Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3886-W/02
Familienbeihilfe - keine Heimunterbringung auf Kosten der Sozialhilfe bei Bezug von Pflegegeld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3886-W/02vom 14.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Sw., gegen den
Bescheid des Finanzamtes W. betreffend Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab 1. Mai 1994
entschieden:
Die Berufung
wird für den Zeitraum ab 1. März 1997 Folge gegeben.
Für den Zeitraum vom 1. Mai 1994 bis 28. Februar 1997
wird der Antrag zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit den am 20. März 2002
bzw. 27. März 2002 beim Finanzamt eingebrachten Anträgen begehrte die
Bw. die Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher
Behinderung im Selbstbezug ab 1. Mai 1994. Laut amtsärztlichem Zeugnis vom
26. März 2002 leidet die Bw. seit Geburt an hochgradiger
geistiger Retardierung ohne Besserungsaussichten und ist dadurch zu 100%
behindert.
Laut den im Zuge der
Antragstellung vorgelegten Unterlagen wurde der Bw. mit Bescheid der
Bezirkshauptmannschaft X. vom 25. Oktober 1994 Pflegegeld der Stufe 5
nach dem Niederösterreichischen Pflegegeldgesetz 1993 zuerkannt. In
einer Vorhaltsbeantwortung der Sachwalterin der Bw. vom 4. April 2002 führt
diese aus, dass die Bw. ein eigenes Zimmer in einer Wohngemeinschaft von ca.
10 behinderten Mitbewohnern habe und dort betreut werde. Darüber
hinaus fahre sie täglich in eine Werkstätte zur
Beschäftigungstherapie. Kostenträger sei das Land
Niederösterreich. Vom Pflegegeld der Stufe 5 verblieben der Bw. monatlich
82,70 € an Taschengeld.
Den über Aufforderung des
Finanzamtes von der Bezirkshauptmannschaft X. übersandten Unterlagen (Kopie
eines Schreibens der NÖ Landesregierung vom 4. Oktober 1994,
diverse Gutachten und ergänzende Stellungnahmen betreffend
Pflegegeldeinstufung) ist zu entnehmen, dass die Bw. in folgenden Bereichen
Hilfestellung benötige: tägliche Körperpflege (Anleitung bei der
Ausführung bezüglich Waschens, Wäsche der Haare, Zähneputzen
nur mit Handführung), Zubereiten von Mahlzeiten, Verrichtung der Notdurft,
An- und Auskleiden, Reinigung bei Inkontinenz und Einnahme der Medikamente. In
den Bereichen Herbeischaffen von Nahrungsmitteln, Reinigung der Wohnung, Pflege
der Leib- und Bettwäsche, Beheizung des Wohnraumes sowie
Mobilitätshilfe im weiteren Sinn bedürfe die Bw. umfassender
Hilfestellung. Die Bw. bedürfe ferner dauernder Bereitschaft bedingt durch
Selbstagressionen in massiver Form, Autoagressionen, Umtriebigkeiten und
Spontanhandlungen.
Das Finanzamt wies den Antrag
der Bw. mit Bescheid vom 25. Juni 2002 ab. Begründend wurde zum
einen ausgeführt, dass gemäß
§ 10 Abs. 3
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 die Familienbeihilfe und die erhöhte
Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind für höchstens
fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung
gewährt werde. Weiters könne nach der Sachlage des Falles nicht davon
ausgegangen werden, dass die Bw. in der Wohngemeinschaft ein
selbstständiges Leben führen und nur kontrollmäßig oder bei
Bedarf betreut werde. Die Bw. sei täglich auf die Hilfe bzw. die Anleitung
von Betreuungspersonen angewiesen und könne ohne deren Anwesenheit kein
geordnetes Leben führen. Es sei daher das Vorliegen einer Heimerziehung im
Sinne des § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
anzunehmen.
Die gegen den
Abweisungsbescheid eingebrachte Berufung begründete die Bw. damit, dass
gemäß
§ 2 Abs. 1
lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder existiere, die wegen einer vor
Vollendung des 21. Lebensjahres, jedoch spätestens vor Vollendung des 27.
Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande seien, sich selbst den Unterhalt zu
ver-schaffen. Laut Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom
19. Februar 1996 werde der Bw. ab 1. Jänner 1996 eine Betätigung
gemäß
§ 22 des Niederösterreichischen Sozialhilfegesetzes,
LGBl. 9200, durch die Unterbringung in der Tagesstätte und in der
Wohngemeinschaft gewährt. Der behinderte Mensch selbst sowie die gesetzlich
unterhaltspflichtigen Angehörigen hätten dem Land zu dieser Hilfe
einen Beitrag zu leisten. Keineswegs handle es sich um eine Heim- oder
Anstaltsunterbringung. Bei in Heimerziehung befindlichen Personen müssten
die Lebenshaltungskosten zur Gänze aus öffentlichen Mitteln finanziert
werden. Trage "das Kind" auch selbst zum Lebensunterhalt (zumindest in der
Höhe der erhöhten Familienbeihilfe) bei, bestehe der
Familienbeihilfenanspruch auch bei Heimerziehung. In der Begründung werde
davon ausgegangen, dass die Bw. in der Wohngemeinschaft kein
selbstständiges Leben führe und nicht nur kontrollmäßig
oder bei Bedarf betreut werde. Auf Grund der bei der Bw. seit Geburt bestehenden
Oligophrenie habe sie einen erhöhten Pflegebedarf, dem mit Bescheid der
Bezirkshauptmannschaft durch Gewährung der Pflegestufe 5 Rechnung getragen
worden sei. Das Pflegegeld sei eine zweckgebundene Leistung, mit der der
erhöhte Betreuungsbedarf der Bw. in der Wohneinrichtung abgedeckt werde.
Von diesem ihr bescheidmäßig gewährten Pflegegeld verblieben der
Bw. 82,70 € (= 20% der Pflegestufe 3) an Taschengeld, der Rest gehe
auf den Kostenträger über. Somit trage die Bw. monatlich mit einem
Betrag von 759,70 € zu ihren Unterbringungskosten bei. Zum Umfang der
Lebenshaltungskosten gehörten neben Unterbringung (Zimmer, Benützung
der räumlichen Infrastruktur, Küche und Sanitärbereiche,
Grundmöblierung des Zimmers, Aufsicht und Betreuung, Verpflegung) auch
Bekleidung, Körperpflege und sonstige persönliche Bedürfnisse wie
z.B. Pflege der Beziehungen zur Umwelt, Zimmereinrichtung nach Bedarf, Geschmack
und Vorliebe des Bewohners und die Teilnahme am kulturellen Leben in Form von
Urlaubsaktionen oder Freizeitgestaltung. Auch wenn die Bw. auf die Anleitung von
Betreuungspersonen angewiesen sei, habe sie persönliche Bedürfnisse
und Wünsche. Da die Kosten, abgesehen von der Unterbringung, nicht von der
Wohneinrichtung finanziert würden, müssten sie von der Bw. selbst
bezahlt werden bzw. könnten nur erfüllt werden, wenn die Bw. sie
zahlen könne. Mit der Finanzierung dieser Kosten trage die Bw. auch in
diesen Bereichen zu den Lebenshaltungskosten bei. Nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967
hätten Kinder, die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder
der Sozialhilfe in Heimerziehung befänden unter denselben Voraussetzungen
Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf
Familienbeihilfe habe. Da die Bw. nicht zur Gänze auf Kosten der
Sozialhilfe in der Wohngemeinschaft lebe, seien die Voraussetzungen für die
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe in jeglicher Hinsicht
erfüllt. Die Bw. beantrage sohin den angefochtenen Bescheid aufzuheben und
ihr allenfalls nach Verfahrensergänzung die erhöhte Familienbeihilfe
fünf Jahre rückwirkend ab Antragstellung zu gewähren und die
ausstehenden wie auch die laufenden Beihilfenbeträge ab Rechtskraft der
Entscheidung auf das Gerichtskonto zu überweisen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6
Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht
überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter
denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen einen
Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).
Gemäß
§ 6
Abs. 2 lit. d dieses Gesetzes haben volljährige Vollwaisen
Anspruch auf Familenbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a
bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres
oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens
vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder
geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege
befinden.
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe
für jedes Kind, das erheblich behindert ist. Als erheblich behindert gilt
gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967 ein Kind, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H.
betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Nach Ansicht des Gesetzgebers
soll in Fällen, in denen der Unterhalt einer Person durch die Unterbringung
in Anstaltspflege oder einem Heim durch die öffentliche Hand sichergestellt
ist, kein Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 2
lit. d bzw. § 6 Abs. 5 FLAG 1967 bestehen. Dabei kommt
es nicht auf die Art der Unterbringung (Bezeichnung als Anstalt oder Heim),
sondern ausschließlich auf die gänzliche Kostentragung durch die
öffentliche Hand an (vgl. VwGH 24.10.2002, 2001/15/0216; 28.01.2003,
99/16/0320).
Im Erkenntnis vom 25. April
2002, 99/15/0210, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Bundespflegegeldgesetz
ausgeführt, dass das Pflegegeld keinen Unterhaltsersatz durch die
öffentliche Hand darstellt. Das Pflegegeld solle vielmehr dazu beitragen,
dass pflegebedürftige Personen Pflegeleistungen "einkaufen" können. Es
werde deshalb bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch bemittelten
Personen gewährt. Für pflegebedürftige Menschen eröffne sich
dadurch die Wahlmöglichkeit zwischen Betreuung und Hilfe in häuslicher
Pflege durch den Einkauf von persönlicher Assistenz oder der
stationären Pflege. Die Ausübung dieses Wahlrechtes in der einen oder
anderen Weise dürfe keine unterschiedlichen Folgen in Bezuge auf den
Anspruch auf Familienbeihilfe nach sich ziehen.
Auch das gegenständlich
nach dem Niederösterreichischen Pflegegeldgesetz (NÖ PGG 1993, LGBl.
9220-0) zuerkannte Pflegegeld dient nach dessen § 1 demselben Zweck
wie das nach dem Bundespflegegeldgesetz gewährte Pflegegeld. Es sollen die
pflegebedingten Mehraufwendungen in Form eines Beitrages pauschaliert abgegolten
werden, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die
notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern, sowie die Möglichkeit zu
verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu
führen (vgl. VwGH 28. Jänner 2003, 99/16/0320).
Das Finanzamt hat im
angefochtenen Bescheid das Bestehen eines Anspruchs auf Familienbeihilfe deshalb
verneint, weil es vom Vorliegen einer Heimerziehung gemäß
§ 6 Abs. 5 FLAG "auf Kosten öffentlicher Mittel"
ausgegangen ist.
Unbestritten ist im
gegenständlichen Fall, dass die Bw. einen Teil des ihr zustehenden
Pflegegeldes für die Unterbringungskosten im Wohnheim aufwendet. Das
bedeutet, dass die Bw. sich nicht zur Gänze auf Kosten der Sozialhilfe in
Heimerziehung im Sinne des § 6 Abs. 5 FLAG 1967
befindet. Da die Bw. laut Aktenlage wegen einer seit Geburt bestehenden
Behinderung dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, liegen auch die Anspruchsvoraussetzungen gemäß
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 für den Bezug der
Familienbeihilfe bzw. § 8 Abs. 4 und
Abs. 5 FLAG 1967 für den Erhöhungsbetrag
vor.
Gemäß
§ 10
Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 werden die
Familienbeihilfe und der Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes
Kind (§ 8 Abs. 4) jedoch höchstens für fünf
Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung
gewährt.
Die Bw. hat mit Eingabe vom
20. März 2002 beantragt, die Familienbeihilfe und den
Erhöhungsbetrag rückwirken ab dem 1. Mai 1994 zu gewähren. Die
vorstehend zitierte Gesetzesstelle steht dem Anbringen der Bw. teilweise
entgegen und das Finanzamt hätte die Anträge für den Zeitraum vom
1. Mai 1994 bis 28. Feber 1997 zurückweisen müssen. In der
Berufungsschrift hat die Bw. allerdings das Begehren für den Zeitraum
"fünf Jahre rückwirkend ab Antragstellung 5. März 2002"
eingeschränkt. Der Berufung ist daher für den Zeitraum ab dem 1.
März 1997 antragsgemäß stattzugeben und es war
spruchgemäß zu entscheiden.
Hinsichtlich des Antrages der Bw., die ausstehenden wie
auch die laufenden Beihilfenbeträge ab Rechtskraft der Entscheidung auf das
Gerichtsdepotkonto zu überweisen, wird die Bw. an das aktenführende
Finanzamt verwiesen.
Wien, am 14.
Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3886-W/02
- Stammnummer
- 10376
- Gültig
- 14.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF