Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100007/2014
Löst die „Umwandlung“ einer Pensionsrückdeckungsversicherung in eine betriebliche Kollektivversicherung bei derselben Versicherungsunternehmung Versicherungssteuer aus und wird mit der Überweisung des Deckungserfordernisses gemäß § 18i VAG eine Zahlung von Entgelt bewirkt?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100007/2014vom 27.04.2015Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zahlung durch Aufrechnung ist Versicherungssteuerauslösemoment: Durch das Erlöschen der Verpflichtungen aus dem Pensionsrückdeckungsversicherungsvertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und der Bf. hätte der Versicherungsnehmer einen Rückforderungsanspruch auf den eingezahlten Beitrag (Einmalprämie). Da eine logische Sekunde später ein neuer Versicherungsvertrag, nämlich die betriebliche Kollektivversicherung abgeschlossen wurde, fand eine Aufrechnung statt, die versicherungssteuerlich einer Zahlung gleichzuhalten ist. (Wunschel-Kostboth, Versicherungsteuergesetz, Erläuterungsbuch, 38; Gambke/Flick, (deutsches) Versicherungsteuergesetz, Erläuterungsbuch 4 , (1966), 119; Knörzer, Lebensversicherungen im Steuerrecht. Ertrag- und verkehrsteuerliche Behandlung aus der Sicht des Versicherungsnehmers, 319-320).
Abgesehen davon, dass die Bf. dem Arbeitgeber einräumte, mit Schlagendwerden der Pensionszahlungsverpflichtung dieses Deckungsstockerfordernis des Pensionsrückdeckungsvertrages in eine betriebliche Kollektivversicherung zu übertragen, fingierte das Versicherungssteuergesetz in der Überweisung des Deckungserfordernisses gemäß § 18i VAG das Bewirken eines Versicherungsentgeltes in § 3 Abs. 1 2. Satz iVm § 12 Abs. 3 Z 19 VersStG, weswegen auch die Aufrechnung des Deckungserfordernisbetrages mit einer „Gegenforderung“ eine die Versicherungssteuerpflicht auslösende Zahlung des Versicherungsentgeltes darstellt, die gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 VersStG mit dem Steuersatz von 2,5% von der Bemessungsgrundlage Deckungserfordernis zu berechnen ist.
11. Schlussfolgerung
Eine Firmenpension stellt nach der arbeits- und sozialrechtlichen Literatur die Zusage des Arbeitgebers dar, nach Pensionseintritt des Arbeitnehmers eine freiwillige Pension zu zahlen. Mit der Pensionsrückdeckungsversicherung sichert sich der Arbeitgeber ab, diese Leistung in Zukunft erbringen zu können, der Versicherer übernimmt die Gefahrtragung für den Arbeitgeber. Die Pensionsrückdeckungsversicherung erlosch, als die betriebliche Kollektivversicherung vereinbart wurde. Die betriebliche Kollektivversicherung ist „ein anderes Altersvorsorgeprodukt“, dabei wird die Pensionszusage durch den Versicherer in eine Versicherung für den Arbeitnehmer übernommen, der Versicherer übernimmt die Gefahrtragung für den Arbeitnehmer, weswegen die „Umwandlung“ der Pensionsrückdeckungsversicherung in die betriebliche Kollektivversicherung eine Neubegründung eines Versicherungsverhältnisses bildet. Dabei ist es gleichgültig, ob zwischen denselben Personen mehrere Schuldverhältnisse abgeschlossen werden, da verkehrsteuerlich das einzelne Schuldverhältnis bedeutsam ist, das mehrmals Verkehrsteuern auslösen kann.
Die „Umwandlung“ einer Pensionsrückdeckungsversicherung in eine betriebliche Kollektivversicherung gemäß § 18i VAG zwischen derselben Versicherungsunternehmung und demselben Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) löst die Versicherungssteuer aus, da es sich um zwei verschiedene Versicherungsverhältnisse iSv „Gefahrtragungen gegen Entgelt“ handelt und die Pensionrückdeckungsversicherung mit der „Umwandlung“ erlischt. Die „Umwandlung“ ist keine steuerneutrale Schuldänderung gemäß § 1379 ABGB, sondern der Abschluss eines neuen Versicherungsverhältnisses. Aufgrund der Fiktion des § 3 Abs. 1 2. Satz VersStG iVm § 12 Abs. 3 Z 19 VersStG liegt in der Überweisung des Deckungserfordernisses gemäß § 18i VAG ein versicherungssteuerpflichtiges Entgelt. Die die Versicherungssteuer auslösende Zahlung dieses Entgeltes kann daher auch in einer Aufrechnung des Deckungserfordernisses mit den Beträgen der erloschenen Pensionsrückdeckungsversicherung bestehen.
Die Versicherungssteuer wurde daher zu Recht von 2,5% des Deckungserfordernisses mit Bescheid gemäß § 202 BAO festgesetzt.
Aus all diesen Gründen war der Beschwerde der Erfolg zu versagen, der Bescheid gemäß § 202 BAO bleibt aufrecht.
12. Zulässigkeit der Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i.V.m. § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine Revision zulässig, da es zur Frage, ob die „Umwandlung“ einer Pensionsrückdeckungsversicherung in eine betriebliche Kollektivversicherung bei derselben Versicherungsunternehmung Versicherungssteuer auslöst und mit der Überweisung des Deckungserfordernisses gemäß § 18i VAG eine Zahlung von Entgelt bewirkt wird, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt.
Wien, am 27. April 2015
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 Z 5 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 3 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100007/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.7100007.2014
- Stammnummer
- 105183
- Gültig
- 27.04.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF