Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101349/2008
Schätzung bei Schwarzumsätzen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5101349/2008vom 06.11.2014Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch Richterin R in der Beschwerdesache A VW GmbH, Adr, vertreten durch Steuerberater, gegen die Bescheide des Finanzamtes FA vom 13. Juni 2008, Steuernummer 123/456, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer 2002 bis 2006 sowie Umsatz- und Körperschaftsteuer 2002 bis 2006 und betreffend Haftungs- und Abgabenbescheide vom 23. Mai 2008 betreffend Kapitalertragsteuer 2002 bis 2006 zu Recht erkannt:
Die Beschwerden betreffend Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2002 bis 2006 werden als unbegründet abgewiesen.
Den Beschwerden betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2002 bis 2006 wird teilweise stattgegeben. Die jeweiligen Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.
Den Beschwerden betreffend Haftungs- und Abgabenbescheide betreffend Kapitalertragsteuer 2002 bis 2006 wird teilweise stattgegeben. Die Kapitalertragsteuer beträgt für die Jahre
| 2002 | 38.150,-- €
| 2003 | 38.150,-- €
| 2004 | 65.700,-- €
| 2005 | 110.525,-- €
| 2006 | 65.925,-- €
Die Fälligkeiten bleiben jeweils unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit:
Mit 1. Jänner 2014 wurde der Unabhängige Finanzsenat aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Verfahren geht auf das Bundesfinanzgericht über (vgl. Artikel 151 Abs. 51 Ziffer 8 B-VG iVm § 1 Bundesfinanzgerichtgesetz). Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind Berufungen und Devolutionsanträge, die am 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängig waren, vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VB zu erledigen.
Ablauf des Verwaltungsverfahrens:
Der Abgabenbehörde wurde von der FI Linz Material in Form von Datenträgern zur Verfügung gestellt, woraus sich im Zusammenhang mit dem Bezug von Putzmaterial von Baustoffgroßhändlern (Firma B GmbH in D, E GmbH in F) Verdachtsmomente wegen Abgabenverkürzungen ergaben. In der Folge wurde eine Außenprüfung (Bericht vom 23. Mai 2008) durchgeführt. In Punkt 1 der Niederschrift zur Schlussbesprechung wurde festgehalten:
„Das geprüfte Unternehmen betreibt als Unternehmensgegenstand Innen-und Außenputz incl. Vollwärmeschutz und Estrich sowohl im gewerblichen als auch privaten Bereich und beschäftigt im Prüfungszeitraum durchschnittlich 181 Arbeitnehmer (Stand Wj. 2005/2006). Die darauf entfallenden 165 Arbeiter bilden 24 Partien Innenputz, 10 Partien Außenputz, 19 Partien Vollwärmeschutz und 8 Partien Estrich mit je einem Partieführer und unterschiedlicher Anzahl von Arbeitern.
Die Abwicklung der Aufträge incl. Einteilung der Partien erfolgt unter Leitung von insgesamt 8 Bauleitern. Im Zuge der Prüfung wurden die von der Betriebsprüfung angeforderten Belege (AR Privatkunden) der WJ 2003/04, 2004/05 auf ausdrücklichen Wunsch des geprüften Unternehmens jeweils nur in Kopie übermittelt. Mit Schreiben vom 5. Juli 2007 wurde das geprüfte Unternehmen aufgefordert, sämtliche Ausgangsrechnungen des WJ 2005/06, die auf den Konten 4000, 4010, 4020 und 4030 gebucht sind, der Betriebsprüfung im Original vorzulegen. In weiterer Folge wurden diese Ausgangsrechnungen im Original vorgelegt.
Allgemeine Ausführungen zu den Feststellungen:
Im Zuge der Durchsicht aktueller (Zeitraum Frühling 2006) vom geprüften Unternehmen erstellten Rechnungen betreff Innenputzarbeiten an 31 private Auftraggeber („Häuslbauer“) wurde festgestellt, dass in den Rechnungen zumeist nur 4 Positionen, nämlich die Menge Maschinenputz in Tonne, eine Pauschale für Kantenschoner und Gittex, die Siloaufstellgebühr sowie Facharbeiterstunden ausgewiesen sind (vgl. Rg. 142,120,227,268,271/07). Bei gleichzeitiger Fakturierung von Estricharbeiten umfassten die Rechnungen zumeist 11-13 Positionen, da neben der Estrichpumpe Zement, Sand, Isolite und die verwendeten HaSchplatten (Hartschaumplatten) mengenmäßig aufgelistet sind. Über Aufforderung wurde zu jedem Auftrag der in der „Baudat-Software“ gespeicherte Materialaufwand (Ausdruck „Material Gesamtmasse“) sowie die „Baustellenliste“ ausgedruckt.
Anbote bzw. weitere Unterlagen wurden nicht vorgelegt
Lt. den niederschriftlichen Aussagen von Vorname G, zuständig für die Akquirierung der Kunden Innenputz und Bauleiter, sowie Vorname A, Geschäftsführer des geprüften Unternehmens werden die von G schriftlich erstellten Angebote und die in weiterer Folge teilweise überarbeiteten Aufträge – bei mündl. Aufträgen oft nur Schmierzettel – nach Auftragsabwicklung an Vorname A übermittelt, welcher sie nach Bezahlung „weggibt“.
Lt. Aussage von Vorname1 A, zuständig für die Kalkulation, Betreuung von Kunden und Anboterstellung Privat-und Firmenkunden könne es vorkommen, dass die in der Bausoftware Baudat zur Erstellung des Angebotes bei Privatbaustellen eingegebenen Aufmaße nach Umwandlung des Auftrages in Regie wieder gelöscht werden. Weiters gibt er an, dass die schriftlichen Angebote bei den privaten Baustellen für den Innenputz und Estrich von ihm, seinem Vater und G erstellt werden und für die Abrechnung der Baustellen sein Vater zuständig sei.
Eine grobe Kalkulation der den einzelnen Rechnungen zugrunde liegenden verputzten Flächen – max. 22 kg Innenputz IP 24 für einen m² - ergab, dass infolge der vom Unternehmer durchgeführten Abrechnung der privaten Baustellen im Ergebnis pro verputzten m² nur ca. halb so viel wie bei einem üblichen Anbot bzw. Abrechnung über m² in Rechnung gestellt wurde.
In weiterer Folge wurde durch die Betriebsprüfer am 23. 8. 2006 eine aktuelle Baustelle H in I, J besucht und die Innenputzpartie K und L (Bauleitung G) beim „Einschalen“ einer Tür im Keller (k) bzw. „Abziehen“ des aufgespritzten Putzes (l) im Keller angetroffen. k demonstrierte das Aufspritzen und anschließende Abziehen des Innenputzes IP 24 von der Firma Mo – der Putz wird in ca. 10 cm breiten Streifen leicht überlappend aufgespritzt – und führte an, dass rund 22 kg/m² benötigt werden. Die Bauherren würden bei privaten Baustellen oft mitarbeiten – entfernen der Putzreste vom Boden und Arbeiten mit dem Schwamm für die Oberflächenstruktur – wodurch im letzteren Fall am Nachmittag seinerseits größere Flächen verputzt werden können.
Eine Auswertung der über Vorhalt vom geprüfte Unternehmen vorgelegten 333 Ausgangsrechnungen Innenputz für das WJ 2004/2005 ergab, dass abzüglich 10 Rechnungen, die an „Firmen“ ausgestellt waren, 11 pauschal abgerechneten Baustellen nur 28 Rechnungen an Private eine Auflistung bzw. Abrechnung der Leistung in m² enthalten, während 284 Rechnungen als Leistungsinhalt Material und Regiestunden aufweisen, wobei auch in diesen Fällen (siehe oben) die grobe Kalkulation der den einzelnen Rechnungen zugrunde liegenden verputzten Flächen ergab, dass infolge der vom Unternehmer durchgeführten Abrechnung der privaten Baustellen pro verputzten m² nur ca. halb so viel wie bei einem üblichen Anbot bzw. Abrechnung über m² in Rechnung gestellt wurde.
Nachdem weder seitens des Gf Vorname A noch seines steuerlichen Beraters in diversen Besprechungen eine nachvollziehbare Begründung für die fast ausschließliche Abrechnung der privaten Baustellen Innenputz und Estrich zu einem derartig niedrigen Preis – insbesonders aufgrund äußerst beschränkten und auch branchenunüblichen Mitwirkungsmöglichkeiten der Kunden – gegeben wurde, wurden von den Betriebsprüfern sowie einem Erhebungsorgan der Großbetriebsprüfung im September und Oktober 2006 sieben Einvernahmen mit Kunden des WJ 2006/2007 durchgeführt, mit denen lt. Rechnung in Regie abgerechnet wurde. In allen Fällen wurden im Zuge der niederschriftl. Einvernahme den Betriebsprüfern bis zu diesem Zeitpunkt nicht bekannte handschriftl. ausgefüllte „Angebots-und Auftragsformulare“ des geprüften Unternehmens vorgelegt und mit einer Ausnahme unter Anführung der darin ausgewiesenen Mitarbeit jegliche weitere „Schwarzgeldzahlung“ verneint.
In weiterer Folge wurden die Auswertungen auf alle Ausgangsrechnungen „Häuslbauer“ im Bereich Estrich, Außenputz und Vollwärmeschutz ausgedehnt und unter Beiziehung der FI Linz umfangreiche Erhebungen bei den privaten Kunden der WJ 2004/2005 und 2005/2006 durchgeführt.
Als Ergebnis der Einvernahmen ist festzuhalten, dass rd. 50% der als Zeugen einvernommenen „Häuslbauer“ zumeist unter Vorlage entsprechender Belege eingestanden, zusätzlich zu dem entsprechend der „offizieller“ Rechnung an die Firma überwiesenen Rechnungsbetrag an Vorname A persönlich einen vorher vereinbarten Restbetrag bar bezahlt zu haben. Vorname A hat lt. den Zeugenaussagen seinen Besuch jeweils telefon. mit dem Ersuchen um Bereitstellung des Geldbetrages angekündigt.
Weiters wurde von mehreren Zeugen ausgesagt, dass sie bereits vor der Zeugeneinvernahme von dem geprüfte Unternehmen telefon. kontaktiert und auf die Möglichkeit eines Besuches durch 2 Finanzbeamte samt Inhalt der Fragen sowie der Beantwortung der Fragen mit Hinweises auf umfangreiche Mitarbeit hingewiesen wurden.
Eine Zeugin gab bei der niederschriftl. Einvernahme zu Protokoll, dass sie nicht nur einige Monate zuvor von Vorname1 A telefon. kontaktiert und informiert wurde, dass es eventuell zu einer Anfrage seitens der Finanz kommen könne und in diesem Zusammenhang vorgeschlagen werde, einen in Summe größeren Umfang an Eigenleistungen anzugeben, sondern auch, nachdem sie in ihrer Post die Verständigung der Betriebsprüfung über die beabsichtigte Zeugeneinvernahme vorfand und diesbezüglich die Fa. A telefon. informierte, umgehend - dh einen Tag vor der Einvernahme – von einem Mitarbeiter der Firma A aufgesucht und nochmals auf die von der Firma A gewünschte Vorgangsweise hingewiesen worden sei. Nach Abschluss der Einvernahme teilte die Zeugin noch mündlich mit, dass bei dem erwähnten Anruf der Firma A gesagt wurde, dass im Fall des Eingeständnisses von Schwarzgeldzahlungen mit einer Nachverrechung der Umsatzsteuer gerechnet werden müsse.
In einem Fall wurde sogar einer der Betriebsprüfer kurz vor Abschluss einer Zeugeneinvernahme Hörzeuge eines Anrufes der Zeugin durch die Firma A.
Festzuhalten ist auch, dass mehrere Zeugen ursprünglich jegliche Zahlung eines zusätzlichen Barbetrages niederschriftl. abstritten, diese Aussage jedoch noch während der Einvernahme korrigierten (vgl.zB. Aussage Zeuge1, Zeuge2) oder ihre Aussage mit der Bitte um Bedenkzeit schlussendlich nicht unterschrieben (Zeuge).
Ad Innenputz
Bei Durchsicht der vom geprüften Unternehmen vorgelegten Ausgangsrechnungen betreff Bauleistungen an die Häuslbauer wurde festgestellt, dass im überwiegenden Ausmaß die Leistungen in Regie abgerechnet wurden. Eine Auswertung der diesbezüglichen Ausgangsrechnungen des Wirtschaftsjahres 2003/2004, 2004/2005 sowie 2005/2006 ergab, dass mehr als 90% der Abrechnungen der privaten Baustellen in Regie erfolgte.
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Konto 4000 Erlöse Innenputz
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2003/2004
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2004/2005
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2005/2006
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Gesamtzahl Ausgangsrechnungen privat
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245
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338
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148
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darin enthaltene Abrechnungen Firmen
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0
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10
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14
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Abrechnung privat nach m²
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6
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28
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5
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Abrechnung in Regie
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239
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300
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129
Als Begründung für diese Vorgangsweise wurde analog zur Abrechnung beim Außenputz und Vollwärmeschutz und Estrich jeweils auf umfangreiche Eigenleistungen durch die Kunden hingewiesen.
Nachdem ein Vergleich der vom geprüften Unternehmen im Rahmen der gewerblichen Aufträge sowie der vereinzelt an private Kunden in Rechnung gestellten Preise pro m² mit den Erlösen der über Regie abgerechneten privaten Baustellen nahezu doppelt so hohe Preise bei der Abrechnung nach m² ergab, welche alleine durch die behauptete Mitarbeit der Kunden nicht erklärbar erschien, wurden zunächst im September und Oktober 2006 6 Privatkunden des Wirtschaftsjahres 2006/2007 – alle in Regie mit umgerechneten m²-Preisen zw. € 3,26 und € 4,69 abgerechnet – sowie im Jänner und Februar 2007 unter Beiziehung der Prüfungsabteilung Strafsachen weitere 24 Kunden niederschriftlich einvernommen.
Während die im ersten Durchgang einvernommenen Zeugen – es sei darauf hingewiesen, dass dem geprüften Unternehmen die geplante Einvernahme dieser Zeugen bekannt war – zumeist unter Vorlage eines bis zu diesem Zeitpunkt nicht bekannten bzw. seitens des geprüften Unternehmens in Verwendung stehenden Anbotmusters mit einer Ausnahme unter Hinweis auf Mitarbeit jede weitere Zahlung von über den in Rechnung gestellten Geldbeträgen verneinte, bestätigten 13 der im Jahr 2007 einvernommenen Zeugen, weitere „Schwarzzahlungen“ über telefon. Aufforderung an „Herrn A“ bzw. „A Alois“ gezahlt zu haben.
Zu den nachstehend zusammengefassten Aussagen der Zeugen ist anzuführen, dass in allen Fällen seitens des geprüften Unternehmens Rechnungen ausgestellt wurden, die bei bloßen Innenputzarbeiten als Leistungsinhalt Material (Mo Maschinenputz mit Anführung der Tonnen, Kantenschoner pauschal), Siloaufstellgebühr und Regiestunden aufweisen.
Auswertung der Zeugeneinvernahmen in alphabetischer Reihenfolge
Zeuge3 verwies darauf, dass vom geprüften Unternehmen bei Begehung der Baustelle handschriftlich die Leistungen festgehalten wurden, er aber diesen Zettel nicht mehr habe. Aufmaße seien nicht abgenommen worden, Herr G habe das Material und die Arbeitszeit geschätzt. Mit Rechnung vom 25.2.2005 wurden für die vom geprüften Unternehmen erbrachten Innenputz-und Estricharbeiten € 7.557,- netto in Rechnung gestellt. Weiters habe er von der Firma M ein schriftl. Angebot erhalten, welches er aber nicht aufbewahrt habe. Eigenleistungen seien von ihm und seiner Frau in Form von Abkleben, Anschalen, Kantenschutz setzen erbracht worden. Weiters habe er das Bad-WC selbst verputzt und abends – er habe keinen Urlaub gehabt – verrieben sowie den Dreck entfernt. Lt. den der Bp vorliegenden Angeboten der Firma M wurde der Estrich um € 6.408,- netto bei Selbstverlegung der Wärmedämmplatten – Ersparnis von € 1,- pro m² - und der Innenputz um € 7.119,60 netto, korrigiert auf € 7.952,-- (incl. Apuleisten, Kantenschutzprofile, Abkleben)
Zeuge4, Elektriker, verwies bei seiner Einvernahme am 22.1.2007 auf ein schriftliches Angebot von G, welches nicht mehr vorliege. Er habe keine Eigenleistungen erbracht, sondern nur die Reste weggeputzt. Zusätzlich zum Rechnungsbetrag habe er noch € 3.70,- in bar - ohne Beleg oder Empfangsbestätigung - an G oder A sen. übergeben. Anfang Sommer 2006 sei er von G telefon. kontaktiert und auf die Möglichkeit einer Einvernahme durch die Finanz hingewiesen worden. G habe ihm mitgeteilt, er solle sich bei ihm melden, wenn dies der Fall sei, was er auch gemacht habe. G habe ihm gesagt, dass er angeben solle, dass er viele Eigenleistungen im Zusammenhang mit den Innenputzarbeiten erbracht habe. Lt. Rechnung wurden 20,30 Tonnen IP 24 (entspricht ca. 923 m² lt. Berechnung BP) und 39 Facharbeiterstunden verrechnet (Rechnungsbetrag netto € 3.339,40,--).
Zeuge5, Vertragsbediensteter, verwies bei seiner Einvernahme am 26.9.2006 auf das im Zuge der Einvernahme vorgelegte schriftl. Angebot bzw. Auftrag von G – Abrechnung in Regie - und führte als Eigenleistungen Kantenschoner Anbringen, Grundieren an Betondecken, Fenster Abkleben und Wegputzen bzw. Aufräumen der Baustelle an. Lt. Rechnung wurden 23,81 Tonnen IP 24 (entspricht ca. 1.082 m² lt. Berechnung BP) und 46 Facharbeiterstunden verrechnet (Rechnungsbetrag netto € 3.963,19,--).
Zeuge6, Bankangestellter, verwies bei seiner Einvernahme am 4.10.2006 auf das im Zuge der Einvernahme vorgelegte schriftl. Angebot bzw. Auftrag von G – Abrechnung in Regie - und führte als Eigenleistungen Kantenschoner Anbringen, Anbringen der Anputzleisten, Vernetzung sowie das Auftragen des FPes mit dem Schlauch in den Räumen, die später gefliest wurden, an. Ein Einreichplan sei an G übergeben worden. Lt. Rechnung wurden 23,16 Tonnen IP 24 (entspricht ca. 1.053 m² lt. Berechnung BP) und 36 Facharbeiterstunden verrechnet (Rechnungsbetrag netto € 3.615,68,--).
Zeuge7, Maler, führte bei seiner Einvernahme am 10.1.2007 an, dass 2 Mann ca. 4 Tage für die Arbeit benötigten. Seine Eigenleistungen hätten im Vorspritzen für den Altbestand, Abkleben der Fenster, Setzen der Kantenschoner, Verreibarbeiten und Reinigung der Baustelle bestanden. Lt. Rechnung wurden 21,16 Tonnen IP 24 (entspricht ca. 962 m² lt. Berechnung BP), 10,7 Tonnen Spritzbewurf IP 20 und 42 Facharbeiterstunden verrechnet (Rechnungsbetrag € 4.735,-- netto).
Zeuge8 legte die schriftl. Anbote für IP und Estrich und verwies darauf, dass er bei Eigenleistungen im Umfang von ca. 1 Woche – seitens der Fa. A hätten 2 Personen rund 2 Wochen gearbeitet – rund € 3.000,- schwarz gezahlt hatte. In der Rechnung wurden 48 Facharbeiterstunden ausgewiesen.
Zeuge9 verwies darauf, dass er schon im Rahmen des Anbots die Zahlungsweise – die Hälfte der Gesamtkosten der Firma A in Höhe von € 6.050,-- in bar an A – vereinbart hätte und die Firma A sämtliche Vorarbeiten (Abkleben, Putzleisten) und auch die Reinigung der Baustelle durchgeführt hatte.
Zeuge10 verwies unter Vorlage der entsprechenden Anbote darauf, dass er vom geprüften Unternehmen ein Anbot für Estrich in Höhe von netto € 3.274 erhielt, welches in einen Bruttopreis umgewandelt wurde sowie beim Innenputz eine Verminderung von ursprünglich € 8,- pro m² auf € 7,6 (netto) bekam und nach reiflicher Überlegung glaublich zusätzlich zum Rechnungsbetrag € 3.500,- in bar an A sen. gezahlt hatte. Nach Fertigstellung sei das Aufmaß erstellt wurden, wobei nach seiner Erinnerung die verputzte Fläche ca. 1000 m² mit Mehrstärken von bis zu 5 cm betragen hatte (aufgrund der verbrauchten Menge ergab die Kalkulation der BP eine verputzte Fläche von 1145 m² bei einer Stärke von 15 mm, wobei festzustellen ist, dass Mehrstärken vom Unternehmen über den Verbrauch gleich verrechnet werden wie allfällig von der Bp unter Heranziehung des Verbrauchs höher als tatsächlich vorliegende m². Als Eigenleistungen führte er an, er hätte lediglich die Baustelle gereinigt und die Arbeiter der Firma A - glaublich 3 Personen – verköstigt. Festzuhalten ist, dass in der Rechnung des geprüften Unternehmens nur 24 Facharbeiterstunden ausgewiesen bzw. in Rechnung gestellt wurden (vgl. Rg. 777/05 vom 19.11.2004).
Zeuge11 legte dem Bezirksgericht N die Anbote für Innenputz iHv. € 20.700,- („Alles inklusive lt. Aufmaß) und Außenputz iHv ATS 387.000,- („Fix, Abkleben u Entsorgung inklusive“) samt dazugehöriger Rechnung vom 27.3.2002 iHv € 21.933,20 netto (brutto € 26.319,84 bzw. in ATS 362.168,89) vor und sagte dazu in der Verhandlung aus, dass er einen Restbetrag in Höhe von € 30.000,- in bar an Vorname A bezahlt hätte. Vor dem Besuch hätte ihn Herr A sen. angerufen und ihn gefragt, ob er das Geld zusammenrichten könne. Die Euro 30.000,00 habe er von seinem Sparbuch abgehoben. Ein Angebot für die lt. ausgestellter Rechnung erbrachten Estricharbeiten – 87,04 to Estrichsand – wurde dem Gericht nicht vorgelegt.
Zeuge12, selbstständiger Handelsagent, verneinte jegliche weitere Barzahlung und führte als Eigenleistungen das Setzen von Türputzlisten und Kantenschoner an. Lt. Rechnung wurden 23,5 Tonnen IP 24 (entspricht ca. 1.068 m²) und 70 Facharbeiterstunden verrechnet.
Zeuge1 verwies darauf, dass er sowohl für Innenputz als auch Estrich schriftl. Angebote vom geprüften Unternehmen bekommen hatte, diese jedoch nicht aufgehoben hatte. Nach reichlicher Überlegung verwies er auf eine zusätzliche Barzahlung an A sen. in Höhe von ca. € 2.800,- . Lt. Seiner Aussage hatte er außer Reinigungsarbeiten keine Eigenleistungen beim Innenputz und Estrich erbracht. Lt. Rechnung wurden 16,09 Tonnen IP 24 (entspricht ca. 731 m²), 28 Tonnen Sand (entspricht ca. 233 m²) und 37 Facharbeiterstunden verrechnet.
zeuge13, Landwirt, verneinte jegliche weitere Barzahlung und führte als Eigenleistungen Grundieren und Ebnen aller Flächen und das Setzen von Putzlisten (Kauf vom Lagerhaus Rohrbach) an. Lt. Rechnung wurden 25,47 Tonnen IP 24 (entspricht ca. 1.158 m² lt. Berechnung BP, lt. Keinberger ca. 1.150 m²) und 62 Facharbeiterstunden verrechnet.
Zeuge14, Landwirt, verneinte jegliche weitere Barzahlung und führte an, er habe ein Anbot für die ca. 1.000 m² mit ca. € 8/m² erhalten, schließlich sei vereinbart worden, dass sein Schwiegervater, der vom Fach sei und er sowie zeitweise ein Asylant mitarbeiten und daher sei in Regie abgerechnet worden.
Zeuge15, Rettungssanitäter, verwies darauf, dass er über die im Umfang von ca. 600 m² verputzte Fläche ein Anbot bekommen hatte, welches nicht mehr vorhanden sei. Schließlich sei mit Stundenpreis abgerechnet worden. Als Eigenleistungen führte er Grundieren, Abkleben, Kantenzuschnitte, Aufräumen der geputzten Flächen und Gerüstaufstellen an. Lt. Rechnung wurden 12,7 Tonnen IP 24 (entspricht ca. 577 m² lt. Berechnung BP) und 32 Facharbeiterstunden verrechnet.
Zeuge16, Geschäftsführer eines Installationsunternehmens, verwies darauf, dass er über die im Umfang von ca. 1.100 – 1.200 m² verputzte Fläche ein Anbot bekommen hatte, wobei vor Putzbeginn einige Punkte fallen gelassen wurden, da er bzw. sein Vater als gelernter Maurer Eigenleistungen in Form von Abklebearbeiten, Setzen von Kantenschutz sowie Reinigungsarbeiten durchgeführt hatte. Vorgelegt wurde nur das Anbot des geprüften Unternehmens betreff Estrich iHv € 14.470 netto, welcher jedoch von einem anderen Unternehmen gemacht wurde. Lt. Rechnung wurden 36,42 Tonnen IP 24 (entspricht ca. 1.655 m² lt. Berechnung BP bzw. ohne Berücksichtigung von Mehrstärken) und 62 Facharbeiterstunden verrechnet.
Zeuge17 (siehe AP Schwarzgeldzahlung), Lehrerin, verwies darauf, dass sie sowohl für Innenputz und Estricharbeiten als auch Außenputz (Sommer 2006) schriftl. Angebote vom geprüften Unternehmen bekommen hatte, jedoch nur mehr das Angebot Außenputz aufgehoben hatte. Die Angebote seien von G und Vorname1 A (Außenputz) erstellt und mit beiden seien auch der Endpreis und die Zahlungsmodalitäten vereinbart worden. Beim Innenputz seien die Einreichpläne übermittelt worden, für den Außenputz habe Vorname1 A die Aufmaße ermittelt. Vom Gesamtrechnungsbetrag seien wie beim Außenputz 50 – 55 % bar zusätzlich zum Rechnungsbetrag an A sen. gezahlt worden, welcher mich zuvor jeweils telefonisch wegen eines Termines für die Barzahlung kontaktiert hatte. Lt. einer schriftl. Notiz auf der im Zuge der Einvernahme vorgelegten Rechnung Innenputz-und Estricharbeiten über € 8.329,98,-- wurden am 22.6.2004 (identisch mit Rechnungsdatum) € 10.450,- bezahlt. Beim Außenputz sei zusätzlich zum Rechnungsbetrag iHv. 8.605,22 eine Barzahlung iHv.7.300,- geleistet worden, wobei als Nachweis für die Abhebung ihrer Hälfte der Barzahlungen ein Kontoauszug der Bank OÖ sowie das Angebot der Firma A für Außenputzarbeiten iHv. € 15.351,52 vorgelegt wurde.
Lt. weiterer Aussage wurden außer Reinigungsarbeiten keine Eigenleistungen beim Innenputz, Estrich und Außenputz erbracht. Lt. Rechnung Innenputz- und Estricharbeiten wurden 23,92 Tonnen IP 24 (entspricht ca. 1.087 m²), 39,59 Tonnen Sand (entspricht ca. 330 m²) und 44 Facharbeiterstunden verrechnet.
Zeuge18, Justizwachebeamter, legte die schriftl. Anbote für Innenputz und Estrich vor und führte an, er habe weitere Vergleichsangebote, die allesamt preislich höher waren. Nur eine reine Pfuscherpartie („Jugopartie“) sei geringfügig günstiger gewesen. Beim ersten Gespräch wäre ein Quadratmeterpreis genannt worden, die Aufmaße wären jeden Tag von den Arbeitern ermittelt worden. Die Fläche sei mit ca. 1.000 m² geschätzt worden. Bei den Innenputzarbeiten seien 3 Arbeiter für 3 Tage anwesend gewesen, bei den Estricharbeiten 2 Arbeiter ca. ½ Tag für die Beschüttung und 1-2 Tage für den Estrich (ca. 200 m²). Möglicherweise sei ein Arbeiter vorher ein paar Stunden gewesen, um Kanten zu setzen.
Wie viel zusätzlich zu dem Rechnungsbetrag weitere Geldbeträge bezahlt wurden, wisse er nicht, da die Bezahlung durch seinen Vater erfolgt sei.
15 Minuten nach Beendigung der Einvernahme teilte der Zeuge telefon. mit, dass sein Vater an A sen. zusätzlich zum Rechnungsbetrag einen Barbetrag iHv. 3.000,- übergeben hatte.
Lt. Rechnung wurden 24,37 Tonnen IP 24 (entspricht ca. 1.107 m² lt. Berechnung BP bzw. ohne Berücksichtigung von Mehrstärken), 38 m³ Isolite (um € 20/m³) und 39 Facharbeiterstunden verrechnet. Dem vom Zeugen vorgelegten Angebot Estrich liegt ein Quadratmeterpreis iHv € 6,9 zugrunde (lt. Anmerkung Sand und Zement sowie Randdehnstreifen bauseits beigestellt), weiters sind Isolite –zementgebunden um € 77/m³ und ca. 3 Regiestunden (für nicht erfassbare Arbeiten) angeführt. Beim Angebot für Innenputz ist ein Quadratmeterpreis iHv € 7,80 sowie zusätzlich pro m² Haftbrücke (bei Beton – nur Wände) € 1,45,--, Gittex kostenlos ausgewiesen.
Unter Berücksichtigung der in den Angeboten angeführten Zahlen würde sich bei einer verputzten Fläche von ca. 1.107 m² Innenputz sowie ca. 200 m² Estrich ein Rechnungsbetrag iHv netto 13.239,- ergeben. Nach Ansicht der Betriebsprüfung handelt es sich bei dem vom Vater des Zeugen als weitere Barzahlung angeführten Betrag iHv € 3.000 unter Berücksichtigung der Ausführungen des Zeugen über die von den Arbeitern des geprüften Unternehmens geleisteten Arbeitspensums – z.B. 9 Manntage für Innenputz bei von der BP geschätzten 1.107 m² - nicht um den tatsächlich gezahlten Betrag, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass die Differenz iHv ca € 6.200,- vom tatsächlich gezahlten Nettopreis auf den lt. Angebot errechneten Gesamtnettopreis in bar gezahlt wurde, da offensichtlich die gesamte Leistung betreff Innenputz und Estrich um den im Angebot angeführten Preis vom geprüften Unternehmen erbracht wurde.
KlaZeuge19, techn. Büro, verwies darauf, dass er sowohl für Innenputz als auch Estrich schriftl. Angebote vom geprüften Unternehmen bekommen hatte, jedoch nur mehr das Anbot Innenputz vorlegen könne. Mit G habe er den Endpreis und die Zahlungsmodalitäten mündlich vereinbart. Der Innenputz umfasste 1.269 m², der Estrich ca. 300 m². Vom Gesamtrechnungbetrag wären ca. 1/3 an A Vorname1 schwarz bezahlt worden. Lt. Seiner Aussage hatte er außer Reinigungsarbeiten keine Eigenleistungen beim Innenputz und Estrich erbracht. Lt. Rechnung wurden 28,21 Tonnen IP 24 (entspricht ca. 1.282 m² lt. Berechnung BP) und 88 Facharbeiterstunden verrechnet.
0, Fahrzeugfertiger, verwies darauf, dass er über die Innenputzarbeiten ein Anbot bekommen hatte, welches nicht mehr vorhanden sei. Für die Estricharbeiten sei kein schriftl. Angebot gelegt worden.
Schließlich sei mit Stundenpreis abgerechnet worden. Als Eigenleistungen führte er Abkleben, Abtragen der vorhandenen Altfarbschichten und Säuberung der Baustelle an. Lt. Rechnung wurden 12,7 Tonnen IP 24 (entspricht ca. 577 m² lt. Berechnung BP) und 32 Facharbeiterstunden verrechnet.
Z21, Exportsachbearbeiterin, verwies darauf, dass sie sowohl für Innenputz als auch Estrich schriftl. Angebote vom geprüften Unternehmen bekommen hatte und legte diese vor. Die Firma A sei für eine andere Putzfirma eingesprungen. Mit G habe sie auf der Baustelle das Angebot als Auftrag akzeptiert und unterschrieben. Zu dem im Angebot genannten 800 m² um € 8/m² sowie zusätzlich pro m² Haftbrücke (bei Beton) € 1,45,--, Gittex € 2,20/m² kamen noch 2 Kellerräume und die Mehrstärke für Wandheizung und runde Flächen hinzu. Das Angebot Estrich für ca. 301 m² betrug netto € 6.354,67.
Neben dem Rechnungsbetrag iHv € 7.352,50 habe sie an A sen. einen Betrag iHv. € 9.260,-- in bar übergeben (siehe Kopie Kalendereintrag). Als Eigenleistungen sei ihr das Abkleben der Fenster angeboten worden – eine Mitarbeit beim Innenputz wurde nicht angeboten. Letztendlich wurden beim Innenputz und Estrich keine Eigenleistungen erbracht. Lt. Rechnung wurden 23,51 Tonnen IP 24 (entspricht ca. 1.068 m² lt. Berechnung BP) Estrichmaterial pauschal € 1.3420 und 46 Facharbeiterstunden verrechnet.
Z22, Beamter, verwies darauf, dass er ein handschriftliches Angebot erhalten hatte, das er aber nicht aufgehoben habe. Vergleichsangebote habe er nicht eingeholt. Die zu verputzende Fläche sei geschätzt worden und kein Aufmaß genommen worden. Als Eigenleistungen seien von ihm bzw. von seiner Familie Kanten gesetzt, Fenster abgeklebt, Verreibarbeiten sowie Reinigungsarbeiten geleistet worden. Lt. Rechnung wurden 18,40 Tonnen IP 24 (entspricht ca. 836 m² lt. Berechnung BP bzw. ohne Berücksichtigung von Mehrstärken) und 32 Facharbeiterstunden verrechnet.
Z23, Angestellter im techn. Außendienst, verwies darauf, dass er nach Ermittlung der Aufmaße durch Herrn G ein handschriftliches Angebot erhalten hatte, das er aber nicht aufgehoben habe. Vergleichsangebote habe er nicht eingeholt. Div. Vergleichsangebote habe er nicht aufgehoben. Als Eigenleistungen seien von seinem Schwiegervater (gelernter Maurer in Pension) samt Freunden ein Teil der Verputzarbeiten geleistet worden. Die Maschine sei von der Fa. A zur Verfügung gestellt worden. Er habe, soweit er sich ein Jahr später noch erinnern könne, neben dem Rechnungsbetrag keine weiteren Geldbeträge an die Firma A gezahlt. Lt. Rechnung wurden 23,36 Tonnen IP 24 (entspricht ca. 1.062 m² lt. Berechnung BP bzw. ohne Berücksichtigung von Mehrstärken) und 24 Facharbeiterstunden verrechnet.
Z24, Kundenbetreuerin Allg. Bank OÖ, verwies darauf, dass sie sowohl für Innenputz als auch Estrich und Außenputz ein umfangreiches, ca. 10-seitiges schriftl. Angebot vom geprüften Unternehmen bekommen hatte, dieser jedoch nur den Innenputz gemacht hatte. Neben dem Betrag von der offiziellen Rechnung sei noch eine Barzahlung zw. € 2.000,- und 3.000,- an die Firma A bezahlt worden. Lt. Rechnung wurden 23,12 Tonnen IP 24 und 3,6 Tonnen IP 20 (entspricht ca. 1.215 m² lt. Berechnung BP) und 32 Facharbeiterstunden verrechnet.
Z25, Tischler, verwies darauf, dass kein schriftl. Angebot vom geprüften Unternehmen bekommen hatte, Herr G jedoch die Aufmaße mittels Messgerät genommen hätte. Neben dem Betrag von der offiziellen Rechnung habe er noch eine Barzahlung in Höhe von € 4.000,- an Herrn A sen. geleistet. Als Eigenleistungen führt er abschließend Abklebearbeiten an den Fenstern, Putzleisten setzen und Vorspritzarbeiten an. Lt. Rechnung wurden 18,85 Tonnen IP 24 und 34,80 Tonnen Estrichsand (entspricht ca. 1.215 m² IP und 290 m² Estrich lt. Berechnung BP) und 51 Facharbeiterstunden verrechnet.
Z26, Logisitker, händigte ein Angebot vom 1.4.2004 betreff Estrich, Innenputz und Außenputz aus und verwies darauf, dass dieses von Hr. G erstellt und mit diesem auch der Endpreis vereinbart wurde. Der Innenputz umfasste ca. 1.200 m², der Estrich ca. 360 m². Im Angebot ist der Pauschalbetrag in Höhe von € 17.500 für beide Leistungen ersichtlich und die Unterschrift von G bestätige diese Vereinbarung. Somit habe er die Differenz zum Bruttorechnungsbetrag iHv 8.877,05, das heißt € 8.622,95 bar an Hr. A sen. übergeben, welcher in vorher telefon. kontaktierte. Lt. seiner Aussage hatte er keine Eigenleistungen beim Innenputz und Estrich erbracht und hätte sich durch das Abkleben der Fenster 200 € erspart. Auch diese Abklebearbeiten seien schlussendlich von der Putzpartie erledigt worden. Lt. Rechnung wurden 25,6 Tonnen IP 24 (entspricht ca. 1.164 m² lt. Berechnung BP), 48 Tonnen Sand (entspricht ca. 401m² lt. Berechnung BP) und 62 Facharbeiterstunden verrechnet.
Z27, Gf Fa. P, verwies darauf, das er vermutlich von Vorname1 A nach Ermittlung der Aufmaße ein schriftl. Angebot erhalten habe, welches er aber nicht aufgehoben hat. Das Pauschalangebot (€ 10.440,- brutto) sei zustande gekommen, da er etwaige Nachverrechnungen bzw. Nachverhandlungen vermeiden wollte. Außer kleine Reinigungsarbeiten am Ende habe er keine Eigenleistungen erbracht. Über Vorhalt legte das geprüfte Unternehmen aus dem Baudat die „Baustundenliste“ sowie die Aufstellung „Material Gesamtmasse“ vor. Das schriftl. Angebot kann lt. Ausführung des geprüften Unternehmens nicht vorgelegt werden, da es offensichtlich nicht im Baudat erstellt worden sei. Auch die Aufmaße seien nicht im Baudat errechnet worden. Lt. Baudat wurden 28,68 Tonnen IP 24 (entspricht ca. 1.303 m² lt. Berechnung BP) und 48 Facharbeiterstunden (würde bei einer 2er Partie 2 Arbeitstage entsprechen) verrechnet.
Z28, Beamter bei der T, verwies darauf, dass er ein schriftl. Angebot über Putz-und Estricharbeiten erhalten habe, welches er aber nicht aufgehoben habe. Er habe mit seinem Vater, welcher zwar kein gelernter Maurer sei, aber entsprechende Erfahrungen durch Mithilfe beim Bau von 4 Häusern erworben habe, in ca. 4 Wochen einen Großteil der Wände geputzt – die Maschine habe die Firma A zur Verfügung gestellt sowie den Estrich selbst gemacht – bei letzterem habe ein Mitarbeiter der Firma A ihnen die Handhabung der Maschine erklärt. Weiters habe ein Mitarbeiter der Firma A die Decken in 2-3 Tagen geputzt. Lt. Rechnung wurden 32,16 Tonnen IP 24 (entspricht ca. 1.462 m² lt. Berechnung BP), 66,98 Tonnen Sand (entspricht ca. 558 m² lt. Berechnung BP ohne Berücksichtigung Mehrstärke für Fußbodenheizung) und 31 Facharbeiterstunden verrechnet.
Z29, in Karenz, verwies zu Beginn der Einvernahme darauf, dass sie sowohl für Innenputz als auch Estrich von der Firma A ein Angebot bekommen habe, aber nicht wisse, ob es mündl. oder schriftlich gewesen sei. Im weiteren Verlauf der Einvernahme legte sie beide schriftlichen Angebote vor und führte aus, Herr G habe die Aufmaße abgenommen, wobei sich schlussendlich die im Angebot angeführten m² verringert hätten. Ihr Mann habe sich zuletzt 530 m² notiert, wobei der Putzverbrauch aufgrund der Altbauwände höher gewesen sei und daher im Anbot der Mehrverbrauch mit € 0,36/kg (ergibt bei 21 kg/m² umgelegt einen m²-Preis von € 7,56). Neben dem Betrag von der offiziellen Rechnung sei noch eine Barzahlung zw. € 4.500,- und 5.000,- am 29.9.2004 abgehoben und lt. Kalender am gleichen Tag – Termin 17.00 Fa. A lt. Kalender - an Herrn A bezahlt worden. Sie sei weder nach einer Eigenleistung gefragt noch um eine solche ersucht worden. Lediglich die Fenster seien von ihnen abgeklebt worden. Die Innenputzarbeiten seien lt. ihrem Kalendereintrag am 11. und 12. Juni von 3 Arbeitern erledigt worden. Am 9.6.2004 sei das Werkzeug geliefert und die Vorbereitungsarbeiten erledigt worden. Lt. Rechnung wurden 16,13 Tonnen IP 24 (entspricht ca. 733 m² lt. Berechnung BP), Estrichmaterial pauschal und 32 Facharbeiterstunden verrechnet.
Zeuge2, verwies ursprünglich bei seiner niederschriftlichen Aussage am 4. Oktober 2006 auf den von ihm zu Beginn der Einvernahme vorgelegten undatierten Auftrag über Regiearbeiten im Zusammenhang mit dem Verputzen von ca. 25 Tonnen Maschinenputz, wobei nach seiner Aussage ca. 800 – 1000 m² verputzt wurden. Auf der zweiten Seite dieses Auftrages ist händisch folgendes festgehalten: „Bauherr macht so viel wie möglich bauseits, Abrechnung über Stunden u Material nach tatsächlichem Aufwand“.
Nachdem der Zeuge zuerst 2 mal niederschriftlich unter Verweis auf seine Eigenleistungen jegliche weitere Geldzahlungen an das geprüfte Unternehmen verneinte, änderte er vor Unterschriftsleistung seine Aussage und teilte mit, ca. € 3.000,- neben der Rechnung an Herrn A bezahlt zu haben.
Lt. Rechnung wurden 23,34 Tonnen IP 24 (entspricht ca. 1.061 m² lt. Berechnung BP), und 36 Facharbeiterstunden verrechnet. Die von der Firma Mo in Rechnung gestellte Container-Stellungspauschale wurde seitens des geprüften Unternehmens nicht weiterverrechnet.
Unter Berücksichtigung der voranstehenden Aussagen von den Zeugen z9, z10, z21, z26 etc., die tw. unter Vorlage der Anbote aussagten, dass sie keine Eigenleistungen auf der Baustelle erbracht hatten und den Differenzbetrag der Rechnung bar an Vorname A, dem Geschäftsführer des geprüften Unternehmens, gezahlt zu haben, ist nach Ansicht der Betriebsprüfung davon auszugehen, dass die vom geprüften Unternehmen gewählte Abrechnung der privaten Baustellen über „Regierechnungen“ in den von der BP eingesehenen Fällen der Erzielung von Schwarzumsätzen dient.
Ausgangslage der im Zusammenhang mit der von der BP durchgeführten Nachkalkulation aller in der Beilage angeführten Ausgangsrechnungen Innenputz - betrifft aber ebenso die anderen vom geprüften Unternehmen erbrachten Leistungen wie Estrich, AP und VWS - der Wj. 2003/2004 sowie 2004/2005 sind die im inneren Betriebsvergleich gewonnenen Werte sowie die bei den Einvernahmen teilweise vorgelegten Anbote und die darin aufscheinenden Werte. Soweit die Zeugen in diesem Zusammenhang teilweise niedrigere Schwarzgeldzahlungen eingestanden haben, als die von der Betriebsprüfung durchgeführten Kalkulation oder den vorgelegten Angebot(en) ergaben, ist dies von der Betriebsprüfung auf das vorhandene schlechte Gewissen der Zeugen und der damit verbundenen inneren Verpflichtung zur Abschwächung der eigenen Schuld durch eine Angabe eines niedrigeren Betrages zurückzuführen. Dies ergibt sich nach Ansicht der Betriebsprüfung auch schlüssig aus den genannten Schwarzgeldzahlungen jener Zeugen, die die tatsächlich schwarz gezahlten Beträge aufgezeichnet hatten bzw. die abgehobenen Beträge aufgrund der vorgelegten Bankauszüge nachvollziehbar waren und diese Beträge mit den von der BP kalkulierten Beträge übereinstimmen.
Beim Innenputz ist weiters festzustellen, dass lt. den der Betriebsprüfung zur Verfügung stehenden Unterlagen, einerseits Angebote und AR betreffend nach m² abgerechneten Baustellen sowie von Zeugen vorgelegte Angebote – das geprüfte Unternehmen selbst bewahrt die im Zusammenhang mit Regieabrechnungen erstellten Angebote nicht auf – seitens des Unternehmens im Fall eines handschriftlich erstellten Angebotes unter Verwendung des Formulars (vgl. z.B. entsprechende Beilage zur Zeugenaussage Zeuge10, z29, z18, z21) unter Anführung der Fläche folgende Leistungen angeboten wurden:
ein m²-Preis (im WJ 2004/2005 lt. den von den Zeugen vorgelegten Angeboten zw. € 7,7 und 8,5/m²),
Aufpreis Haftbrücke pro m² ca. € 1,45,
Gittex pro m² € 2,20, teilweise kostenlos (vgl. Anbot Zeuge18)
Siloaufstellgebühr iHv. € 110,-,
Mehrverbrauch – ausgehend von Normverbrauch = 21 kg/m², Mehrverbrauch je kg 0 € 0,36
Im Übrigen ist festzuhalten, dass das geprüfte Unternehmen Leistungen wie Anputzleisten oder Kantenschutz liefern und montieren sowie das Abkleben von Fenstern (lt. Anbot z26 Material pauschal € 150,-, Arbeit pauschal € 220,-) Einrichtung der Baustelle bei Kleinbaustellen (zw. ca. € 200,- -400,-) separat in Rechnung stelltAufgrund der voranstehenden Zahlen geht die Betriebsprüfung bei ihrer Schätzung von einem durchschnittlichen Verbrauch von 22 kg/m² und einem Preis pro m² in Höhe von € 7,5,- aus. Mit diesem Preis ist auch eine falsche Berechnung der Flächen durch allfälligen Mehrverbrauch infolge Altbauwände, der vom Unternehmen mit € 7,56,- in Rechnung gestellt wird, abgedeckt.
Es wird darauf hingewiesen, dass lt. den Angaben der Firma Mo – vgl. Preisliste auf der Homepage, http://at.maxit-cms.com/media/40/maxit_A__Preisl_2007.pdf , Seite 16 beim IP 24 F ca 85 m²/Tonne bei 1 cm Stärke erzielt werden könne, welche umgerechnet auf die vom geprüften Unternehmen durchgeführte Putzstärke von ca. 1,5 cm einen zu erzielende Putzfläche von ca. 56 m²/to ergäbe. Umgerechnet auf kg/m² ergäbe dies einen durchschnittlichen Verbrauch von 18 kg/m² ergäbe.
Soweit die Zeugen bei Abrechnung des Innenputzes in „Regie“ mit Mithilfe rechtfertigen, handelt es sich nach Ansicht der BP um eine bloße Schutzbehauptung, die sich einerseits aus den nach dem gleichen Schema abgerechneten Baustellen der Zeugen ergibt, die sowohl die Angebote vorgelegt und jede Mitarbeit verneint und gleichzeitig die Schwarzgeldzahlungen eingestanden haben und hätte die behauptete Mitwirkung keine Auswirkung auf die von der BP durchgeführte Kalkulation, da diese Leistungen zusätzlich vom Unternehmen in Rechnung gestellt worden wären, da sie nicht vom m²-Preis umfasst wären.
Die Schätzung der Wirtschaftsjahre 2003/2004, 2004/2005 sowie 2005/2006 erfolgt im Wege der Einzelkalkulation der vom Unternehmen vorgelegten Ausgangsrechnungen – die entsprechenden Zahlen wurden dem geprüften Unternehmen für die beiden erstgenannten Wirtschaftsjahre bereits am 24. Juli 2007 übermittelt.
Bezüglich zahlenmäßige Darstellung der Schwarzumsätze wird auf die Beilagen „Übersicht _BP_A.xls“ sowie „Kalkulation_A.pdf“ verwiesen.
Ad Außenverputz
Analog zu den Ausführungen beim Innenputz war auch bei Durchsicht der vom geprüften Unternehmen vorgelegten Ausgangsrechnungen betreff Bauleistungen Außenverputz an die Häuslbauer festzuhalten, dass im überwiegenden Ausmaß die Leistungen in Regie abgerechnet wurden. Als Begründung für diese Vorgangsweise wurde analog zur Abrechnung beim Innenputz auf umfangreiche Eigenleistungen durch die Kunden hingewiesen.
Nachdem ein Vergleich der vom geprüften Unternehmen im Rahmen der gewerblichen Aufträge sowie der vereinzelt an private Kunden in Rechnung gestellten Preise pro m² mit den Erlösen der über Regie abgerechneten privaten Baustellen nahezu doppelt so hohe Preise bei der Abrechnung nach m² ergab, welche auch hier alleine durch die behauptete Mitarbeit der Kunden nicht erklärbar erschien, wurden 8 Privatkunden des Wirtschaftsjahres 2004/2005 sowie 1 Privatkunde des Wirtschaftsjahres 2006/2007 niederschriftlich einvernommen. Weiters wurde eine im Wege des Bezirksgerichtes N übermittelte Kontrollmitteilung über eine zu ca. 50 % schwarz bezahlten Innen-und Außenputz (Zeuge11) verwertet.
Als Ergebnis der Einvernahmen ist festzuhalten, dass in diesen Fällen auf Basis der im Zuge der Betriebsprüfung ermittelten verputzten Flächen vom geprüften Unternehmen zwischen 10,87 – 24,12 € pro m² (ausgehend von rd. 35m²/to Maxit IP 18 E) in Rechnung gestellt wurden. In allen Fällen erfolgte die Abrechnung in Regie, dh die Rechnungen weisen zwischen 21 – 36 Positionen auf, wobei neben den div. Materialien eine Silogebühr, Miete für Gerüstung und Facharbeiterstunden gelistet sind. Bei verputzten Flächen zwischen 247 – 757 m² sind Facharbeiterstunden zwischen 32 – 82 ausgewiesen.
Bei ähnlicher Gestaltung aller 10 Rechnungen verneinten 6 Zeugen, über den Rechnungsbetrag hinaus weitere Zahlungen an das geprüfte Unternehmen geleistet zu haben und begründeten den niedrigen m²-Preis mit Mitarbeit in unterschiedlichem Ausmaß. Während Fr. Asböck anführte, dass das mündl. Anbot je nach Mitarbeit zw. 10.000 – 11.000,-€ betrug und sie samt Gatten und ihren 2 Brüdern mitgearbeitet hätten (744 m², 72 Facharbeiterstunden verrechnet), verwies Au Vorname2 auf ein nicht mehr vorhandenes schriftl. Angebot sowie seine Mitarbeit während der gesamten Putzarbeiten (758 m², 70 Facharbeiterstunden). Mit Ausnahme von Ka Vorname3, der aussagte, dass er sich telefon. bei div. Putzfirmen nach den m² Preisen erkundigte, verwiesen auch die Zeugen Ja, M und Ge im Wesentlichen auf nicht mehr vorhandene schriftl. Angebote und umfangreiche Mitarbeit.
Demgegenüber sagten die Zeugen z30, z3 und Zeuge17 übereinstimmend aus, zusätzlich zu den im gleichen Stil vom geprüften Unternehmen ausgestellten „Regierechnungen“ zwischen 3000,- und 8.000,- € in bar an A sen. bezahlt zu haben. Weiters verwiesen sie darauf, außer Reinigungsarbeiten keine weiteren Eigenleistungen erbracht zu haben und legten Aufträge bzw. Anbote des geprüften Unternehmens vor.
Nach Ansicht der Betriebsprüfung handelt es sich daher in allen in der Anlage aufgelisteten Fällen der Abrechnung in Regie um eine von dem geprüften Unternehmen gewählte Form, den Rechnungen den Anschein der inhaltlichen Richtigkeit zu geben und den Differenzbetrag zum tatsächlichen Angebot bar = schwarz zu kassieren.
Bei der Kalkulation wird von einer verputzten Fläche von 35 m² pro Tonne Maxit IP 18 E Leichtgrundputz 2 cm ausgegangen (entspricht 28,5 kg/m²) – dieser Schätzung liegen eine Auswertung der nachstehend nach m² abgerechneten Projekte mit einer Schwankungsbreite von rd. 30 bis 45 m²/to zugrunde:
RgNr. 354/06 34 m²/to
RgNr. 369/06 45 m²/to
RgNr. 750/06 30,14 m²/to
RgNr. 805/06 39 m²/to
Der m²-Preis wurde entsprechend der in der Anlage angeführten Ausgangsrechnungen mit
€ 41,- angesetzt.
Es wird darauf hingewiesen, dass lt. den Angaben der Firma Mo – vgl. Preisliste auf der Homepage, http://at.maxit-cms.com/media/40/maxit_A__Preisl_2007.pdf, Seite 22 beim IP 18 E ca 45 m²/Tonne (entspricht 22 kg/m²)bei 2 cm Stärke erzielt werden können.
Bei der Ermittlung dieses Wertes wurde ausgehend von den beiden von den Zeugen vorgelegten Anboten (bzw. Auftrag) mit durchschnittlichen m²-Preisen von netto € 48,08,- bzw. 48,15,-- bereits berücksichtigt, dass nicht bei jedem Auftrag von einem Vorliegen von aufpreispflichtigen vertieften Fenster-und Türfaschen auszugehen ist. Weiters wurden allfällige vereinzelt vorliegende Fälle von Mithilfe berücksichtigt.
Festzuhalten ist aber, dass beispielsweise für die von Zeugen behauptete Mithilfe beim Vorspritzen (offensichtlich bei Renovierungen notwendig) diese Leistung üblicherweise vom geprüften Unternehmen gesondert in Rechnung gestellt wird (ab € 3, 5,--).
Weiters wird auf die seitens der Betriebsprüfung für das WJ 2003/2004 erstellte Ermittlung des durchschnittlichen Quadratmeterpreises für Außenputz verwiesen, welche unter Heranziehung der in dieser Aufstellung aufgelisteten 19 nach m² abgerechneten Baustellen mit einer in Rechnung gestellten Gesamtfläche von ca. 5.000,- m² einen Quadratmeterpreis in Höhe von ca. 50 € ergibt (vgl. Beilage AP m² 03-04 Grundlagen_Schätzung).
Keine Berücksichtigung in der Schätzung finden aus verwaltungsökonomischen Gründen die üblicherweise vom geprüften Unternehmen bei Kleinbaustellen angesetzten höheren m²-Preise bzw. Hinzurechnung einer Pauschale für Baustelleneinrichtung.
Eine Durchsicht bzw. Nachkalkulation der im WJ 2004/2005 „pauschal“ abgerechneten 16 Baustellen ergab eine korrekte Abrechnung dieser Baustellen.
Bezüglich zahlenmäßige Darstellung der Schwarzumsätze wird auf die Beilagen „Übersicht _BP_A.xls“ sowie „Kalkulation_A.pdf“ verwiesen.
Ad Vollwärmeschutz
Analog zu den Ausführungen beim Innenputz sowie Außenputz war auch bei Durchsicht der vom geprüften Unternehmen vorgelegten Ausgangsrechnungen betreff Bauleistungen an die Häuslbauer festzuhalten, dass im überwiegenden Ausmaß die Leistungen in Regie abgerechnet wurden. Als Begründung für diese Vorgangsweise wurde analog zur Abrechnung beim Innenputz und Außenputz auf umfangreiche Eigenleistungen durch die Kunden hingewiesen.
Nachdem ein Vergleich der vom geprüften Unternehmen im Rahmen der gewerblichen Aufträge sowie der vereinzelt an private Kunden in Rechnung gestellten Preise pro m² mit den Erlösen der über Regie abgerechneten privaten Baustellen nahezu doppelt so hohe Preise bei der Abrechnung nach m² ergab, welche alleine durch die behauptete Mitarbeit der Kunden nicht erklärbar erschien, wurden 10 Privatkunden des Wirtschaftsjahres 2004/2005 – alle in Regie mit umgerechneten m²-Preisen zw. €19,31 und 31,56 abgerechnet – sowie ein Privatkunde des Wirtschaftsjahres 2005/2006, Hr. Z35 – mit ca. € 61 pro m² Vollwärmeschutz 14 cm abgerechnet - niederschriftlich einvernommen.
Letztgenannter führte aus, dass er zusätzlich zu den von der Fa. A in Rechnung gestellten ca. 61 € pro m² Vollwärmeschutz gemeinsam mit seinem Neffen (Baupolier) umfangreiche Eigenleistungen erbracht hatte. Beide hätten beim Eingerüsten und bei der Demontage des Gerüstes geholfen. Weiters hätten beide beim Dübeln und Kleben Zutragdienste geleistet, Kleber angerührt, Fenster und Türen abgeklebt sowie die Fensterbänke montiert. Diese Tätigkeiten wurden über die Preisreduktion beim m²-Preis auf letztendlich 61 € abgegolten.
Demgegenüber sagten 6 von 10 nach Regie abgerechnete Zeugen niederschriftlich aus, über den offiziellen Rechnungsbetrag hinaus Barzahlungen an den Geschäftsführer Vorname A geleistet zu haben. Die weiteren 4 Zeugen verneinten jegliche „Schwarzgeldzahlungen“.
Nach Ansicht der Betriebsprüfung handelt es sich bei diesen 4 Zeugenaussagen um Falschaussagen, die aufgrund eines von den Zeugen empfundenen subjektiven Verpflichtung („Ehrenkodex ?“) aufgrund der Vereinbarung mit dem geprüften Unternehmen sowie infolge des in manchen Fällen offensichtlich vom geprüften Unternehmen ausgeübten Druckes im Vorfeld der durchgeführten niederschriftl. Einvernahmen.
Dass es sich in den Fällen, in denen jegliche weitere „Schwarzgeldzahlung“ strikt verneint wurde, um Falschaussagen handelt, zeigt ein Vergleich der Aussagen Z34 und den bereits oben angeführten Z35. Während z35, welcher den für den Vollwärmeschutz verantwortlichen Bauleiter O kennt, trotz persönlicher umfangreicher Mithilfe sowie der seines Neffen für einen 14 cm Vollwärmeschutz 61 € pro m² zahlte, sagte z33 niederschriftlich aus, dass die Firma A sämtliche Arbeiten außer der Reinigung der Baustelle erledigt hätte. Lt. Rechnung des geprüften Unternehmens wurde jedoch umgelegt auf den von der Betriebsprüfung ermittelten m²-Preis für den 12 cm Vollwärmeschutz (im Preis vergleichbar mit 14 cm Vollwärmeschutz) nur € 30,59,-- in Rechnung gestellt. Umgelegt auf den Wert der angeführten Mitarbeit von z35 würde dies bedeuten, dass das geprüfte Unternehmen dem Zeugen z33 den Vollwärmeschutz um die Hälfte des marktüblichen Preises geliefert hätte. Ähnliches gilt für die Aussagen von Aser He, Ö Ba und Ho Ma(Gr Jo), welche mit Mitarbeit in Form von Platten kleben, dübeln etc. einen Preisnachlass von bis zu 50 % zu rechtfertigen versuchen. Demgegenüber haben jedoch in diesen Fällen die Zeugen Z36, Z36 und Z37 bei gleicher Rechnungsgestaltung und Darstellung der Mithilfe bei seitens der Betriebsprüfung ähnlich kalkulierten m² Preisen ausgesagt, „Schwarzgeldzahlungen“ geleistet zu haben.
Normen und Schlagworte
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 27 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101349/2008
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.5101349.2008
- Stammnummer
- 106332
- Gültig
- 06.11.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF