Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1073-W/02
Reinigung von Berufskleidung (Uniform), Telefonkosten und Verpflegungsmehraufwand eines Feuerwehrbeamten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1073-W/02vom 08.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw gegen den
Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf betreffend Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 1998 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw)
erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Antrag auf
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1998 beantragte
der Bw Aufwendungen für die Reinigung der Berufskleidung und
Verpflegungsmehraufwendungen sowie Telefonkosten. In der dem Antrag beigelegten
Aufstellung berechnete der Bw die Aufwendungen wie folgt:
"1.
GA 5-2285/11/89
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Kosten
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Diensttage
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Zusätzlich
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Gesamt
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Täglich:
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Uniformhemd mit
Feuerwehrwappen
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19,00
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124
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41
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3.135,00
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Leibchen mit
Aufschrift Berufsfeuerwehr
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10,00
|
124
|
41
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1.650,00
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1/3
der Diensttage: (Herbst- Wintertage)
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Pullunder mit
Aufschrift Berufsfeuerwehr
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30,00
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41
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1.230,00
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Pullover mit
Aufschrift Berufsfeuerwehr
|
35,00
|
41
|
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1.435,00
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Monatlich:
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Monate
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Trainingsanzug
mit Aufschrift Berufsfeuerwehr
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100,00
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10
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1.000,00
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8.450,00
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2. GA
5-338/2/78, GA 5-1968/9/87
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Kosten
|
Diensttage
|
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Gesamt
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Verpflegungsmehraufwand
|
35,00
|
124
|
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4.340,00
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3. GA
5-256/3/79
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Kosten
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Monate
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Gesamt
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Telefon
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360,00
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6
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2.160,00
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Gesamtsumme
Werbungskosten
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14.950,00
Erklärung
der Spalte Zusätzlich:
Da
an mehren Tagen infolge von Einsätzen (Brand, technischen Einsätzen,
im Sommer große Hitze) die Uniformhemden verschmutzt bzw. verschwitzt
sind, ist ein Wechsel der Hemden notwendig. Hier wurde 1/3 der Diensttage
berechnet.
Der
Trainingsanzug wird für den Dienstsport bzw. zur Körperlichen
Ertüchtigung benötigt."
Im Zuge der Veranlagung wurden
diese Werbungskosten nicht gewährt und in der Begründung zum
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 vom 25. August 1999
ausgeführt, dass Reinigungskosten für Berufskleidung nur dann als
Werbungskosten absetzbar sind, wenn sie durch Fremdbelege (gewerbliche Putzerei
oder Wäschereibetrieb) nachgewiesen werden. Betreffend die Kosten für
eine Verpflegung an der Dienststelle wurde darauf hingewiesen, dass diese
gemäß
§ 20 EStG nicht abzugsfähig sind.
Hinsichtlich der weiteren
Abweichungen gegenüber dem Antrag wurde auf die Begründung des
Vorjahres verwiesen, in der dem Bw betreffend Telefonkosten mitgeteilt wurde,
dass zu den Werbungskosten auch die Ausgaben für die berufliche Nutzung des
privaten Telefonanschlusses gehören. Die Grundgebühr allein jedoch
noch nicht zu Werbungskosten führen könne.
Gegen den Bescheid vom 25.
August 1999 betreffend die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1998
brachte der Bw eine Berufung ein, und beantragte die Berücksichtigung der
im Antrag geltend gemachten Werbungskosten.
Die Berufung begründete
der Bw wie folgt:
"Mit
der Verfügung GA 5 - 1727/8/87 vom 11. Juli 1987 wurden
Schätzungsrichtlinien betreffend die Werbungskosten der Feuerwehrbeamten
der Stadt Wien erlassen. Mit Erlaß vom 27. September 1989, GZ 07
0401/6-IV/7/89, erteilte das Bundesministerium für Finanzen der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland den
Auftrag den Valorisierungsantrag der Bediensteten der Stadt Wien zu entsprechen.
Bei der Schätzung des Reinigungsaufwandes wurde dabei ein Mittelwert
festgesetzt, da ein Teil der Feuerwehrleute die Berufskleidung zu Haus reinigt
und ein anderer Teil in der Wäscherei.
Weiters
besteht ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Zl
93/15/0122:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 7 EStG 1988 sind auch Ausgaben für Arbeitsmittel (z.B.
Werkzeug und typische Berufskleidung) Werbungskosten. Die Dienstkleidung muss
wegen diverser Verunreinigungen getrennt von der privaten Wäsche gewaschen
werden. Laut Erkenntnis vom Verwaltungsgerichtshof sind die Kosten der Reinigung
auch dann als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten abzugsfähig, wenn
die Reinigung in einer privaten Waschmaschine erfolgt. Bei der Arbeitskleidung
der Feuerwehrbeamten handelt es sich nicht um eine während der
Berufsausübung getragene bürgerliche Kleidung, sondern um eine
typische Berufskleidung. Dementsprechend kann auch von einem dem
"Aufteilungsverbot" des § 20 EStG 1988 unterliegenden "gemischten Aufwand",
für sowohl berufliche als auch privat getragene Kleidung, nicht die Rede
sein.
Die
geltend gemachten Werbungskosten für den Verpflegungsmehraufwand betreffen
den Unterschiedsbetrag zwischen dem Kostenbeitrag des Magistrates der Stadt Wien
und den tatsächlichen Kosten für die Verpflegung (lt. Verfügung
der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland GA
5 - 1968/9/87, GA 5-1727/8/87).
Bei
einigen Finanzämtern wurden die Werbungskosten für Reinigung der
Berufskleidung der Feuerwehrleute in einer privaten Waschmaschine, getrennt von
der privaten Kleidung, und der Verpflegungsmehraufwand bereits bei der
Veranlagung berücksichtigt.
Ich
ersuche Sie daher, die bei der Arbeitnehmerveranlagung für 1998 geltend
gemachten Werbungskosten zu berücksichtigen."
Als Beilage übermittelte
der Bw abermals die Aufstellung der beantragten Werbungskosten.
Das Finanzamt erließ am
24. September 1999 eine abweisende Berufungsvorentscheidung. In der
Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die in der Berufung zitierten
Erlässe (Verfügungen) mit Wirkung ab 1. November 1992 ersatzlos
aufgehoben wurden. Weiters wurde in der gesonderten Bescheidbegründung
ausgeführt:
"Das
von ihnen ebenfalls angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ist
mangels einheitlicher bzw. ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zu diesem Themenkreis als Entscheidung im Einzelfall
anzusehen und auf andere offene Verfahren nicht anzuwenden. Die Ausgaben
für die Reinigung der Berufskleidung können nur dann als
Werbungskosten abgezogen werden, wenn die Ausgaben belegmäßig (z.B.
durch Rechnungen eines gewerblichen Putzereibetriebes) nachgewiesen werden
können. Erfolgt die Reinigung der Berufskleidung im eigenen Haushalt des
Steuerpflichtigen gemeinsam mit der privaten Kleidung, sind anteilige
Reinigungsaufwendungen für eine Berufskleidung aufgrund des
Aufteilungsverbotes des § 20 EStG nicht abzugsfähig. Daran ändert
auch nichts die Tatsache, daß die Berufskleidung wegen diverser
Verunreinigungen getrennt von der Privatkleidung gereinigt werden muss, weil
auch die Privatkleidung je nach Beschaffenheit oder Grad der Verunreinigung
getrennt gereinigt wird.
Die
Kosten für die Verpflegung gehören zu den Ausgaben für die
Lebensführung, die selbst, wenn sie die wirtschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt oder zur Förderung des Berufes dienen,
gemäß
§ 20 EStG nicht abzugsfähig sind.
Auch
mit dem Hinweis auf anderslautende Entscheidungen in gleichgelagerten
Fällen vermag der Berufungswerber nichts für den Erfolg seiner
Berufung zu gewinnen. Dies deshalb, da einerseits unrichtige Entscheidungen im
Einzelfall kein subjektives Recht begründen und andererseits kein Anrecht
auf Beibehaltung einer unrichtigen Verwaltungsübung
besteht."
Der Bw brachte gegen diese
Entscheidung einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz ein und beantragte, die bei der
Arbeitnehmerveranlagung für 1998 geltend gemachten Werbungskosten zu
berücksichtigen und einen neuen Bescheid zu erlassen.
In der Begründung des
Vorlageantrages führte der Bw ergänzend zu dem bereits in der Berufung
Vorgebrachten aus, dass dieDienstkleidung wegen diverser Verunreinigungen (zB Verunreinigungen durch
Blut, Brandgeruch, Verschmutzungen durch Öl) getrennt von der privaten
Wäsche gewaschen werden müsse. Durch diese Art der Verschmutzung sei
es auf keinen Fall zumutbar, die Dienstkleidung gemeinsam mit der privaten
Kleidung zu waschen. Für die Dienstkleidung sei daher immer ein eigener
Waschvorgang, getrennt von der privaten Wäsche, erforderlich.
Weiters führte der Bw aus,
dass die belegmäßig nachweisbaren Kosten der Reinigung in einer
Putzerei wesentlich höher seien als die Kosten der Reinigung in einer
privaten Waschmaschine. Für die Reinigung in einer privaten Waschmaschine
würden zB die Kosten der Reinigung für ein Diensthemd S 19,--
betragen. In einer Putzerei würden die Kosten zwischen S 30,-- für ein
maschinengebügeltes Hemd (nicht möglich da die Reinigung ca. eine
Woche dauert, und pro Tag mindestens zwei Hemden benötigt werden) und S
45,-- für ein handgebügeltes Hemd (Dauer der Reinigung zwei Tage)
ausmachen. Die Reinigung in einer privaten Waschmaschine koste pro Jahr S
8.450,-- während die Kosten für die Reinigung in einer Putzerei
S 18.435,-- pro Jahr betragen. Der Bw legte eine genaue Auflistung der
Kosten der Reinigung in einer Putzerei dem Schreiben bei.
Mit Bericht vom 5. November 1999 legte das Finanzamt die
Berufung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und
Burgenland zur Entscheidung vor. Bis 31. Dezember 2002 erfolgte keine
Erledigung der Berufung durch die Finanzlandesdirektion.
Gemäß
§ 323 Abs. 10 iVm § 260 BAO ist
zur Entscheidung über die Berufung nunmehr der unabhängige Finanzsenat
zuständig.
Im Zuge der Bearbeitung wurde
ein Auskunftsersuchen an den Magistrat der Stadt Wien - MA 68 (Feuerwehr
und Katastrophenschutz) gerichtet und dieser ersucht zu folgenden Fragen
Stellung zu nehmen:
Welche
Kommunikationsmittel (Funkgerät, Handy ....) werden den Dienstnehmern zur
Verfügung gestellt?
Dienen
diese auch zur Verständigung des Dienstnehmers außerhalb seiner
Dienstzeiten?
Wird
den Dienstnehmern ein Festnetzanschluss vom Dienstgeber vorgeschrieben?
Wenn
ja warum?"
Im
Antwortschreiben des Magistrates der Stadt Wien - MA 68 (Feuerwehr und
Katastrophenschutz) vom 3. März 2004 wurden diese Fragen wie folgt
beantwortet:
"In
Beantwortung Ihrer Anfrage vom 26.2.2004 teilt die Feuerwehrdirektion mit, dass
der Einsatzdienst der MA68 im 24stündigen-Wechseldienst mit 2 Dienstgruppen
(SG-A, DG-B) abgewickelt wird. Im Katastrophenfall und bei erhöhter
Alarmbereitschaft (z.B. Sturmwarnung, Hochwasser, etc.) kann mit den im Dienst
befindlichen Einsatzkräften das Auslangen nicht gefunden
werden.
In
solchen Fällen ist es daher notwendig, die sich im dienstfreien Tag oder im
Urlaub befindlichen Mitarbeiter des Einsatzpersonals fernmündlich oder
mittels Aufrufen über die Medien einzuberufen. Hierbei hat sich die
fernmündliche Kontaktaufnahme (Möglichkeit der punktuellen Einberufung
spezifisch benötigter Kräfte) gegenüber der Einberufung über
die Medien als wesentlich effektiver erwiesen.
Demgemäß
wird jeder Feuerwehrbeamte bereits bei Dienstantritt mittels
Eintrittserklärung darauf hingewiesen, dass er als Mitarbeiter der
Feuerwehr der Stadt Wien für seine Dienststelle in Katastrophenfällen
erreichbar sein muss (Festnetz und/ oder Handy). Die Kosten hierfür hat
jeder Beamte aus eigenen Finanzmitteln zu bestreiten."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig sind die Anerkennung
von Kosten für den Verpflegungsmehraufwand, die Telefonkosten und Kosten
für die Reinigung von Arbeitskleidung (Uniform), wobei sich der Bw auf
Verfügungen der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich
und Burgenland beruft, welche bereits durch die Verfügung GA 5-1727/8/87
vom 11. Juni 1987 und diese durch die Verfügung GA 5-2285/11/89 vom 6.
Oktober 1989 geändert wurde, und letztere mit Verfügung GA 5-81/265/92
vom 24. September 1992 zurückgenommen wurde und letztmalig bei der
Veranlagung für das Kalenderjahr 1991 anzuwenden war.
Verpflegungsmehraufwand
Gemäß
§§ 4
Abs. 5 bzw. 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen
für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich durch den Betrieb
bzw. den Beruf veranlassten Reisen als Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie
die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht
übersteigen.
Mit dem Begriff der "Reise" im
Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 hat sich der Verwaltungsgerichtshof
bereits in einer Vielzahl von Erkenntnissen auseinandergesetzt und in diesen
daran festgehalten, dass der Aufenthalt an einem Ort, der als Mittelpunkt der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen angesehen werden muss, keine Reise
darstellt, wobei zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit ein Ort auf
Grund längeren Aufenthaltes des Steuerpflichtigen wird.
Die Rechtfertigung der Annahme
solcher Werbungskosten liegt bei kurzfristigen Aufenthalten überhaupt nur
in dem bei derartigen Reisebewegungen in typisierender Betrachtungsweise
angenommenen Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen
Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht
abzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen. Bei längeren
Aufenthalten ist in der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise von der
Möglichkeit der Inanspruchnahme solcher Verpflegungsmöglichkeiten
auszugehen, deren Aufwendungen als Teil der Kosten der Lebensführung
grundsätzlich nicht abzugsfähig sind. Auch die mit Unterbrechungen
ausgeübte Beschäftigung an einem Ort begründet dessen Eignung zu
einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit, sofern die Dauer einer solchen
wiederkehrenden Beschäftigung am selben Ort insgesamt ein Ausmaß
erreicht, welches zum Wegfall der Voraussetzungen des
intypisierender Betrachtungsweise
unterstellten Verpflegungsmehraufwandes aus den gleichen Überlegungen zu
führen hat, wie sie bei einer nicht unterbrochenen Aufenthaltsdauer an
einem Beschäftigungsort nach Verstreichen eines typisiert als angemessen zu
beurteilenden Zeitraumes Platz zu greifen haben (vgl. VwGH 20.9.1995,
94/13/0253, 0254, 18.10.1995, 94/13/0101, 29.5.1996, 93/13/0013, und 20.11.1996,
96/15/0097).
Da im vorliegenden
Berufungsfall keine Reisen vorliegen kann ein Verpflegungsmehraufwand nicht
entstehen, die beantragten Werbungskosten können daher nicht gewährt
werden.
Telefonkosten
Die Geltendmachung von Telefonkosten als Werbungskosten ist
nur dann möglich, wenn Aufwendungen für das führen von beruflich
veranlassten Telefonaten anfallen, dies wurde jedoch vom Bw im Verfahren nie
behauptet.
Laut Auskunft des Dienstgebers
werden die Dienstnehmer bei Dienstantritt darauf hingewiesen, dass sie für
die Dienststelle erreichbar sein müssen. Es ist somit aus dienstlichen
Gründen notwendig, dass eine "Erreichbarkeit" gegeben ist. Das Ausmaß
der Telefonate (Einberufung zum Dienst durch den Dienstgeber) wird von der
Behörde, gegenüber der Privatnutzung des Telefons, als derart
untergeordnet angesehen, dass daraus keine Abzugsfähigkeit für die
Grundgebühr für den Telefonanschluss abgeleitet werden
kann.
Reinigung
von Berufskleidung
Jeder Berufstätige
benötigt für die berufliche Tätigkeit Bekleidung. Die Kosten
dieser Bekleidung sind nach Rechtsprechung und Lehre unbestritten nicht
abzugsfähige Kosten der Lebensführung. Es widerspricht der
Steuergerechtigkeit, wenn die Reinigungskosten für die bei der
Berufsausübung vom Bw getragene Bekleidung Werbungskosten darstellen
würden, während die Reinigungskosten für die bei der
Berufstätigkeit getragene Bekleidung anderer Steuerpflichtiger nicht
abzugsfähig sind.
Für 1998 hat der Bw etwa
die Reinigung und das Bügeln von 165 Uniformhemden, 165 Laibchen mit
Aufschrift Berufsfeuerwehr Wien, 41 Pullunder, 41 Uniformpullovern und 10
Trainingsanzügen geltend gemacht.
In seinem Antrag
begründete der Bw die Reinigung der Arbeitskleidung getrennt von der
übrigen Wäsche mit dem Hinweis auf diverse Verunreinigungen
(Verunreinigung durch Blut, Brandgeruch, Verschmutzung durch Öl).
Der Unabhängige
Finanzsenat geht davon aus, dass bei der Reinigung von privater Kleidung auch
darauf geachtet wird, dass je nach Beschaffenheit der Kleidungsstücke und
Verunreinigung die Kleidungsstücke vor dem Waschen sortiert werden.
In seinem Erkenntnis vom 5.
April 2001, 98/15/0046 führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass
Aufwendungen für die Anschaffung und die Instandhaltung bürgerlicher
Kleidung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht als Werbungskosten
oder Betriebsausgaben abzugsfähig sind, auch wenn die Berufsausübung
eine erhöhte Kleiderabnutzung bedingt, gesetzliche Vorschriften eine
bestimmte bürgerliche Bekleidung vorschreibt oder diese berufsbedingt immer
in ordentlichen Zustand sein muss (vgl. VwGH 17.11.1981, 14/1161/80, vom
20.2.1996, 92/13/0287, vom 8.10.1998, 97/15/0079, und vom 26.9.2000,
94/13/0171).
Entsprechend dem in dieser
Beurteilung seinen Ausdruck findenden, auf Gründen der Steuergerechtigkeit
beruhenden Aufteilungsverbot nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 wird
darauf hingewiesen, dass ein Aufwand für die Reinigung auch von als
Uniformbestandteilen zu wertenden Bekleidungsstücken (iS eines
Werbungskostenabzuges für Arbeitsmittel nach § 16 Abs. 1 Z 7 EStG
1988) nur dann steuerlich Berücksichtigung finden könnte, wenn diese
eindeutig zuordenbare höhere Kosten verursacht als die Reinigung so
genannter bürgerlicher Kleidung, dem Aufwand somit auch keine relevante
private Mitveranlassung zukommt.
Die Aufwendungen die lt. VwGH
steuerlich berücksichtigt werden könnten ergeben sich im vorliegenden
Fall durch die Entfernung der Verunreinigungen (Flecken) durch Fleckentferner.
Die dadurch entstehenden Kosten (Ausgaben für "Fleckentferner") sind gering
und würden für sich alleine das einem jeden Steuerpflichtigen
zustehenden Werbungskostenpauschale von 1.800,00 S nicht übersteigen.
Die Reinigung der Uniformhemden
verursacht keine erkennbaren höheren Kosten als die Reinigung
entsprechender (auch berufsbedingt laufend in tadellosem Zustand zu haltender)
ziviler Hemden. Ähnliches gilt an sich auch für die in Rede stehende
Reinigung der übrigen angeführten Bekleidungsstücke.
Die beantragten Aufwendungen
für die im Haushalt durchgeführte Reinigung können daher nicht
gewährt werden.
Weiters wird
dem Bw betreffend seiner Ausführungen, dass andere Finanzämter diese
Aufwendungen anerkannt hätten mitgeteilt, dass nach der Judikatur des VwGH
(zB 18.12.1996, 94/15/0151) der Grundsatz von Treu und Glauben nicht ganz
allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit
einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit
schützt; vielmehr ist die Behörde verpflichtet, von einer als
gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen.
Außerdem schützt der
VwGH kein Vertrauen in die Richtigkeit von Erlässen des BMF (VwGH
17.8.1994, 91/15/0083; 20.9.1995, 95/13/0011; 21.11.1995, 95/14/0035), bzw. wie
im vorliegenden Fall Verfügungen der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland sondern nur von Auskünften im
Einzelfall.
Wien,
8. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1073-W/02
- Stammnummer
- 10396
- Gültig
- 08.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF