Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100323/2013
Freie Beweiswürdigung: Mündliche Beendigung eines Mietverhältnisses
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2100323/2013vom 30.10.2014Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Einerseits ist eine Änderung der Bestandsverhältnisse in Bezug auf den Verrechnungsstichtag 01.01.2009, andererseits hinsichtlich der garantierten Bestandfreiheit bzw. der Haftung für von der [A-KG] verursachte Schäden unzweifelhaft.
In Bezug auf den Verrechnungsstichtag ist noch verstärkt anzumerken, dass die Gespräche zur Abwicklung des Gesamtkomplexes an sich bereits im Jahr 2008 stattgefunden haben sowie auch die Vertragsentwürfe im Wesentlichen bereits im Jahr 2008 fertig gestellt waren, jedoch bloß durch Änderungswünsche im Text und feiertagsbedingten Verzögerungen die Verträge letztendlich erst mit 09.02.2009 unterfertigt wurde. Den einzelnen Papieren ist jedoch jeweils der 01.01.2009 als Vertragsstichtag zu entnehmen und somit unzweifelhaft.
Zur garantierten Bestandsfreiheit ist noch anzumerken, dass diese Garantieerklärung vom 09.02.2009 aufgrund den mit der Anteilsübertragung einhergehenden Wünschen sowohl auf der Käufer- wie auch auf der Verkäuferseite zur Besicherung und Vertragsverstärkung von der L-AG als Konzernmutter unterfertigt wurde.
[Seite 3 der Gegenstallungnahme]
Das Bestandverhältnis zwischen der [Beschwerdeführerin] als Bestandgeber und der [A-KG] als Bestandnehmerin wurde noch im Rahmen des Lkonzerns, bevor die Übertragung der Geschäftsanteile an der [Beschwerdeführerin] erfolgt ist, von jenen beiden aufgelöst, da sonst eine Garantieerklärung hinsichtlich der Bestandfreiheit des Liegenschaftseigentums der [Beschwerdeführerin] von der L-AG nicht abgegeben hätte werden können.
Die [Beschwerdeführerin] ihrerseits hatte jedoch gegen die zeitlich befristete Weiternutzung dieses Bestandgegenstandes nichts einzuwenden, jedoch wurde bloß eine Betriebskostendeckung vereinbart, nicht allerdings ein Mietentgelt.
Da die Haftung aus einer Garantie eine verschuldensunabhängige ist, wurde diese Formulierung auch bewusst gewählt, um verstärkt den Willen der Parteien zum Ausdruck zu bringen sowie auch die Haftung hinsichtlich der Bestandsfreiheit und Freiheit hinsichtlich jeglicher finanziellen Belastung zu verstärken.
Im Rahmen der Gesamtsituation der Einräumung einer unentgeltlichen Nutzungsbefugnis für den bisherigen Mieter wurde eine interne Regelung zwischen der [Beschwerdeführerin] und der Gesellschafterin [B-GmbH] getroffen. Die [B-GmbH] hat von der L-AG für die von ihr mit dem Mietvertrag vom 09.02.2009 in Bestand gegebenen Räumlichkeiten Miete erhalten, die [Beschwerdeführerin] jedoch hat im Rahmen der Gesamtlösung kein Entgelt an die [A-KG] verrechnet. Die [B-GmbH] hatte an die [Beschwerdeführerin] als Abgeltung für deren Mitwirkung einen Teil dieses Bestandszinses weiterzugeben. Diese Abgeltung wurde auf einer Viertelbasis vereinbart. Dies basierend auf dem Hintergrund, da die genutzten Gesamtflächen rund 14.000 m2 betrugen, wobei die von der [A-KG] genutzten Flächen ein Ausmaß von ca. 3.000m2 erreichten.
Aus den oben ausgeführten Erläuterungen ist einerseits der eindeutige Wille aller beteiligten Parteien hinsichtlich der Abtretung sowohl der Gesellschaftsanteile als auch die Weiternutzung der Liegenschaften nach der Übertragung und andererseits der Verrechnungsstichtag dieser Vereinbarungen erkennbar.
[Seite 4 der Gegenstellungnahme]
Zusammenfassend wird zu den vermeintlich lt. Finanzbehörde "Nicht deklarierten Mieteinnahmen" nochmals ausgeführt, dass Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers der L-Gruppe vorliegen, dass unsere Mandantschaft letztlich (!!!) im Dezember 2008 eine Miete an L-Unternehmungen verrechnet hat bzw. diese an die [Beschwerdeführerin] bezahlt haben (danach lediglich Verrechnung von Grundsteuer iHv € 6.408,28 für 2009 bzw. € 2.670,12 für 2010!). Ab 2009 sind alle Mieten zwischen der [B-GmbH] und der L-AG verrechnet worden. Bei diesem eindeutigen Sachverhalt von "Nicht deklarierten Mieteinnahmen" zu sprechen zeigt, mit welchen Emotionen bzw. auch mit welcher Zielrichtung das Betriebsprüfungsverfahren abgelaufen ist und Zweifel an der objektiven Würdigung dieses Gesamtsachverhaltes wohl nicht ganz unbegründet erscheinen.
Abschließend dürfen wir festhalten, dass alle strittigen Mietzahlungen der L Gruppe an die [B-GmbH] geleistet wurden und diese den gerundeten aliquoten Betrag, entsprechend der jeweils den L-Unternehmungen zur Verfügung gestellten Flächen, an die [Beschwerdeführerin] entrichtet bzw. weitergeleitet hat (siehe Beilage Berechnung Miete L-Aufteilung [Beschwerdeführerin]/[B-GmbH]).
Der Niederschrift vom 23.09.2014 über die im Auftrag des Bundesfinanzgerichtes durch die belangte Behörde durchgeführte Vernehmung des JM (damaliges Vorstandsmitglied der L-AG) als Zeugen ist zum Streitpunkt "nicht deklarierte Mieteinnahmen" zu entnehmen:
3. Welche Vereinbarung wurde im Februar 2009 zwischen der [Beschwerdeführerin] und dem L-Konzern betreffend die (Weiter-)Nutzung des im Eigentum der [Beschwerdeführerin] [Beschwerdeführerin] stehenden Grundstücks .****/06 (A-Straße-Nr) durch die (bisherige) Nutzerin [A-KG] getroffen?
[L-AG] ([...]) als Holding/Mutter war die Besitzerin über [„W“ Immobiliengesellschaft m.b.H.] und [Beschwerdeführerin] bzw. des Grundstückes. Diese Liegenschaft wurde dann verkauft. Das 2. war, dass die Tochtergesellschaften und auch Fremdmieter eingemietet waren. Wir ([L-AG]) hatten mit der [B-GmbH] einen Vertrag, der einerseits den Erwerb des Grundstückes samt Gebäuden beinhaltet (A-Straße-Nr). Wir haben das Gebäude samt Grundstücke aber noch weiterhin genutzt. Dafür gab es dann einen Mietvertrag zwischen der [L-AG] und der [B-GmbH]. Andererseits sind dann die bestehenden Mietverträge zwischen der [L-AG] und den Töchtern sowie den Fremdmietern aufrecht geblieben, weil es ja eine absehbare, befristete Mietzeit gab. Drinnen waren erinnerlich noch die L Let' s Print und HF.
Als größere Mieterin im Innenverhältnis war die [A-KG] noch drinnen. Bei ihr war ja auch absehbar, dass sie ins C-Center nach Kaisdorf übersiedelt. Was wir bis dato bekommen haben, haben wir als [L-AG] intern verrechnet. Wir ([L-AG]) haben vermutlich € 32.000,-- pro Monat für alles an die [B-GmbH] bezahlt für die Weiternutzung der Liegenschaft A-Straße-Nr.
Als der Verkauf der [Beschwerdeführerin] an die [B-GmbH] stattgefunden hat, gab es mit der [Beschwerdeführerin] eine neue Vereinbarung hinsichtlich des Mietverhältnisses mit der [A-KG]?
Nein, es sind die bestehenden Mietverträge aufrecht geblieben. Im Innenverhältnis ist es geblieben wie es war, und im Verhältnis zur [B-GmbH] waren es die € 32.000,--.
4. Es wird Ihnen eine zweiseitige schriftliche Erklärung mit der Bezeichnung "Berufungsbeilage- Kopie" vom 09.02.2009 vorgelegt. Wurde diese Erklärung von Ihnen inhaltlich verfasst und von Ihnen unterfertigt?
Die Unterschrift ist von mir, ja das stimmt.
Ob ich da inhaltlich beteiligt war an dieser Erklärung, sprich ob ich sie verfasst habe, weiß ich nicht mehr. Wir haben die ganzen Vorgänge von Dr. [HH] (Rechtsanwalt von [L-AG]) begleiten lassen und werden diese daher abgesprochen worden sein mit der Rechtsvertretung der [B-GmbH].
Die [A-KG] ist eine Handelsgesellschaft und hat viele Waren. Es gibt wenige Zeitpunkte, wo man wirklich siedeln kann. Die Schulbücher waren zB im Februar/März alle draußen, die Retouren von den Kalendern waren abgewickelt. Deswegen wurde dieses "Fenster" mit März oder so gewählt.
Die Halle wo die [A-KG] stand, war stark gefährdetes Hochwassergebiet Es gab immer wieder Überschwemmungen.
Die [B-GmbH] wollte das Gelände entwickeln und natürlich haben die dann gesagt, sie können dort mit der Entwicklung des Geländes beginnen, wo das A-Gebäude stand. Die [B-GmbH] war interessiert, dass wir alle fristgerecht ausziehen.
Klar war seitens der Gemeinde auch, dass ein Verkehrskonzept hinsichtlich der entwickelten Fläche zwingend verlangt wurde. Nördlich in der A-Straße war die Abfahrt. Es ist natürlich auch darum gegangen, dass seitens der [B-GmbH] alles zeitgerecht passiert.
Die einzige logische Erklärung der mir gezeigten Erklärung kann sein, dass es eine fristgerechte Räumung der Mieter gibt.
5. Warum wurde diese Erklärung in Schriftform erstellt? Auf Grund wessen Initiative wurde diese Erklärung erstellt? Wem ist diese Erklärung zugegangen?
Das kann ich leider nicht sagen -wenn ich es mir aber durchlese, dann wird es im hohen Interesse der [B-GmbH] gewesen sein.
Ich gehe davon aus, dass die Erklärung der [B-GmbH] und uns ([L-AG]) zugegangen ist.
Ich kann nicht sagen, warum die Erklärung in Schriftform erstellt wurde.
6. Was ist Inhalt dieser Erklärung und was sollte mit dieser Erklärung bezweckt werden?
Siehe obige Ausführungen.
7. Wurden Mietzinszahlungen vereinbart? Wurden Mietzinszahlungen geleistet? Falls ja, kann der Zahlungsfluss belegt werden?
Darüber hinaus (also über die € 32.000,--) sind keine weiteren Mietzinszahlungen vereinbart worden. Nicht dass ich wüsste.
Die € 32.000,-- an die [B-GmbH] können belegt werden, das nehme ich an. Der interne Zahlungsfluss läuft über Verrechnungskosten. Die internen Flüsse sind einfach belastet worden und es gab Transferzahlungen.
8. Der Abtretungsvertrag vom 09.02.2009 wurde notariell beglaubigt. Warum war die Erklärung vom 09.02.2009 bezeichnet als "BerufungsbeilageKopie" vom 09.02.2009 (Fußnote: Garantieerklärung L-AG für [A-KG] nicht Bestandteil des Notariatsaktes bzw. der notariellen Beglaubigung?
Es gibt zwei Dinge. Eines ist notariell beglaubigt, das andere wird nur ummantelt. Der Abtretungsvertrag wurde notariell beglaubigt. Die Garantieerklärung wird nur ummantelt worden sein; ich meine, dass der Vertrag beim Notar gemacht wird, aber nicht durch diesen beglaubigt wird.
Der Niederschrift vom 23.09.2014 über die im Auftrag des Bundesfinanzgerichtes durch die belangte Behörde durchgeführte Vernehmung des Mag. KB (bereits damals Vorstandsmitglied der L-AG) als Zeugen ist zum Streitpunkt "nicht deklarierte Mieteinnahmen" zu entnehmen:
3. Erläutern Sie den Verkaufsvorgang "Anteilsabtretung [Beschwerdeführerin]" aus der Sicht als damaliger L-Konzern-Vorstand:
Ich war für die Liegenschaften zuständig. Nicht zuständig war ich für das Rechnungswesen. Die Abtretung lag vermutlich im Wunsch des Käufers. Seitens der L sahen wir uns einer misslichen Lage ausgesetzt (die L brauchte liquide Mittel) und wir mussten die Liegenschaft A-Straße-Nr (in ihrer Gesamtheit) veräußern. Es war ein Gesamtdeal, wobei die Umsetzung [Beschwerdeführerin] als share-deal und die übrige Liegenschaft als asset-deal realisiert wurde.
Wir haben verkauft das gesamte Betriebsgelände der L-AG. Das ist passiert mit dem Abtretungsvertrag. Details aus dem Vertrag kann ich leider nicht berichten, kann ich aber zur Verfügung stellen. Dr. HH hat uns vertreten. Auf Befragen, dass es damals nicht um das Grundstück **** I 6 gegangen ist? Es ist die gesamte Liegenschaft veräußert worden. Bei der [Beschwerdeführerin] haben wir die Gesellschaft verkauft an die [B-GmbH]. Die restlichen Grundstücke haben wir als solche verkauft.
Nach Vorhalt der Tatsache, dass aus dem Abtretungsvertrag nicht hervor geht, dass auch das Grundstück ****/6 mitverkauft wurde: Es ist die gesamte Liegenschaft veräußert worden, außer ein Grundstück mit ca. 2648 m2. Das gehört noch der [„W“ Immobiliengesellschaft m.b.H.].
Wir haben einen Gesamtdeal gemacht. Käufer war [B-GmbH]. Wir haben nicht unterschieden ob wir einen share oder asset-deal machen.
Auf Befragen bezüglich des Unterschiedes Share- und Asset Deals gibt der Zeuge an:
Share-deal ist wenn ich Unternehmensanteile kaufe. Asset-Deal ist wenn ich Asset' s heraus kaufe aus einem Unternehmen. Bezüglich der [Beschwerdeführerin] bzw. des Grundstückes ****/6 haben wir einen Share Deal gemacht.
Aus unserer Sicht waren das nicht 2 voneinander zu trennende Geschichten. Alles zusammen wurde verkauft. Beim Teilverkauf entweder nur der [Beschwerdeführerin] oder nur der Grundstücke alleine wären wir nur schwer in der Lage gewesen, den anderen Teil zu verkaufen.
Wir hatten auch noch andere Interessenten. Mit diesem Käufer ([B-GmbH]) waren wir uns dann einig, weil nur er bereit war, den vereinbarten Kaufpreis sofort zu bezahlen. Für das gesamte Grundstück machten wir einen Quadratmeterpreis von € 155,-- aus.
4. Warum wurden die Anteile an der [Beschwerdeführerin] abgetreten?
Damit die [B-GmbH] das Grundstück (A-Straße-Nr gesamt) erwerben kann. Zugleich hat sie eine Hülle gehabt, mit der sie etwas anfangen kann. Sie kauft eine Firma, wo ein Grundstück drinnen ist. Mit dieser GmbH hat sie vermutlich was anfangen können. Die Beweggründe müssen sie den Käufer fragen.
5. Wie kam der Kontakt zu den Käufern zustande? Kannten Sie die Käufer schon zuvor?
Über Herrn Mag. [MG]. Ich habe diesen zuvor gekannt. Er war lange Mitarbeiter in der L-AG. Er hat gleich anderen Interessenten sich um den Erwerb der Liegenschaft bemüht und letztlich im Hinblick auf das Zahlungsziel das beste Angebot gemacht.
6. Welche schriftlichen Vereinbarungen wurden von Ihnen iZm der Anteilsabtretung [Beschwerdeführerin] abgeschlossen?
Da kann ich ihnen heute keine detaillierte Auskunft geben. Ich weiß es nicht mehr. Ich kann mich erinnern, dass wir ein Konvolut verhandelt haben. Dort war die Abtretung der [Beschwerdeführerin] an die [B-GmbH] drinnen. Bei der Abstimmung der Verträge hatten wir einen Termin bei einem Notar in der Neutorgasse und wir unterschrieben dann die zusammenhängenden Einzelverträge.
7. Wie wurde, die sich im Eigentum der [Beschwerdeführerin] befindliche Liegenschaft samt Gebäude (EZ ***7 GB ****5, GrstNr ****/6), zum Zeitpunkt der Anteilsabtretung genutzt?
Da war die [A-KG] als Mieterin drinnen.
8. Wurden von Ihnen iZm einem allenfalls zum Zeitpunkt der Anteilsabtretung bestehenden Bestand- bzw. Nutzungsrecht, Vereinbarungen mit den Käufern getroffen? Wenn ja, welche im Detail? Was wurde wann mit wem in welcher Form genau vereinbart?
Wir haben eine Vereinbarung getroffen. Diese war der Mietvertrag für das gesamte Betriebsgelände. Die L-AG war ein Konzern mit vielen Töchtern.
Mieten, die die Töchter an die L-AG abgeführt haben, wollten wir nicht verlieren. Darüberhinaus hat die L-AG auch Fremdmieten erhalten (so insbesondere von der L Let' s Print und von HF).
Der Käufer hat aber klargestellt, uns das Grundstück nicht unentgeltlich überlassen zu können. Wir haben uns dann auf einen monatlichen Mietpreis geeinigt, mit der Intention die Fremdmieten weitgehend an den Käufer durchzureichen.
Alles wurde in einem zentralen Mietvertrag geregelt. Von diesem Mietvertrag war auch die [Beschwerdeführerin]/ [A-KG] umschlossen. 1 Käufer, 1 Vertrag, 1 Miete.
9. Welche Vereinbarung wurde im Februar 2009 zwischen der [Beschwerdeführerin] und dem L-Konzern betreffend die (Weiter-)Nutzung des im Eigentum der [Beschwerdeführerin] stehenden Grundstücks .****/06 (A-Straße-Nr) durch die (bisherige) Nutzerin [A-KG] getroffen?
Mit der [Beschwerdeführerin] haben wir keine Vereinbarung getroffen. Mit dem Erwerber [B-GmbH] haben wir vereinbart, dass wir für die weitere Nutzung des Grundstückes (eineinhalb Jahre) der [B-GmbH] eine Miete bezahlen (die L-AG an die [B-GmbH]). Das war die Miete für die gesamte Liegenschaft. Die Liegenschaft, die die [B-GmbH] auf die 2 verschiedenen Wege (asset-deal und share-deal) erworben hat- also die gesamte A-Straße-Nr.
Mit dem Käufer wurde vereinbart, dass die L-AG das gesamte Grundstück inkl. des [B-GmbH] Anteils (****/6) mietet. Also vom Käufer zurückmietet Miete komplett waren ca. € 30.000,-- pro Monat.
Es waren auch Fremdfirmen auf dem Betriebsgelände eingemietet. ZB. LP und HF. Wir (L) haben die Mieteinnahmen der Fremden an den Käufer weitergereicht Die Inhouse-Mieten (Töchter an die L-AG, die [A-KG] war eine Tochter) haben wir im Haus belassen.
Die [Beschwerdeführerin] war eine Tochter der [„W“ Immobiliengesellschaft m.b.H.] und hat an diese ausgeschüttet. Die [„W“ Immobiliengesellschaft m.b.H.] ihrerseits hat·an die L-AG ausgeschüttet. Der Mieterlös den die Tochter [A-KG] damit produziert hat ist in zwei Kaskaden in der [L-AG] eingetroffen. Das war vor dem Zeitpunkt wo wir verkauft haben.
Mit dem neuen Käufer haben wir einen Vertrag gemacht nach der Intention: "Was wir fremd einnehmen, geben wir weiter; was wir im Haus einnehmen (Konzern) gehört uns." Es gibt einen Verrechner [L-AG] an Töchter und es gibt einen Schuldner nämlich Medien AG gegenüber [B-GmbH] (Eigentümer).
Der wirtschaftliche Hintergrund war, dass die Liegenschaft noch nicht sofort geräumt werden konnte (die neue Standortsuche benötigte Zeit). Die [A-KG] zog im Frühjahr 2010 aus und übersiedelte ins C-Center. In der Folge ist die Miete gegenüber der L-AG ausgefallen, weil die [A-KG] an das C-Center Miete bezahlen musste. Wir haben somit eine interne Reduktion der Mieterträge hinnehmen müssen.
Sämtliche Mieter mussten im Herbst 2010 räumen, das war so vereinbart.
10. Es wird Ihnen eine zweiseitige schriftliche Erklärung mit der Bezeichnung "Berufungsbeilage- Kopie" vom 09.02.2009 vorgelegt. Wurde diese Erklärung von Ihnen inhaltlich verfasst und von Ihnen unterfertigt?
Ja diese haben Herr [JM] und ich unterschrieben.
11. Warum wurde diese Erklärung in Schriftform erstellt? Auf Grund wessen Initiative wurde diese Erklärung erstellt? Wem ist diese Erklärung zugegangen?
Das weiß ich nicht mehr. Ich kann nur interpretieren: Ich glaube, dass das vom Käufer ausgegangen ist, für den Fall dass [A-KG] veräußert wird, oder nicht mehr zahlungsfähig ist. Dass die L-AG dem Käufer garantiert, dass das Gebäude zeitgerecht geräumt wird. Der Käufer wollte sich dagegen versichern.
Ich weiß nicht mehr, wem die Erklärung zugegangen ist, vermutlich jedenfalls der [B-GmbH].
12. Was ist Inhalt dieser Erklärung und was sollte mit dieser Erklärung bezweckt werden?
Offenbar wollte der Käufer sicher gehen, dass die Mutter dafür Sorge trägt, dass ihre Töchter sich an den Mietvertrag und seine Inhalte halten. Insbesondere an die Räumungsvereinbarung.
Dies galt offenbar insbesondere für die in einem separierten Gebäude angesiedelte [A-KG].
Unter anderem wäre es zumindest denkmöglich gewesen, dass die L-AG ihre Anteile an einen fremden Dritten veräußert, der sich seinerseits an die Mietvereinbarung nicht gebunden fühlt und daher nicht auszieht (die [A-KG]).
13. Wurden Mietzinszahlungen vereinbart? Wurden Mietzinszahlungen geleistet? Falls ja, kann der Zahlungsfluss belegt werden?
Es gab einen Vertrag und eine pauschale Mietzinsvereinbarung. Keine gesonderte Vereinbarungen zwischen der [B-GmbH] und einem sonstigen Konzernunternehmen oder Fremdmieter.
Ein Zahlungsfluss hat stattgefunden. Wir haben ca. 30.000,-- pro Monat als L-AG an die [B-GmbH] bezahlt und wir haben von unseren Töchtern und den Fremdmietern Mieten vereinnahmt. Intern/Extern geflossen sind Mieten der NichtTöchter (im Wesentlichen Druckerei Let' s Print und HF). Das waren Mieten, die wir auch schon vor dem Verkauf als L-AG ertragserhöhend eingenommen haben. Nach dem Verkauf haben wir sie noch immer ertragserhöhend eingenommen. Den Löwenanteil haben wir im Sinne des Mietvertrages mit den neuen Eigentümern an die [B-GmbH] weitergeliefert
14. Der Abtretungsvertrag vom 09.02.2009 wurde notariell beglaubigt. Warum war die Erklärung vom 09.02.2009 bezeichnet als" BerufungsbeilageKopie" vom 09.02.2009 (Fußnote: Garantieerklärung L-AG für [A-KG]) nicht Bestandteil des Notariatsaktes bzw. der notariellen Beglaubigung?
Kann ich nicht sagen, weiß ich nicht mehr. Möglicherweise ist sie erst später- kurz vor der notariellen Vertragsbeglaubigung - entstanden.
Der Zeuge weist ausdrücklich darauf hin, dass er nach bestem Wissen und Gewissen antwortet, aber die entsprechenden Vorgänge schon 5 Jahre her sind.
Der Niederschrift über das Ergebnis der Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 25.09.2014 ist zum Streitpunkt "nicht deklarierte Mieteinnahmen" zu entnehmen:
Der Richter weist die belangte Behörde auf den entscheidenden Punkt hin, dass von Seiten der Beschwerdeführerin vorgebracht worden sei, dass das Mietverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und L mit Ende 2008 mündlich aufgelöst worden sei und laut Nachweisen im BP-Verfahren (E-Mail-Verkehr Knauseder-steuerlicher Vertreter) dementsprechend danach (im Jahr 2009) von Seiten des L-Konzerns für die Nutzung der Liegenschaft EZ ***7 durch die L-A kein Mietentgelt mehr an die Beschwerdeführerin bezahlt worden sei. Der Prüfer hingegen gehe - ohne Angabe von Gründen - davon aus, dass sich in Bezug auf dieses Mietverhältnis "gegenüber den Verhältnissen in den gesamten Vorjahren überhaupt nichts geändert habe - weder in mündlicher noch in schriftlicher Form."
Der Richter weist auch darauf hin, dass der Prüfer aus diesem Mietverhältnis keinen Mietzinszahlungsfluss im Jahr 2009 festgestellt habe, was die mündliche Auflösung des Mietverhältnisses mit Ende 2008 bestätigen würde. Im Übrigen liege keine "Rückwirkung" vor, wenn das Mietverhältnis mit Ende 2008 aufgelöst worden sei.
Die Vertreterinnen der belangten Behörde geben bekannt, dass sie die vom Prüfer vertretene Rechtsposition dennoch weiterhin teilen.
In einer am Nachmittag des Tages vor der mündlichen Verhandlung per Fax eingereichten Stellungnahme vom 22.10.2014 führt die belangte Behörde zum Streitpunkt "nicht deklarierte Mieteinnahmen" aus (Auszüge):
[Seite 6 der Stellungnahme der belangten Behörde vom 22.10.2014]
Rechtliche Würdigung:
§ 883 ABGB bestimmt, dass ein Vertrag schriftlich oder mündlich errichtet werden kann.
Dieser Grundsatz der Formfreiheit ist Teil der Privatautonomie. Ausnahmen davon bestehen
[Seite 7 der Stellungnahme der belangten Behörde vom 22.10.2014]
durch Vereinbarung oder durch das Gesetz. Grundsätzlich gilt daher, dass ein mündlicher Vertrag bzw. mündliche Abreden Gültigkeit besitzen, sofern nicht die Schriftform ausdrücklich vorgesehen ist.
Selbst wenn das Gesetz keine bestimmte Form einer Vertragseinigung vorsieht, so gebieten insbesondere die größeren Unternehmensstrukturen und Verflechtungen, auf eine bestimmte Form zu achten.
Formzweck kann insbesondere sein: Beweissicherung, Übereilungsschutz, Gläubigerschutz oder Schutz sonstiger Dritter durch Erschwerung von Scheingeschäften; Sicherung fachmännischer Beratung, damit zugleich Klarstellung; evtl Sicherung der Überwachung manchmal wohl auch rein fiskalische Interessen (vgl. dazu Rummel in Rummel (Hrsg.) ABGB § 886 Rz 8).
Die Schriftform begünstigt in der Regel die Beweisbarkeit über die Gewissheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache.
Im Abgabenverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl § 167 BAO). Alle Beweismittel sind grundsätzlich gleichwertig und gibt es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln). Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen (vgl Ritz, BAO5 (2014) § 167 Rz 6) Die Überzeugungsbildung ist die Prüfung des gesamten Verfahrensstoffes durch das Einzelorgan oder die Mehrheit des Spruchkörpers, ob das vorliegende Material die nötige Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen der einzelnen Beweistatsachen vermittelt (vgl. Kotschnigg/Pohnert, Beweisrecht der BAO § 167 Rz 50 mwN).
Bei der Beweiswürdigung spielen idR. auch Erfahrungssätze eine Rolle, da die Aneinanderreihung von Tatsachen für sich alleine idR. noch kein stimmiges Ganzes ergibt. Zu den Erfahrungssätzen zählen zB. die allgemeine Lebenserfahrung, Erfahrungen des wirtschaftlichen Lebens, der gewöhnliche Geschäftsverkehr ("unter Kaufleuten nicht üblich, VwGH 19.06.2002 GZ. 99/15/0115), etc. (vgl. Kotschnigg/Pohnert, Beweisrecht der BAO § 167 Rz 54 u 57 mwN).
Neben der Pflicht zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung (§ 115 Abs 1 BAO) durch die Abgabenbehörde bestehen Mitwirkungspflichten der Partei sowie unter Umständen sogar Beweisvorsorgepflichten, beispielsweise im Zusammenhang mit § 9 BAO und mit Auslandssachverhalten (vgl Ritz, BAO5 § 166 Rz 2 f). Mitwirkungspflichten der Partei bestehen auch bei unüblichen oder ungewöhnlichen Verhältnissen oder etwa bei einer unklaren Vertragsgestaltung (vgl VwGH 29.6.1995, 93/15/0115)
[Seite 8 der Stellungnahme der belangten Behörde vom 22.10.2014]
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen (vgl. Ritz, BAO5, Kommentar, § 167, Tz 6).
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. Ritz, BAO5 , Kommentar,§ 167, Tz 8).
Ob bzw. welche mündliche Vereinbarung im Februar 2009 zwischen der Beschwerdeführerin und der L-Gruppe hinsichtlich der Weiternutzung des Grundstückes A-Straße-Nr (Grundstück ****/6) durch die bisherige Nutzerin [A-KG] getroffen wurde, ist ein Umstand, den das Verwaltungsgericht nach Würdigung aller Sachverhaltselemente in freier Beweiswürdigung zu beurteilen haben wird.
Aufgrund der Ergebnisse der Betriebsprüfung, der oben angeführten Zeugeneinvernahme und des Vorgebrachten im bisherigen Verfahren, ist das FA Graz-Stadt in freier Beweiswürdigung zu der Sichtweise gelangt, dass die Mieterträge aus der Vermietung der Liegenschaft mit der Grundstücks-Nr. ****/6, die im alleinigen Eigentum der [Beschwerdeführerin] steht, an die [A-KG] ab 01.01.2009 bis 31.05.2010 nicht von der [L-AG] sondern von der [Beschwerdeführerin] erwirtschaftet worden sind. Die Mieterträge sind daher zu Unrecht bei der [L-AG] erfolgswirksam angesetzt worden u. diese Mieterträge sind somit bei der [Beschwerdeführerin] erfolgswirksam zuzurechnen und dort nachzuversteuern.
In den nachfolgenden Ausführungen soll dargelegt werden, warum nach Ansicht des FA Graz-Stadt, die Mieterträge im Zeitraum 01.01.2009 bis 31.05.2010 nicht bei der [L-AG] erfolgswirksam anzusetzen sind, sondern bei der [Beschwerdeführerin]:
Das wichtigste Faktum ist, dass es weder zivilrechtlich noch steuerrechtlich möglich und zulässig ist, über fremdes Eigentum zu verfügen oder diverse steuerliche Verfügungen zu treffen. Unbestritten stand und steht vor als auch nach dem Abtretungsvertrag vom 09.02.2009 die Liegenschaft mit der Grundstücks-Nr. ****/6 im Eigentum der [Beschwerdeführerin]. Auch im Mietvertrag, der nur zwischen der [L-AG] u. der [B-GmbH] geschlossen wurde, wird die [Beschwerdeführerin] noch deren Grundstück mit der Grundstücks-Nr. ****/6 auch nur irgendwie erwähnt, geschweige denn, ist das Grundstück der [Beschwerdeführerin] mit der Grundstücks-Nr. ****/6 auch nur irgendwie
[Seite 9 der Stellungnahme der belangten Behörde vom 22.10.2014]
Vertragsbestandteil (rechtlich wäre es auch nicht möglich über ein Grundstück der [Beschwerdeführerin] zu verfügen ohne dass die [Beschwerdeführerin] Vertragspartner wäre). Unbestrittenerweise wurde das [Beschwerdeführerin]-Grundstück ****/6 von der [A-KG] auch nach Abschluss des Abtretungsvertrages in unveränderter Art und Weise weiterbenützt
Ad sogenannte Garantieerklärung vom 09.02.2009:
In der sogenannten Garantieerklärung vom 09.02.2009 garantiert lediglich die [L-AG] der [B-GmbH], dass die [A-KG] bis spätestens 31.05.2010, die von ihr genutzten Räumlichkeiten und Bereiche der Liegenschaft EZ ***7GB ****5 räumt, dass die [A-KG] alle mit den von ihr benutzten Flächen bzw. Gebäudebereichen verbundenen verbrauchs(un)abhängigen Betriebskosten [Anmerkung: nicht Mietkosten] jeweils allmonatlich auf erste dazu von [Beschwerdeführerin] ergehende Aufforderung hinauf bezahlt und die [L-AG] der [Beschwerdeführerin] (bzw. auch der [B-GmbH]) jene Nachteile und Schäden ersetzt, die jene dadurch erleiden, dass die [A-KG], die in den vorigen genannten Verpflichtungen nicht vollständig und/oder nicht termingerecht einhält.
Die Garantieerklärung wurde nur von den gesetzlichen Vertretern der [L-AG] unterfertigt, es gab keinerlei Gegenzeichnung durch den-/diejenigen, an den/die sich die Garantieerklärung richtete. Aus dieser Garantieerklärung geht nicht eindeutig hervor, an wen diese gerichtet ist bzw. es wurde nicht nachgewiesen, an wen diese ergangen ist; auch der Zeuge, Mag. [KB] führt in der Zeugeneinvernahme - siehe Frage 11 -wie folgt aus: "Das weiß ich nicht mehr. Ich kann nur interpretieren: Ich glaube, dass das vom Käufer ausgegangen ist, [ ... ]. Ich weiß nicht mehr, wem die Erklärung zugegangen ist, vermutlich jedenfalls der [B-GmbH]." Der Zeuge, Herr [JM], führt dazu im Zuge der Zeugeneinvernahme aus- siehe Frage 5.: "Das kann ich leider nicht sagen -wenn ich es mir aber durchlese, dann wird es im hohen Interesse der [B-GmbH] gewesen sein. Ich gehe davon aus, dass die Erklärung der [B-GmbH] und uns ([L-AG]) zugegangen ist.").
Weder die einvernommenen Zeugen noch die Stpfl. in einer ihrer Ausführungen behauptet, dass diese Garantieerklärung auch der [Beschwerdeführerin] zugegangen sei. Es darf an dieser Stelle nochmals betont werden, dass es sich bei der [Beschwerdeführerin] um eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit handelt.
Es stellen sich in weiterer Folge folgende Fragen: Die [A-KG] ist nur eine von vielen Töchtern der [L-AG]. Warum wurde genau für diese eine Tochter der [L-AG] diese Garantieerklärung abgegeben? Warum nicht auch für die anderen Töchter, die genauso wie
[Seite 10 der Stellungnahme der belangten Behörde vom 22.10.2014]
die [A-KG] nach Abschluss der Kauf- bzw. des Abtretungsvertrages vom 09.02.2.009 die Liegenschaften der [B-GmbH] weiterbenutzten?
Der Zeuge, Herr Mag. [KB] führte dazu in Frage 12. aus: "Offenbar wollte der Käufer sicher gehen, dass die Mutter dafür Sorge trägt, dass ihre Töchter sich an den Mietvertrag und seine Inhalte halten. Insbesondere an die Räumungsvereinbarung. Dies galt offenbar insbesondere für die in einem separierten Gebäude angesiedelte A. Unter anderem wäre es zumindest denkmöglich gewesen, dass die [L-AG] ihre Anteile an einen fremden Dritten veräußert, der sich seinerzeit an die Mietvereinbarung nicht gebunden fühlt und daher nicht auszieht (die [A-KG])".
Dazu ist anzumerken, dass es genauso denkmöglich gewesen wäre, dass die [L-AG] ihre Anteile an ihren anderen Töchtern an einen oder mehrere fremde Dritte veräußert u. die sich dann genauso wenig an die Mietvereinbarung bzw. Räumungsvereinbarung gebunden fühlen. Es ist für das FA Graz-Stadt nicht schlüssig, warum für nur ein Tochterunternehmen der [L-AG], obwohl auch die anderen Töchter- genauso wie die [A-KG] - nach Abschluss der Kauf- u. Abtretungsverträge am 09.02.2009 die Liegenschaften des neuen Eigentümers [B-GmbH] bzw. des alten Eigentümers [Beschwerdeführerin] in gleicher Weise wie auch vor Abschluss besagter Verträge weiterbenutzten.
Diese seitens der Stpfl. im Zuge der Einbringung der Berufung ins Treffen geführte Garantieerklärung kann in keinster Weise die Behauptung der Stpfl. untermauern, dass das gegenständliche Mietverhältnis zwischen [Beschwerdeführerin] u. [A-KG] Ende 2008 mündlich im gegenseitigen Einvernehmen beendet worden wäre. Es wurde nicht einmal behauptet, dass die Garantieerklärung auch der [Beschwerdeführerin] zugegangen sei.
Ad Ausgangsrechnung (RG 05/2009) vom 31.12.2009 von der [Beschwerdeführerin] an die [B-GmbH]:
Es stellt sich die Frage, aufgrund welchen Titels diese Ausgangsrechnung seitens der [Beschwerdeführerin] an die [B-GmbH] gelegt wurde?
Die [A-KG] hat aufgrund der dem FA Graz-Stadt vorliegenden Aktenlage keinerlei Verpflichtung gegenüber der [B-GmbH] ein Mietentgelt zu bezahlen. Die Verpflichtung kann nur gegenüber der [Beschwerdeführerin] bestehen. Zwischen der [B-GmbH] und der [Beschwerdeführerin] gibt es keinerlei Rechtsbeziehung die Vermietung des Grundstückes mit der Grundstücks-Nr. ****/6 betreffend an die [A-KG]. Die [B-GmbH] ist nur Gesellschafter der [Beschwerdeführerin]. Die [Beschwerdeführerin] weiterhin Eigentümerin besagter Liegenschaft.
Auch kann der Titel für diese Ausgangsrechnung- sollte dies eingewandt werden- nicht auf der sogenannten Garantieerklärung fussen, da in dieser unter Punkt 2. b) lediglich die [L-AG]
[Seite 11 der Stellungnahme der belangten Behörde vom 22.10.2014]
garantiert, dass die [A-KG] jeweils allmonatlich auf erste dazu von der [Beschwerdeführerin] ergehende Aufforderung hinauf die verbrauchsunabhängigen u. verbrauchsabhängigen Betriebskosten bezahlt; in der Ausgangsrechnung (RG 05/2009) vom 31.12.2009 werden aber definitiv und eindeutig nicht Betriebskosten in Rechnung gestellt, sondern Mietkosten für den Zeitraum 09.02.2009 bis 31.12.2009. Ferner hätte die [Beschwerdeführerin] dann diese Ausgangsrechnung an die [A-KG] stellen müssen und nicht wie erfolgt an die [B-GmbH] (dafür gibt es wie gesagt keinen Titel, keine Rechtsbeziehung) und außerdem wird in der Garantieerklärung von einer allmonatlichen Aufforderung der [Beschwerdeführerin] an die [A-KG] gesprochen; in der Ausgangsrechnung, die mit 31.12.2009 datiert ist, wurde aber über einen Zeitraum vom 09.02.2009 bis 31.12.2009 abgerechnet, was in keinster Weise einer allmonatlichen Aufforderung entspricht.
Mit Rechnung vom 31.12.2009 wurde eine Ausgangsrechnung (RG. 05/2009) von der [Beschwerdeführerin] an die [B-GmbH] für den Zeitraum 09.02.2009 bis 31.12.2009 gelegt. Zum Leistungsinhalt wird auf dieser Rechnung nur angeführt: "Vereinbarungsgemäß verrechnen wir die Mietkosten für das Objekt "[A-KG] - A-Straße-Nr Vom 09.02.2009 bis 31.12.2009 mtl. A € 8.000,--." (netto; ergibt in Summe € 85.600,-- netto).
Dem FA erhellt sich nicht aufgrund welcher Grundlage/Vereinbarung diese Ausgangsrechnung (RG. 05/2009) von der [Beschwerdeführerin] an die [B-GmbH] gelegt wurde.
Ad Mietvertrag vom 09.02.2009, abgeschlossen zwischen der [L-AG] und der [B-GmbH]:
Aus diesem Mietvertrag geht hervor, dass die [L-AG] für die Weiterbenützung der unter Punkt I. des Mietvertrages genau definierten Liegenschaften einen monatlichen Mietzins iHv € 32.000,00 netto an die [B-GmbH] entrichten wird.
Die beiden Zeugen, Mag. [KB] u. [JM] gaben im Zuge der Zeugeneinvernahme an, dass der Betrag von € 32.000,00 netto so zustande kam, dass die [L-AG] mit der [B-GmbH] vereinbart hat, die Fremdmieten, die die [L-AG] weiterhin vereinnahmte an die [B-GmbH] weiterleitet. Siehe u.a. Zeugenaussage Mag. [KB] vom 2.2.09.2014, Frage 8 und 9: " ... der Käufer hat aber klargestellt, uns das Grundstück nicht unentgeltlich überlassen zu können. Wir haben uns auf einen monatlichen Mietpreis geeinigt, mit der Intention die Fremdmieten weitgehend an den Käufer durchzureichen." "Was wir fremd einnehmen, geben wir weiter." Diese Aussagen wurden auch im Zuge des Erörterungstermines vom 24.09.2014 vom Stb. bestätigt, eben dass sich der im Mietvertrag vom 09.02.2009 vereinbarte Mietzins von € 32.000,00 netto monatlich an den Fremdmieten orientiert hat.
[Seite 12 der Stellungnahme der belangten Behörde vom 22.10.2014]
Im Vorfeld wurde von der Stpfl. argumentiert, dass die [A-KG] bzw. das Grundstück der [Beschwerdeführerin] mit der Grundstücks-Nr. ****/6, welches die [A-KG] von der [Beschwerdeführerin] angernietet hat bzw. weiterhin unverändert nutzte, von diesem Mietvertrag mitumfasst sei bzw. man nur vergessen hätte, das Grundstück ****/6 in diesem Mietvertrag aufzunehmen. Ferner wurde argumentiert, dass von diesen vereinbarten € 32.000,00 netto monatlich € 8.000,00 netto für die Nutzung des Grundstücks der [Beschwerdeführerin] ****/6 durch die [A-KG] entfallen wären u. diese deswegen an die [Beschwerdeführerin] weitergeleitet worden sind.
Dazu ist festzuhalten, dass die [A-KG] aus Sicht der [L-AG] kein Fremdmieter war, sondern immer eine Tochtergesellschaft der [L-AG]. Somit geht diese Begründung absolut ins Leere. Die € 32.000,00 orientieren sich an den Fremdmieten, gleichzeitig wird ein Bezug zur [A-KG] irgendwie hergestellt, obwohl die [A-KG] niemals als Fremdmieter anzusehen ist.
Ad konzerninterne Weiterverrechnung der Mieterträge u. Mietaufwendungen in unveränderter Höhe nach Abschluss des Abtretungsvertrages vom 09.02.2009:
Ab Jänner 2009 erfolgte keine Mietentgeltsverrechnung mehr von der [Beschwerdeführerin] und wurde auch kein Mietentgeltseingang diesbezüglich bei dieser Gesellschaft festgestellt. Beachtlich ist aber in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die Ausführungen in der Berufung, dass bei der [A-KG] (war unbestritten weiterhin die Mieterin) der monatliche Mietaufwand im gesamten Jahr 2009 in der gleichen Höhe wie in all den Jahren davor gebucht worden ist (für 2009 rd. € 146.000,00). Somit ist festzuhalten, dass bei gleichbleibenden Verhältnissen von der Mieterin ([A-KG]) die gleichen steuerlichen Konsequenzen (Mietaufwandsbuchung in unveränderter Höhe) wie bisher vorgenommen worden sind, aber bei der Vermieterin [Beschwerdeführerin] für dieses Mietobjekt ab Jänner 2009 grundsätzlich keine Mieteinnahmen (wenn man vom "gesplitteten Mietbetrag der [B-GmbH] absieht- € 8.000,00 von den € 32.000,00) verbucht wurden.
Ad die Sorgfalt des diligens pater familias:
Es darf an dieser Stelle nochmals betont werden, dass die [Beschwerdeführerin] eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit ist, die mit Abtretungsvertrag vom 09.02.2009 aus dem [L-AG] Konzern u. somit auch aus der Gruppenbesteuerung mit dem Gruppenträger [L-AG] ausgeschieden ist (letztes Gruppenveranlagungsjahr war somit 2008).
Die [Beschwerdeführerin] war weiterhin Eigentümerin der Liegenschaft mit der Grundstücks-Nr. ****/6 und hatte nur diese Liegenschaft im Betriebsvermögen. Z.B. aus der Berufungsschrift vom 12. Juli 2012, eingelangt am 16. Juli 2012, ist Folgendes zu entnehmen: "Die [Beschwerdeführerin] ist eine rein
[Seite 13 der Stellungnahme der belangten Behörde vom 22.10.2014]
vermögensverwaltende Gesellschaft, deren Tätigkeit sich hauptsächlich auf die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden und in früheren Jahren auch auf die Darlehensgewährung im Konzernverbund konzentriert."
Da sich die [Beschwerdeführerin] seit Abschluss des Abtretungsvertrages mit 09.02.2009 nicht mehr im Konzernverbund befindet u. die Stpfl. von früheren Jahren spricht, kann geschlossen werden, dass die Darlehensgewährung nicht mehr ein Geschäftsfeld der [Beschwerdeführerin] war. Somit beschränkte sich das Geschäftsfeld der [Beschwerdeführerin] auf die Vermietung u. Verpachtung der einzigen Liegenschaft mit der Grundstücks-Nr. ****/6 an die [A-KG].
In der Literatur wird z.B. wenn es um Splittingsysteme geht, gerne der Maßstab des ordentlichen Geschäftsführers angewandt. Für die Vergleichbarkeitsprüfung ist außer dem tatsächlichen Vergleich auch die abstrakte Reaktion eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zu beachten.
Die Rechtsfigur des ordentlichen Geschäftsführers beruft sich auf das römische Recht und ist infolgedessen in der Rechtsordnung zahlreicher Länder zu finden. Nach dem Maßstab eines fiktiven ordentlichen Geschäftsleiters werden die Entscheidungen autonom festgesetzt, d.h. ausschließlich mit der Absicht der Gewinnmaximierung des von dem ordentlichen Geschäftsleiter geführten Unternehmens.
Ein ordentlicher wirtschaftlich vernünftig handelnder auf Gewinnmaximierung ausgerichteter Kaufmann/Geschäftsführer hätte nicht auf tatsächlich erzielbare Einnahmen gegenüber einer fremden Gesellschaft verzichtet, ohne daraus nicht selbst irgendwelche Vorteile erzielen zu können.
Ad Verhandlungsposition der [B-GmbH] zum Zeitpunkt der Erwerb der Liegenschaften A-Straße-Nr von der [L-AG] bzw. Erwerb der Anteile an der [Beschwerdeführerin]:
Laut Aussagen der Zeugen Mag. [KB] und [JM] hatte die [L-AG] zum damaligen Zeitpunkt mit großen Liquiditätsproblemen zu kämpfen, wodurch sich die [L-AG] gezwungen sah, die Liegenschaften A-Straße-Nr zu veräußern. Laut Aussagen der Zeugen erhielt die [B-GmbH] v.a. deswegen den Zuschlag, weil die [B-GmbH] die Zusagen abgab, die Kaufpreise sofort zu bezahlen.
Aufgrund dieser Ausführungen befand sich die [B-GmbH] in einer sehr guten Verhandlungsposition. Die im Zuge der Erörterung vom 24.09.2014 gemachten Aussagen, dass Käufer mitunter sehr viel auf sich nehmen, um eine Liegenschaft zu erwerben u. im
[Seite 14 der Stellungnahme der belangten Behörde vom 22.10.2014]
diesbzgl. Fall der Käufer auf zukünftige Mieterträge verzichtet habe, um die Liegenschaft erwerben zu können, kann vom FA Graz-Stadt somit nicht nachvollzogen werden.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch, dass die [B-GmbH] als Gesellschafterin der [Beschwerdeführerin] nicht Zusagen wie auf zukünftige Mieteinnahmen zu verzichten im Namen der [Beschwerdeführerin], machen kann.
Die Stpfl. bringt im Schreiben vom 14. März 2014, beim BFG am 18. März 2014 eingelangt, folgendes vor:
„In Bezug auf den Verrechnungsstichtag ist noch verstärkt anzumerken, dass die Gespräche zur Abwicklung des Gesamtkomplexes an sich bereits im Jahr 2008 stattgefunden haben sowie auch die Vertragsentwürfe im Wesentlichen bereits im Jahr 2008 fertig gestellt waren, jedoch bloß durch Änderungswünsche im Text u. feiertagsbedingten Verzögerungen die Verträge letztendlich erst mit 09.02.2009 unterfertigt wurde. Den einzelnen Papieren Ist jedoch jeweils der 01.01.2009 als Vertragsstichtag zu entnehmen u. somit unzweifelhaft."
In diesem Zusammenhang muss auf das Verbot einer steuerlichen Rückbeziehung (soweit dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist z.B. 9 Monate Rückwirkung nach dem UmgrStG) zivilrechtlicher Vereinbarungen verwiesen werden (vgl. z.B. VwGH 25.03.1999, 96/15/0079). Der Stb. hat im Zuge des Erörterungstermines vom 24.09.2014 auch zugestimmt, dass (zivilrechtliche) rückwirkende Vereinbarungen steuerlich nicht anzuerkennen sind. Nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches wird ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossenes Mietverhältnis ua. durch Kündigung gem. § 1116 ABGB oder einvernehmlich aufgelöst. Aus wichtigen Gründen können Dauerschuldverhältnisse jederzeit aufgelöst werden.
Eine (automatische) Vertragsauflösung bereits durch Nichtentrichtung von Mietzinszahlungen kommt nur in solchen Fällen in Betracht, in denen dies ausdrücklich einzelvertraglich ausbedungen wurde.
Es stellt sich abschließend die Frage, wieso erstens die [A-KG] einen Mietaufwand von rd. € 146.000100 jährlich ertragswirksam auch nach Abschluss des Abtretungsvertrages ausweist, der [Beschwerdeführerin] aber nur monatlich € 8.000,00 weitergeleitet werden u. zweitens warum die [A-KG] einen Mietaufwand von rd. € 146.000,00 ertragswirksam ausweist, obwohl nach Ansicht der Beschwerdeführerinder gegenständliche Mietvertrag im beiderseitigen Einvernehmen mit Ende 2008 mündlich aufgelöst wurde (vgl. 5. 3 der Berufung).
[Seite 15 der Stellungnahme der belangten Behörde vom 22.10.2014]
Ferner weist die [L-AG] einen Mietertrag iHv rd. € 146.000,00 für das Grundstück ****/6 aus. Für das FA ist nicht nachvollziehbar, auf welcher rechtlichen Grundlage/welchen Titels dies basiert.
Aufgrund der obigen Ausführungen gelang nach Ansicht des FA Graz-Stadt der Beschwerdeführerin im Sinne der freien Beweiswürdigung der Nachweis nicht, dass das Mietverhältnis zwischen [A-KG] und der [Beschwerdeführerin] im beiderseitigen Einvernehmen mit Ende 2008 mündlich aufgelöst worden ist und das FA Graz-Stadt beantragt deswegen,
• dass die Mieterträge iHv € 12.195,08 netto monatlich für den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.05.2010 bei der [L-AG] in Abzug gebracht werden und diese Mieterträge dafür bei der [Beschwerdeführerin] erfolgswirksam angesetzt und nachversteuert werden.
• Darüber hinaus wären nach Ansicht des FA Graz-Stadt die seit 02.09.2009 angesetzten € 8.000,00 netto monatlich (die als Splittingbetrag von den € 32.000,00 aufgrund der Mietvertragsvereinbarung zwischen [B-GmbH] u. [L-AG] an die [Beschwerdeführerin] ertragswirksam weiterverrechnet wurden) - aber nur unter der Voräusserung, dass es sich dabei tatsächlich um Mietkosten aus der Vermietung der [Beschwerdeführerin] an die [A-KG] und nicht um Betriebskosten oder Leistungen aus der Vermietung/Verpachtung aus anderem Titel handelt- bei der [Beschwerdeführerin] in Abzug zu bringen u. im Gegenzug sind die gesamten € 32.000,00 netto monatlich bei der [B-GmbH] ertragswirksam anzusetzen und nachzuversteuern.
Der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23.10.2014 ist zum Streitpunkt "nicht deklarierte Mieteinnahmen" zu entnehmen:
Zur Weitergeltung des Mietvertrages bringt die [Vertreterin der belangten Behörde] vor, dass es keine Anhaltspunkte gibt, ob ein Zahlungsfluss stattgefunden hat. Das kann man so nicht beweisen. L A hat im Jahr 2009 den Mietaufwand in den Büchern und die L-AG hat den Ertrag verbucht. Es wird um Aufkärung ersucht.
[Der steuerliche Vertreter] bringt dazu vor, dass er über buchhalterische Vorgänge der zur [Beschwerdeführerin] fremden L Gesellschaft nichts sagen kann.
[Die Vertreterin der belangten Behörde] bringt vor: Die L-AG hat an die [B-GmbH] 32.000 Euro an Mietentgelt bezahlt. Nach Aussage der Zeugen (Mag. Brunner, Mag. Macher) war das das Mietentgelt, welches von den fremden Mietern weitergeleitet wurde. Die [A-KG] ist eine Tochter der L-AG und aus Sicht des Finanzamtes keine Fremdmieterin. Es wurden aber 8.000 Euro an die Bf. weitergeleitet.
[Der steuerliche Vertreter] bringt dazu vor, dass er zu den Zahlungsvorgängen innerhalb des L-Konzerns keine Stellungnahme abgeben kann. Fakt ist, dass die [B-GmbH] 32.000 Euro von der L erhalten hat. Wie sich diese 32.000 Euro auf Seiten der L zusammensetzen, weiß die [Beschwerdeführerin] nicht.
[Die Vertreterin der belangten Behörde] stellt die Frage, welche Leistungsbeziehung zwischen der [B-GmbH] und der [Beschwerdeführerin] bestanden hat, die die Rechnung vom 31.12.2009 zur Folge hat.
[Der steuerliche Vertreter] bringt dazu vor, dass sich diese Aufteilung aufgrund der faktischen Weiternutzungsverhältnisse durch Unternehmungen der L-Gruppe und Fremdmieter, wie bereits im Beschwerdebegehren vorgebracht, handelt es sich in Summe um ca. 14.000 m2 Gesamtnutzungsfläche, wovon rund 3.000 m2 auf das Grundstück der [Beschwerdeführerin] entfällt. Daraus ergibt sich ein Verhältnis von 75 zu 25%. Daraus abgeleitet vom Gesamtmietentgelt von 32.000 Euro monatlich ein Betrag von 8.000 Euro.
[Die Vertreterin der belangten Behörde] verweist auf die Stellungnahme.
[Der steuerliche Vertreter] weist darauf hin, dass die Stellungnahme für ihn völlig neu ist, weshalb er im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung außer Stande ist, entsprechend zu replizieren. Inhaltlich wird auf das bisherige Beschwerdevorbringen verwiesen.
Das Bundesfinanzgericht hat über die gemäß § 323 Abs. 38 BAO als Beschwerde zu erledigende Berufung erwogen:
Im Beschwerdefall ist ausschließlich der sachverhaltsmäßige Umstand strittig, ob der Beschwerdeführerin (als Grundstückseigentümerin) im (Streit-)Jahr 2009 steuerlich Einkünfte aus der Nutzungsüberlassung des Grundstücks .****/6 zuzurechnen waren (so die belangte Behörde) oder ob das bestehende Mietverhältnis in Bezug auf dieses Grundstück mit Ende des Jahres 2008 beendet wurde, weshalb im (Streit-)Jahr 2009 keine "Mieteinkünfte" wie im Jahr 2008 erzielt wurden (so die Beschwerdeführerin).
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Gemäß § 115 Abs. 3 BAO haben die Abgabenbehörden Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die Beweiswürdigung (hier: des Verwaltungsgerichtes) ist nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut und den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen. Ob die Beweiswürdigung mit der objektiven Wahrheit übereinstimmt, entzieht sich der Überprüfung durch den Gerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde (bzw. nun des Verwaltungsgerichtes), die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. zB VwGH 05.04.2011, 2010/16/0168).
Gemäß § 138 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung .
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass das "konzerninterne" Mietverhältnis betreffend das Grundstück .****/6 aufgrund des nachfolgenden Ausscheidens der Beschwerdeführerin aus dem L-Konzern Ende 2008 mündlich beendet (und für die vorübergehende Nutzungsüberlassung an die bisherigen Mieterin, die A-KG, lediglich ein Betriebskostenersatz vereinbart) wurde und belegt dies zum Beweis bzw. zur Glaubhaftmachung ua. mit folgenden Unterlagen:
Normen und Schlagworte
- § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100323/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100323.2013
- Stammnummer
- 104421
- Gültig
- 30.10.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF