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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100323/2013

Freie Beweiswürdigung: Mündliche Beendigung eines Mietverhältnisses

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2100323/2013vom 30.10.2014Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Der Ansicht der Abgabenbehörde, dass es "die größeren Unternehmensstrukturen und Verflechtungen" (hier: Konzerngesellschaften) geböten, auf eine bestimmte Form zu achten (hier: ein Mietverhältnis schriftlich zu beenden), kann das Bundesfinanzgericht nicht folgen. Richtig ist, dass der Abgabepflichtige im Abgabenverfahren das Beweisrisiko trägt; dies verpflichtet ihn jedoch nicht zur Schriftlichkeit von vertraglichen Erklärungen.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Dr. Andrea Ornig und die weiteren Senatsmitglieder Dr. Michael Rauscher, Dr. Christian Haid und Dr. Bernhard Koller im Beisein der Schriftführerin Anita Eberhardt über die als Beschwerde zu erledigende Berufung der Bf, vertreten durch die Josef Klug & Partner Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs GmbH, in 8010 Graz, Hallerschloßstraße 1, vom 12.07.2012 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 29.05.2012 betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2009 nach mündlicher Verhandlung am 23.10.2014 zu Recht erkannt: Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe 1. Allgemeines Die Beschwerdeführerin ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom 15.11.1990 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschafter waren die W-GmbH und Mag. KB (jeweils im Firmenbuch eingetragen bis 07.04.2009) bzw. sind die B-GmbH und Mag. MG (jeweils im Firmenbuch eingetragen seit 07.04.2009). Geschäftsführer war Mag. KB (im Firmenbuch eingetragen bis 07.04.2009) bzw. ist Mag. MG (im Firmenbuch eingetragen seit 07.04.2009). Unternehmensgegenstand der Beschwerdeführerin ist der Erwerb von Grundstücken und grundstücksähnlichen Rechten, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Grundstücken, und die Verwertung sowie kommerzielle Nutzung dieser Grundstücke und grundstücksähnlichen Rechte und der Gebäude, insbesondere durch Vermietung (Leasing) und Verpachtung sowie deren Verwaltung. Mit Bescheid über einen Prüfungsauftrag vom 17.10.2011 führte die belangte Behörde bei der Beschwerdeführerin durch die Großbetriebsprüfung eine Außenprüfung ua. betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2007 bis 2009 durch. Dabei traf der Prüfer die hier strittige Feststellung, dass Mieteinnahmen nicht "deklariert" wurden (Umsatz- und Gewinnerhöhung 2009 durch Hinzurechnung von 146.340,96 Euro). Mit den hier angefochtenen Bescheiden vom 29.05.2012 setzte die belangte Behörde jeweils im wiederaufgenommenen Verfahren die Umsatzsteuer 2009 mit 45.869,85 Euro (Abgabennachforderung 29.316,07 Euro) und die Körperschaftsteuer 2009 mit 41.594,14 Euro (Abgabennachforderung 39.844,14 Euro) fest. Gegen diese Feststellung des Prüfers wendet sich die Beschwerdeführerin durch ihren steuerlichen Vertreter nach Fristverlängerung mit Berufungsschreiben vom 12.07.2012 und beantragt die Abänderung der angefochtenen Bescheide (Rückgängigmachung der Hinzurechnung). Die Beschwerdeführerin hat als Berufungswerberin die mündliche Verhandlung und die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt. Die belangte Behörde legte die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat im Mai 2013 zur Entscheidung vor. 2. Sachverhalt Gemäß zwei Kaufvertragsurkunden vom 09.02.2009 erwarb die B-GmbH von der zum L-Konzern gehörenden W-GmbH (eine Gesellschaft des L-Konzerns) die Liegenschaft EZ ***4, GB ****5 W, mit den Grundstücksnummern .****/1 sowie .****/7, .****/10 und .****/11 (im Verfahren auch als "asset deal" bezeichnet). Gemäß der Mietvertragsurkunde vom 09.02.2009 vermietete die B-GmbH am selben Tag die Liegenschaft EZ ***4 Grundstücksnummer .****/1 um ein monatliches Nutzungsentgelt von 32.000 Euro (zuzüglich Umsatzsteuer) an die L-AG . Der Mietvertragsurkunde ist ua. zu entnehmen, dass die B-GmbH "mit Kaufvertrag vom heutigen Tage" einen Großteil der aus dem Grundstück Nr. .****/1 bestehenden Liegenschaft EZ ***4 samt den darauf befindlichen Gebäuden gekauft habe. Dieser Kaufvertrag sei derzeit grundbücherlich noch nicht abgewickelt. "L" benutze schon jetzt als Mieter die vorgenannten Gebäude. "L" habe Interesse daran, die sich auf der vorgenannten, von der B-GmbH gekauften Grundfläche befindlichen Gebäude (Hallen und Bürogebäude) samt zugehörigen Freiflächen (Parkplätze) zu mieten, um dort ihrer eigenen betrieblichen Tätigkeit nachzugehen, aber auch um (längstens, solange sie selbst dort ihrer betrieblichen Tätigkeit nachgehe) eine Untervermietung an Unternehmen vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund werde der hier vorliegende Bestandvertrag abgeschlossen. Mietgegenstand seien die sich auf der Liegenschaft EZ ***4 Grundbuch ****5 W, soweit sie mit dem genannten Kaufvertrag von der B-GmbH gekauft worden seien, befindlichen Gebäude samt den sich auf der Liegenschaft befindlichen Pkw-Abstellflächen (A.1). Dieser Mietgegenstand werde zu den in dem vorliegenden Mietvertrag genannten Bedingungen von der B-GmbH vermietet und von "L" gemietet (A.2). Das gegenständliche Mietverhältnis beginne am 01.02.2009 (B.1). Das Mietverhältnis werde auf bestimmte Zeit, nämlich bis zum 31.05.2010 abgeschlossen. Es ende durch den Ablauf der Zeit und ohne dass es einer gesonderten Aufkündigung bedürfe, mit Ablauf des 31.05.2010 (B.2). Der vereinbarte monatliche Mietzins, den "L" an die B-GmbH für den Mietgegenstand zu bezahlen habe, betrage 32.000 Euro zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe (...) (C.1). Weiters erwarb die B-GmbH (zusammen mit Mag. MG) von der W-GmbH (und Mag. KB) mit Notariatsakt vom 09.02.2009 die Geschäftsanteile an der Beschwerdeführerin (im Verfahren auch als "share deal" bezeichnet), in deren Eigentum die Liegenschaft EZ ***7, GB ****5 W, mit der Grundstücksnummer .****/6 (in der Folge auch als Grundstück .****/6 bezeichnet) und der Adresse "A-Straße-Nr" stand. Diese Liegenschaft (mit der darauf befindlichen sog. A-Halle) war von der Beschwerdeführerin - so das unstrittige Vorbringen im Berufungsschreiben - aufgrund einer (Anmerkung: konzerninternen) mündlichen Mietvereinbarung der zum L-Konzern gehörenden A-KG entgeltlich zur Nutzung überlassen (Seite 3), wobei - so das ebenfalls unstrittige Vorbringen im Berufungsschreiben - ein (so von beiden Verfahrensparteien bezeichnetes) "indirektes Mietverhältnis" zwischen der Beschwerdeführerin und der A-KG bestanden hat, weil (Erst-)Mieter die W-GmbH war, diese die Liegenschaft an die L-AG weitervermietet hatte und diese die Liegenschaft wiederum an die A-KG weitervermietet hatte (siehe Seite 6 des Berufungsschreibens sowie Seite 3 der Stellungnahme des Prüfers zur Berufung). Dieses (konzerninterne) Mietverhältnis wurde - so das sachverhaltsmäßig strittige Vorbringen im Berufungsschreiben (Seite 3 und Seite 6) - im Zusammenhang mit der Abtretung der Geschäftsanteile der Beschwerdeführerin an die (Anmerkung: "konzernfremde") B-GmbH Ende 2008 mündlich aufgelöst. Die L-AG habe - so das Vorbringen im Berufungsschreiben (Seite 7) - eine "Garantieerklärung" abgegeben, dass "nur Betriebskosten für die Zeit bis zur tatsächlichen und vollständigen Räumung und Übergabe (Anmerkung: 31.05.2010) bezahlt würden". Der als Beilage zum Berufungsschreiben vorgelegten und von den Vorstandsmitgliedern Mag. KB und JM unterfertigten (Garantie-)"Erklärung" der L-AG vom 09.02.2009 ist dazu zu entnehmen, dass jene in Kenntnis des zwischen der W-GmbH und Mag. KB als abtretende Gesellschafter mit der B-GmbH und Mag. MG als erwerbende Gesellschafter "am heutigen Tag" abgeschlossenen Abtretungsvertrages hinsichtlich der Geschäftsanteile der abtretenden Gesellschafter an der Beschwerdeführerin seien. Sie seien ferner in Kenntnis des Umstandes, dass mit diesem Abtretungsvertrag vereinbart sei, dass die sich im grundbücherlichen Alleineigentum der Beschwerdeführerin befindliche Liegenschaft EZ ***7 völlig frei von Bestand- und/oder Nutzungsrechten dritter natürlicher oder juristischer Personen sei. Weiters seien sie in Kenntnis des Umstandes, dass Bereiche jener Liegenschaft und auf jener Liegenschaft befindliche Gebäude derzeit von A-KG (deren Kommanditist sie sei) benutzt würden, wobei dieses Nutzungsverhältnis bis spätestens 31.05.2010 beendet sein solle (Punkt 1). Zur Sicherung aller Ansprüche der B-GmbH und des Mag. MG bzw. der nunmehr von jenen gehaltenen Beschwerdeführerin, die daraus entstehen könnten, dass die A-KG noch diese Liegenschaft bzw. Gebäudeteile nutze, übernehme sie, L-AG, hiermit der B-GmbH und Herrn Mag. MG und der Beschwerdeführerin [gegenüber] ausdrücklich und unwiderruflich die volle und uneingeschränkte Garantie dafür, dass a) die A-KG die von ihr derzeit genutzten Räumlichkeiten und Bereiche der Liegenschaft EZ ***7 (bzw. der darauf befindlichen Gebäude) bis spätestens 31.05.2010 räume und geräumt von ihren Fahrnissen der Beschwerdeführerin übergebe und dafür, dass b) die A-KG alle mit den von ihr benutzten Flächen bzw. Gebäudebereichen verbundenen verbrauchsunabhängigen und verbrauchsabhängigen Betriebskosten für die Zeit bis zur tatsächlichen und vollständigen Räumung und Übergabe, jeweils allmonatlich auf erste dazu von Beschwerdeführerin ergehende Aufforderung hinauf bezahlt und dafür, dass c) sie der Beschwerdeführerin (bzw. auch der B-GmbH und dem Mag. MG, als deren Gesellschafter) auf erste Anforderung hinauf und ohne die Erhebung von Einreden alle Nachteile und Schäden ersetzten, die jene dadurch erleide, dass die A-KG die in den vorigen lit. a und b genannten Verpflichtungen nicht vollständig und/oder nicht termingerecht einhalte (Punkt 2). Zur weiteren Erläuterung des Sachverhaltes wird im Berufungsschreiben (Seite 7) vorgebracht, dass es zwischen der Beschwerdeführerin und der B-GmbH (Anmerkung: ihrer "Muttergesellschaft") gesondert eine mündliche Vereinbarung gegeben habe, dass die Gesamtmiete (Anmerkung: 32.000 Euro laut oben dargestelltem Mietvertrag vom 09.02.2009) "im Verhältnis der von der L und sonstigen Mietern genutzten Gesamtflächen" aufgeteilt werde. Dafür sei von der Beschwerdeführerin ein "Pauschalmietzins" in Höhe von 8.000 Euro monatlich an die B-GmbH verrechnet worden, der in der Steuererklärung der Beschwerdeführerin deklariert worden sei. Die Beschwerdeführerin habe - so die weitere Erklärung dazu im Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 14.03.2014 (Seite 3) - im Rahmen der Gesamtsituation der Einräumung einer unentgeltlichen Nutzungsbefugnis durch den bisherigen Mieter eine "interne Regelung" mit der B-GmbH getroffen. Die B-GmbH habe von der L-AG für die von ihr mit Mietvertrag vom 09.02.2009 in Bestand gegebenen "Räumlichkeiten" Miete erhalten, die Beschwerdeführerin jedoch habe im Rahmen der Gesamtlösung kein Entgelt an die A-KG verrechnet. Die B-GmbH habe als Abgeltung für die Mitwirkung der Beschwerdeführerin einen Teil des Bestandzinses an diese weiterzugeben gehabt. Die belangte Behörde nahm für das (Streit-)Jahr 2009 die Hinzurechnung eines Betrages von 146.340,96 Euro (= 12.195,08 Euro mal 12 Monate) bei der Umsatzsteuer und bei der Körperschaftsteuer vor und begründet dies in der Niederschrift über die Schlussbesprechung damit, dass die Beschwerdeführerin vor, als auch nach dem Zeitpunkt der Änderung der Gesellschaftsverhältnisse (zum 09.02.2009), Eigentümer und Vermieter der Liegenschaft EZ ***7 gewesen sei, wobei als Mieter durchgehend die A-KG als Vertragspartner bis zu deren Auszug und Umsiedlung (zumindest bis Ende Mai 2010) "gegeben" gewesen sei. Im Zuge der Betriebsprüfung sei jedoch festgestellt worden, dass mit Unterfertigung des Abtretungsvertrages vom 09.02.2009, somit überdies rückwirkend ab 01.01.2009 vom geprüften Unternehmen keine Mieteinnahmen gegenüber dem unstrittig in dieser Zeit vorherrschenden Mieter, und zwar die A-KG, erklärt bzw. deklariert worden seien. Im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung führt der Prüfer zur weiteren Begründung dazu aus, dass "nach Einsichtnahme und rechtlicher Beurteilung der vorgelegten Kauf- und Mietverträge" im Zuge der durchgeführten Betriebsprüfung daraus "eindeutig die steuerrechtliche Schlussfolgerung zu ziehen" sei, dass sich beim Mietverhältnis betreffend das Grundstück samt dem darauf befindlichen Gebäude mit der EZ ***7, GST-NR .****/6, zwischen dem Vermieter (die Beschwerdeführerin) und dem Mieter (A-KG) im Jahr 2009 und bis zumindest zum Mai 2010 gegenüber den Verhältnissen in den gesamten Vorjahren überhaupt nichts geändert habe - weder in mündlicher noch in schriftlicher Form - und somit die bisher nicht deklarierten Mieteinnahmen eindeutig der Beschwerdeführerin zuzurechnen und bei dieser zu versteuern seien. 3. Schriftsätze im Abgabenverfahren Der Niederschrift über das Ergebnis der Schlussbesprechung vom 19.04.2012 ist zum Streitpunkt "nicht deklarierte Mieteinnahmen" zu entnehmen: Tz. 1 Nicht deklarierte Mieteinnahmen/Umsatzerhöhung Das geprüfte Unternehmen wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 15. November 1990 errichtet und galt aufgrund der Beteiligungsverhältnisse als verbundenes Unternehmen der [L-AG]. Mit Gruppen- und Steuerausgleichsvereinbarung vom 14. Dez. 2005 wurde die Gesellschaft mit Wirkung ab dem Geschäftsjahr 2005 in die steuerliche Unternehmensgruppe gem. § 9 KStG der [L-AG] aufgenommen. Das geprüfte Unternehmen betrieb zumindest bis Ende Mai 2010 im Wesentlichen die gewerbsmäßige Vermietung von Immobilien im Konzern der L-AG, wobei das Grundstück samt dem darauf befindlichen Gebäude (EZ ***7 GB ****5, GrdstNr ****/6 mit 17.520 Quadratmeter Grundfläche) an die Konzernschwestergesellschaft und zwar an die [A-KG] vermietet worden ist. Gesellschafter des geprüften Unternehmens war die [W-GmbH] ([Firmenbuchnummer]), ebenfalls eine Konzerntochtergesellschaft der L-AG. Mit Abtretungsvertrag vom 9. Feb. 2009 trat der bisherige Gesellschafter seine Anteile am geprüften Unternehmen an die [B-GmbH] ([Firmenbuchnummer], 99%) und an Herrn Mag. [MG] (1%) ab und wurde die Geschäftsführung des geprüften Unternehmens zugleich auch von Herrn Mag. [MG] (zugleich auch Geschäftsführer der [B-GmbH]) übernommen. Das geprüfte Unternehmen war somit vor, als auch nach dem Zeitpunkt der Änderung der Gesellschaftsverhältnisse (zum 9.2.2009), Eigentümer und Vermieter der vorhin angeführten Liegenschaft, wobei als Mieter durchgehend die [A-KG] als Vertragspartner bis zu deren Auszug und Umsiedlung nach Ort-W (zumindest bis Ende Mai 2010) gegeben war. Im Zuge der Betriebsprüfung wurde jedoch festgestellt, dass mit Unterfertigung des besagten Abtretungsvertrages vom 9. Feb. 2009, somit überdies rückwirkend ab 1. Jänner 2009 vom geprüften Unternehmen keine Mieteinnahmen gegenüber dem unstrittig in dieser Zeit vorherrschenden Mieter und zwar die [A-KG] erklärt bzw. deklariert worden sind. Das unverändert und im Jahr 2008 deklarierte monatliche Nettomietentgelt betrug € 12.195,08 plus 20% Umsatzsteuer iHv € 2.439,02, somit Brutto € 14.634,10. Im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 25.04.2012 wird zum Streitpunkt "nicht deklarierte Mieteinnahmen" ausgeführt: Tz. 1 Nicht deklarierte Mieteinnahmen/Ums. Erh Siehe hierzu grundsätzlich die Tz. 1 der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 19. April 2012. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auszugsweise vorweg von der Betriebsprüfung nur angeführt, dass der neue Gesellschafter ([B-GmbH]) des geprüften Unternehmens zum gleichen Tag, an dem die besagten Geschäftsanteile erworben worden sind, nämlich mit 9. Februar 2009, zwei weitere Kaufverträge (als Käufer) über die Liegenschaft EZ ***4 GB ****5 W, einkommend im GB des BG Graz-West (Grdst.Nrn ****/7, ****/10, ****/11 im Gesamtausmaß von 7.311 m2 sowie die Grdst.Nrn ****11, ****/8 im Gesamtausmaß von 22.223 m2) schriftlich abgeschlossen hat, wobei jeweils der Verkäufer ebenfalls die [W-GmbH] war (Verweis idZ auch auf die USO-Prüfung für 1-2/2009 bei der [Beschwerdeführerin]). Im Zusammenhang mit den vorangeführten zwei Kaufverträgen über den Liegenschaftserwerb - und nur betr dieser in diesen Verträgen angeführten Liegenschaften - wurde, ebenfalls mit 9. Februar 2009, ein Mietvertrag zwischen der [B-GmbH] (als Vermieter) und der L-AG (als Mieter) - Beginn des Mietverhältnisses am 1. Februar 2009 - abgeschlossen. Vom geprüften Unternehmen, insbesondere vom Geschäftsführer, wurde die bisher nicht deklarierte Mieteinnahme gegenüber der Betriebsprüfung damit begründet, dass offensichtlich die Aufnahme der betreffenden Liegenschaft (stand aber durchgehend im Eigentum des geprüften Unternehmens und nicht im Eigentum der [Beschwerdeführerin]) - EZ ***7 GB ****5, GrdstNr ****/6 - im vorangeführten Mietvertrag vom 9. Februar 2009 bisher vergessen worden wäre. Diese Ansicht wird von der Betriebsprüfung nicht geteilt, da es rechtlich weder zivilrechtlich noch steuerrechtlich möglich und zulässig ist, über fremdes Eigentum (die gegenständliche Liegenschaft stand immer im Eigentum der [Beschwerdeführerin]) zu verfügen oder diverse steuerliche Verfügungen darüber zu treffen. Nach Einsichtnahme und rechtlicher Beurteilung der vorgelegten Kauf- und Mietverträge im Zuge der durchgeführten Betriebsprüfung ist daraus eindeutig die steuerrechtliche Schlussfolgerung zu ziehen, dass sich beim Mietverhältnis betr das Grundstück samt dem darauf befindlichen Gebäude mit der EZ ***7 GB ****5, GrdstNr ****/6, zwischen dem Vermieter (die [Beschwerdeführerin]) und dem Mieter ([A-KG]) im Jahr 2009 und bis zumindest zum Mai 2010 gegenüber den Verhältnissen in den gesamten Vorjahren, überhaupt nichts geändert hat - weder in mündlicher noch in schriftlicher Form - und somit die bisher nicht deklarierten Mieteinnahmen eindeutig dem geprüften Unternehmen zuzurechnen und bei diesem zu versteuern sind. Abschließend wird noch auf die Betriebsprüfungsverfahren, insbesondere auf die damit im Zusammenhang stehenden u vorliegenden Unterlagen, zB bei der [W-GmbH], verwiesen. Im Berufungsschreiben wird den Ausführungen der belangten Behörde zum Streitpunkt "nicht deklarierte Mieteinnahmen" entgegengehalten: [Seite 2 des Berufungsschreibens] Das berufungsführende Unternehmen, die [Beschwerdeführerin], wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 15.11.1990 errichtet und galt aufgrund der Beteiligungsverhältnisse als verbundenes Unternehmen der L-AG. Mit Gruppen- und Steuerausgleichsvereinbarung vom 14.12.2005 wurde die Gesellschaft mit Wirkung ab dem Geschäftsjahr 2005 in die steuerliche Unternehmensgruppe gem. § 9 KStG der L-AG aufgenommen.Als Gesellschafter waren bis zum 09.02.2009 die [W-GmbH] mit 99 % sowie Mag. KB mit 1 % beteiligt.Mit Abtretungsvertrag vom 09.02.2009 wurden diese Gesellschafteranteile an die [B-GmbH] mit 99 % sowie an Mag. [MG] mit 1 % abgetreten, wobei Mag. [MG] seit 09.02.2009 die [Beschwerdeführerin] auch selbstständig als Geschäftsführer vertritt.Als Gesellschafter an der [B-GmbH] waren wiederum DI GB mit 40 %, DI HM S mit 20 % sowie die M-GmbH mit 40 % beteiligt. Diese wird seit 19.07.2005 von Mag. [MG] als Geschäftsführer selbstständig vertreten.Die M-GmbH, welche in 100 %en Eigentum von Mag. [MG] als Gesellschafter steht, wird ebenso von diesem auch als Geschäftsführer selbstständig vertreten.Die [Beschwerdeführerin] ist eine rein vermögensverwaltende Gesellschaft, deren Tätigkeit sich hauptsächlich auf die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken[Seite 3 des Berufungsschreibens]und Gebäuden und in früheren Jahren auch auf die Darlehensgewährung im Konzernverbund konzentriert.Laut Grundbuch ****5 W ist die [Beschwerdeführerin] Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***7, GrdstNr. ****/6 mit der Grundstücksadresse A-Straße-Nr in [PLZ] [Ort]. Diese Liegenschaft war aufgrund einer mündlichen Vereinbarung entgeltlich an die [W-GmbH] vermietet worden - dieses Mietverhältnis wurde in beiderseitigem Einvernehmen mit Ende 2008 mündlich aufgelöst.Inhalt des daraufhin folgenden schriftlichen Mietvertrages mit 09.02.2009 zwischen der [B-GmbH] als Vermieter und der L-AG als Mieter war die Grundstücksadresse A-Straße-Nr.[Seite 4 des Berufungsschreibens]Ausführungen der Betriebsprüfung in Tz 1 zu nicht deklarierten MieteinnahmenDie Betriebsprüfung führt zu diesem Punkt aus, dass die [Beschwerdeführerin] Eigentümer des Grundstücks mit darauf befindlichen Gebäudes EZ ***7 GB ****5, GrdstNr ****/6 sei und dieses an die Konzernschwestergesellschaft - die [A-KG] vermietete.Mit Abtretungsvertrag vom 09.02.2009 haben die bisherigen Gesellschafter ([W-GmbH]/Mag. KB) ihre Anteile an der [Beschwerdeführerin] an die [B-GmbH] und an Mag. [MG] abgegeben und wurde die Geschäftsführung der [Beschwerdeführerin] zugleich auch von Mag. [MG] übernommen.Mit 09.02.2009 sei weiters ein Mietvertrag zwischen der [B-GmbH] (Vermieter) und der L-AG (Mieter) über die Liegenschaft EZ ***4 GB ****5 W abgeschlossen worden. Dies im Zusammenhang mit den beiden Kaufverträgen über den Liegenschaftserwerb EZ ***4 GB ****5 der Grdst.Nrn ****/7, ****/10, ****/11 sowie Grdst.Nrn ****11, ****/8. Dass die Liegenschaft EZ ***7 GB ****5, GrdstNr ****/6 nicht in diesem Mietvertrag genannt war, wurde seitens des Geschäftsführers damit begründet, dass die Aufnahme in den Mietvertrag offenbar vergessen worden sei.Diese Ansicht wurde von der BP nicht geteilt, da es weder zivilrechtlich noch steuerrechtlich möglich und zulässig sei, über fremdes Eigentum (die gegenständliche Liegenschaft stand im Eigentum der [Beschwerdeführerin]) zu verfügen oder diverse steuerliche Verfügungen darüber zu treffen (Mietvertrag zwischen [B-GmbH] und L-AG).Somit habe sich am Mietverhältnis (durch diesen Mietvertrag vom 09.02.2009 zwischen der [B-GmbH] und der L-AG) betreffend das Grundstück samt dem darauf befindlichen Gebäude mit der EZ ***7 GB ****5, GrdstNr ****/6, zwischen dem Vermieter (die [Beschwerdeführerin]) und dem Mieter ([A-KG]) im Jahr 2009 und bis zumindest Ende Mai 2010 gegenüber den Verhältnissen in den gesamten Vorjahren überhaupt nichts geändert - weder in mündlicher noch in schriftlicher Form - und seien die[Seite 5 des Berufungsschreibens]bisher nicht deklarierten Mieteinnahmen eindeutig dem geprüften Unternehmen zuzurechnen und bei diesen zu versteuern gewesen.Daher hat die Betriebsprüfung dargestellt, dass mit Unterfertigung des besagten Abtretungsvertrages vom 9.2.2009, somit überdies rückwirkend ab 1.1.2009 von der [Beschwerdeführerin] keine Mieteinnahmen gegenüber dem unstrittig in dieser Zeit vorherrschenden Mieter und zwar der [A-KG] erklärt bzw. deklariert worden seien.In diesem Zusammenhang sei insbesondere auch auf die Betriebsprüfungsverfahren zB bei der [W-GmbH] zu verweisen. [Seite 6 des Berufungsschreibens] Ausführungen zu den Feststellungen der Tz 1 des Berichtes gem. § 150 BAO und der Niederschrift gem. § 149 Abs. 1 BAO vom 25.04.2012: Der vom Betriebsprüfer vertretenen Ansicht, dass hier Mietzahlungen zwischen der [Beschwerdeführerin] und der [A-KG] im Zeitraum 2009 bis Ende Mai 2010 geflossen seien, diese aber nicht deklariert wurden, ist mit aller Deutlichkeit und Schärfe zu widersprechen sowie die ungenaue Sachverhaltsermittlung der Betriebsprüfung in den berufenen Punkten entgegenzuhalten. Faktum ist, - dass zwischen der [Beschwerdeführerin] und der [A-KG] ein indirektes Mietverhältnis - über die Erstmietung an die [W-GmbH] & durch Weitervermietung zuerst an die L-AG und im weiteren Fall an die [A-KG] - bestanden hat. - dass mit Abtretungsvertrag vom 9.2.2009 die Anteile an der [Beschwerdeführerin] von den bisherigen Gesellschaftern ([W-GmbH]/Mag. KB) an die [B-GmbH] und Mag. [MG] abgegeben wurden (Beilage 2). In diesem Zusammenhang hat jedoch auch das Mietverhältnis zwischen der [Beschwerdeführerin] und der [W-GmbH] (und damit indirekt natürlich auch für die [A-KG]) bereits mit Ende 2008 durch mündliche Vereinbarung zu laufen aufgehört (Bestätigung durch die E-Mail-Korrespondenz vom 26.-29.06.2012 von Mag. PK, steuerlicher Vertreter der L-Unternehmungen, Beilage 3) - dass durchgehend als Mieter L-Unternehmungen als Vertragspartner gegeben waren, allerdings die [A-KG] nur bis Ende 2008, die L-AG mit [Seite 7 des Berufungsschreibens] Beginn 2009 (Mietvertrag vom 09.02.2009, Beilage 4). Dieser Mietvertrag besteht aufgrund des vorangehenden Abtretungsvertrages zwischen der [B-GmbH] und der L-AG. - dass es eine gewisse Unschärfe bei der grundbücherlichen Zuordnung im Mietvertrag vom 09.02.2009 gegeben hat in Zusammenhang mit der EZ ***7 GB ****5 W Grdst.Nr ****/6 - diese wurde im schriftlichen Mietvertrag zwischen [B-GmbH] und L-AG versehentlich nicht angeführt. Der eindeutige Wille der Parteien ist jedoch ersichtlich einerseits aus dem Kaufangebot vom 17.09.2008 (Beilage 5), in welchem alle Grdst.Nrn angegeben sind. Andererseits dienen als Bestätigung über den eindeutigen Willen der Parteien, den Mietvertrag über die gesamte Liegenschaft inkl. Grdst.Nr ****/6 abzuschließen, das Schreiben von Dr. RF (Beilage 6), die Garantieerklärung (Beilage 7), dass nur Betriebskosten für die Zeit bis zur tatsächlichen und vollständigen Räumung und Übergabe bezahlt werden, sowie das Mail vom 19.12.2011 an GK (Beilage 8). - dass Mietzahlungen von der L geflossen sind, diese aber nicht an die [Beschwerdeführerin] weitergeleitet wurden. Zwischen der [B-GmbH] und der [Beschwerdeführerin] gab es gesondert eine mündliche Vereinbarung, dass die Gesamtmiete im Verhältnis der von der L und sonstigen Mietern genutzten Gesamtflächen aufgeteilt wird. Dafür wurde von der [Beschwerdeführerin] ein Pauschalmietzins in Höhe von € 8.000,00 monatlich an die [B-GmbH] verrechnet (siehe Mail vom 19.12.2011, Beilage 8). In diesem Zusammenhang als wohl wichtigstes Faktum ist, dass dieser Pauschalmietzins iHv € 8.000,00 monatlich bereits in den Steuererklärungen der [Beschwerdeführerin] als Mieteinnahmen deklariert wurde. Die Vorgehensweise der Betriebsprüfung hätte den Effekt, dass der von der Betriebsprüfung angenommene, ihrer Meinung nach nicht deklarierte Mietzins nun doppelt und höher als Bemessungsgrundlage für die ergangenen Bescheide berücksichtigt würde. [Seite 8 des Berufungsschreibens] Konsequenterweise müssten diese Beträge - vorausgesetzt die von der Betriebsprüfung angenommenen Beträge werden für die Steuerfestsetzung herangezogen, weil die [Beschwerdeführerin] und nicht die [B-GmbH] als Vermieter fungiere - natürlich auch als Betriebsausgabe bei der [B-GmbH] in den Steuererklärungen abzugsfähig sein. - dass also die Mietzahlungen von der L-AG an die [B-GmbH] nicht zusätzlich weitergeleitet, sondern nur mit den bisher erklärten Beträgen in den Steuererklärungen der [B-GmbH] (nicht der [Beschwerdeführerin]) deklariert wurden (siehe Mail vom 19.12.2011, Beilage 8, sowie E-Mail-Korrespondenz vom 26.-29.06.2012 Beilage 3). Dem Verweis der Betriebsprüfung auf ein (anderes) Betriebsprüfungsverfahren z.B. bei der [W-GmbH] ist in diesem Zusammenhang in aller Deutlichkeit entgegenzuhalten, dass weder als Partei noch sonst Zugriff auf die vom Prüfer im Schlussbericht genannten Unterlagen bestanden hatten. Somit liegen unserer Mandantschaft keine diesbezüglichen Informationen vor. Diese sich daraus vermeintlich ergebenden Schlussfolgerungen sind daher in keinster Weise nachzuvollziehen und werden zur Gänze zurückgewiesen. Warum das Betriebsprüfungsorgan trotz schriftlich übermittelter Unterlagen sowie der mündlichen Hinweise in der Schlussbesprechung trotzdem Schlussfolgerungen in die vorstehend genannte Richtung angestellt hat, ist für den Berufungswerber nicht schlüssig nachvollziehbar und widerspricht jeglicher logischer Denkgesetze. Dem Vorhaltschreiben vom 15.05.2013, mit dem die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Stellungnahme des Prüfers zur Berufung zur Kenntnis brachte, ist zum Streitpunkt "nicht deklarierte Mieteinnahmen" zu entnehmen: [Seite 1 des Vorhaltschreibens] I. Nicht deklarierte Mieteinnahmen Das Finanzamt schließt sich der Ansicht der Großbetriebsprüfung Graz, wonach ein Mietverhältnis zwischen der [B-GmbH] und der L-AG betr. die Liegenschaft mit der Einlagezahl ***7, GB ****5 W, Grndst.Nr. ****/6, nicht nachgewiesen werden konnte, an. Nach den Ausführungen in der Berufung habe das indirekte Mietverhältnis zwischen der [Beschwerdeführerin] und der [A-KG] auf Grund des Abtretungsvertrages vom 09.02.2009 bereits mit Ende 2008 durch mündliche Vereinbarung zu laufen aufgehört. [Seite 2 des Vorhaltschreibens] Mit Beginn des Jahres 2009 sei sodann ein Mietverhältnis zwischen der [B-GmbH] und der L-AG begründet worden, wobei jedoch lediglich der Mietvertrag vom 09.02.2009 eine gewisse Unschärfe aufweise, da das betr. Grundstück dort nicht angeführt sei. Der eindeutige Wille der Parteien auch hinsichtlich der Vermietung dieses Grundstückes gehe aber eindeutig aus diversen Korrespondenzen hervor. Ferner habe es zwischen der [Beschwerdeführerin] und der [B-GmbH] eine gesonderte mündliche Vereinbarung gegeben, wonach die Gesamtmiete im Verhältnis der von der L und sonstigen Mietern genutzten Gesamtfläche aufgeteilt worden sei. Die [Beschwerdeführerin] habe der [B-GmbH] dabei einen Pauschalmietzins in Höhe von EUR 8.000,-- verrechnet. Diesen Ausführungen kann das Finanzamt jedoch nicht folgen. Die [Beschwerdeführerin] ist seit 17.12.1990 Eigentümerin der 17.520 m2 großen Liegenschaft A-Straße-Nr; eine Änderung in den Eigentumsverhältnissen ist durch den Abtretungsvertrag vom 09.02.2009 nicht eingetreten; lediglich die Beteiligungsverhältnisse an der [Beschwerdeführerin] haben sich dadurch geändert. Dass sich auf Grund des Abtretungsvertrages auch die Mietverhältnisse geändert hätten, geht aus den vorgelegten Unterlagen nicht hervor; weder liegt eine Kündigung betreffend das ursprüngliche Mietverhältnis, noch ein neuer Mietvertrag vor. Eingewandt wurde, dass der Inhalt des schriftlichen Mietvertrages vom 09.02.2009 auch das Grundstück mit der EZ ***7 gewesen, eine schriftliche Erwähnung allerdings vergessen worden sei. Hierzu ist zu sagen, dass das "Vergessen" einer Liegenschaft mit einem Flächenausmaß von 17.520 m2 nicht glaubwürdig erscheint. Ungeachtet des fehlenden Mietvertrages lässt sich das in Streit stehende Mietverhältnis aber auch aus den übrigen Unterlagen nicht verifizieren. Der Publizität wurde nicht ausreichend Genüge getan. Die Großbetriebsprüfung stellte außerdem fest, dass sich die interne Mietverrechnung im Konzern L in den Jahren 2008, 2009 weder dem Grunde, noch der Höhe nach verändert hat. Auch hinsichtlich der Verrechnung eines Pauschalmietzinses in der Höhe von EUR 8.000,- an die [B-GmbH] fehlen stichhaltige Beweise. Der Behauptung der Berufungswerberin, wonach mit RG 05/2009 Mietkosten für das Objekt "L A - A-Straße" für den Zeitraum 09.02.2009 - 31.12.2009 iHv. netto 85.600,00 für die Liegenschaft EZ ***7, GST.Nr. ****/6 verrechnet worden seien ist zu entgegnen, dass in der Abrechnung RG 05/2009 nicht Bezug auf den Mietvertrag, sondern nur auf "Vereinbarungsgemäß" genommen wird, der Abrechnungs- bzw. Verrechnungszeitpunkt für eine "Mietleistung" hier rund 1 Jahr nach Leistungserbringung [Seite 3 des Vorhaltschreibens] liegt und auch die Höhe der bisher von der Bw. vorgenommenen Mieteinnahmen Aufteilung (zwischen der [Beschwerdeführerin] und der [B-GmbH]- für die Liegenschaft EZ ***7, GSt.Nr. ****/6 entspricht der Höhe nach nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Es ist darüber hinaus noch zu bemerken, dass die [Beschwerdeführerin] lt. Berufungsschrift eine rein vermögensverwaltende Gesellschaft ist, deren Tätigkeit sich hauptsächlich auf die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden konzentriert. An eine Gesellschaft, deren Tätigkeitsschwerpunkt in der Vermietung liegt, können gewiss bestimmte Anforderungen hinsichtlich der rechtlichen Gestaltung bestimmter Sachverhalte gestellt werden. Diesen Anforderungen kam die Abgabepflichtige im vorliegenden Sachverhalt aber nicht nach. Der Stellungnahme des Prüfers zur Berufung ist zum Streitpunkt "nicht deklarierte Mieteinnahmen" zu entnehmen: [Seite 2 der Stellungnahme des Prüfers zur Berufung] Für die richtige Darstellung der Gesellschafterverhältnisse bei den involvierten Kapitalgesellschaften werden die im Betreff angeführten Firmenbuchauszüge beigelegt. Zum Zeitpunkt der Gründung der [B-GmbH], [Firmenbuchnummer], [Steuernummer] BV-21, mit 20.6.2005 war Mag. [MG] richtigerweise am Stammkapital mit einem Anteil von 48% (in der Berufungsschrift angegeben mit einem Anteil von 0 %) beteiligt. Die M-GmbH, [Firmenbuchnummer], [Steuernummer], wurde erst mit Februar 2007 neu gegründet. Gänzlich unrichtig ist die Behauptung in der Berufungsschrift, dass Inhalt des daraufhin folgenden schriftlichen Mietvertrages vom 9.2.2009, zwischen der [B-GmbH] als Vermieter und der L-AG, [Firmenbuchnummer], als Mieter, die Grundstücksadresse A-Straße-Nr war. Wie aus dem beiliegenden Mietvertrag vom 9.2.2009 herauszulesen ist, wurde ganz klar und eindeutig die betreffende EZ ***4 und die Grundstücksnummer ****/1 als Inhalt dieses Mietvertrages genannt und bezeichnet (siehe Pkt. I. 1. und Pkt. II. A.1. des Mietvertrages). Eine Bezeichnung „A-Straße-Nr“ wurde somit nicht im Mietvertrag vom 9.2.2009 aufgenommen und wurde somit auch nicht Inhalt dieses besagten Mietverhältnisses - daher ist weder eine pauschale Inkludierung noch ein Vergessen des bisher nicht offengelegten Mietverhältnisses (Grund und Gebäude) betr. die Grundstücksfläche ****/6, EZ ***7, im Ausmaß von 17.520 m2, nicht einmal annähernd glaubwürdig. [Seite 3 der Stellungnahme des Prüfers zur Berufung]Zu Tz. 1: Nicht deklarierte Mieteinnahmen/Umsatzerhöhung.:Um Wiederholungen zu vermeiden, wird von der Großbetriebsprüfung auf die Ausführungen in der Tz. 1 der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 19. April 2012 sowie auf die Tz. 1 des Betriebsprüfungsberichtes vom 25. April 2012 verwiesen.Von der Großbetriebsprüfung wird die Richtigkeit der Ausführungen in der Berufungsschrift auf Seite 6, und zwar zum Bestehen eines indirekten Mietverhältnisses zwischen der [Beschwerdeführerin] und der [A-KG], sowie die mit Abtretungsvertrag vom 9.2.2009 erfolgte Abtretung der Anteile an der [Beschwerdeführerin] bestätigt; nicht bestätigt wird jedoch die Ausführung, dass in diesem Zusammenhang auch das Mietverhältnis ([Beschwerdeführerin] mit der [A-KG]) bereits mit Ende 2008 durch mündliche Vereinbarung zu laufen aufgehört habe. Diese Annahme durch die Bw. wird auch nicht durch die E-Mail-Korrespondenz vom 26.-29.6.2012, die als Beilage 3 der Berufungsschrift angefügt wurde, bestätigt. So war der Wille der Parteien nicht auf den unmittelbaren Erwerb der Liegenschaft EZ ***7, GST.NR. ****/6, der [Beschwerdeführerin] gerichtet, sondern erfolgte aus steuerlichen Gründen - da die [Beschwerdeführerin] nur dieses besagte Grundstück im Eigentum hatte - der Erwerb der Gesellschaftsrecht an der Gesellschaft.Bezeichnend ist die Aussage der Bw., dass es zwischen der [B-GmbH] und der [Beschwerdeführerin] eine gesonderte mündliche Vereinbarung gab, dass die Gesamtmiete im Verhältnis der von der L genutzten Gesamtflächen aufgeteilt wird, worüber von der [Beschwerdeführerin] ein Pauschalmietzins in Höhe von € 8.000,00 monatlich an die [B-GmbH] verrechnet werden sollte. Auch in diesem Zusammenhang ist wieder einmal zu ersehen, dass die Bw. den Sachverhalt überhaupt nicht mit ordnungsgemäßen Beweisen belegen kann, sondern sich abermals auf mündliche Vereinbarungen zurückzieht. Darüber hinaus argumentiert hier die Bw. auf eine Aufteilung der Gesamtmiete im Verhältnis der genutzten Gesamtflächen und spricht aber im gleichen Satz von einer Verrechnung einer[Seite 4 der Stellungnahme des Prüfers zur Berufung]Pauschalmiete, wobei von der Großbetriebsprüfung dazu ausgeführt wird, dass man hier tatsächlich von einer Pauschalmiete sprechen muss, da nach Berechnung anhand der Gesamtflächen die [Beschwerdeführerin] bisher auch viel zu wenig für ihre Liegenschaft EZ ***7, GST.NR. ****/6, gegenüber der [B-GmbH] „verrechnet“ hat. Man darf hier nicht die Tatsache aus dem Augenmerk verlieren, dass bei beiden Unternehmen (mündliche Vereinbarungen) Mag. [MG] jeweils Gesellschafter-Geschäftsführer war und entgegen der Behauptung der Bw. trotz mündlicher Vereinbarung die monatliche Pauschalmiete von € 8.000,00 von der [Beschwerdeführerin] nicht monatlich - so wie die Bw. vermeint - sondern erst mit 31. Dezember 2009 „aufgeteilt“ bzw. verrechnet worden ist.Die [Beschwerdeführerin] ist seit 17.12.1990 Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***7, GB ****5, GST.NR. ****/6, mit einem Flächenausmaß von 17.520 m2. Diese Liegenschaft samt darauf errichteter Gebäude wurde seit jeher bis zumindest Mai 2010 an die [A-KG] entgeltlich vermietet (Anm.: im Jahr 2010 verlegte die Mieterin [A-KG] ihr Unternehmen nach Ort-W). Beide Unternehmen gehörten, so wie auch die [W-GmbH], zum Konzernverbund der L-AG. Zwischen der [Beschwerdeführerin] und der [W-GmbH] bestand eine Organschaft und waren beide Unternehmen bis einschließlich Ende 2008 in die Gruppenbesteuerung der L-AG (als Gruppenträger) einbezogen. Das Mietverhältnis mit [A-KG] als Mieterin steht somit außer Streit. Ein schriftlicher Mietvertrag wurde der Großbetriebsprüfung mit der Begründung nicht vorgelegt, da es sich bei diesen beiden Unternehmen um Konzerngesellschaften - bis zum 9.2.2009 - der L-AG handelte (wobei die Verrechnungen jedoch mit Aktenvermerke dokumentiert wurden). Konzernintern erfolgte eine Mietverrechnung für die genannte Liegenschaft von der [Beschwerdeführerin] an die [W-GmbH], so zum Beispiel im November 2007 über netto € 12.195,08 plus 20% USt iHv 2.439,02 somit brutto € 14.634,10. Der idente Mietbetrag wurde in der weiteren Folge wiederum konzernintern von der [W-GmbH] an die L-AG (als Konzernmutter) weiterverrechnet und danach von dieser dem tatsächlichen Mieter, nämlich der [A-KG], verrechnet und belastet. Der Zahlungsfluss basierte auf gleichem, aber umgekehrtem Wege.Da bekanntermaßen bis zum 9.2.2009 keine Änderungen im Konzern L eingetreten sind, ist es somit nachweisbar unwahr, dass dieses Mietverhältnis, so wie die Bw. vermeint, in beiderseitigen Einvernehmen mit 31.12.2008 mündlich aufgelöst worden sei.[Seite 5 der Stellungnahme des Prüfers zur Berufung]Diese - nunmehr - nachgewiesene Unwahrheit, wurde der Großbetriebsprüfung im Lauf der Prüfung auch vom Buchhalter Herrn [JR] eingestanden. Herr [JR] gestand zu, dass zumindest bis zum Zeitpunkt der Gesellschafterwechsel bei der [Beschwerdeführerin], somit bis zum 9.2.2009, sehr wohl Mieteinnahmen aus dem Mietverhältnis mit der [A-KG] erklärt und zu versteuern gewesen wären.Die aufgestellte Behauptung durch die Bw., dass das Mietverhältnis mit 31.12.2008 mündlich aufgelöst worden sei, kann weiters dadurch widerlegt werden, dass zum Einen weder ein schriftliches Kündigungsschreiben noch ein interner Aktenvermerk über diese behauptete Auflösung erstellt und vorgelegt werden konnten, und zum Anderen sich im gesamten Jahr 2009 beim gebuchten Mietaufwand in der [A-KG] keine Änderungen vorgenommen worden sind. Wie schon zuvor im Zusammenhang mit der Mietenverrechnung im Konzern L ausgeführt, wurde die Mieterin [A-KG] für ihr genutztes und angemietetes Liegenschaftsobjekt EZ ***7, GB ****5, GST.NR. ****/6, seit dem Jahre 2007 bis 2009 bzw. bis zur Betriebsverlegung nach Ort-W im Mai 2010, durchgehend mit einem monatlich unveränderten Raummietaufwand belastet.Nicht unerwähnt bleiben darf hier der Hinweis, dass ebenfalls mit 9.2.2009 die [B-GmbH] (als Käuferin) von der [W-GmbH] (als Verkäuferin) eine Liegenschaft erworben hat. Obwohl es sich hier nur um die (eine) EZ ***4, GB ****5 gehandelt hat, wurden jedoch zwei eigenständige Kaufverträge über die einzelnen in der EZ ***4 enthaltenden Grundstücke abgeschlossen, wobei im zweiten Kaufvertrag ein wesentlich niedriger Quadratmeterpreis als im ersten Kaufvertrag angesetzt worden ist.Gänzlich unrichtig ist die Behauptung in der Berufungsschrift, dass Inhalt des daraufhin folgenden schriftlichen Mietvertrages vom 9.2.2009, zwischen der [B-GmbH] als Vermieter und der L-AG, [Firmenbuchnummer], als Mieter, die Grundstücksadresse A-Straße-Nr war. Wie aus dem beiliegenden Mietvertrag vom 9.2.2009 herauszulesen ist, wurde ganz klar und eindeutig die betreffende EZ ***4 und die Grundstücksnummer ****/1 als Inhalt dieses Mietvertrages genannt und bezeichnet (siehe Pkt. I. 1. und Pkt. II. A.1. des Mietvertrages). Eine Bezeichnung „A-Straße-Nr“ wurde somit nicht im Mietvertrag vom 9.2.2009 aufgenommen und wurde somit auch nicht Inhalt dieses besagten Mietverhältnisses - daher ist weder eine pauschale Inkludierung noch ein Vergessen des bisher nicht offengelegten Mietverhältnisses (Grund und Gebäude) betr. die Grundstücksfläche ****/6, EZ ***7, im Ausmaß von 17.520 m2, nicht einmal annähernd glaubwürdig.[Seite 6 der Stellungnahme des Prüfers zur Berufung]Auch die nunmehr erstmals mit der Berufungsschrift vorgelegten Unterlagen (Anbot, Beilagen 6 u 7) vermögen nach Ansicht der Großbetriebsprüfung das Mietverhältnis mit Ende 2008 nicht zu beenden. Die Bw. räumt selbst eine gewisse Unschärfe bei der Zuordnung im Mietvertrag vom 9.2.2009 im Zusammenhang mit der EZ ***7, GB ****5, GST.NR. ****/6, ein und will die Nichtaufnahme dieser Liegenschaft im angeführten Mietvertrag und somit die nicht Offenlegung der Mieteinnahmen aus diesem offenkundigen und tatsächlich schriftlich abgefassten Mietverhältnisses, mit einem „Versehen“ begründen.Unstrittig ist, dass die genannte Liegenschaft (EZ ***7, GST.NR. ****/6) immer im Eigentum der [Beschwerdeführerin] gestanden ist und somit nie im Eigentum der [B-GmbH] (siehe Mietvertrag vom 9.2.2009), und dass der Mieter bis zum Mai 2010 durchgehend die [A-KG] war. Auch hat sich die interne Mietverrechnung (im Konzern [L]) für die Liegenschaft EZ ***7, GB ****5, GST.NR. ****/6 weder im Jahr 2008 noch im Jahr 2009 - weder dem Grunde, noch der Höhe nach - verändert. Die einzige „Veränderung“ war jene, dass die Mieterlöse ab dem 1. Jänner 2009 von der [Beschwerdeführerin] nicht mehr gegenüber dem Finanzamt deklariert worden sind.Auch über Vorhalt durch die Großbetriebsprüfung, das Mieterlöse ab Jänner 2009 nicht mehr deklariert worden sind, wurde seitens des Unternehmens nur auf den schriftlichen Mietvertrag vom 9.2.2009 (siehe Beilage 4 zur Berufungsschrift) verwiesen und behauptet, dass in diesem Mietvertrag auch die Vermietung der Liegenschaft EZ ***7, GB ****5, GST.NR. ****/6, „mitinkludiert“ sei. Erst nach Vorlage dieses Mietvertrages im Laufe der Betriebsprüfung wurde vom Unternehmen dann selbst eingestanden, dass diese Liegenschaft zwar nicht im Mietvertrag explizit aufgenommen worden ist - dies aus Versehen - jedoch wurde weiterhin die Behauptung aufgestellt, dass das bisherige monatliche Mietentgelt für die Liegenschaft EZ ***7, GB ****5, GST.NR. ****/6 iHv netto € 12.195,08 im neu abgeschlossenen Mietvertrag vom 9.2.2009 im dort ausgewiesenen monatlichen Mietzins iHv netto € 32.000,00 inkludiert wäre.Bei der besagten Liegenschaft EZ ***7, GST.NR. ****/6 handelt es sich um eine Liegenschaft, die nicht im zivilrechtlichen Eigentum des Vermieters laut Mietvertrag vom 9.2.2009 ([B-GmbH]) stand, explizit eine eigene Einlagezahl (EZ ***7) hat und daher diese Liegenschaft somit nicht nur „versehentlich“ mit ihrer Grundstücksnummer nicht im besagten Mietvertrag angeführt worden sein kann. Darüber hinaus umfasst diese Liegenschaft doch ein beträchtliches[Seite 7 der Stellungnahme des Prüfers zur Berufung]Flächenausmaß von 17.520 Quadratmeter. Behauptet wird bisher von der Bw., dass mit der Buchung am 12. Februar 2010 der Ausgangsrechnung RG. 05/2009 vom 31. Dezember 2009- siehe Beilage - ([Beschwerdeführerin] an die [B-GmbH]) Mietkosten für das Objekt „L A - A-Straße-Nr“ für den Zeitraum 9.2.2009 bis 31.12.2009 iHv netto € 85.600,00 plus 20% USt (somit lediglich nur mtl. € 8.000,00 netto), für die Liegenschaft EZ ***7, GST.NR. ****/6 verrechnet worden seien. In dieser Abrechnung RG 05/2009, wird nicht Bezug auf den Mietvertrag, sondern nur auf „Vereinbarungsgemäß“ genommen, der Abrechnungs- bzw. Verrechnungszeitpunkt für eine „Mietleistung“ liegt hier rund 1 Jahr nach der Leistungserbringung und entspricht auch die Höhe der bisher von der Bw. vorgenommenen monatlichen Mieteinnahmen Aufteilung (zwischen der [Beschwerdeführerin] und [B-GmbH]) - für die Liegenschaft EZ ***7, GST.NR. ****/6 - nicht den tatsächlich vorliegenden Gegebenheiten und wurde daher bisher willkürlich vorgenommen. Somit ist es falsch, wenn die Bw. in diesem Zusammenhang als wohl wichtigstes Faktum anführt, dass dieser Pauschalmietzins iHv € 8.000,00 monatlich, bereits in den Steuererklärungen der [Beschwerdeführerin] als Mieteinnahmen deklariert wurde. In den ersten elf Monaten des Jahres 2009 wurde monatlich nichts deklariert, sondern wie bereits oben erwähnt, erst für den Monat Dezember 2009 der Gesamtbetrag bisher erklärt. Die im Dezember 2009 deklarierten Einnahmen hängen laut Ansicht der Großbetriebsprüfung nicht mit den Mieterlösen für die Liegenschaft EZ ***7, GST.NR. ****/6 zusammen, sondern dienten einzig und allein der Einnahmensplittung zwischen der [B-GmbH] und der [Beschwerdeführerin], die ertragsteuerlich somit zum Vorteil der beiden Unternehmen gereicht hat.Zur Ausführung der Bw. auf Seite 8 der Berufungsschrift, insbesondere zum Verweis der Betriebsprüfung auf ein (anderes) Betriebsprüfungsverfahren z.B. bei der [W-GmbH], wird nunmehr von der Großbetriebsprüfung darauf eingegangen, dass einerseits auch die [Beschwerdeführerin] bis einschließlich 2008 ein Gruppenmitglied bei der L-AG gewesen ist, andererseits sowohl Mag. [MG] als auch dessen Buchhalter Herr [JR], ehemalige Angestellte im Konzern [L] waren und vor allem Mag. [MG] in der gesamten Prüfungszeit laufend mit dem Vorstand der L-AG im Kontakt stand und insbesondere iZm der Prüfung [W-GmbH] - unter anderem wegen Grundstückskäufe aus der EZ ***4 - genauestens informiert war und diesbezüglich auch diverse Unterlagen (z.B. Beratungsverträge, Beratungsfakturen etc.) über Ersuchen durch den Vorstand der L-AG, auch der Betriebsprüfung vorgelegt hat, da diese nicht mehr z.B. bei der [W-GmbH], vorgelegen waren. Mag. [MG] war somit über den Vorstand der L-AG - zumindest im[Seite 8 der Stellungnahme des Prüfers zur Berufung]Hinblick auf die Betriebsprüfung bei der [W-GmbH] - laufend im Detail informiert.Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen sind darauf hin zu untersuchen, ob Steuerpflichtige durch eine Art „Splitting“ ihre Steuerbemessungsgrundlage mittels Absetzung von Betriebsausgaben oder Werbungskosten dadurch zu vermindern versuchen, dass sie nahen Angehörigen Teile ihres steuerpflichtigen Einkommens in Form von in Leistungsbeziehungen gekleideten Zahlungen zukommen lassen, mit deren Zufluss diese jedoch idR entweder gar keiner Steuerpflicht oder bloß einer niedrigeren Progression unterliegen.Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen finden - selbst wenn sie den Gültigkeitserfordernissen des Zivilrechtes entsprechen (vgl. zB VwGH 3.9.1997, 93/14/0095, VwGH 26.1.1999, 98/14/0095) - im Steuerrecht nur dann Anerkennung, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizität), einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Familienfremden unter denselben Bedingungen abgeschlossen worden wären (vgl. zB VwGH 22.2.2000, 99/14/0082).Diese Grundsätze beruhen auf der in § 21 BAO normierten wirtschaftlichen Betrachtungsweise (VwGH 10.5.1988, 87/14/0084) und haben ihre Bedeutung vor allem im Rahmen der Beweiswürdigung (VwGH 6.10.1992, 89/14/0078).Auf Grund der obigen Darlegungen kann von der Großbetriebsprüfung eindeutig bewiesen werden, dass das in Streit stehende Mietverhältnis nicht Ende 2008 beendet werden konnte und somit auch nicht wurde. Diese Feststellung wird von allen der Betriebsprüfung vorliegenden schriftlichen Beweisunterlagen zB. schriftlicher Mietvertrag, interner schriftlicher Aktenvermerk und tatsächlich vorgenommene Verbuchung der Geschäftsfälle im L-Konzern etc. getragen. Sowohl die vom Bw. eingewendete „mündliche Aufkündigung“ des Mietverhältnisses, als auch die vorgenommene (verspätete) Mieteinnahmen Aufteilung unter Berücksichtigung von sich nahestehenden Unternehmen - [Beschwerdeführerin] und [B-GmbH] - widersprechen den tatsächlichen wirtschaftlichen Lebenserfahrungen. Darüber hinaus ist auch nicht nachvollziehbar, warum eine juristische Person plötzlich auf ihre rechtlich zustehenden Mieteinnahmen, ohne dass sich aus dem Mietverhältnis etwas geändert hat, verzichten sollte.[Seite 9 der Stellungnahme des Prüfers zur Berufung]In diesem Sinne sind daher die bisher nicht deklarierten Mieteinnahmen im Umfang und Ausmaß der Feststellungen durch die Großbetriebsprüfung unzweifelhaft und eindeutig in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der [Beschwerdeführerin] zuzurechnen. 4. Schriftsätze und Niederschriften im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Im Schreiben vom 14.03.2014 (Gegenstellungnahme) bringt der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin zum Streitpunkt "nicht deklarierte Mieteinnahmen" vor: [Seite 1 der Gegenstellungnahme] Ad I. Nicht deklarierte Mieteinnahmen: Wir verweisen vorweg auf unsere Beschwerde vom 16.07.2012 und ergänzen diese auf Basis der beiliegenden Stellungnahme der Rechtsanwaltskanzlei Forcher & Peschl / Dr. RF, der die seinerzeitige Transaktion auf Seiten der B-GmbH begleitet hat, wie folgt: [Seite 2 der Gegenstellungnahme] Die [B-GmbH] wollte Grundflächen im Bereich der KG W, die sich teils im unmittelbaren, teils im mittelbaren Eigentum der L-AG befunden haben, erwerben. Einer dieser Erwerbsvorgänge wurde in der Weise durchgeführt, dass es einen Anteilskauf hinsichtlich der Geschäftsanteile an der [Beschwerdeführerin] gegeben hat. Diese [Beschwerdeführerin] war nämlich ihrerseits grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***7 KG W. Dieser Anteilskaufvertrag vom 09.02.2009, der auch der Betriebsprüfung bzw. der Finanzverwaltung vorliegt, lässt die Änderung der Bestandsverhältnisse eindeutig erkennen, da dieser Anteilskauf unmittelbar mit der bestandfreien Übertragung des Liegenschaftseigentums an der EZ ***7 KG W einherging. Eine Änderung der Mietverhältnisse zwischen den "L-Unternehmungen" ist basierend auf dem "Gesamtpaket Liegenschaftserwerb der Lgründe" mit Ende 2008 durchgeführt worden (siehe Punkt 3. des beiliegenden Schreibens der Rechtsanwaltskanzlei Forcher & Peschl).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100323/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100323.2013
Stammnummer
104421
Gültig
30.10.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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