Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3996-W/02
Gebührenpflicht einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3996-W/02vom 23.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
1. Für Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens einzelner, mit Ausnahme von Gebietskörperschaften - einschließlich der Beilagen - ist spätestens im Zeitpunkt ihrer Überreichung eine Gebühr von
2 500 S zu entrichten. Die Gebühr ist durch Aufkleben von Stempelmarken auf einer Ausfertigung der Schriftsätze oder durch Einzahlung mit Erlagschein auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien unter Angabe des Verwendungszwecks zu entrichten (§ 24 Abs. 3 VwGG idF des BGBl. I Nr. 60/1999).
2. Wird eine Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig in Stempelmarken oder in einer anderen im
§ 3 Abs. 2 vorgesehenen Weise entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben (§ 9 Abs. 1 GebG 1957 idF des BGBl. I Nr. 92/1999).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 2.
Mai 2002 betreffend feste Gebühr und Erhöhung
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.)
richtete Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG gegen den Bescheid der S. L.
an den Verwaltungsgerichtshof.
Da die hiefür vorgesehene
Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet und keine
Verfahrenshilfe bewilligt worden war, setzte das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien für die Beschwerde mit den
angefochtenen Bescheiden die Gebühr gemäß
§ 24 Abs. 3
Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) sowie die Gebührenerhöhung
gemäß
§ 9 Abs. 1 Gebührengesetz (GebG) 1957 im Ausmaß
von 50 % der nicht vorschriftsmäßig entrichteten Gebühr
fest.
In der dagegen eingebrachten
Berufung wendet sich die Bw. gegen gesetzliche Grundlagen des Verfahrens vor dem
Verwaltungsgerichtshof.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 24 Abs. 3 VwGG in der
Fassung des BGBl. I Nr. 60/1999 bestimmt, dass für Beschwerden,
Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Anträge auf
Wiederaufnahme des Verfahrens einzelner, mit Ausnahme von
Gebietskörperschaften - einschließlich der Beilagen -,
spätestens im Zeitpunkt ihrer Überreichung eine Gebühr von 2 500
S (entspricht Euro 181,68) zu entrichten ist. Die Gebühr ist durch
Aufkleben von Stempelmarken auf einer Ausfertigung der Schriftsätze oder
durch Einzahlung mit Erlagschein auf das Konto des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien unter Angabe des Verwendungszwecks zu
entrichten.
Unter Überreichung einer
Eingabe ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen (VwGH vom 30.
4. 1999, 98/16/0130, vom 27. 5. 1999, 99/16/0118, und vom 5. 7. 1999,
99/16/0182).
Mit dem Einlangen der
Beschwerde beim VwGH ist der gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 24
Abs 3 VwGG erfüllt (VwGH vom 5. 7. 1999, 99/16/0182).
Das
Verwaltungsgerichtshofgesetz weist im genannten Paragraphen darauf hin, dass im
übrigen - mit Ausnahme des § 14 des Gebührengesetzes 1957, BGBl.
Nr. 267 in der jeweils geltenden Fassung - die auch für Eingaben
maßgeblichen sonstigen Bestimmungen des Gebührengesetzes
sinngemäß gelten.
Wird eine Gebühr, die
nicht vorschriftsmäßig in Stempelmarken oder in einer anderen im
§ 3 Abs. 2 vorgesehenen Weise entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt,
so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der
verkürzten Gebühr zu erheben (§ 9 Abs. 1 GebG 1957 idF des BGBl.
I Nr. 92/1999).
Die Gebührenerhöhung
ist unabhängig davon zu erheben, ob die Nichtentrichtung auf ein
Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (VwGH
16. 3. 1987, 86/15/0114). Ermessen besteht hie bei keines.
Gegenständliche Beschwerde
ist am 17. Oktober 2000 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt. Somit ist die
Gebührenschuld am 17. Oktober 2000 entstanden.
Im gegenständlichen Fall
ist unbestritten durch das Überreichen der Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof der gebührenpflichtige Tatbestand verwirklicht
worden. Das ergänzende Berufungsvorbringen im Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz kann nicht zu dem erstrebten
Erfolg führen, da die Überprüfung des Verfahrens vor dem
Verwaltungsgerichtshof nicht der h. o. Behörde obliegt.
Die Berufung war daher aus den
oben angeführten Gründen abzuweisen.
Wien,
23. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3996-W/02
- Stammnummer
- 10609
- Gültig
- 23.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF