Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0077-Z2L/02
Rechtsbehelfsverzicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0077-Z2L/02vom 31.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Verzicht über die Einbringung einer Berufung ist nur dann wirksam, wenn er in einer schriftlichen oder niederschriftlichen Verzichtserklärung zweifelsfrei als solcher zum Ausdruck gebracht wurde. Die Zurückweisung einer trotz gültigem Rechtsbehelfsverzicht eingebrachten Berufung hat mit verfahrensleitendem, abgesondert anfechtbarem Bescheid zu erfolgen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten
durch Rainer Pidun und Julia Rasemann, gegen den Bescheid
(Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom 07. Mai 1998,
GZ. 100/41015/2/98, betreffend Rechtsbehelfsverzicht,
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid [Mitteilung nach Art. 221 des Zollkodex
der Europäischen Gemeinschaften, Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des
Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften iVm
§ 74 Abs. 1 ZollR-DG] vom 8. März 1998,
Formblatt Za 19, Block-Nr. 45109, Blatt-Zl. 18, hat das
Zollamt Klingelbach für eine ausländische, unverzollte Ware,
nämlich Herendporzellan im Gesamtwert von 7.558,42 ÖS,
Eingangsabgaben in der Höhe von 952,00 ÖS an Zoll und
1.702,00 ÖS an Einfuhrumsatzsteuer, zuzüglich einer
Abgabenerhöhung nach § 108 ZollR-DG iHv. 2.654,00 ÖS
festgesetzt und dem Bf. zur Entrichtung vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid richtete sich der mit Eingabe vom
8. April 1998 erhobene Rechtsbehelf der Berufung, worin der Bf.
beantragt, die Abgabenerhöhung im Betrag von 2.654,00 ÖS zu
refundieren. Gegen die Vorschreibung der Eingangsabgaben bestünde kein
Einwand, jedoch gegen die Festsetzung einer Abgabenerhöhung, weil ihm keine
Rechtsbelehrung erteilt worden sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Mai 1998,
Zl. 100/41015/98, hat das HZA Wien die Berufung als unzulässig
zurückgewiesen. Nach den Entscheidungsgründen habe der Bf. mit seiner
Unterschrift in der Spalte 12 der Mitteilung nach Art. 221 ZK,
Block 45109, Bl. 18, bestätigt, dass er im Hinblick auf
§ 108 ZollR-DG nach Belehrung gem. § 255
Bundesabgabenordnung 1961 (BAO) auf die Einbringung einer Berufung
verzichte. Eine trotz Verzichts eingebrachte Berufung sei unzulässig und
damit zurückzuweisen.
Mit Eingabe vom 15. Juni 1998 hat der Bf. gegen
die Berufungsvorentscheidung den Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben, sein
Berufungsvorbringen wiederholt und ergänzt, dass der Abgabenbescheid
(Mitteilung nach Art. 221 ZK) des Zollamtes Klingelbach vom
8. März 1998 keineswegs einen Rechtsmittelverzicht enthalte, weil
die in Feld 12 vorgesehene Verzichtserklärung nicht angekreuzt sei.
Daraus folge, dass die angefochtene Berufungsvorentscheidung rechtswidrig
sei.
Darüber hinaus sei der Bf. seiner Gestellungs-,
Erklärungs-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht dadurch nachgekommen, dass
er dem Zollorgan die mitgeführten Gegenstände und Quittungen gezeigt
und damit schlüssig zum Zollverfahren angemeldet habe. Dessen ungeachtet
sei über den Bf. ohne Rechtsbelehrung die angesprochene
Abgabenerhöhung festgesetzt worden. Es werde daher beantragt, die
Abgabenerhöhung dem Bf. zu erstatten.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gem. § 85c Abs. 1 ZollR-DG idgF ist gegen
Berufungsvorentscheidungen, sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
durch die Berufungsbehörde der ersten Stufe als Rechtsbehelf der zweiten
Stufe (Art. 243 Abs. 2 lit. b ZK) die Beschwerde an den
unabhängigen Finanzsenat (§ 1 UFSG) zulässig.
Gem. § 120 Abs. 1 lit. h ZollR-DG geht
die Zuständigkeit für Entscheidungen über Beschwerden, die mit
In-Kraft-Treten am 1. Jänner 2003 noch nicht entschieden waren,
mit diesem Zeitpunkt auf den unabhängigen Finanzsenat über
(Übergangsbestimmung).
Gem. § 85c Abs. 8 ZollR-DG iVm.
§ 289 BAO ist die Abgabenbehörde II. Instanz berechtigt,
sowohl im Spruch, als auch hinsichtlich der Begründung den Fall nach
eigener Anschauung zu beurteilen und demgemäß den angefochtenen
Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Beschwerde als
unbegründet abzuweisen.
Im Beschwerdefall hat das HZA Wien mit der
Berufungsvorentscheidung vom 7. Mai 1998, Zl. 100/41015/98, die
Berufung vom 8. April 1998 als unzulässig zurückgewiesen und
diese Entscheidung damit begründet, dass der Bf. mit seiner Unterschrift in
der Spalte 12 der Mitteilung nach Art. 221 ZK (Formblatt Za 19)
erklärt habe, im Hinblick auf § 108 ZollR-DG nach Belehrung gem.
§ 255 BAO auf die Einbringung einer Berufung zu
verzichten.
Durch Entrichtung einer Abgabenerhöhung in der
Höhe der Eingangsabgaben kann sich gem. § 108 Abs. 2
ZollR-DG ein Reisender, der hinsichtlich mitgeführter Waren eine
Zollzuwiderhandlung begeht, von der Verfolgung eines dadurch begangenen
Finanzvergehens befreien, wenn der auf die Waren entfallende
Eingangsabgabenbetrag nicht mehr als 5.000,00 ÖS
(d.s. 363,36 €) beträgt und der Reisende schriftlich auf die
Einbringung eines Rechtsbehelfs (§§ 85a f ZollR-DG) und auf
einen Antrag nach Art. 236 ZK verzichtet.
Auf dem Formblatt Za 19 bringt dies der Reisende
dadurch zum Ausdruck, dass er jedenfalls in Feld 12 durch Unterschrift und
Ankreuzen der Textstelle explizit erklärt, im Hinblick auf § 108
ZollR-DG gem. § 255 BAO nach Belehrung auf die Einbringung einer
Berufung zu verzichten.
Dagegen ist im Beschwerdefall dem Feld 12 lediglich
das Datum und die Unterschrift des Bf. als Anmelder, jedoch keine Dokumentation
darüber zu entnehmen, dass er im Sinne des § 108 ZollR-DG nach
Belehrung auf die Einbringung einer Berufung verzichte. Daher bleibt es dem Bf.
als Beteiligtem, der von der Abgabenfestsetzung des Zollamtes Klingelbach gem.
Art. 243 ZK unmittelbar und persönlich betroffen ist, unbenommen,
gegen die Mitteilung nach Art. 221 ZK des Zollamtes Klingelbach vom
8. März 1998, Block-Nr. 45109, Blatt-Zl. 18, Berufung
einzubringen.
Gem. § 273 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde. Die
Zurückweisung der Berufung hat daher stets mit Bescheid zu erfolgen. Dieser
Bescheid ist ein abgesondert anfechtbarer verfahrensrechtlicher Bescheid. Von
der Abgabenbehörde I. Instanz erlassene Zurückweisungsbescheide
sind demnach mit Berufung anfechtbar.
Dessen ungeachtet hat das HZA Wien die Berufung des
Bf. vom 8. April 1998 mit Berufungsvorentscheidung als unzulässig
zurückgewiesen, wodurch eine Verkürzung des vorgesehenen
Instanzenzuges bewirkt wurde.
Der angefochtene Bescheid ist daher nicht nur mit
inhaltlicher, sondern auch mit formeller Rechtswidrigkeit behaftet. Dies
ungeachtet der Rechtswidrigkeit der vom Zollamt Klingelbach festgesetzten
Abgabenerhöhung, weil deren in § 108 Abs. 2 ZollR-DG
normierte Tatbestandsvoraussetzung des dokumentierten Rechtsmittelverzichts
nicht erfüllt ist, worüber eine neue Berufungsvorentscheidung zu
ergehen hat.
Dagegen war die über die Zulässigkeit der
Berufung absprechende Berufungsvorentscheidung des HZA Wien vom
7. Mai 1998, Zl. 100/41015/98, wegen Rechtswidrigkeit
aufzuheben.
Linz,
31. März 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 221 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 108 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 255 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0077-Z2L/02
- Stammnummer
- 10431
- Gültig
- 31.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF