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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100799/2011

Gewinnverteilung bei einer Kommanditgesellschaft zwischen nahen Angehörigen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100799/2011vom 08.07.2015Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin RR in der Beschwerdesache BF KG, Adr, vertreten durch STB, Steuerberater, Adr1, gegen den Bescheid des Finanzamtes FA, vertreten durch FAVR, vom 17.03.2011, St.Nr. xxxx, betreffend Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Jahr 2009 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beisein der Schriftführerin SF zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensablauf: 1. Mit Gesellschaftsvertrag vom 22.12.2005 wurde von den Ehegatten E und B F die Firma "BF KEG" gegründet (später laut UGB umfirmiert in "BF KG"). Als Sitz wurde Ort (Geschäftsanschrift: Adr) ausgewiesen, als Geschäftszweig der Kosmetikhandel. Persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) war B F, die die Gesellschaft vertreten sollte; als Kommanditist mit einer Haftsumme von 300 Euro wurde im Firmenbuch E F verzeichnet. 2. Am 07.06.2006 wurde von der Komplementärin die Betriebseröffnung ("Handel mit Lingerie und Cosmetic") per 01.05.2006 dem Finanzamt mittels ausgefülltem Fragebogen (Formular Verf 16) mitgeteilt. 3. In der Folge wurden für die Jahre 2006 und 2007 Gewinne aus der Tätigkeit erklärt, für 2008 ein geringfügiger Verlust. Die Ergebnisse wurden im Verhältnis 90% (Komplementärin) zu 10% (Kommanditist) aufgeteilt. Die Veranlagungen erfolgten erklärungsgemäß. 4. Für das Jahr 2009 wurde am 20.01.2011 (elektronische Steuererklärung) ein Verlust von -5.886,21 € erklärt; die Aufteilung erfolgte im Gegensatz zu den früheren Jahren nunmehr im umgekehrten Verhältnis (90% Kommanditist E F; 10% Komplementärin B F). 5. Über Nachfrage des Finanzamtes (Ersuchen um Begründung und belegmäßigen Nachweis durch Vorlage der Verträge) gab der steuerliche Vertreter der Bf mit E-Mail vom 03.03.2011 Folgendes an: "Ende 2008 hat sich die Tätigkeit der F KG wesentlich geändert. Ab 2009 wurde anstatt der Warenpräsentation ein Warenhandel mit geändertem Arbeits- und Mitteleinsatz betrieben. Dementsprechend wurden Gewinn- und Verlustbeteiligungen sowie die Substanzbeteiligungen der Gesellschafter angepasst. Es wurde über diese Ende 2008 vereinbarten Veränderungen im Jahr 2009 eine Urkunde erstellt, welche im Anhang beigelegt wird." 6. Die beigelegte Urkunde – unterfertigt von beiden Ehegatten bzw. Gesellschaftern – ist datiert mit 01.06.2009 und trägt den Titel "Änderung des Gesellschaftsvertrages der Kommanditgesellschaft". Darin ist Folgendes festgehalten: "I. Das Ehepaar BF hat am 22.12.2005 einen Gesellschaftsvertrag über die BF KG abgeschlossen. Frau B F ist die Komplementärin und E F ist der Kommanditist der Gesellschaft. Die Vertretung erfolgt ausschließlich durch B F als Komplementärin. Nachdem sich die Verhältnisse seit dem Vertragsabschluss wesentlich geändert haben, haben die Vertragspartner das Vertragsverhältnis verändert und haben beschlossen den Gesellschaftsvertrag völlig neu zu fassen, so dass die nachstehend festgehaltenen Vertragsbedingungen den ursprünglichen Gesellschaftsvertrag vom 22.12.2005 vollständig ersetzen. Dies wird mit dem heutigen Tag schriftlich dokumentiert. II. Der Unternehmensgegenstand ist bereits seit 2007 die Vermittlung und der Handel mit Kosmetik- und Lingeriewaren. Das Warenangebot kann mit weiteren Waren erweitert und ergänzt werden. III. Die Dauer der Gesellschaft ist unbestimmt. Der Vertrag kann nur wegen grober Verstöße gegen die Treuepflicht oder wegen Insolvenz eines der beiden Gesellschafter einseitig aufgelöst werden. Falls ein Gesellschafter aus welchem Grund auch immer ausscheidet, kann der verbleibende Gesellschafter die Gesellschaft allenfalls unter Aufnahme neuer Gesellschafter weiterführen. IV. Der Kommanditist ist typischer Kommanditist. Er arbeitet weder mit, noch ist er an der Geschäftsführung beteiligt. Der Kommanditist hat bisher das Nutzungsrecht an der gemeinsamen Immobilie in Ort in der Straße im Ausmaß des Geschäftslokales von etwa 50 m 2 eingebracht. Weiter haftet er mit der im Firmenbuch eingetragenen Haftsumme. Die Komplementärin hat bisher ausschließlich ihre Arbeitskraft eingebracht und bringt auch künftig ausschließlich ihre Arbeitskraft ein. Der Kommanditist ist mit 90% und die Komplementärin mit 10% an den laufenden Erträgen beteiligt. Im Falle eines Gewinnes stehen der Komplementärin für ihre Arbeitsleistung ein Vorab in Höhe von Euro 2.000 (zweitausend) pro Monat zu. Von diesem Gewinnanteil muss die Komplementärin die allfälligen Pflichtsozialversicherungsbeiträge und Ertragsteuern selbst decken. Im Falle eines Verlustes trägt die Gesellschaft die Pflichtversicherung für die Komplementärin. Ein allfälliger Substanzwert bei Unternehmensbeendigung steht beiden Gesellschaftern zu gleichen Anteilen zu." 7. Im "Bescheid über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO 2009" vom 17.03.2011 wurden vom Finanzamt die negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb wie in den vergangenen Jahren mit 90% der Komplementärin B F und mit 10% dem Kommanditisten E F zugerechnet, weil bei einer Vermittlungstätigkeit (Warenhandel ebenso wie Warenpräsentation) in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Arbeitseinsatz entscheidend sei. Da laut vorgelegter Änderung des Gesellschaftsvertrages der Kommanditist weder mitarbeite noch an der Geschäftsführung beteiligt sei, könne die beantragte Aufteilung der Einkünfte nicht anerkannt werden. Die Aufteilung erfolge daher wie in den Vorjahren. 8. Dagegen erhob die Bf am 05.04.2011 durch ihren steuerlichen Vertreter auf elektronischem Wege Berufung und wies begründend darauf hin, dass die Feststellung der Einkünfteaufteilung keine Ermessensentscheidung sei. Die Einkünfte seien nach rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen zu verteilen. Das Abweichen von der erklärten Einkünfteverteilung sei unbegründet. Eine Verteilung durch die Behörde nach deren Gutdünken sei nicht berechtigt und mit den im Bescheid angegebenen Argumenten unbegründet. Es werde beantragt, die Anteile an den Einkünften so festzusetzen, wie sie erklärt worden seien, da diese Erklärung den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen im Erklärungsjahr entspreche. Es werde die mündliche Verhandlung beim UFS beantragt. 9. Am 20.04.2011 erging seitens des Finanzamtes ein ausführliches Vorhaltsschreiben, in dem zunächst auf jene drei Kriterien, die laut Rechtsprechung des VwGH für eine Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen vorliegen müssten, Bezug genommen wurde. In der Folge wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass diese Kriterien auch auf Gewinnverteilungsregelungen bei Familiengesellschaften anzuwenden seien. Ein Anlass zur Überprüfung der Gewinnverteilungsabrede liege vor allem dann vor, wenn – wie im gegenständlichen Fall – durch die gewählte Gewinnverteilung eine Minimierung der Steuerlast die Folge sei. Bei der Angemessenheitsprüfung der Gewinnverteilung seien vorweg die einzelnen Gesellschafterbeiträge zu berücksichtigen und zu bewerten, das seien in erster Linie der Kapitalbeitrag der Gesellschafter, ihr Arbeitseinsatz und das von den Gesellschaftern übernommene Haftungsrisiko. In einem zweiten Schritt sei der noch vorhandene Restgewinn aufzuteilen. Als Aufteilungsschlüssel könnten dafür etwa das Verhältnis der Festkapitalkonten oder die prozentuelle Beteiligung herangezogen werden. Im konkreten Fall sei die Änderung des Gesellschaftsvertrages vom 01.06.2009 dem Finanzamt erst am 03.03.2011 zugesandt worden und offenbar vorher nie nach außen zum Ausdruck gekommen, weshalb schon aus diesem Grund eine Rückwirkung auf das Jahr 2009 nach Rechtsauffassung des Finanzamtes nicht denkbar sei. Die gravierende Abänderung der Gewinnverteilung im Jahr 2009 könne nicht nachvollzogen werden. Dadurch habe der Kommanditist (auf Grund des Gewinnvorabs für die Komplementärin) praktisch keine Chance mehr, positive Einkünfte aus der Beteiligung und somit eine angemessene Abgeltung für die Zurverfügungstellung des Geschäftslokals zu erzielen. Andererseits würde er aber alle Verluste zu 90 Prozent tragen, die aus der Tätigkeit der Komplementärin entstünden. De facto würden somit die Gewinne der Komplementärin, allfällige Verluste aber fast ausschließlich dem Kommanditisten zugewiesen. Ein Gewinnvorab sei lediglich für die Tätigkeit der Komplementärin, für die Zurverfügungstellung des Geschäftslokals des Kommanditisten jedoch nicht vorgesehen. Andererseits sei einer Beteiligten, die die wesentliche Arbeitsleistung der Gesellschaft erbringe, von einem allfälligen, den Gewinnvorab übersteigenden Restgewinn lediglich ein Gewinnanteil von 10 Prozent zuerkannt worden. Die vorliegende Gewinnverteilungsvereinbarung könne unter dem Gesichtspunkt eines Fremdvergleiches nicht als angemessen angesehen werden und wäre unter Fremden in einem gleich gelagerten Sachverhalt wohl völlig unverständlich. Weiters wurde um Vorlage des ursprünglichen Gesellschaftsvertrages vom 22.12.2005 sowie allfälliger zwischenzeitlicher Änderungen und um nähere Ausführungen zur Änderung des Arbeits- und Mitteleinsatzes ab 2009 sowie Darstellung von Art und zeitlichem Umfang der Arbeitsleistung der Komplementärin ersucht. 10. Am 13.05.2011 sowie 17.06.2011 wurde seitens des steuerlichen Vertreters um Verlängerung der Frist zur Vorhaltsbeantwortung ersucht. Die Vorhaltsbeantwortung wurde am 29.06.2011 übermittelt. 11. Mit Vorlagebericht vom 27.06.2011 wurde die gegenständliche Berufung vom Finanzamt ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt. 12. Mit BGBl I 51/2012 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) wurde im Rahmen der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 1. Jänner 2014 das Bundesfinanzgericht eingerichtet und der bisher als Abgabenbehörde zweiter Instanz fungierende Unabhängige Finanzsenat per 31. Dezember 2013 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging auf das Bundesfinanzgericht über (Art. 129 iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG idF BGBl I 51/2012). Zu diesem Zeitpunkt beim Unabhängigen Finanzsenat anhängige Berufungen sind gemäß § 323 Abs. 38 BAO idF BGBl I 14/2013 (Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012) nunmehr vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Auch die gegenständliche Berufung war daher als Beschwerde zu behandeln und darüber mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes zu entscheiden. 13. Da die Vorhaltsbeantwortung vom 29.06.2011 dem Bundesfinanzgericht anlässlich der Aktenvorlage vom Finanzamt nicht übermittelt worden war, wurde die Bf mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom 11.02.2014 um Nachholung und Erledigung weiterer Ergänzungspunkte ersucht. 14. Mit E-Mail vom 01.03.2014 beantwortete die Bf durch ihren steuerlichen Vertreter das Schreiben des Bundesfinanzgerichtes folgendermaßen: 14.1. Zunächst wies der steuerliche Vertreter auf die am 29.06.2011 (Beilage der Kopie des Aufgabescheines) erfolgte Beantwortung des Vorhaltes des Finanzamtes hin, aus der im Wesentlichen Folgendes hervorgeht: Nach Wiedergabe entsprechender Textpassagen aus dem angefochtenen Bescheid, dem Ersuchsschreiben um Ergänzung sowie der korrespondierenden Bestimmung des Gesellschaftsvertrages wurde auf den Widerspruch zwischen Bescheidbegründung und Vorhaltungen im "Ersuchen um Ergänzung" hingewiesen: Einerseits (in der Bescheidbegründung) werde kritisiert, dass der Arbeitseinsatz der Komplementärin im Vertrag zu wenig vergütet werde, andererseits (im "Ersuchen um Ergänzung"), dass der Kommanditist "praktisch keine Chance mehr hat, positive Einkünfte aus der Beteiligung … zu erzielen", um gleichzeitig im nächsten Satz wieder zu beklagen, dass der Komplementärin, "einer Beteiligten, die die wesentliche Arbeitsleistung der Gesellschaft erbringt, von einem allfälligen, den Gewinnvorab übersteigenden Restgewinn, lediglich ein Gewinnanteil von 10 Prozent zuerkannt" werde .., obwohl auch und gleichzeitig "somit die Gewinne der Komplementärin, allfällige Verluste aber fast ausschließlich dem Kommanditisten zugewiesen" würden. Um die Unverständlichkeit der oben angeführten Argumente zu veranschaulichen, würden verschiedene Ergebnisse anhand der Gewinnverteilungsregel des Gesellschaftsvertrages dargestellt. | Ergebnisse | -10000 | 10000 | 30000 | 40000 | 50000 | Komplementär | -1000 | 10000 | 24600 | 25600 | 26600 | Kommanditist | -9000 | 0 | 5400 | 14400 | 23400 Aus all dem sei nicht erkennbar, warum die von den Vertragspartnern der Gesellschaft dem Unternehmensgesetzbuch entsprechend getroffenen wirtschaftlichen Vereinbarungen nicht der Besteuerung zugrunde gelegt würden, sondern das Finanzamt vermeine, mit den im Verfahren oben angeführten vorgebrachten Überlegungen und Argumenten die Bemessungsgrundlagen mit einer willkürlichen Aufteilung der Ergebnisse nach eigenem Gutdünken festsetzen zu müssen. Es werde beantragt der Berufung stattzugeben und die Einkünfte den Tatsachen entsprechend erklärungsgemäß festzusetzen. Dem Schreiben war wiederum ein Exemplar der "Änderung des Gesellschaftsvertrages der Kommanditgesellschaft" vom 01.06.2009 beigelegt. 14.2. Zum Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom 11.02.2014 teilte der steuerliche Vertreter der Bf im Wesentlichen Folgendes mit: Die Berechtigung und Verpflichtung der Abgabenbehörde, die Gewinnverteilung von Gesellschaften, insbesondere von Familiengesellschaften zu überprüfen, sei unbestritten; ebenso, dass sich die Angemessenheit vorrangig nach den Gesellschafterbeiträgen richte und die Gewinnverteilung auf Angemessenheit zu überprüfen sei. Weiters werde zugestimmt, dass die Verteilung für den Fall der Unangemessenheit der Verteilung zu korrigieren sei. Dabei sei aber eine erhebliche Veränderung gegenüber dem Vorjahr an sich kein Grund zu einer Korrektur. In der Folge wurden seitens des steuerlichen Vertreters der Verfahrensablauf beim Finanzamt und die wesentlichen Passagen des Schriftverkehrs wiedergegeben sowie auf die fristgerechte Vorhaltsbeantwortung beim Finanzamt vom 29. Juni 2011 hingewiesen. Weiters wurde zur Erledigung der Aufträge des Bundesfinanzgerichtes vom 11.02.2014 der Gesellschaftsvertrag vom 22.12.2005 vorgelegt und im Wesentlichen Folgendes mitgeteilt: Das Handelsgewerbe habe vom Beginn der Tätigkeit im Jahr 2005 bis 2008 im Wesentlichen darin bestanden, dass in Privatwohnungen Damenwäsche – Lingerie (Lieferant Firma G) verkauft bzw. Seminare über den Verkauf dieser Waren für andere Verkäufer abgehalten worden seien. Dabei habe sich der Arbeitseinsatz so aufgeteilt, dass den Großteil der Arbeitsleistungen B F geleistet habe, da der Verkauf der Damenwäsche nur in Damenrunden in Privatwohnungen stattgefunden habe. Nur bei Seminaren sei auch der Gesellschafter E F dabei gewesen. Es sei ein Arbeitseinsatz von etwa 20 Stunden pro Woche für B F und etwa 4 Stunden pro Woche für E F erforderlich gewesen. Ab Mai 2009 sei die Geschäftspraxis wesentlich verändert worden. Das Damenwäschegeschäft als Provisionär bei der Firma G sei gänzlich beendet und der Damenwäscheverkauf im Gebäude des Gesellschafters E F in einem Verkaufs- und Lagerraum mit einer Geschäftsfläche von 50 m² als Eigenhändler weiterbetrieben worden. Zusätzlich sei der Verkauf von Spiel- und Lehrmitteln im Außendienst aufgenommen worden. Die gesamten Arbeitszeiten sowohl im Verkauf von Damenwäsche im Eigenhandel in Wohnungen und im Geschäft als auch der Verkauf der Spiel- und Lehrmittel im Außendienst habe die Gesellschafterin B F übernommen. Ihr Arbeitseinsatz habe in der Woche etwa 50 Stunden betragen. Der Gesellschafter E F hingegen habe einerseits seinen Gebäudeanteil mit 50 m² (mietfrei) zur Verfügung stellen und andererseits den Geldmitteleinsatz für Eigenwarenverkauf und laufende Betriebskosten finanzieren müssen. Arbeitseinsatz habe er keinen mehr leisten müssen." Letztendlich wurde zusammenfassend auf Folgendes hingewiesen: Das Problem bestehe im Wesentlichen darin, dass die Angemessenheitsprüfung des Finanzamtes nicht tatsächlich stattgefunden habe. Die Bescheide seien aufgrund von Vermutungen der Behörde über nicht überprüfte Sachverhalte erlassen worden. Die Angemessenheitsprüfung habe nach nachvollziehbaren Maßstäben zu erfolgen, welche für eine Bemessung der Angemessenheit nachprüfbar seien. Außerdem seien die in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für die Angehörigenverträge lediglich für die Beweiswürdigung maßgeblich (Verweis auf Doralt, EStG, § 2 Rz 160). Ansonsten seien grundsätzlich auch bei Angehörigen die zivilrechtlichen Verhältnisse für die Besteuerung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise heranzuziehen. Dabei seien folgende Grundsätze zu beachten: Das Sachlichkeitsgebot (Art. 7 B-VG – Keine Schlechterstellung von Ehegatten) Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH reiche das Abstellen auf ein Angehörigenverhältnis nicht aus, eine steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Schlechterstellung sachlich zu begründen (Beiser in SWK 6/2011, S 299 mit Hinweis auf zit. Jud.). Die Abgrenzung zur Privatsphäre § 2 EStG Verweis auf Beiser in SWK 6/2011, S 299, wonach zusammenfassend die Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung im Sinn der notwendigen Trennung der Einkommensverwendung von der Einkunftserzielung im Ertragsteuerrecht "zu prüfen" sei. Würden Verträge zwischen Familienangehörigen tatsächlich gelebt und vollzogen, so seien sie ebenso wie Verträge zwischen Familienfremden anzuerkennen. Die Missbrauchskontrolle nach § 22 BAO Das Kriterium der rechtlichen Angemessenheit bilde den Maßstab für eine Missbrauchsbeurteilung nach § 22 BAO. Marktkonforme Leistungen und Gegenleistungen seien also zwischen Familienangehörigen ebenso anzuerkennen wie zwischen Familienfremden. 14.3. Aus dem auftragsgemäß vorgelegten Gesellschaftsvertrag über die Errichtung einer Kommanditgesellschaft vom 22.12.2005 (notariell beglaubigt am 22.12.2005) geht im Wesentlichen Folgendes hervor: Als persönlich haftende Gesellschafterin sollte B F, Warenpräsentatorin, fungieren, als Kommanditist E F (Punkt I). Die Firma mit dem Wortlaut "BF KEG" sollte ihren Sitz in Adr haben (Punkt III). Unternehmensgegenstand war "die Ausübung der Vermittlung von Kosmetik- und Lingeriewaren" (Punkt IV). ... Punkt VII/Gesellschaftskapital, Einlage und Beteiligung: "(1) Das Kapital der Gesellschaft beträgt 7.000,-- Der Anteil des Komplementärs besteht aus beweglichem und unbeweglichem Anlagevermögen und beträgt rd. Euro 7.000,--. Der Kommanditist bringt ausschließlich seine Arbeitskraft ein. Damit ist das Kapital von Euro 7.000,-- ausgewiesen." Punkt VIII/Haftung und Vertretung: "(1) Persönlich haftender Gesellschafter ist Frau B F. Sie ist ausschließlich zur Vertretung und Geschäftsführung der Gesellschaft berufen. Die unbeschränkte Haftung trifft den Komplementär, der Kommanditist haftet nur mit seiner Einlage. (2) Der Kommanditist ist von der Vertretung und von der Geschäftsführung der Gesellschaft ausgeschlossen." Punkt IX/Gesellschafterkonten: "(1) Für jeden Gesellschafter werden ein festes Kapitalkonto und ein Verrechnungskonto geführt. (2) Auf den festen Kapitalkonten werden die Einlagen gemäß § VII Abs. 2 verbucht, nach denen sich das Beteiligungsverhältnis richtet. Demnach betragen die festen Kapitalkonten zum Unternehmensbeginn für 1. Frau B F: Euro 7.000,-- 2. Herr E F: Euro 0,-- (3) Die Gesellschafterrechte einschließlich der Stimmrechte sowie die vermögenswerten Rechte auf Anteil am Vermögen und am Betriebsvermögen bestimmen sich nach dem Beteiligungsverhältnis, soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. (4) Die festen Kapitalkonten werden nicht verzinst. (5) Auf den Verrechnungskonten werden Gewinn- und Verlustanteile sowie allfällige Einlagen und Entnahmen verbucht. Über die Verzinsung der Verrechnungskonten beschließt die Gesellschafterversammlung. (6) Darlehen oder Kredite der Gesellschafter an die KEG sind auf einem eigenen Konto zu verbuchen." Punkt X/Gewinn und Verlust: "(1) Der Gewinn ist auf die Gesellschafter nach folgenden Verhältnissen aufzuteilen: Die Gewinn- und Verlustverteilung ist im Anschluss an die Erstellung der Bilanz jährlich von Neuem festzulegen. (2) Für die Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung bzw. der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sind die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung zu beachten." Punkt XI/Gesellschafterbeschlüsse und Stimmrechte: "(1) Die Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse in Gesellschafterversammlungen oder schriftlich im Umlaufweg unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 34 GmbHG. … (4) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 75% des Gesellschaftskapitals persönlich anwesend oder ordnungsgemäß vertreten ist." Punkt XII/Verfügung über die Gesellschaftsanteile: "Die Verfügung über die Gesellschaftsanteile kann durch den Komplementär und den Kommanditisten im Einvernehmen gemeinsam erfolgen." ... Punkt XV/Allgemeine Bestimmungen: Subsidiär gelten für die Gesellschaft die Bestimmungen des Erwerbsgesellschaftengesetzes und das Handelsgesetzbuch. 15. Mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom 25.09.2014 wurde die Bf nach zusammenfassender Darstellung der sich aus der Vorhaltsbeantwortung sowie den vorgelegten Vereinbarungen ergebenden Beiträge der Gesellschafter zum Gesellschaftszweck um Beantwortung folgender Fragen bzw. Nachweis anhand geeigneter Unterlagen gebeten, welchem Auftrag die Bf mit E-Mail vom 12.11.2014 (samt Anhängen) nachkam: 15.1. Antworten zu den Fragen nach der Finanzierung des Eigenwarenankaufs und der Betriebskosten: 15.1.1. Die Finanzierung durch den Kommanditisten erfolgte laut Antwortschreiben zum Teil in Form von fixen Einlagen und zum Teil durch direkte Bezahlung vereinzelter Rechnungen. 15.1.2. Dem Ersuchen um Nachweis der Bestreitung des Eigenwarenankaufs und der Betriebskosten durch den Kommanditisten im Jahr 2009 durch geeignete Unterlagen (zB entsprechender Kontoauszüge in Verbindung mit Rechnungen) kam die Bf durch Vorlage von Kontoauszügen für die Jahre ab 2009 bis 2014 des Kontos des Kommanditisten bei der Bank nach. Weiters wurde eine Zusammenstellung (Excel-Datei) über dessen jährliche Zahlungen vorgelegt, aus der jeweils Datum, Adressat bzw. Zweck und der Betrag der jeweiligen Rechnungen hervorgingen. Demnach wurden folgende Beträge (in Euro) ausgewiesen: | 2009 | 13.958,591) | 2010 | 3.870,08 | 2011 | 14.251,212) | 2012 | 23.095,592) | 2013 | 12.615,272) | 2014 | 23.656,932) 1) Darin enthalten eine "Überweisung" vom 13.06.2009 iHv 13.000,00, die auf den Kontoauszügen als Eingang am Konto des Kommanditisten aufscheint. 2) Darin jeweils enthalten Überweisungen auf das Konto "B F" 15.1.3. Zum Ersuchen um Darstellung der im Gesellschaftsvertrag angesprochenen festen Kapitalkonten sowie der Entwicklung der Verrechnungskonten ab 2006 wurde mitgeteilt, dass solche nicht geführt worden seien. Dies auch vor allem deshalb, weil keine doppelte Buchführung, sondern eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung geführt worden sei. 15.2. Antworten zu den Fragen nach dem Geschäftslokal: Über Ersuchen um Information über die tatsächliche Größe des Geschäftslokales im Hinblick auf die Formulierung in der Vereinbarung vom 01.06.2009 "Nutzungsrecht an dieser gemeinsamen Immobilie im Ausmaß des Geschäftslokales von etwa 50 m 2 " teilte die Bf mit, dass das Geschäftslokal insgesamt 50 m 2 groß gewesen sei. Daher habe nach dieser Berechnung der Kommanditist 25 m 2 zur Verfügung gestellt; die Komplementärin habe ebenfalls ihren Hälfteanteil von 25 m 2 eingebracht. Der Posten "Miete/Pacht/Leasing" in Höhe von 2.552,77 Euro laut Abgabenerklärung habe den Leasingaufwand/PKW betroffen. 15.3. Über Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes legte die Bf die Anlagenkartei 2009 vor. 16. In seiner Stellungnahme zu den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeverfahrens wies der Vertreter des Finanzamtes darauf hin, dass aus diesen keine nachvollziehbaren Einlageleistungen zu entnehmen seien und die beantragte Gewinnverteilung unplausibel sei. 17. In der Ladung vom 02.04.2015 zur mündlichen Verhandlung am 28.04.2015 wurde die Bf unter anderem ersucht, Rechnungen bzw. Überweisungsbelege betreffend die vom Kommanditisten im Jahr 2009 laut vorgelegter Aufstellung und Kontoauszügen (Mail vom 12.11.2014) geleisteten Zahlungen mitzubringen. 18. Am 23.04.2015 übermittelte der steuerliche Vertreter der Bf eine Stellungnahme der SGmbH vom 22.04.2015 zur Frage der Publizität bei Gesellschaftsverträgen unter Familienangehörigen mit rechtlichen Ausführungen und Schlussfolgerungen zum gegenständlichen Fall, wobei in dem diesem Gutachten zugrunde gelegten Sachverhalt darauf hingewiesen wurde, dass entgegen der Formulierung des Gesellschaftsvertrages vom 22.12.2005 in der Realität die Komplementärin reine Arbeitsgesellschafterin gewesen und auch im Firmenbuch als gewerberechtliche Geschäftsführerin eingetragen war, während der Kommanditist reiner Kapitalgeber, ua durch Einbringung des Nutzungsrechts am Geschäftslokal gewesen sei. Die in § 7 des Gesellschaftsvertrages vorgesehene Regelung der Einbringung von Kapital in Höhe von 7.000 Euro durch die Komplementärin, während das Kapitalkonto des Kommanditisten 0 betragen sollte, sei nie beabsichtigt gewesen und auch nie vollzogen worden. Tatsächlich habe der Kommanditist regelmäßig Einlagen geleistet, indem er Auslagen der KG übernommen habe, weshalb seine Einlage stetig angestiegen sei. Die Komplementärin habe ausschließlich ihre Arbeitskraft eingebracht, sei also reine Arbeitsgesellschafterin gewesen. 2008 sei der Gesellschaftsvertrag durch mündliche Vereinbarung geändert und am 01.06.2009 eine explizite Gewinn- und Verlustverteilung schriftlich dokumentiert worden. Diese sei ab 2009 auf Basis dieser Vereinbarung erfolgt. Der Änderungsvertrag sei den Steuererklärungen 2009 zugrunde gelegt worden, der Finanzverwaltung aber erst später kundgetan worden. 19. Im Rahmen der am 28.04.2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor der Einzelrichterin des Bundesfinanzgerichtes wurde zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Seitens der steuerlichen Vertretung wurde zunächst darauf hingewiesen, dass es sich bei der im Firmenbuch eingetragenen Haftsumme des Kommanditisten nicht um eine Vermögenseinlage handle. Weiters wurde betont, dass die vor 2009 existierende (alte) Gewinnverteilung in keiner Weise stärker publik gewesen sei als die neue. Der Gesellschaftsvertrag sei dem Finanzamt nicht vorgelegen, sondern erstmals dem Bundesfinanzgericht bekannt gegeben worden. Die Gewinnverteilung habe sich auch nur aus der Steuererklärung ergeben. Besonders wurde auch auf die Nichtdurchführung der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Einlage hingewiesen. Der Vertreter des Finanzamtes wies darauf hin, dass sich die Einlage aus dem Vertrag ergebe. Es sei daher aktenwidrig anzunehmen, dass die Komplementärin eine reine Arbeitsgesellschafterin ohne Kapitaleinlage gewesen sei. Es habe im Jahr 2004 Einlagen von 7.430 Euro gegeben. Ob diese von beiden Ehegatten oder von der Komplementärin gekommen seien, bleibe dahingestellt. Das Gebäude, in dem sich das Studio befinde, habe offensichtlich beiden Ehegatten gehört und sei nicht, wie im Gutachten angeführt, eine reine Nutzungseinlage des Kommanditisten gewesen. Seitens des steuerlichen Vertreters wurde dargelegt, dass die Ehegatten schon vorher im Kosmetikbereich tätig gewesen seien. Der Kommanditist sei bereits seit 1992 als Einzelunternehmer als Kosmetikfachberater tätig und seine Gattin bis 2002 reine Angestellte von ihm gewesen. Dann sei er ein Dienstverhältnis eingegangen, durch welches er ausreichend Einkommen erzielt habe. Die Ehegattin habe ab 2003 zunächst als Einzelunternehmerin gearbeitet; ab 2006 sei dann die Kommanditgesellschaft gegründet worden. Die Komplementärin habe damals Anlagegüter eingebracht, die, wie aus dem Anlagenverzeichnis der alten Jahresabschlüsse zu ersehen sei, von ihrem Gatten finanziert worden seien. Gesellschaftsvertrag und Steuererklärungen seien zuvor von einer Wirtschaftstreuhandgesellschaft in Kärnten gemacht worden. Erst anlässlich der Vorsprache beim nunmehrigen steuerlichen Vertreter habe man den Vertrag genau angesehen. Die Verteilung der Gesellschaftsbeiträge laut Vertrag sei atypisch gewesen. Normalerweise sei der Komplementär immer der, der arbeite; der Kommanditist sei praktisch Beteiligter. Seine Mitarbeit sei im UGB nicht vorgesehen. Die Konstellation in der laut UGB vorgesehenen typischen Form sei sehr häufig so, dass der eine das Geld habe und der andere die Zeit und die Ideen. In diesem Fall sei es auch so passiert. Der Gesellschaftsvertrag sei von der Intention genau umgekehrt geschrieben. Über Einwurf der Richterin wurde auch vom steuerlichen Vertreter zugebilligt, dass aus der Tatsache, dass im Gesellschaftsvertrag keine Arbeitsleistung der Komplementärin festgeschrieben sei, nicht abzuleiten sei, dass sie nicht mitgearbeitet habe, da sie als Komplementärin Vertreterin und Geschäftsführerin der KG war. Tatsächlich sei auch vorgebracht worden, dass sie schon vorher 20 Stunden gearbeitet habe und der Kommanditist nur 4 Stunden. Seitens der steuerlichen Vertretung wurde darauf hingewiesen, dass der Gesellschaftsvertrag sehr verwirrend gewesen sei. Wie die Historie zeige, habe tatsächlich die Komplementärin die Arbeitskraft zur Verfügung gestellt und der Kommanditist die Finanzierung der Investitionen übernommen. Der Vertreter des Finanzamtes wies auf die Arbeitsleistung als wesentliches Kriterium bei der Beurteilung, was einem Gesellschafter zusteht, hin. Von den Finanzierungsleistungen stünde nichts im Vertrag und seien diese vom Sachverhalt her nicht nachgewiesen. Unter Bezugnahme auf das Ersuchen in der Ladung zur mündlichen Verhandlung, die Rechnungen und Belege zur Verhandlung mitzubringen, wies die Richterin darauf hin, dass im Jahr laut vorgelegten Kontoauszügen und Aufstellung der Bf kleinere Beträge im Gesamtausmaß von ca. 900 Euro eingelegt worden seien, der behauptete maßgebliche Einlagebetrag vom 13.06.2009 in Höhe von 13.000 Euro aber nicht nachvollziehbar sei, weil es sich hiebei um einen Eingang am Konto des Kommanditisten (Kontoübertrag) gehandelt habe. Hiezu gab der steuerliche Vertreter an, dass man sich beim Geldfluss der Problematik der Nachweisbarkeit bewusst sei, da beide Gesellschafter jeweils tatsächlich nur ein Konto auf eigenen Namen geführt hätten. Er mache hier die Glaubhaftmachung bzw. eine Schätzung der wirtschaftlichen Beiträge geltend. Wesentlicher Faktor sei die Arbeit; der Nachweis des eingelegten Kapitals auf den Cent genau werde schwierig, weil es keine doppelte Buchführung gegeben habe und keine genaue Zuordnung des Geldflusses im Einzelfall erfolgt sei. Er habe eine grobe Schätzung bzw. Berechnung angestellt. Auf Basis der Annahme eines Monatsgehaltes von 1.400 Euro brutto im Verkauf bei 40 Stunden hätten sich von 2006 bis 2008 bei der Komplementärin für 20 Stunden 9.800 Euro ergeben und beim Kommanditisten 1.960 Euro. Ab 2009 hätten sich bei Frau F 29.400 Euro für Arbeit ergeben, für Herrn F 0 Euro. Die Investitionen von Herrn F habe er 2006 bis 2008 mit ca. 7.500 Euro angesetzt und für die übernommenen Investitionen im Anlagevermögen ca. 6.800 Euro angenommen. Die Gebäudenutzung habe er für beide Partner mit dem Mietwert von je 3.000 Euro angesetzt. Dadurch habe sich eine Rechenzwischensumme für die Jahre 2006 bis 2009 von 61.800 Euro für Frau F und von 23.247 Euro für Herrn F ergeben. Die bezahlten Verluste seien dazu gerechnet worden, wobei davon ausgegangen worden sei, dass die vorhergehenden Gewinne ausbezahlt und für die Lebensführung verwendet worden seien. Den Verlust 2009 in Höhe von 5.886 Euro habe Herr F bezahlt. Die Verluste in den Folgejahren seien durch die Aufstockung des Warenlagers entstanden. Bei einem § 4/3-Rechner würden die bezahlten Waren einen Verlust darstellen. Ende 2014 habe der Wert des Warenlagers ca. 70.000 Euro betragen. Was die Gesellschafterbeiträge anlange, sei er (der steuerliche Vertreter) in den Jahren 2009 bis 2013 auf einen Anteil/Herr F von ca. 70% und einen Anteil/Frau F von ca. 30% gekommen, wobei der Beitrag von Frau F ausschließlich in Arbeit bestanden habe. Sie habe mindestens 60 Stunden in der Woche geleistet. Dieser Arbeit sei ein Wert von 2.000 Euro/Monat zugeschrieben worden. Bei einem Gewinn sei ein Schlüssel 90:10 vorgesehen gewesen, dass auch der Kommanditist etwas bekomme. Er habe ca. 77.000 Euro hineingesteckt. Dem stünden 70.000 Euro an Wert für das Warenlager gegenüber. Hätte er sein Geld auf ein Sparbuch gelegt, hätte er maximal 1% Zinsen bekommen. Er habe ja die Geschäftsbranche aufgrund jahrelanger Berufserfahrung gekannt. Verluste würden nicht angestrebt. Herr F habe in der Anfangsphase sein erspartes Geld in das Unternehmen gesteckt, Frau F ihre Arbeitskraft. Das müsse für den Verlustfall reichen. Das wirtschaftliche Ergebnis, dass sie einen Verlust von 90% tragen müsse, könne nicht richtig sein. Über Einwurf der Richterin, ob eine Gewinnverteilung von 70% zu 30% angestrebt werde, betonte der steuerliche Vertreter, dass er nur die Beiträge dargestellt habe. Er wolle ein zweistufiges Verfahren und dem UGB entsprechend den Ausschluss der reinen Arbeitsgesellschafterin vom Verlust. Der Gesellschaftsvertrag 2008/2009 entspreche in etwa dieser Regel. Bei einem Verlust verliere die Komplementärin den Wert ihrer Arbeitsleistung; sie könnte ja den Verlust gar nicht bezahlen. In der Folge wurde von der Richterin eine Gegenüberstellung der Verlustverteilung laut vorliegenden Verträgen dargestellt. Laut Gesellschaftsvertrag aus dem Jahr 2005 könne eine Aufteilung 90% (Komplementärin) zu 10% (Kommanditist) grundsätzlich vertreten werden, was auch im vorgelegten Gutachten ausgedrückt worden sei. Dabei seien bei der Komplementärin die Einlage von 7.000 Euro sowie die Vollhaftung berücksichtigt worden. Die Haftung des Kommanditisten mit 300 Euro laut Firmenbuch sei verschwindend gering gewesen. Unter Bedachtnahme auf die Arbeitsleistung sei kein Grund ersehen worden, an der Aufteilung 90:10 zu zweifeln. Eine Gegenüberstellung aufgrund der Änderungsvereinbarung (in diesem Zusammenhang wurde auf die Problematik der Beweiskriterien bei Angehörigenvereinbarungen hingewiesen) habe Folgendes ergeben: An Arbeitskraft seien laut Vereinbarung bei Frau F 2.000 Euro pro Monat, das sind 24.000 Euro jährlich herangezogen worden. Die Vollhaftung sei bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung schwer zu bewerten und sei konkret mit dem Doppelten der Haftung des Kommanditisten von 300 Euro, also 600 Euro geschätzt worden. Das Nutzungsrecht der Immobilie sei (ähnlich wie vom steuerlichen Vertreter) nach den Werten des Immobilienpreisspiegels (9 Euro/m 2 ), also mit 2.700 Euro je Gesellschafter (je 25 m 2 ) geschätzt worden. Bei Herrn F sei die Arbeitskraft mit 0 angesetzt worden. Bei dieser Gegenüberstellung würde wiederum das Verhältnis 90:10 herauskommen. Das große Problem würden die Einlagen darstellen. Es werde behauptet, dass Einlagen geleistet worden seien. Bedungene Einlagen seien nirgends ersichtlich, man könne die Einlagen auch nicht nachvollziehen. Insbesondere könne die Einlage von 13.000 Euro (Buchung 12.06., Fälligstellung 13.06.2009) nicht nachvollzogen werden. Dies sei auch der Grund für das Ersuchen in der Ladung gewesen, Nachweise zur Verhandlung mitzubringen. Zur Frage nach einem Überweisungsbeleg führte der steuerliche Vertreter aus, dass man die Bankbelege nachträglich von der Bank als EDV-Ausdrucke bekommen habe. Nachdem keine doppelte Buchführung geführt worden sei, könnte hier Einzeleinlagen bzw. die Führung eines Kapitalkontos nicht nachgewiesen werden. Aber die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ergebe sich aus dem Vertrag. Laut Vertreter des Finanzamtes, der ebenfalls auf die mangelnde Nachvollziehbarkeit hinwies, stünde auch die Führung von Kapitalkonten im Vertrag. Aus dem Vertrag ergebe sich auch – so der steuerliche Vertreter -, dass die Gewinnverteilung jährlich im Nachhinein neu festzulegen sei. Das sei auch so gemacht worden. Diese erste Vereinbarung sei publik und könne auch so herangezogen werden, wenn die Vereinbarung 2009 nicht gelten solle. Der Nachweis der einzelnen Geldflüsse könne nicht erfolgen; es müsse aber die Glaubhaftmachung und die wirtschaftliche Betrachtung genügen. Eventuell müsse man die 13.000 Euro streichen. Die Richterin wies darauf hin, dass für den Fall der mangelnden Nachvollziehbarkeit der Einlage von 13.000 Euro im Jahr 2009 nur noch kleinere Einlagen im Gesamtausmaß von 900 Euro übrig blieben. Der steuerliche Vertreter betont nochmals, dass er geltend mache, dass tatsächlich der laufende Verlust bezahlt worden sei. Er könne nur den Augenscheinsbeweis geltend machen. Frau F habe die Mittel nicht gehabt. Von den beiden Gesellschaftern habe nur Herr F das Geld gehabt. Das sei eben glaubhaft. Ein Einzelbeweis, was er genau bezahlt habe, hätte ein Kapitalkonto erfordert, das aber bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, die möglich sei, nicht geführt werde. Die Erfassung von Geldüberträgen von einem Konto auf das andere sei ja nach der Systematik der § 4/3-Rechnung auch nicht vorgesehen. Die Zuordnung sei anhand der von der Bank übermittelten Auszüge unter Erstellung einer Liste versucht worden. Daraus ableiten zu können, dass die wirtschaftliche Tätigkeit nicht so stattgefunden habe, werde bezweifelt. In diesem Zusammenhang wurden vom steuerlichen Vertreter Berechnungen über die Entwicklung der Kapitalkonten vorgelegt. Festgehalten wurde seitens der steuerlichen Vertretung weiters, dass die Aufteilung 90:10 zunächst nur für die Gewinnverteilung gelten sollte. Im Verlustfall stelle sich die Sachlage anders dar. Im Gewinnfall könne der Gewinnvorab tatsächlich bedient werden; im Verlustfall stehe nur die Verteilung der Verluste in Frage. Es sei ein Beweisproblem, wer diese tatsächlich trage, dass diese tatsächlich durch Zahlungen des Kommanditisten abgedeckt worden seien. Der Finanzamtsvertreter wies darauf hin, dass die Gewinnverteilung bei familienhaften Verhältnissen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu erfolgen habe. Es stelle sich die Frage, inwieweit es einen Gewinnvorab bei ständig steigenden Verlusten geben könne. Laut steuerlichem Vertreter waren die Verluste nur durch die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung entstanden. Im Falle der Bilanzierung wäre das Warenlager im Wert von 70.000 Euro (die Lingeriewaren würden auch nicht entmoden) einzubeziehen gewesen. Über Frage der Richterin betont der steuerliche Vertreter nochmals, dass der Gesellschaftsvertrag 2005 erstmals dem Bundesfinanzgericht vorgelegt worden sei. Nach Publizitätsgrundsätzen sei er als Nullum zu betrachten. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung habe das Finanzamt nur die Urkunde vom 01.06.2009 gehabt. Der ursprüngliche Vertrag sei niemandem publik gewesen. Die notarielle Beurkundung der Unterschriften sage nur aus, dass die Unterschriften echt seien. Der Finanzamtsvertreter wies darauf hin, dass man dadurch auch den Zeitpunkt der Unterschriften nachvollziehen könne. Dem Einwand des Finanzamtsvertreters, dass eine derartig gravierende Gewinnverteilungsänderung im Wirtschaftsleben nicht üblich sei, entgegnete der steuerliche Vertreter, dass es keinesfalls ungewöhnlich sei, dass man dann, wenn man mit der Bewirtschaftung keinen Erfolg habe, etwas ändere. Die Ehegatten hätten das Ende 2008 gesehen, 2006 und 2007 seien noch Gewinne erwirtschaftet worden. Hingewiesen wurde noch einmal darauf, dass die tatsächliche Bewirtschaftung von den in der Vergangenheit nicht ausreichend beratenen Gesellschaftern nicht darauf ausgerichtet gewesen sei, den Vertrag so durchzuführen, wie er abgeschlossen war. Die Änderung der Geschäftspraxis (Übergang vom Außendienst zu stationärem Verkauf) sei fließend Ende 2008/Anfang 2009 erfolgt. Zusammenfassend wurde von der Richterin zu den Gesellschafterbeiträgen festgehalten, dass der Wert des Mietrechts bzw. des Nutzungsrechts an der Immobilie übereinstimmend mit 2.700 bzw. 3.000 Euro je Gesellschafter angesetzt werden könne. Der Wert der Vollhaftung der Komplementärin werde mit dem Doppelten der Kommanditisten-Haftung von 300 Euro, also 600 Euro geschätzt. Der Wert der Arbeitskraft von Frau F sei laut Vereinbarung vom 01.06.2009 mit 2.000 Euro zu bemessen. Hinsichtlich der Einlagen sei der steuerliche Vertreter der Meinung, dass diese als glaubhaft gemacht angesehen werden müssten, da ständig Verluste zu tragen waren. Der steuerliche Vertreter merkte dazu an, dass der geschätzte Lagerwert von 70.000 Euro in etwa den Beträgen entspräche, die Herr F geleistet habe. Frau F habe dieses mangels finanzieller Mittel nicht bezahlen können. In der Zukunft würde dann auch derjenige die Gewinne versteuern, der den Beitrag wirtschaftlich geleistet habe. Auf die Frage der Richterin, warum die Einlageleistungen in der Vereinbarung vom 01.06.2009 nicht festgehalten worden seien, gab der steuerliche Vertreter an, dass sich das implizit daraus ergebe. Wenn ein Gesellschafter nur die Arbeitskraft einbringe, müsse der andere das Geld einbringen. Der Finanzamtsvertreter wies darauf hin, dass ein fremder Kommanditist ohne Verpflichtung kaum solche Beträge nachschießen würde, wie sie dargestellt worden waren. Der steuerliche Vertreter erwiderte, dass im Hinblick auf die Alternative, das Geld zur Bank zu geben und nur 1% Zinsen von 77.000 Euro zu erlangen, die Einlagenleistung durchaus eine wirtschaftlich vernünftige Investition gewesen sei, zumal der Kommanditist das Geschäft seit 1992 kenne. Er wies weiters darauf hin, dass sich die Gewinnverteilung nach der Rechtsprechung des VwGH nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als angemessen erweisen müsse. Danach könne es auch nicht darauf ankommen, dass lediglich ein Versehen des Vertragsverfassers vorliege. Im gegenständlichen Fall habe man es mit einem Vertrag zu tun, bei dem dem Vertragsverfasser 2005 einige Fehler unterlaufen wären (zB Führung von Kapitalkonten bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung). Darauf könne es aber nicht ankommen, sondern darauf, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt würden. Der Finanzamtsvertreter wies unter Berufung auf die Judikatur des VwGH und UFS-Entscheidungspraxis darauf hin, dass rückwirkende Vereinbarungen gerade bei Familienverträgen unzulässig seien. Eine Bekanntgabe an das Finanzamt hätte vor Ablauf des Veranlagungszeitraumes zur erfolgen, für den die Änderung durchgeführt werden solle. Ansonsten sei auch nach seiner Meinung auf das Gesamtbild der Verhältnisse abzustellen. Dem wurde seitens der steuerlichen Vertretung entgegnet, dass es tatsächlich keine rückwirkende Vereinbarung gegeben habe. Die vor 2009 existierende Vereinbarung war dem Finanzamt nie mitgeteilt worden. Es habe sich nur die tatsächliche Durchführung im Rahmen der Abgabenerklärungen der Vorjahre ergeben. Es habe somit keine neue Vereinbarung gegenüber einer bisher mitgeteilten gegeben. Außerdem werde nochmals unterstrichen, dass für die Angemessenheit der Gewinnverteilung das Gesamtbild der Verhältnisse maßgeblich sei. Der Gesellschaftsvertrag habe diesbezüglich keine weitere Bedeutung als das, was angemessen sei. Festgehalten wurde vom steuerlichen Vertreter noch einmal über Frage der Richterin, dass es für den Betrag von 13.000 Euro keinen Überweisungsbeleg gebe. Außerdem wurde betont, dass Frau F die im Einzelunternehmen genutzten Anlagegüter von ihrem Ehegatten bekommen und sie auch nie bezahlt habe. Sie seien daher eine Einlage von Herrn F. Über Vorhalt der Richterin, dass sie im Anlagenverzeichnis der Einzelunternehmerin drinnen gewesen seien: Die Einlagegüter seien nicht geschenkt, sondern dann in die KG übertragen worden. Herr F war zuerst Einzelunternehmer, dann war Frau F Alleinunternehmerin und schließlich waren sie beide Unternehmer. Kapitaleinlagen von Frau F hätten daher nie stattgefunden. Herr F habe ihr die Güter als Einzelunternehmerin nur zur Verfügung gestellt und seine Einlagen dann formal bei der KG-Gründung eingebracht. Dafür wolle er auch einen Gewinnanteil haben. Das müsse glaubhaft sein, auch wenn einzelne Zahlungsbelege für diese Vorgänge nicht mehr vorlägen. Der steuerliche Vertreter überreichte eine Kopie des Anlagenverzeichnisses 2006 und eine Aufstellung über den zeitlichen Ablauf der Tätigkeiten. Abschließend beantragte der Vertreter der belangten Behörde unter Verweis auf seine Ausführungen die Abweisung des Beschwerdebegehrens. Die steuerliche Vertretung beantragte die Stattgabe des Beschwerdebegehrens im Sinne der erklärten Gewinnaufteilung bzw. eine angemessene Gewinnverteilung auf Basis des Gesamtbildes der Verhältnisse, wie sie auch aus der Vereinbarung 2009 nachvollziehbar zu ersehen seien. Der steuerliche Vertreter beantragte die Übermittlung einer Abschrift der mittels Schallträger erstellten Niederschrift über den Verlauf der mündlichen Verhandlung. 20. Mit Beschluss vom 19.05.2015 wurde eine entsprechende Abschrift an die Bf zugestellt. Einwendungen wegen allfälliger Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung wurden nicht erhoben. Über die Beschwerde wurde erwogen: I) Streitpunkt: Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war die Gewinnverteilung zwischen den beiden Gesellschaftern (= Ehegatten) der Kommanditgesellschaft strittig. II) Sachverhalt: Das Bundesfinanzgericht legte seiner Entscheidung folgenden für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Sachverhalt zugrunde, der sich aufgrund der Ermittlungsergebnisse im Rahmen des dargestellten Verfahrensablaufes ergab: Mit notariell beglaubigtem Gesellschaftsvertrag vom 22.12.2005 wurde von den Ehegatten E und B F die Firma "BF KEG" gegründet, die später gemäß UGB in "BF KG" umfirmiert wurde. Unternehmensgegenstand war die Vermittlung von Kosmetik- und Lingeriewaren. Das Kapital der Gesellschaft betrug laut Vertrag 7.000,00 Euro, wobei dies dem Anteil der Komplementärin B F bestehend aus beweglichem und unbeweglichem Anlagevermögen entsprach. Der Kommanditist E F, der hauptberuflich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezog, brachte nach den Ausführungen im Vertrag ausschließlich seine Arbeitskraft ein. Zur ausschließlichen Vertretung der Gesellschaft und Geschäftsführung war die unbeschränkt haftende Komplementärin berufen; der Kommanditist sollte nur mit seiner Einlage haften. Für jeden Gesellschafter waren laut Vertrag ein festes Kapitalkonto und ein Verrechnungskonto einzurichten, wobei auf den festen Kapitalkonten die Einlagen zu verbuchen waren, nach denen sich das Beteiligungsverhältnis richtete. Demnach betrugen die festen Kapitalkonten zu Unternehmensbeginn für die Komplementärin 7.000,00 Euro, für den Kommanditisten 0,00 Euro. Auf den Verrechnungskonten sollten Gewinn- und Verlustanteile sowie allfällige Einlagen und Entnahmen verbucht werden. Die Gewinn- und Verlustverteilung war laut Punkt X des Vertrages im Anschluss an die Erstellung der Bilanz jährlich von Neuem festzulegen. Im Firmenbuch wurde der Kommanditist mit einer Haftsumme von 300,00 Euro verzeichnet. In der Folge wurden in den Erklärungen zur Feststellung von Einkünften für die Jahre 2006 bis 2008 folgende Ergebnisse ausgewiesen, die erklärungsgemäß im Verhältnis 90% (Komplementärin) zu 10% (Kommanditist) aufgeteilt wurden: 2006: 15.897,63 Euro (Erklärung vom 30.12.2007) 2007: 12.080,08 Euro (Erklärung vom 10.07.2008) 2008: - 2.192,40 Euro (Erklärung vom 30.04.2009) Im Rahmen der am 20.01.2011 abgegebenen Steuererklärung 2009 wurde ein Verlust in Höhe von – 5.886,21 Euro erklärt, der abweichend von den Vorjahren im umgekehrten Verhältnis 10% (Komplementärin) zu 90% (Kommanditist) aufgeteilt wurde. Der Gesellschaftsvertrag vom 22.12.2005 lag der Abgabenbehörde nicht vor. Über Nachfrage des Finanzamtes wurde am 03.03.2011 mitgeteilt, dass sich die Tätigkeit der KG Ende 2008 wesentlich geändert habe. Ab 2009 sei anstatt der Warenpräsentation ein Warenhandel mit geändertem Arbeits- und Mitteleinsatz betrieben worden. Tatsächlich schienen in der Erklärung 2008 auch erstmals Betriebsausgaben aus dem Titel des Wareneinsatzes in Höhe von 22.346,55 Euro auf. Ebenfalls wurde am 03.03.2011 über die Ende 2008 vereinbarten Änderungen eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Ehegatten F vom 01.06.2009 mit dem Titel "Änderung des Gesellschaftsvertrages der Kommanditgesellschaft" vorgelegt, die den ursprünglichen Gesellschaftsvertrag vom 22.12.2005 vollständig ersetzen sollte. Diese war von einem Notar weder errichtet noch beglaubigt worden. Aus deren Punkt IV - das ist der wesentliche Punkt der Vereinbarung - geht Folgendes hervor: "Der Kommanditist ist typischer Kommanditist. Er arbeitet weder mit, noch ist er an der Geschäftsführung beteiligt. Der Kommanditist hat bisher das Nutzungsrecht an der gemeinsamen Immobilie in Ort in der Straße im Ausmaß des Geschäftslokales von etwa 50 m 2 eingebracht. Weiters haftet er mit der im Firmenbuch eingetragenen Haftsumme. Die Komplementärin hat bisher ausschließlich ihre Arbeitskraft eingebracht und bringt auch künftig ausschließlich ihre Arbeitskraft ein. Der Kommanditist ist mit 90% und die Komplementärin mit 10% an den laufenden Erträgen beteiligt. Im Falle eines Gewinnes stehen der Komplementärin für ihre Arbeitsleistung ein Vorab in Höhe von Euro 2.000 (zweitausend) pro Monat zu. Von diesem Gewinnanteil muss die Komplementärin die allfälligen Pflichtversicherungsbeiträge und Ertragsteuern selbst decken. Im Falle eines Verlustes trägt die Gesellschaft die Pflichtversicherung für die Komplementärin. Ein allfälliger Substanzwert bei Unternehmensbeendigung steht beiden Gesellschaftern zu gleichen Anteilen zu."

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100799/2011
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100799.2011
Stammnummer
105813
Gültig
08.07.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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