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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100450/2011

Vermietung eines Appartements in einem Ferienpark Fehlende "Eingabequalität" einer Beschwerde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/4100450/2011vom 18.12.2014Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Betrachtet man den Gegenstand des Pachtvertrages in § 1 des Pachtvertrages, so zeigt sich, dass dies lediglich der von den Bf. im Eigentum befindliche anteilige Grundbesitz samt Gebäude und die ihnen zustehenden Nutzungsrechte sowie das Inventar "verpachtet" wurden, dies auf eine Mindest-Festlaufzeit von 20 Jahren mit zweimaliger Verlängerungsmöglichkeit. Sie haben also - worauf die Bezeichnung "Pacht" hindeuten könnte - noch keinen "Betrieb" "verpachtet", sondern ihren Grundbesitz samt Nutzungsrechten und Inventar. Die Bf. haben nicht "kurzfristig" an Touristen vermietet, sondern - bei zumindest 20 Jahren Laufzeit - längerfristig, und dies an die Betreiber-GmbH, die ihrerseits kurzfristig an Touristen vermietet. Sie haben einen umsatzabhängigen Mietzins erhalten und auf die Vorzüge des Modells mit einem anteiligen Poolergebnis hingewiesen. Folgt man ihren Aussagen, hatte dieses den Vorteil, dass sie auch anteilige Mieteinnahmen zugewiesen bekommen haben, wenn andere Appartements und Chalets genutzt wurden, ihres aber nicht. Sehr wohl haben sie ein Risiko insoweit zugestanden, dass bei Nichtvermietung auch sie keine Mieteinnahmen erhalten hätten. Die Bf. als Eigentümer haben auch die Betreiber-GmbH mit der Hausverwaltung beauftragt. Die Betreiber-GmbH: Die Betreiberin hat kurzfristig an Touristen vermietet, sie hat die gewerblichen Nebenleistungen - so auch der Steuerberater in der mündlichen Verhandlung - erbracht. Sie war Inhaberin der Gewerbeberechtigung und die „Trägerin des unternehmerischen Risikos“ des Ferienparks (siehe Art. 10 des Betriebsmanagementvertrages). Weiters war sie Hausverwalterin und oblag ihr die Instandhaltung und -setzung. Sie hatte zwar laut § 8 des Pachtvertrages die Betriebskosten, Instandhaltungen und -setzungen zu tragen, holte sich aber alle hiefür erforderlichen Beträge von den Eigentümern (Pkt. 5. bis 7. des Verwaltungsvertrages). Zwar behauptete der steuerliche Vertreter, dass die Pkt. 5. bis 7. des Verwaltungsvertrages nicht zum Tragen gekommen wären, weil sich keine Betriebs- und Instandhaltungskosten in den Abrechnungen finden würden, doch gab er - konfrontiert mit den Pkt. 5 bis 7 des Verwaltungsvertrages - an, dass die ausgewiesenen Mieteinnahmen bereits die um alle Kosten - Betriebskosten, Kosten für Instandhaltung sowie die Rücklage für Instandhaltung - bereinigten Mieteinnahmen seien. NG-GmbH und NG-Holding: Die N.-Gruppe bestimmte das Konzept, die N.-Standards waren maßgeblich und einzuhalten. N. gab sozusagen in Anlehnung an die schon bereits errichteten Hotelanlagen „den Weg vor“. Die NG-GmbH - oder auch nur „N.“ genannt - war aufgrund des ebenfalls auf die Festlaufzeit von 20 Jahren abgeschlossenen Betriebsmanagementvertrages als bezahlte "Managerin" für das "Incoming" mit den ihr eingeräumten Befugnissen tätig. Weiters hatte sie "Schüsselpositionen" zu bese tzen. Nach Durchsicht der Verträge zeigt sich, dass die Bf. alle "risikobehafteten" gewerblichen Aufgaben und Tätigkeiten der Betreiber-GmbH überbunden haben. An ihr bliebe also ein allfälliges mögliches Risiko hängen, ohne dass aber der Liegenschaftsbesitz der Bf. gefährdet wäre. Anders als bei einem Einzelunternehmer, der kurzfristig an Touristen vermietet, beschränkt sich die im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erfassten Tätigkeit der Bf. auf die "bloße" Vermietung ihres Liegenschaftsbesitzes samt Nutzungsrechten am Besitz und Inventar. Die gewerblichen Nebenleistungen brachten nicht die Bf., sondern die Betreiber-GmbH. Die Aufgaben des Incoming hatte die NG-GmbH übernommen. Dass die Bf. sich an der Betreiber-GmbH zu beteiligen hatten, macht die "reine Vermietungstätigkeit" der Bf. noch zu einer "gewerblichen" Vermietung. Die aus der Beteiligung allenfalls erfließenden Einkünfte von DER GMBH - bis 2009 wurden solche von den Bf. noch nicht erklärt - sind im Rahmen einer anderen Einkunftsart zu erfassen, sie würden keinen Eingang in die Vermietungseinkünfte DER BF. finden. Der Senat vermag die von den Bf. vertretene Ansicht der Personenidentität von Bf. und Betreiber-GmbH nicht zu teilen. Wenn die Bf. den keineswegs unzulässigen Weg gewählt haben, die Tätigkeiten und Risiken auf verschiedene Personen - hier die Bf., dort die Betreiber-GmbH - aufzuteilen, so kann aus steuerlicher Sicht hier auch nur die Tätigkeit der Bf. betrachtet werden, jedoch bleibt für eine von den Bf. gewünschte "Zusammenrechnung" der Tätigkeiten der Bf. und der Betreiber-GmbH kein Raum. Dass sich ein Appartement nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignet, unterliegt keinem Zweifel. Das trifft in gleicher Weise für das auf Betriebsbestehensdauer eingeräumte Nutzungsrecht an einem Appartement zu. Mit der Verordnung BGBl. II Nr. 358/1997 wurde - wie bereits im hg. Erkenntnis vom 23. 9. 2010, 2006/15/0318, entschieden - die Umschreibung der Vermietungsobjekte, die unter § 1 Abs. 2 LVO fallen, präzisiert; eine inhaltliche Änderung sollte damit nicht bewirkt werden. Mit den in § 1 Abs. 2 Z 3 LVO angeführten Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten sind daher nach wie vor jene Wirtschaftsgüter gemeint, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für die Nutzung im Rahmen der Lebensführung in Form der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses eignen. Zu diesen zählen die gegenständlichen Nutzungsrechte, die - obwohl vom Wortlaut der Bestimmung nicht unmittelbar umfasst - der Vermietung von Eigentumswohnungen gleichzuhalten sind (vgl. VwGH vom 24.2.2011, 2007/15/0025). Obigen Ausführungen folgend erblickt das BFG in der Vermietung des Appartements der Bf. für die Dauer von zumindest 20 Jahren eine unter § 1 Abs. 2 Z. 3 LVO zu subsumierende Tätigkeit. Auf die Entscheidungen des BFG vom 31.7.2014, RV/6100556/2011, und vom 6.8.2014, RV/6100572/2011, darf verwiesen werden. Dass dort allenfalls keine Beteiligung der Eigentümer an der Betreiber-GmbH vorlag, ändert aufgrund des zuvor Gesagten nichts an der nun getroffenen Beurteilung. 2. Einkunftsquelle oder steuerlich unbeachtliche Liebhaberei? Das Finanzamt vertritt nun aufgrund der Ausführungen des steuerlichen Vertreters in der mündlichen Verhandlung zur Prognoserechnung II und den (voraussichtlichen) Ergebnissen 2010 bis 2013 die Ansicht, dass die Einkünfte vorläufig einheitlich und gesondert festzustellen seien. Wie der steuerliche Vertreter in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert hat, sind die für 2010 bis 2013 deutlich besseren Ergebnisse nicht auf ein Nicht-Ausweisen von Werbungskosten zurückzuführen, weil gerade in der letzten Zeit vermehrt Reparaturmaßnahmen, wie z. B. der Austausch von Matratzen, etc., gesetzt worden seien. Ein Grund für die besseren Zahlen dürfte in der höheren Auslastung in den Sommersaisonen gelegen sein. Zumal das Finanzamt in der mündlichen Verhandlung die vorläufige Veranlagung als Einkunftsquelle beantragte, wogegen seitens der Bf. kein Einwand erhoben wurde, und für den Senat nach der vorliegenden Aktenlage keine gegen diesen Antrag sprechenden Gründe zu ersehen sind, kann nach Ansicht des Senates aufgrund des derzeitigen Aktenstandes dem Antrag gefolgt werden. 3. Personengemeinschaft – Gesellschafter: Da die Bf. den Kredit gemeinsam eingegangen sind und auch keine sonstigen Hinweise oder Anhaltspunkte vorliegen, die darauf hindeuten, dass diverse Aufwendungen von den beiden Bf. in jeweils unterschiedlicher Höhe getragen worden wären, ist sowohl für die Gemeinschaft als auch die beiden Gesellschafter vorläufig von einer Einkunftsquelle auszugehen. Am bisherigen Aufteilungsverhältnis tritt keine Änderung ein. Zusammenfassend darf nun festgehalten werden, dass die Tätigkeit der Bf. unter § 1 Abs. 2 Z. 3 LVO zu subsumieren und vorläufig für die Personengesellschaft, als auch die beiden Beteiligten als Einkunftsquelle zu qualifizieren ist. Der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend die Nichtfeststellung von Einkünften 2005 bis 2009 war daher in Bezug auf die Einkünftefeststellung Folge zu geben. Gleichzeitig waren die betreffenden Bescheide - weil vorläufig zu erlassen - abzuändern . Die Höhe der vorläufig einheitlich und gesondert festzustellenden Einkünfte für 2005 bis 2009 und ihre Aufteilung sind dem Spruch zu entnehmen. C. Bescheid betreffend die B egrenzung der Gültigkeit der UID-Nr.: Sachverhalt: Das Finanzamt begrenzte im Bescheid die Gültigkeit der UID-Nr. mit 16.7.2011(Bescheid). Die Begrenzung der Gültigkeit der UID-Nr. basierte auf der Qualifikation der Tätigkeit als Liebhaberei. Er bejahte auch die Unternehmereigenschaft (Amtsvertreter in mündlicher Verhandlung). Die Bf. begründen die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Begrenzung der Gültigkeit der UID-Nr. mit ihren Ausführungen in der Berufung vom 17.8.2011 sowie in der Berufung(sergänzung) vom 24.8.2011 (Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages vom 5.11.2014). Rechtliche Beurteilung: Das Finanzamt hat gemäß Art. 28 Abs. 1 BMR einem Unternehmern im Sinne des § 2, die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen. Das Finanzamt hat Unternehmern, die ihre Umsätze ausschließlich gemäß § 22 versteuern oder die nur Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, auf Antrag eine Umsatz­steuer-Identifikationsnummer zu erteilen, wenn sie diese benötigen für innergemeinschaftliche Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, im Inland ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die sie als Leistungsempfänger die Steuer entsprechend Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG schulden, oder für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die gemäß Artikel 196 der Richtlinie 2006/114 EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG der Leistungsempfänger die Steuer schuldet. . .. Der Bescheid über die Erteilung der Umsatz­steuer-Identifikationsnummer ist zurückzunehmen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erteilung der Umsatz­steuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind oder wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse zu Unrecht angenommen worden ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, jede Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind, insbesondere die Aufgabe seiner unternehmerischen Tätigkeit, dem Finanzamt binnen eines Kalendermonats anzuzeigen. Im vorliegenden Fall erfolgte die Begrenzung der Gültigkeit der UID-Nr. aufgrund der Qualifikation der Tätigkeit als umsatz- und einkommensteuerrechtliche Liebhaberei. Aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung wird die Vermietung einkommensteuerrechtlich vorläufig als Einkunftsquelle angesehen und hätte sich diese Ansicht auch in geänderten Umsatzsteuerbescheiden 2005 bis 2009 niedergeschlagen, was jedoch an der fehlenden "Eingabequalität" der diesbezüglichen Berufung scheiterte. In Anbetracht dieser Beurteilung - es gehen nun beide Parteien weiterhin von der Unternehmereigenschaft aus - sind keine Gründe mehr gegeben, die Begrenzung der Gültigkeit der UID-Nr. aufrecht zu erhalten. Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Begrenzung der Gültigkeit der UID-Nr. wird daher Folge gegeben und wird der Bescheid ersatzlos aufgehoben. D. UN/ZULÄSSIGKEIT DER REVISON: Zu Pkt. A., Nichtfeststellung von Einkünften für 2005 bis 2009, und Zu Pkt. C., Begrenzung der Gültigkeit der UID-Nr.: Diese Beschwerdepunkte stehen zwischen den Parteien außer Streit. Eine Revision ist daher nicht zulässig. Zu Pkt. B., Nichtveranlagung zur Umsatzsteuer 2005 bis 2009: Die Frage des Einbringungsvorganges der Beschwerde hinsichtlich dieser Bescheide bewegt sich im Rahmen der Beweiswürdigung und ist daher der Revision nicht zugänglich. Die an die Ansicht des BFG gezogene rechtliche Beurteilung ist durch die Rechtsprechung des VwGH, siehe das Erkenntnis vom 27.9.2012, 2012/16/0082, belegt. Eine Revision ist daher hinsichtlich der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Nichtveranlagung zur Umsatzsteuer 2005 bis 2009 nicht zulässig. Beilage: 1 Abkürzungsverzeichnis

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100450/2011
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.4100450.2011
Stammnummer
103396
Gültig
18.12.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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