Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0871-W/04
Nachweis der Körperbehinderung gem. § 29 b StVO 1960, § 2 Abs. 2 KfzStG 1952, § 2 Abs. 1 Z 12 KfzStG 1992 oder gem. § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0871-W/04vom 18.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, steht der Freibetrag gem. § 3 Abs. 1 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen (BGBl 1996/303) dann nicht zu, wenn ein Nachweis im Sinne des § 29 b StVO 1960, § 2 Abs. 2 KfzStG 1952, § 2 Abs. 1 Z 12 KfzStG 1992 oder § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG 1953 nicht erbracht werden kann. Die maßgebliche Verordnungsbestimmung verletzt auch nicht den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatz, da dem Körperbehinderten jedenfalls die Möglichkeit offen steht, die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend zu machen (§ 35 Abs. 5 EStG 1988).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des GP, Tierarzt, Adr, vertreten durch
Dr. Wolfgang Halm, 1090 Wien, Berggasse 10/14, vom 10. Juli 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und
Klosterneuburg, vertreten durch Dr. Doris Obermayer, vom 1. Juli 2003
betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
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Die Einkommensteuer für 2002 wird festgesetzt mit:
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2.267,89
€
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Bisher festgesetzte Einkommensteuer
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1.857,02
€
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Die Abgabennachforderung beträgt daher
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410,87
€
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
GP gab in der Beilage zur Einkommensteuererklärung
für 2002 (E 1 a) als Ausmaß einer eigenen Behinderung 100 % an. Der
Rubrik in der genannten Beilage zur Einkommensteuererklärung betreffend den
Grad der Behinderung ist auch zu entnehmen, dass mit einer derartigen Eintragung
der pauschale Freibetrag beantragt werde. Die Beilage der
Einkommensteuererklärung 2002 ist gleichermaßen, wie die
Einkommensteuererklärung 2002 am 15. Juni 2003 von Dr. GP eigenhändig
unterfertigt worden.
Das Finanzamt erließ am 1. Juli 2003 den
Einkommensteuerbescheid für 2002 und berücksichtigte dabei die in der
Einkommensteuererklärung 2002 und deren Beilage enthaltenen Angaben. Dabei
fand ein Freibetrag gem. § 35 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 in
Höhe von 726 € und der Pauschbetrag für
Krankendiätverpflegung bei Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit in
Höhe von 612 € (12 mal 51 €) Berücksichtigung.
GP erhob gegen den besagten Bescheid am 10. Juli 2003 das
Rechtsmittel der Berufung, wobei er die Auffassung vertrat, der Bescheid sei
deshalb unrichtig, weil ein ihm zukommender Freibetrag für
außergewöhnliche Belastung wegen Benützung eines Kraftfahrzeuges
infolge gesundheitlicher Beeinträchtigung unberücksichtigt geblieben
sei.
Der Berufungswerber (Bw.) führte weiters aus, er habe
sich im Jahre 1998 einer Nierentransplantation unterziehen müssen und
könne öffentliche Verkehrsmittel aus zwei Gründen nicht
benützen, nämlich
a) weil längeres Stehen seinen Gesundheitszustand
belaste und
b) im Fall eines Gedränges in diesem öffentlichen
Verkehrsmittel die im "implantierte Niere
beeinträchtigt werden könnte", da sich
"bei einer Nierentransplantation das eingesetzte
Organ quasi an der Körperoberfläche"
befinde.
Es wurde daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides
sowie die Zuerkennung der außergewöhnlichen Belastung für die
notwendige Benützung eines Kraftfahrzeuges beantragt. Für den Fall der
direkten Vorlage des Rechtsmittels an den Unabhängigen Finanzsenat wurden
die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung zwecks Darstellung der
Sach- und Rechtslage sowie die Durchführung einer Senatsentscheidung
beantragt.
Der Bw. teilte dem Finanzamt mit Schreiben vom 21. November
2003 unter Hinweis auf eine dem Schreiben beiliegende amtsärztliche
Bestätigung und ein beiliegendes ärztliches Attest des Facharztes
für Nephrologie AP mit, dass er zu 80 % erwerbsgemindert sei und
überdies öffentliche Verkehrsmittel aus medizinischen Gründen
nicht verwenden dürfe.
Der diesen Schreiben beigelegten Bescheinigung des
Amtsarztes der Bundespolizeidirektion Wien, ST vom 23. September 2003 ist zu
entnehmen, dass der Bw. ab 1998 dauernd zu 80 % erwerbsgemindert ist. In der
Bescheinigung des Amtsarztes ist durch Streichung der entsprechenden Rubriken
auch kenntlich gemacht, dass GP nicht gehbehindert sei und eine
Krankendiätverpflegung nicht benötigte.
Der gleichfalls beiliegenden Bestätigung des
Facharztes AP vom 4. September 2003 ist u.a. zu entnehmen, dass aus
ärztlicher Sicht die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel nicht
angezeigt und GP daher auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sei.
Der Bw. teilte dem Finanzamt mit Schreiben vom 15.
März 2004 mit, dass dem Ersuchen eine Bescheinigung gem. § 29 b der
Straßenverkehrsordnung (StVO) oder einen Bescheid über die Befreiung
der Kraftfahrzeugsteuer vorzulegen nicht entsprochen werden könne, weil die
Voraussetzungen für Behinderungen im Sinne des § 29 b StVO nicht
gegeben seien.
Trotzdem stehe ihm der erhöhte Freibetrag für die
Fortbewegung mit einem eigenen Kraftfahrzeug zu. Auf die vorgelegte
fachärztliche Bestätigung wurde dabei verwiesen und in diesem
Zusammenhang geltend gemacht, dass die Nichtgewährung dieses Freibetrages
das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des Bw. auf Gleichheit aller
Staatsbürger vor dem Gesetz verletze.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 5. Mai 2004 als unbegründet ab.
Der Bw. stellte am 17. Mai 2004 den Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, worin
vorerst darauf hingewiesen wurde, dass § 3 der Verordnung über
außergewöhnliche Belastungen (BGBl 1996/303) keine
Ausschließlichkeitsbestimmung enthalte. Sollte eine solche
Ausschließlichkeitsbestimmung tatsächlich vorhanden sein, wäre
eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf
Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz schon deshalb gegeben, weil
der Bw. diese nach seiner Meinung nur demonstrativ aufgezählten
Nachweiskriterien nicht erfüllen könne, aber aus medizinischen
Gründen ein Kraftfahrzeug zur Fortbewegung benötige.
Es sei evident, dass eine Nierenerkrankung, welche so
schwer ist, dass sie eine Nierentransplantation erfordert, eine starke
Gesundheitsbeeinträchtigung darstelle, weshalb alles Mögliche zu
unternehmen sei um die Funktion des transplantierten Organs nicht zu
gefährden. Dazu gehöre auch das Meiden größerer
Menschenansammlungen, welche typischerweise in öffentlichen Verkehrsmitteln
anzutreffen seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 34 Abs. 6 EStG 1988 (Teilstrich 4) können
u.a. auch Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der
Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5), ohne
Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden.
§ 35 Abs. 1 EStG 1988 bestimmt, dass dem
Steuerpflichtigen u. a. auch für den Fall einer eigenen körperlichen
oder geistigen Behinderung (Teilstrich 1) ein Freibetrag nach Abs. 3 zukommt,
wenn weder er noch sein (Ehe)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte
Geldleistung erhalten.
Nach § 35 Abs.3 EStG 1988 wird u.a. bei einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit von 75% bis 84 % ein Freibetrag von
jährlich 435 € gewährt.
Gem. § 35 Abs. 5 EStG 1988 können an Stelle des
Freibetrages auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung
geltend gemacht werden.
Gem. § 35 Abs. 7 EStG 1988 kann der Bundesminister
für Finanzen (BMF) nach den Erfahrungen der Praxis im Verordnungsweg
Durchschnittssätze für die Kosten bestimmter Krankheiten sowie
körperlicher und geistiger Gebrechen festsetzen, die zu Behinderungen im
Sinne des Abs. 3 führen.
Gem. § 3 Abs. 1 der Verordnung des BMF (BGBl 1996/303)
ist für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes
Kraftfahrzeug benützen,zur Abgeltung der Mehraufwendungen für
besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein
Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benutzt werden
kann, ein Freibetrag von "152 €" monatlich zu berücksichtigen. Die
Körperbehinderung ist durch eine Bescheinigung gem. § 29 b der
Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) oder einen Bescheid über die
Befreiung von Kraftfahrzeugsteuer gem. § 2 Abs. 2 des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KfzStG) 1952, gem. § 2 Abs. 1 Z 12 des KfzStG
1992 oder gem. § 4 Abs. 3 Z 9 Versicherungssteuergesetz (VersStG) 1953
nachzuweisen.
Im konkreten Fall benutzt der Bw., der fraglos als
behindert im Sinne des § 1 Abs. 2 der Verordnung gilt, zur Fortbewegung ein
eigenes Kraftfahrzeug, dessen Notwendigkeit auf das Gutachten des Facharztes AP
gestützt wird, wonach aus ärztlicher Sicht die Verwendung
öffentlicher Verkehrsmittel nicht angezeigt erscheint. Einen der genannten
Verordnungsbestimmung entsprechenden Nachweis hat aber der Bw., obwohl er hiezu
aufgefordert wurde, nicht erbracht, weshalb mangels Vorliegens dieses Nachweises
die genannte Verordnungsregelung nicht Anwendung finden kann.
Dies vermag den Bw. in seinen verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Rechten aber schon deshalb nicht zu verletzen, weil §
3 der Verordnung (BGBl 1996/303) lediglich für bestimmte
Körperbehinderte die pauschale Berücksichtigung von
außergewöhnlichen Belastungen vorsieht, hievon nicht erfasste
Körperbehinderte aber von der außergewöhnlichen Belastung nicht
ausschließt.
Dem Bw. stand nämlich bei der vorliegenden besonderen
Fallkonstellation, für die der BMF nicht durch Festsetzung entsprechender
Durchschnittssätze (vgl. § 35 Abs. 7 EStG 1988) Vorsorge getroffen
hat, die Möglichkeit offen gem. § 35 Abs. 5 EStG 1988 an Stelle des im
Bescheid auch zuerkannten Freibetrages nach Abs. 3 die tatsächlichen Kosten
aus dem Titel der Behinderung geltend zu machen.
Hätte der Bw. jedoch diese Möglichkeit
wahrgenommen, so wäre er steuerlich nicht anders gestellt gewesen, als ein
Körperbehinderter, für den die ggstl. Pauschalregelung Anwendung zu
finden hat. Durch die Pauschalregelung sollen nämlich keine anderen
Aufwendungen, als jene Mehraufwendungen für besondere
Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein
Massenbeförderungsmittel nicht benützt werden kann, abgegolten werden.
Diese Aufwendungen entsprechen aber jenen, die durch den Betrieb eines eigenen
Kraftfahrzeuges des Behinderten bedingt sind, von ihm getragen werden
müssen und in der tatsächlichen Höhe als
außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden können.
Zudem hat der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt
ausgesprochen, dass Pauschalierungen des Gesetzgebers an sich nicht das
Gleichheitsgebot verletzen . Wenn nämlich der Gesetzgeber für
bestimmte Arten von Werbungskosten Pauschalbeträge vorsieht, die ohne
besonderen Nachweis der tatsächlich getätigten Aufwendungen absetzbar
sind, so diene dies der Vermeidung eines unwirtschaftlichen Verwaltungsaufwandes
und finde darin eine sachliche Rechtfertigung. Es könne dem Gesetzgeber
nicht entgegengetreten werden, wenn er die Pauschalierung auf einen bestimmten,
von ihm leicht überblickbaren Personenkreis beschränke. Der von der
Pauschalierung nicht erfasste Steuerpflichtige könne seine effektiven
Ausgaben nachweisen und damit zum Abzug bringen (vgl. etwa das Erkenntnis VfSlg.
7467/1974 und das Erkenntnis vom 13. Juni 1981).
Wiewohl diese in den genannten Erkenntnissen enthaltenen
Rechtsauffassungen zur Werbungskostenpauschalierung ergangen sind, sind sie
derart grundlegender Art, dass sie auch für andere Pauschalierungen und
somit auch für die berufungsgegenständliche Pauschalierung für
außergewöhnliche Belastungen Berücksichtigung finden
müssen.
Auch geht die Einwendung des Bw., § 3 der Verordnung
enthalte keine Ausschließlichkeitsbestimmung, ins Leere, da sie nur
für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug
benützen und die einen der im Abs. 1, zweiter Satz genannten Nachweise
erbringen, Anwendung finden kann. Derartige Nachweise wurden aber seitens des
Bw., wiewohl er hiezu aufgefordert worden war (vgl. etwa zuletzt die als Vorhalt
zu wertende Begründung zur Berufungsvorentscheidung), nicht
erbracht.
Der amtsärztliche Bescheinigung des ST vom 23.
September 2003 ist allerdings nur eine Erwerbsminderung von 80 % und der Umstand
zu entnehmen, dass eine Krankendiätverpflegung nicht benötigt wird,
weshalb gem. § 35 Abs. 3 EStG 1988 nur ein Freibetrag in Höhe von 435
€ gewährt werden kann und eine außergewöhnliche Belastung
wegen Krankendiätverpflegung (§ 2 der Verordnung des BMF über
außergewöhnliche Belastungen) nicht zusteht.
Die Einkommensteuer für
2002 war daher wie folgt zu ermitteln:
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
26.377,07
€
|
Sonderausgaben
|
-730,00
€
|
außergewöhnliche Belastung
|
-435,00
€
|
Einkommen
|
25.212,07
€
|
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
|
6.665,55
€
|
Allgemeiner Steuerabsetzbetrag
|
-
459,44 €
|
Pensionistenabsetzbetrag
|
-
400,00 €
|
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
|
5.806,11
€
|
Steuer sonstige Bezüge unter Berücksichtigung
der Einschleifregelung
|
35,45
€
|
Einkommensteuer
|
5.841,56
€
|
anrechenbare Lohnsteuer
|
-
3.573,67 €
|
Festgesetzte Einkommensteuer
|
2.267,89
€
Klarstellend
wird festgehalten, dass dem in der Berufungsschrift enthaltenen Antrag, für
den Fall der direkten Vorlage des Rechtsmittels an den Unabhängigen
Finanzsenat (UFS) möge eine mündliche Berufungsverhandlung vor dem
gesamten Berufungssenat anberaumt werden, deshalb nicht entsprochen wurde, weil
das Finanzamt über die Berufung mit Berufungsvorentscheidung abgesprochen
hat und damit eine direkte Vorlage an den UFS nicht erfolgt ist.
Wien,
am 18. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0871-W/04
- Stammnummer
- 10454
- Gültig
- 18.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF