung der Partien erfolgte unter Leitung von insgesamt acht Bauleitern.
Ab dem Jahr 2004, somit im Wirtschaftsjahr 2003/2004, beschloss der Angeklagte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH, „Schwarzgewinne" für das Unternehmen zu lukrieren. Zu diesem Zweck hat er durchgehend für die Jahre 2004, 2005 und 2006, somit in den Wirtschaftsjahren 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006, bei Geschäftsfällen mit privaten Bauherren Rechnungsbeträge zum Teil „schwarz" einkassiert, also insoweit ohne Rechnungslegung und in der Folge auch ohne Aufnahme in die Bücher des Unternehmens. Dabei beliefen sich die „Netto-Schwarzumsätze" für die Jahre 2004 bis 2006 auf insgesamt mindestens EUR 2, 126.833,33, und zwar:
- für 2004 (Wirtschaftsjahr 2003/2004) EUR 563.916,67
- für 2005 (Wirtschaftsjahr 2004/2005) EUR 860.833,33
- für 2006 (Wirtschaftsjahr 2005/2006) EUR 702.083,33.
In den Umsatzsteuer- und Körperschaftssteuererklärungen für die Jahre 2004 bis 2006 sind vom Angeklagten diese „Schwarzumsätze" jeweils verschwiegen worden. Dementsprechend ergingen für diese Jahre Umsatzsteuer- und Körperschaftssteuerbescheide mit zu niedrigen Zahllasten.
Ferner hat der Angeklagte dadurch für die Jahre 2004 bis 2006 jeweils auch „Schwarzgewinne" lukriert, die im Betriebsvermögen der GmbH keinen Niederschlag gefunden haben. Vielmehr sind diese Vermögensteile der Gesellschaft als verdeckte Gewinnausschüttungen zugeflossen. Der Angeklagte hat auch diese für die Jahre 2004 bis 2006 zugeflossenen Kapitalerträge jeweils verschwiegen, also weder abgeführt noch gegenüber der Abgabenbehörde angemeldet.
Unter Zugrundelegung jeweils der „Brutto-Schwarzumsätze" beläuft sich der dadurch vom Angeklagten für die Jahre 2004 bis 2006 verursachte Steuerverkürzungsbetrag auf insgesamt zumindest EUR 913.905,75, und zwar Umsatzsteuer: mindestens EUR 425.366,67, Körperschaftssteuer: mindestens EUR 246.389,08 und Kapitalertragssteuer: mindestens EUR 242.150,00.
Die Umsatzsteuerverkürzung von EUR 425.366,67 setzt sich dabei wie folgt zusammen:
für 2004 (Wirtschaftsjahr 2003/2004) EUR 112.783,33
für 2005 (Wirtschaftsjahr 2004/2005) EUR 172.166,67
für 2006 (Wirtschaftsjahr 2005/2006) EUR 140.416,67
Die Körperschaftssteuerverkürzung von insgesamt EUR 246.389,08 setzt sich wie folgt zusammen:
für 2004 (Wirtschaftsjahr 2003/2004) EUR 74.465,57
für 2005 (Wirtschaftsjahr 2004/2005) EUR 116.977,58
für 2006 (Wirtschaftsjahr 2005/2006) EUR 54.945,83
Schließlich setzt sich die Kapitalertragssteuerverkürzung von insgesamt EUR 242.150,00 wie folgt zusammen:
für 2004 (Wirtschaftsjahr 2003/2004) EUR 65.700,00
für 2005 (Wirtschaftsjahr 2004/2005) EUR 110.525,00
für 2006 (Wirtschaftsjahr 2005/2006) EUR 65.925,00
Für den gesamten Zeitraum der Jahre 2004 bis 2006, also für die Wirtschaftsjahre 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006, kam es dem Angeklagten darauf an, unter Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungs- und Wahrheitspflichten die angeführten Verkürzungen an Umsatzsteuer, Körperschaftssteuer und Kapitalertragssteuer zu bewirken. Gleichzeitig kam es ihm durchgehend darauf an, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Zur Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf den in Klammern angeführten Beweismitteln und bedürfen insoweit keiner weiteren Erörterung.
Zu den Schuldspruchsfakten lt. I) 1) bis 3):
Bei der erstmaligen Vernehmung als Beschuldigter durch die Betriebsprüfer am 9. November 2006 hatte der Angeklagte noch jegliche Schwarzgeldzahlungen bestritten, wobei ihm aber nur in einem konkreten Fall, nämlich Vorname5 Zeuge11, ein diesbezüglicher Vorhalt gemacht wurde. Immerhin räumte der Angeklagte bei dieser Vernehmung aber ein, in der GmbH selbst über die Abrechnung von Baustellen bei privaten Häuslbauern zu entscheiden und hiefür allein zuständig zu sein (vgl. dazu insgesamt: ON 2: darin AS 443 bis 453, vor allem Seiten 451 und 453). In der Hauptverhandlung zeigte sich der Angeklagte teilweise, nämlich in einem geringen Umfang, geständig, indem er Schwarzgeldzahlungen von EUR 20.000,00 bis EUR 30.000,00 pro Jahr, also insgesamt EUR 60.000,00 bis EUR 90.000,00 für die Jahre 2004 bis 2006, einräumte. Zusammengefasst verantwortet er sich dahingehend, „diese zugestandenen Schwarzgeldzahlungen vorgenommen zu haben, weil man sich manchmal von der Kundschaft überreden lässt; es ist einfach so, dass man da und dort ein bisschen weich wird in der Branche, dass man auf einer Baustelle ein paar Hunderter oder da und dort einmal ein paar Tausender schwarz annimmt. lm Nachhinein betrachtet sei es aber falsch und ein Blödsinn gewesen, dieses Risiko mit den Schwarzzahlungen einzugehen. Entgegen der Annahmen der Betriebsprüfung und der Anklageschrift habe er sich Schwarzzahlungen aber nicht zum System gemacht. Der von der Betriebsprüfung ermittelte und der Anklageschrift zugrunde gelegte Verkürzungsbetrag von insgesamt mehr als EUR 4 Mio. sei erschreckend und undenkbar. Die zugrundeliegenden Schätzungen wären in vielerlei Hinsicht falsch erfolgt. Die Prüfer seien dabei lrrtümern erlegen und hätten falsche Parameter herangezogen. Überhaupt wäre die Finanz auf Basis der ihr zur Verfügung gestandenen Unterlagen nicht berechtigt gewesen, hochzurechnen und zu schätzen. Alles sei nur auf drei Rechnungen aus dem Jahr 2005 gestützt worden; jedoch könne man nicht von diesen drei Rechnungen auf 2000 Rechnungen hochrechnen. Diese drei Rechnungen seien nicht repräsentativ gewesen. Ferner seien von der Betriebsprüfung 26 Baustellen im Privatbereich herangezogen worden. Diese Rechnungen stellten aber nicht den Markt dar; dieser liege woanders; das sei draußen der harte Kampf. Es gehe nicht an, diese 26 Baustellen mit weiteren 1100 Baustellen zu vergleichen. Man könne das nicht einfach über einen Tisch schnalzen und sagen, man müsse überall den gleichen Preis verlangen. Bei den 26 Baustellen handle es sich vorwiegend um Kleinstbaustellen, komplizierte Baustellen und Baustellen, die im Jänner durchgeführt werden müssten. lm Übrigen seien die von rund 25 Zeugen erhobenen Vorwürfe von Schwarzgeldzahlungen falsch. Unter Umständen waren darunter Personen, bei denen er, wie ja zugegeben, teilweise schwarz einkassiert habe. Jedenfalls habe er Zeugen nicht beeinflusst. Es sei auch nicht so, dass die Finanz zuerst die Zeugeneinvernahmen und dann die Hochrechnung gemacht habe. Vielmehr sei die Hochrechnung längst am Tisch gewesen, und haben die Prüfer gesagt, wir wollen dem A jetzt einfach eine überbrennen, ganz egal wie; so kommt ihm das vor. Ferner sei bei den Schätzungen ein unrichtiger Materialverbrauch angesetzt und die private Mithilfe der Häuslbauer nicht entsprechend mitberücksichtigt worden. Auch der beigezogene Sachverständige Mag. Dr. SV sei bis zuletzt von unrichtigen Prämissen ausgegangen. Dieser habe bei weitem nicht alle Abschläge zu seinen - des Angeklagten – Gunsten vorgenommen. Er folge teilweise zu Unrecht den Annahmen der Betriebsprüfung, hingegen nicht den Argumenten und Unterlagen der Verteidigung. So habe der Sachverständige bis zuletzt die private Mithilfe der Häuslbauer unterschätzt und daher falsch bewertet, ferner von ihm und der Verteidigung vorgelegte andere, repräsentative Baustellen bei den Berechnungen nicht entsprechend berücksichtigt. Hätte der Sachverständige alle diese Argumente und Unterlagen richtig eingeschätzt, hätte er über das abgelegte Teilgeständnis hinaus zum Ergebnis „Null an Steuerhinterziehung" kommen müssen. Zur Untermauerung seiner Argumente und Standpunkte hat der Angeklagte außerdem entweder selbst oder durch die Verteidigung zahlreiche Urkunden vorgelegt (siehe zur Verantwortung des Angeklagten und zu den vorgelegten Urkunden in der Hauptverhandlung insgesamt: Protokoll ON 7: darin Seiten 9 bis 19 und 46 Mitte samt angeschlossener Beilagen A + D; Protokoll ON 27: darin Seiten 4 bis 6 und 7 bis 13 oben, teils in Seiten 33, 36 und 39 bis 57, 60 unten, 64 + 69 samt der angeschlossenen Beilagen E bis K; Protokoll ON 48: darin Seiten 3 oben, teils in Seiten 35 und 36, Seite 43 unten und 44 oben, Seite 48 unten und teils in Seiten 49 und 55 samt der angeschlossenen Beilagen A bis H; Protokoll ON 54: darin Seiten 3 oben, teils in Seiten 18 unten bis 24, Seite 37 unten und Seiten 41 Mitte bis 43, Seiten 44 unten bis 50, Seite 56 Mitte und 57 Mitte samt der angeschlossenen Beilagen B bis K).
Diese daher überwiegend leugnende Verantwortung des Angeklagten ist nach der Überzeugung des Schöffengerichts aufgrund der Beweisergebnisse als widerlegt anzusehen:
- lmmerhin hat der Angeklagte das eben näher konkretisierte Teilgeständnis bezüglich Schwarzgeldeinnahmen von EUR 60.000,00 bis maximal EUR 90.000,00 für den gesamten Tatzeitraum 2004 bis 2006 abgelegt. Bei logischer und kritischer Betrachtung muss dieses Teilgeständnis vom behaupteten Ausmaß der Schwarzumsätze her aber als unglaubwürdig eingestuft werden. Denn die wirtschaftlich sehr guten Verhältnisse sowohl der Gesellschaft als auch des Angeklagten persönlich schon im Tatzeitraum 2004 bis 2006, welche der Angeklagte in der Hauptverhandlung wiederholt hervorgehoben hat, werden nicht bezweifelt. Sodann stellt sich aber umgehend die Frage, aus welchem Grund der Angeklagte derart verhältnismäßig geringfügige Schwarzgeldzahlungen annehmen sollte, zumal diese ja mit keinem nennenswerten Zusatzeinkommen des Angeklagten verbunden gewesen wären. Bei lebensnaher und logischer Betrachtungsweise hätten solche geringe Schwarzgeldumsätze doch das „Risiko für den Angeklagten nicht gelohnt"! Das sachlich daher unplausible Teilgeständnis lässt vielmehr nur darauf schließen, dass der Angeklagte eben, wie dem Sachverhalt zugrunde gelegt, systematisch Schwarzgeldumsätze getätigt und dadurch Schwarzgewinne in einem derart beträchtlichem Ausmaß lukriert hat, dass sich dadurch für ihn ein entsprechendes, das Risiko lohnende Zusatzeinkommen ergeben hat!
- Erste Verdachtsmomente gegen den Angeklagten wegen der Abgabenverkürzungen hatten sich aufgrund des dem Finanzamt von der FI Linz - nunmehr Steuerfahndung Linz – zur Verfügung gestellten Materials in Form von Datenträgern ergeben, aus dem sich im Zusammenhang mit dem Bezug von Putzmaterial von Baustoffgroßhändlern, wie den Firmen B GmbH in D oder der E GmbH in BI ergeben. Diese Verdachtsmomente waren der Anlass für die diesem Strafverfahren zugrunde liegende abgabenbehördliche Prüfung durch die Großbetriebsprüfung Linz zu ABNr. xxxx. Prüfungsgegenstand waren vor allem auch die verfahrensgegenständlichen Jahre 2004 bis 2006. Von den beiden Prüfern, OR Dr. BP1 und AD BP2, wurden insbesondere die Ausgangsrechnungen dieser Wirtschaftsjahre 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 einer genaueren Betrachtung und die einzelnen privaten Baustellen einer Nachkalkulation unterzogen.
Dabei fielen markante Unterschiede in der Rechnungsgestaltung an private Kunden, sogenannte „Häuslbauer" gegenüber den Rechnungen an Firmen oder öffentliche Unternehmungen auf. So wiesen lnnenputzrechnungen an Privatkunden zumeist nur vier Positionen auf, nämlich die verbrauchte Menge an Maschinenputz mit Preisangabe, eine Pauschale für Kantenschoner, die Siloaufstellgebühr und Facharbeiterstunden, während Rechnungen an gewerbliche Kundschaften ausführlicher gestaltet waren. Die Prüfer stellten zunächst im Bereich lnnenputzarbeiten, später auch in den anderen Geschäftssparten des Unternehmens fest, dass bei Privatkunden die weitaus meisten Fälle über Regie abgerechnet wurden und nur eine geringe Zahl an Ausgangsrechnungen eine Abrechnung nach Quadratmetern enthielten. Regie bedeutet, dass in der Rechnung als Leistungsinhalt Material und Arbeitszeit ausgewiesen werden. Die Auswertung der Ausgangsrechnungen der drei Wirtschaftsjahre 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 ergab, dass in mehr als 90 % der Fälle eine Abrechnung der privaten Baustellen in Regie erfolgte. Dieses Betriebsprüfungsergebnis ist aktenkundig und insoweit im Rahmen der Hauptverhandlung nicht weiter strittig gewesen. Hinzu kommt das eigene Eingeständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung, die schriftlichen Angebote solcher Privatkunden nicht aufbewahrt zu haben. „Da sei er ein bisschen leichtsinnig gewesen; er habe das aber nicht als notwendig empfunden. Er habe alle drei Jahre eine Betriebsprüfung gehabt, und sei das eigentlich nie beanstandet worden, weswegen er dabei auch kein schlechtes Gefühl gehabt habe" (vgl. dazu speziell: Angeklagter im Protokoll ON 7: darin Seite 16).
Nach der Überzeugung des Schöffengerichts sind diese ganz überwiegende Rechnungsgestaltung gegenüber Privatkunden in Regie und auch die Nichtaufbewahrung der bezughabenden schriftlichen Angebote weitere gewichtige Indikatoren für den angenommenen systematischen Schwarzgeldumsatz durch den Angeklagten, zumal dadurch die systematischen Steuerverkürzungen im Rechenwerk des Unternehmens, und damit auch nach außen gegenüber dem Finanzamt ideal zu verheimlichen waren!
Normen und Schlagworte
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 27 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101349/2008
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.5101349.2008
- Stammnummer
- 106332
- Gültig
- 06.11.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF