Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100799/2011
Gewinnverteilung bei einer Kommanditgesellschaft zwischen nahen Angehörigen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100799/2011vom 08.07.2015Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Darüber hinaus ist abschließend noch einmal festzuhalten, dass aus abgabenrechtlicher Sicht die Gewinnverteilung (und somit die Zuweisung von Einkünften!) in wirtschaftlicher Betrachtungsweise grundsätzlich nach dem Ausmaß der Beiträge zur Teilnahme am Marktgeschehen vorzunehmen ist. Zu diesen Beiträgen gehört aber, wie oben ausgeführt, jedenfalls die Arbeitskraft, da dieser Faktor auch wesentlich die Teilnahme am Martkgeschehen beeinflusst.
Ergebnis:
Aufgrund der obigen Ausführungen und der dargestellten Gesellschafterbeiträge wurde im gegenständlichen Fall ein Ergebnisaufteilungsverhältnis für das Jahr 2009 von 90%/Komplementärin zu 10%/Kommanditist als angemessen erachtet.
Da dieses Aufteilungsverhältnis bereits bei der Aufteilung der Einkünfte im angefochtenen Feststellungsbescheid berücksichtigt worden war, war das Beschwerdebegehren als unbegründet abzuweisen.
V) Zum Abspruch über die Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beurteilung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen sowie der Angemessenheit der Gewinnverteilung hat nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu erfolgen. Die Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise stellt nach der Rechtsprechung des VwGH eine Beweiswürdigungsregel dar (VwGH 11.08.1993, 91/13/0005). Die Beweiswürdigung hat im Einzelfall bezogen auf das konkret vorliegende tatsächliche Geschehen bzw. den gegebenen Sachverhalt zu erfolgen. Da die rechtliche Beurteilung im gegenständlichen Fall von der Beweiswürdigung im konkret vorliegenden Einzelfall abhängig war, lag nicht die Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.
Linz, am 8. Juli 2015
Normen und Schlagworte
- § 109 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 23 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 121 Abs. 1 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100799/2011
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100799.2011
- Stammnummer
- 105813
- Gültig
- 08.07.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF