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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100323/2013

Freie Beweiswürdigung: Mündliche Beendigung eines Mietverhältnisses

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2100323/2013vom 30.10.2014Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Notariatsakt vom 09.02.2009 über den Abtretungsvertrag betreffend die Geschäftsanteile an der Beschwerdeführerin zwischen der W-GmbH und Mag. KB (als Verkäufer) an die B-GmbH und Mag. MG (als Erwerber), worin unter Punkt IV ("Gewährleistung, Haftung und deren Ausschluss sowie Anfechtungsverzicht"), Unterpunkt 3.g) garantiert wurde, dass das Grundstück .****/6 "vollkommen frei von irgendwelchen Wohnrechten, Bestandrechten und sonstigen wie auch nur erdenklichen Nutzungs- und Verfügungsrechten Dritter" ist und nach Punkt V. des Vertrages Verrechnungsstichtag der 01.01.2009 ist. E-Mail vom 26.06.2012 von Mag. PK, in der dieser dem steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin mitteilt, dass er nach Rücksprache mit Herrn K von der L-AG und nach Einsichtnahme in das Debitorenkonto bzw. das Mietenkonto bestätigen könne, dass die Beschwerdeführerin letztmalig für Dezember 2008 für die sogenannte A-Halle Miete verrechnet habe. Die Miete habe netto € 12.195,08 p.m. betragen. E-Mail vom 27.06.2012 von Mag. PK, in der dieser dem steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin mitteilt, dass laut Buchhaltung der L-Gruppe ab Jänner 2009 von keiner der Gesellschaften der L-Gruppe Mieten an die Beschwerdeführerin bezahlt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe jedoch für den Zeitraum 2009 6.408,28 Euro und für den Zeitraum 2010 2.670,12 Euro Grundsteuern an die L-AG weiterverrechnet. Weiters habe die B-GmbH an die L-AG von Februar 2009 bis Mai 2010 Nettomieten von monatlich 32.000 Euro und für den Zeitraum Juni bis September 2010 Nettomieten von monatlich 9.250 Euro verrechnet. Erklärung der L-AG vom 09.02.2009 ("Garantieerklärung"), wonach zur Sicherung aller Ansprüche der B-GmbH und des Mag. MG bzw. der nunmehr von jenen gehaltenen Beschwerdeführerin, die daraus entstehen könnten, dass die A-KG noch diese Liegenschaft bzw. Gebäudeteile nutze, übernähme sie, L-AG, hiermit der B-GmbH und Herrn Mag. MG und der Beschwerdeführerin [gegenüber] ausdrücklich und unwiderruflich die volle und uneingeschränkte Garantie ua dafür, dass a) die A-KG die von ihr derzeit genutzten Räumlichkeiten und Bereiche der Liegenschaft EZ ***7 (bzw. der darauf befindlichen Gebäude) bis spätestens 31.05.2010 räume und geräumt von ihren Fahrnissen der Beschwerdeführerin übergebe und dafür, dass b) die A-KG alle mit den von ihr benutzten Flächen bzw. Gebäudebereichen verbundenen verbrauchsunabhängigen und verbrauchsabhängigen Betriebskosten für die Zeit bis zur tatsächlichen und vollständigen Räumung und Übergabe, jeweils allmonatlich auf erste dazu von Beschwerdeführerin ergehende Aufforderung hinauf bezahle (Punkt 2). Schreiben des damals mit der Erstellung der Verträge beauftragten Rechtsanwalts vom 18.11.2008, worin ua. auf einen Entwurf zur "Garantieerklärung L wegen L-A" hingewiesen wird. Aufgrund dieser von Seiten der Beschwerdeführerin zum Nachweis bzw. zur Glaubhaftmachung beigebrachten Unterlagen und des (nicht dagegen sprechenden) Ergebnisses der im Auftrag des Verwaltungsgerichts von der belangten Behörde durchgeführten Einvernahme jener beiden Vorstandsmitglieder der L-AG, die damals die "Garantieerklärung" unterfertigt haben, besteht für den erkennenden Senat - sowohl nach der allgemeinen Lebenserfahrung, als auch nach den Erfahrungen des wirtschaftlichen Lebens und des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs - kein Zweifel an der Richtigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass das "konzerninterne" Mietverhältnis betreffend das Grundstück .****/6 aufgrund des nachfolgenden Ausscheidens der Beschwerdeführerin aus dem L-Konzern Ende 2008 mündlich beendet (und für die vorübergehende Nutzungsüberlassung an den bisherigen Mieter, die A-KG, ein Betriebskostenersatz vereinbart) wurde, weshalb ihr im (Streit-)Jahr 2009 - jenseits dieses Betriebskostenersatzes - steuerlich keine "Mieteinkünfte" zuzurechnen sind. So entspricht es für den erkennenden Senat sowohl der allgemeinen Lebenserfahrung, als auch den Erfahrungen des wirtschaftlichen Lebens und des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs, dass das "konzernintern" bestehende Mietverhältnis betreffend das Grundstück .****/6 vor der Veräußerung der Geschäftsanteile der Beschwerdeführerin an die (nicht zum Konzern gehörige, also fremde) B-GmbH und Mag. MG beendet wurde und diese von den Verkäufern - wie im Vertrag auch tatsächlich garantiert - Gewähr dafür erhielten, dass das (im Gesellschaftsvermögen befindliche) Grundstück .****/6 frei von Bestandrechten ist. Dass das "konzerninterne", aufgrund mündlicher Vereinbarung bestehende Mietverhältnis vor der Veräußerung der Geschäftsanteile Ende 2008 "konzernintern" ebenso mündlich beendet wurde, lässt vor diesem Hintergrund keine Zweifel an der tatsächlichen Beendigung des Mietverhältnisses aufkommen, zumal dementsprechend ab dem (Streit-)Jahr 2009 auch kein Mietzinszahlungfluss (mehr) stattgefunden hat. Die "Garantieerklärung" der L-AG vom 09.02.2009 wurde bereits im Schreiben des damals mit der Erstellung der Verträge beauftragten Rechtsanwalts vom 18.11.2008 erwähnt und der in der "Garantieerklärung" zugesagte Betriebskostenersatz (Grundsteuer) unbestritten von der Beschwerdeführerin buchhalterisch erfasst. Dass es die B-GmbH und Mag. MG in Kauf genommen haben, dass das (im Vermögen der neu erworbenen Gesellschaft befindliche) Grundstück vom L-Konzern vorübergehend noch bis zur Umsiedelung gegen Betriebskostenersatz weiterbenutzt wird, steht auch nicht im zwingenden Widerspruch zu den Erfahrungen des wirtschaftlichen Lebens und des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs. Damit hat die von der Beschwerdeführerin behauptete "Möglichkeit" der Beendigung des Mietverhältnisses eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich und schließt die von der belangten Behörde behauptete "Möglichkeit" der Nichtbeendigung des Mietverhältnisses mit höchster Wahrscheinlichkeit aus. Was die Stellungnahme der belangten Behörde vom 22.10.2014 betrifft, so konnte diese keine Zweifel an der Richtigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin erwecken. So kann der erkennende Senat der Ansicht der belangten Behörde, dass es "die größeren Unternehmensstrukturen und Verflechtungen" geböten, auf eine bestimmte Form zu achten (Anmerkung: also ein Mietverhältnis schriftlich zu beenden; siehe Seite 7), nicht folgen. Richtig ist, dass der Abgabepflichtige im Abgabenverfahren das Beweisrisiko trägt; dies verpflichtet ihn jedoch nicht zur Schriftlichkeit von vertraglichen Erklärungen. Wenn die belangte Behörde meint, eine (automatische) Vertragsauflösung "bereits durch Nichtentrichtung von Mietzinszahlungen" komme nur in solchen Fällen in Betracht, in denen dies ausdrücklich einzelvertraglich ausbedungen wurde (Seite 14 der Stellungnahme), so wird sie auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin vergewiesen, wonach das Mietverhältnis mündlich beendet wurde. Wenn die belangte Behörde bemängelt (siehe Seite 14 der Stellungnahme), dass die A-KG den bisherigen Mietaufwand (und die L-AG "auf der Gegenseite" den Mietertrag) auch im (Streit-)Jahr 2009 weiterhin buchhalterisch erfasst hat, so ist - wie von Seiten des steuerlichen Vertreters in der mündlichen Verhandlung - entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführerin nicht zum L-Konzern gehört und daher dessen buchhalterische Vorgänge weder kennt noch beeinflussen kann. Auf die Denkmöglichkeiten, mit denen die belangte Behörde die gegebenen Sachverhaltsumstände an rein fiktiven Sachverhaltsvarianten ("was wäre, wenn gewesen wäre") verprobt (Seite 10 der Stellungsnahme), war nicht weiter einzugehen. Was die Rechnung der Beschwerdeführerin an die B-GmbH vom 31.12.2009 (Verrechnung von monatlich 8.000 Euro für die Nutzung des Grundstücks durch den L-Konzern) betrifft (Seite 10 bis 12 der Stellungnahme), so hat die Beschwerdeführerin diesen Umstand im Berufungsschreiben, im Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 14.03.2014 und in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und glaubwürdig erklärt, dass es sich bei diesen Verrechnungsbeträgen um mit der B-GmbH "intern" vereinbarte Ertragsanteile (aus dem Mietertrag, den diese aus ihrem Mietvertrag mit der L-AG erzielt hat) gehandelt hat, weil die Beschwerdeführerin ihr Grundstück dem L-Konzern unentgeltlich (bzw. gegen Betriebskostenersatz) überlassen hat, die B-GmbH hingegen ein Nutzungsentgelt für die vorübergehende Zurverfügungstellung ihrer Liegenschaft an den L-Konzern erhalten hat. Wenn die belangte Behörde dazu unter Bemühung der "Sorgfalt des diligens pater familias" noch meint, ein ordentlicher, wirtschaftlich vernünftig handelnder, auf Gewinnmaximierung ausgerichteter Kaufmann/Geschäftsführer hätte "nicht auf tatsächlich erzielbare Einnahmen gegenüber einer fremden Gesellschaft verzichtet, ohne daraus nicht selbst irgendwelche Vorteile erzielen zu können" (Seite 12 bis 13 der Stellungnahme), so ist dem entgegenzuhalten, dass ein "Verzicht" der Beschwerdeführerin nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nicht erkennbar ist; im Gegenteil wurde im Verfahren sogar vorgebracht, dass von Seiten des L-Konzerns keine Bereitschaft zur Bezahlung eines höheren Mietzinses (als jener 32.000 Euro monatlich) bestanden hat. Ob sich die B-GmbH zum damaligen Zeitpunkt "in einer guten Verhandlungsposition" befunden hat (und damit das Maximum an Mietzins für sich und die Beschwerdeführerin ausverhandelt hat), darüber möchte der erkennende Senat - anders als die belangte Behörde (Seite 13-14 der Stellungnahme) - keine Mutmaßungen anstellen. Ein Fall der "steuerlichen Rückbeziehung" liegt nicht vor (siehe dazu Seite 14 bis 15 der Stellungnahme), weil das Mietverhältnis betreffend das Grundstück .****/6 - wie vom Bundesfinanzgericht festgestellt - mit Ende des Jahres 2008 (also vor der Veräußerung der Geschäftsanteile an der Beschwerdeführerin) beendet wurde und hier strittig ist, ob der Beschwerdeführerin im (Streit-)Jahr 2009 steuerlich Mieteinkünfte zuzurechnen sind. Die angefochtenen Bescheide waren daher in einer der Beschwerde stattgebenden Weise abzuändern. Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art. 133 B-VG die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzungen im Beschwerdefall nicht vorliegen, weil lediglich der freien Beweiswürdigung unterliegende Sachverhalte zu beurteilen waren, war auszusprechen, dass die Revision unzulässig ist. Beilagen: 2 Berechnungsblätter Niederschrift über die mündliche Verhandlung

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100323/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100323.2013
Stammnummer
104421
Gültig
30.10.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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