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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100450/2011

Vermietung eines Appartements in einem Ferienpark Fehlende "Eingabequalität" einer Beschwerde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/4100450/2011vom 18.12.2014Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Dr. Erwin Luggauer und die weiteren Senatsmitglieder Mag. Ingrid Enengel, Mag. Hans Pucker und Werner Stornig in der Beschwerdesache Bf., bestehend aus den Beteiligten Beteiligten vertreten durch Schöberl Steuerberatungs GmbH, Murtalstraße 488, 5882 St. Michael im Lungau, gegen die Bescheide des Finanzamtes Spittal Villach vom 13.7.2011, betreffend Nichtveranlagung zur Umsatzsteuer 2005 bis 2009 und Nichtfeststellung von Einkünften für 2005 bis 2009 sowie gegen den Bescheid vom 15.7.2011 betreffend die Begrenzung der Gültigkeit der UID-Nr. in der Sitzung am 10.12.2014 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A. Bescheide betreffend die Nichtveranlagung zur Umsatzsteuer für 2005 bis 2009: Die "Berufung" gegen die Bescheide betreffend die Nichtveranlagung zur Umsatzsteuer 2005 bis 2009 wird mangels Vorliegen einer Eingabe nicht behandelt. Das diesbezügliche Verfahren wird eingestellt. B. Bescheide betreffend die Nichtfeststellung von Einkünften für 2005 bis 2009: Der Beschwerde betreffend die Nichtfeststellung von Einkünften für 2005 bis 2009 wird Folge gegeben. Gleichzeitig wird der Bescheid abgeändert. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für 2005 bis 2009 werden gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig einheitlich und gesondert festgestellt. Die einheitlich und gesondert festzustellenden Einkünfte sowie der auf die Beteiligten 1 und die Beteiligte 2 jeweils entfallende Anteile betragen: | Jahr | Bf. | Beteiligter 1 | Beteiligte 2 | 2005 | - 2.471,36 | - 1.235,68 | - 1.235,68 | 2006 | - 6.758,55 | - 3.379,28 | - 3.379,27 | 2007 | - 3.156,25 | - 1.578,13 | - 1.578,12 | 2008 | - 6.910,95 | - 3.455,48 | - 3.455,47 | 2009 | 1.141,36 | 570,68 | 570,68 C. Bescheid betreffend die Begrenzung der Gültigkeit der UID-Nr.: Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Begrenzung der Gültigkeit der UID-Nr. wird Folge gegeben. Der Bescheid betreffend die Begrenzung der Gültigkeit der UID-Nr. wird ersatzlos aufgehoben. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Die Bf., eine aus dem Beteiligten 1 sowie der Beteiligten 2 bestehende Personengesellschaft, erwarben mit Kaufvertrag vom 30.11.2005 von der Y-GmbH in X. ein Appartement in einer Ferienanlage, diese bestehend aus 22 Häusern mit insgesamt 58 Appartements, 10 Chalets und einem Zentralgebäude, letzteres bestehend aus 14 Appartements, Rezeption, Sanitäranlagen und einer Tiefgarage mit mindestens 100 Stellplätzen. Sie schlossen am 1.12.2005 mit der Bank einen Abstattungskredit über € 145.000,00 ab, abzahlbar in 80 vierteljährlichen Pauschalraten à € 2.725,89. Die Gesamtbelastung laut BWG war mit € 217.111,44 ausgewiesen. Bei Konditionsänderung war eine Laufzeitänderung vereinbart. Weiters vereinbarten die Bf. mit der Betreiber-GmbH einen Pacht- und Verwaltungsvertrag und die Betreiber-GmbH mit der NG-GmbH bzw. der NG-Holding den Betriebsmanagementvertrag. Im Sommer 2006 gaben die Bf. folgende Prognoserechnung I bekannt: | | 2005 | 2006 | 2007 | Einnahmen | - | 6.133,95 | 6.317,96 | AfA | - | 4.715,12 | 4.715,12 | Steuer- beratung | 2.357,56 | 350,00 | 360,50 | Zinsen, Spesen | 113,80 | 6.263,76 | 5.637,38 | Ausgaben | 2.471,36 | 11.328,88 | 10.713,00 | Verl/Gewinn | - 2.471,36 | - 5.194,93 | - 4.395,04 | | 2008 | 2009 | 2010 | Einnahmen | 6.507,50 | 6.702,73 | 6.903,81 | AfA | 4.715,12 | 4.715,12 | 4.715,12 | Steuer- beratung | 371,32 | 382,45 | 393,93 | Zinsen, Spesen | 5.011,01 | 4.384,63 | 3.758,25 | Ausgaben | 10.097,45 | 9.482,20 | 8.867,30 | Verl/Gewinn | - 3.589,95 | - 2.779,47 | - 1.963,49 | | 2011 | 2012 | 2013 | Einnahmen | 7.110,92 | 7.324,25 | 7.543,98 | AfA | 4.715,12 | 4.715,12 | 4.715,12 | Steuer- beratung | 405,75 | 417,92 | 430,46 | Zinsen, Spesen | 3.131,88 | 2.505,50 | 1.879,13 | Ausgaben | 8.252,75 | 7.638,54 | 7.024,71 | Verl/Gewinn | - 1.141,83 | - 314,29 | 519,27 | | 2014 | 2015 | 2016 | Einnahmen | 7.770,30 | 8.003,41 | 8.243,51 | AfA | 4.715,12 | 4.715,12 | 4.715,12 | Steuer- beratung | 443,37 | 456,67 | 470,37 | Zinsen, Spesen | 1.252,75 | 626,38 | | Ausgaben | 6.411,24 | 5.798,17 | 5.185,49 | Verl/Gewinn | 1.359,06 | 2.205,24 | 3.058,02 | | 2017 | 2018 | 2019 | Einnahmen | 8.490,81 | 8.745,54 | 9.007,91 | AfA | 4.715,12 | 4.715,12 | 4.715,12 | Steuer- beratung | 484,48 | 499,02 | 513,99 | Zinsen, Spesen | | | | Ausgaben | 5.199,60 | 5.214,14 | 5.229,11 | Verl/Gewinn | 3.291,21 | 3.531,40 | 3.778,80 | | 2020 | 2021 | 2022 | Einnahmen | 9.278,14 | 9.556,49 | 9.843,18 | AfA | 4.715,12 | 4.715,12 | 4.715,12 | Steuer- beratung | 529,41 | 545,29 | 561,65 | Zinsen, Spesen | | | | Ausgaben | 5.244,53 | 5.260,41 | 5.276,77 | Verl/Gewinn | 4.033,61 | 4.296,08 | 4.566,41 | | 2023 | 2024 | 2025 | Summe PI | Einnahmen | 10.138,48 | 10.442,62 | 10.755,91 | 164.821,40 | AfA | 4.715,12 | 4.715,12 | 4.715,12 | 94.302,40 | Steuer- beratung | 578,50 | 595,85 | 613,73 | 11.762,22 | Zinsen, Spesen | | | | 34.564,47 | Ausgaben | 5.293,62 | 5.310,97 | 5.328,85 | 140.629,09 | Verl/Gewinn | 4.844,86 | 5.131,65 | 5.427,06 | 24.192,31 In den Steuererklärungen 2005 bis 2009 wiesen die Bf. folgende Ergebnisse aus: | | 2005 | 2006 | 2007 | Entgelte LuL | - | 5.237,06 | 3.853,72 | Eigenverbrauch | | 344,92 | 87,30 | Usz 20% | | 5.581,98 | 3.941,02 | Vorsteuern | 47.550,00 | 130,00 | 1.376,76 | Einkünfte aus VuV | - 2.471,36 | - 6.758,55 | - 3.156,25 | | 2008 | 2009 | Summe | Entgelte LuL | 6.301,57 | 10.436,10 | 25.828,45 | Eigenverbrauch | 438,72 | 221,37 | 1.092,31 | Usz 20% | 6.740,29 | 10.657,47 | 26.920,76 | Vorsteuern | 72,00 | 74,00 | 49.202,76 | Einkünfte aus VuV | - 6.910,95 | 1.141,36 | - 18.155,75 Im Zuge eines Vorhalteverfahrens beim Finanzamt legten die Bf. die Prognoserechnung II vor: | | 2005 | 2006 | 2007 | Einn. | - | 6.133,95 | 6.317,96 | AfA | - | 4.980,13 | 4.980,13 | Steuer- beratung | 2.357,56 | 350,00 | 360,50 | Zinsen, Spesen | 113,80 | 7.562,38 | 4.133,59 | Ausgaben | 2.471,36 | 12.892,51 | 9.474,22 | Verlust/ Gewinn | - 2.471,36 | - 6.758,56 | - 3.156,26 | kum. | - 2.471,36 | - 9.229,92 | - 12.386,18 | | 2008 | 2009 | 2010 | Einn. | 6.740,00 | 10.657,47 | 6.900,00 | AfA | 4.980,13 | 4.980,13 | 4.980,13 | Steuer- beratung | 371,32 | 370,00 | 373,70 | Zinsen, Spesen | 8.299,52 | 4.165,42 | 3.957,15 | Ausgaben | 13.650,97 | 9.515,55 | 9.310,98 | Verlust/ Gewinn | - 6.910,97 | 1.141,92 | - 2.410,98 | kum. | - 19.297,15 | - 18.155,23 | - 20.566,21 | | 2011 | 2012 | 2013 | Einn. | 7.038,00 | 7.178,76 | 7.322,34 | AfA | 4.980,13 | 4.980,13 | 4.980,13 | Steuer- beratung | 377,44 | 381,21 | 385,02 | Zinsen, Spesen | 3.759,29 | 3.571,33 | 3.392,76 | Ausgaben | 9.116,86 | 8.932,67 | 8.757,91 | Verlust/ Gewinn | - 2.078,86 | - 1.753,91 | - 1.435,57 | kum. | - 22.645,07 | - 24.398,98 | - 25.834,55 | | 2014 | 2015 | 2016 | Einn. | 7.468,78 | 7.618,16 | 7.770,52 | AfA | 4.980,13 | 4.980,13 | 3.268,33 | Steuer- beratung | 388,87 | 392,76 | 396,69 | Zinsen, Spesen | 3.223,12 | 3.061,97 | 2.755,77 | Ausgaben | 8.592,12 | 8.434,86 | 6.420,79 | Verlust/ Gewinn | - 1.123,34 | - 816,70 | 1.349,73 | kum. | - 26.957,89 | - 27.774,59 | - 26.424,86 | | 2017 | 2018 | 2019 | Einn. | 7.925,93 | 8.084,45 | 8.246,14 | AfA | 3.268,33 | 3.268,33 | 3.268,33 | Steuer- beratung | 400,66 | 404,66 | 408,71 | Zinsen, Spesen | 2.480,19 | 2.232,17 | 2.008,96 | Ausgaben | 6.149,18 | 5.905,16 | 5.686,00 | Verlust/ Gewinn | 1.776,75 | 2.179,29 | 2.560,14 | kum. | - 24.648,11 | - 22.468,82 | - 19.908,68 | | 2020 | 2021 | 2022 | Einn. | 8.411,06 | 8.579,28 | 8.750,87 | AfA | 3.268,33 | 3.268,33 | 3.268,33 | Steuer- beratung | 412,80 | 416,93 | 421,09 | Zinsen, Spesen | 1.808,06 | 1.627,25 | 1.464,53 | Ausgaben | 5.489,19 | 5.312,51 | 5.153,95 | Verlust/ Gewinn | 2.921,87 | 3.266,77 | 3.596,92 | kum. | - 16.986,81 | - 13.720,04 | - 10.123,12 | | 2023 | 2024 | 2025 | Summe | Einna. | 8.925,89 | 9.104,40 | 9.286,49 | 158.460,45 | AfA | 3.268,33 | 3.268,33 | 3.268,33 | 82.484,60 | Steuer- beratung | 425,31 | 429,56 | 433,86 | 10.258,65 | Zinsen, Spesen | 1.318,08 | 1.186,27 | | 62.121,61 | Ausgaben | 5.011,72 | 4.884,16 | 3.702,19 | 154.864,86 | Verlust/ Gewinn | 3.914,17 | 4.220,24 | 5.584,30 | 3.595,59 | kum. | - 6.208,95 | - 1.988,71 | 3.595,59 | Nach vorerst erklärungsgemäßer Veranlagung für die Jahre 2005 bis 2007 erließ das Finanzamt folgende, mit 13.7.2011 datierte, jeweils endgültig erlassene Bescheide, die alle den Hinweis auf § 101 Abs. 3 BAO enthielten. Im Bescheid betreffend die Nichtfeststellung von Einkünften für 2005 bis 2007 heißt es wie folgt: „Nach § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung (BGBI. 33/1993 idF BGBI. II 358/1997; im Folgenden kurz "LVO") ist Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten entstehen. Die Vermietung der a. Eigentumswohnung Top 1 und b. Top 2 (Zentralhaus) ist unabhängig davon, ob diese über eine Managementgesellschaft vermietet wird oder nicht als so genannte „kleine" Vermietung einzustufen. Nach § 4 LVO liegt Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder die Tätigkeit in einem „absehbaren" Zeitraum einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 LVO gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen. Im Zweifel ist anhand einer Prognoserechnung zu dokumentieren, dass innerhalb dieses absehbaren Zeitraumes eine Einkunftsquelle vorliegt. Die ursprünglich vorgelegte Prognoserechnung enthielt die Fremdfinanzierungskosten nur teilweise. In der von Ihrem steuerlichen Vertreter überarbeiteten Prognoserechnung, die einen Gesamtüberschuss aus der Vermietung innerhalb von 21 Jahren ergibt, wurden folgende Umstände nicht berücksichtigt: das Mietausfallswagnis allfällige Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufwendungen Berücksichtigt man diese Umstände, ist ein Gesamtüberschuss innerhalb von 23 Jahren nicht erzielbar. Eine Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 188 BAO hat daher zu unterbleiben bzw. wird endgültig von keiner Einkunftsquelle ausgegangen (VwGH 26.1.2011, 2005/13/0126). Auch umsatzsteuerlich ist eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt, gemäß § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 als Liebhaberei einzustufen. Umsätze aus einer solchen Tätigkeit unterliegen daher einerseits nicht der Umsatzsteuer, andererseits können die mit einer derartigen Tätigkeit zusammenhängenden Vorsteuern nicht abgezogen werden. Dem Einwand, dass die kurzfristige Vermietung von Ferienwohnungen an Urlaubsgäste nach EU-Recht zwingend steuerpflichtig sei, ist entgegen zu halten, dass der VwGH entschieden hat, dass der Gesetzgeber des UStG 1994 durch § 28 Abs. 5 Z 4 leg. cit. zum Ausdruck gebracht hat, dass dem § 2 Abs. 5 Z 2 UStG der in der LVO 1993 konkretisierte Inhalt als (Umsatz-)Steuerbefreiung beizumessen und diese Bestimmung daher EU-rechtskonform ist (vgl. Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei, 2. Auflage, Linde-Verlag, Wien 2007, S 315; VwGH 16.2.2006, 2004/14/ 0082 ).“ Im Bescheid betreffend die Nichtfeststellung von Einkünften für die Jahre „ab 2008“ verwies es „auf die Begründung für die Jahre 2005 bis 2007“, ebenso im Bescheid betreffend die Nichtveranlagung zur Umsatzsteuer 2005 bis 2007 sowie im Bescheid betreffend die Nichtveranlagung zur Umsatzsteuer für 2008 und 2009. Laut Rückschein erfolgte die Zustellung - so der Vermerk mit der Schreibmaschine am Kuvert - der „Bescheide vom 13. 7.2011 (§ 200 (2), NF)“ an die Bf. am 18.7.2011. Am 15.7. 2011 erließ das Finanzamt einen Bescheid betreffend die Begrenzung der Gültigkeit der UID-Nr. per 16.7.2011. Am 17.8.2011 erhoben die Bf. gegen folgende Bescheide Berufung, nunmehr Beschwerde genannt: Nichtfeststellungsbescheid 2005 bis 2007 vom 13.7.2011 Nichtfeststellungsbescheid ab 2008 vom 13.7.2011 Bescheid über die Begrenzung der Gültigkeit der UID-Nr. vom 15.7.2011 Die Bf. begehrten die Aufhebung der Bescheide. Eine Begründung wollten sie nachreichen. Die Berufung(sergänzung) der Bf. vom 24.8.2011 enthielt Folgendes: Nachtrag: Berufung gegen die Nichtveranlagung zur Umsatzsteuer 2005 bis 2007 Nachtrag: Berufung gegen die Nichtveranlagung zur Umsatzsteuer ab 2008 Anregung auf einheitliche Entscheidung aller österreichischen Rechtsmittel in Sachen Ferienpark und Liebhaberei Begründung zur Berufung vom 17.8.2011 Nach Ansicht der Bf. sei die Tätigkeit nicht unter den Tatbestand des § 1 Abs. 2 Z. 3 LVO zu unterwerfen. Die österreichische Liebhabereibestimmung könne für die Vermietung von Ferienwohnungen nicht greifen, da hier das EU-Recht keinen Spielraum lasse. Die kurzfristige Vermietung von Ferienwohnungen an Urlaubsgäste sei nach EU-Recht zwingend steuerpflichtig. Die Eigentümer der 82 Wohneinheiten seien gleichzeitig auch Gesellschafter der Betreiber-GmbH, der der Betrieb des Ferienparks obliege. Jeder Eigentümer einer Wohneinheit sei vertraglich verpflichtet, seine Wohneinheit der Betreiber-GmbH zum Betrieb des Ferienparks mit 450 Betten zur Verfügung zu stellen. Eine Eigennutzung sei lediglich in untergeordnetem Ausmaß gegen Kostenersatz möglich. Nach außen trete die Betreiber-GmbH als touristische Einheit auf, siehe auch ihre Hompage. Eine gesonderte Verfügung über die Wohneinheit sei dem einzelnen Eigentümer vertraglich nicht möglich. Entsprechend der Vereinbarung zwischen der Wohneinheit und Managementgesellschaft seien die einzelnen Eigentümer vom Mietausfallswagnis nicht betroffen. Für die einzelnen Wohneinheitsgrößen werde rechnerisch ein Poolergebnis ermittelt, das dann gleichteilig auf die Einheiten aufgeteilt werde. Damit entfalle jegliches Mietausfallswagnis. Sämtliche Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufwendungen habe die Betreiber-GmbH zu tragen. Es handle sich bei dieser Eigentümer- und Finanzierungskonstruktion um eine der wenigen Möglichkeiten, ein neues Apartment-/Hotelprojekt zu errichten. Aufgrund der seit mehreren Jahren nicht klar erkennbaren internationalen wirtschaftlichen Entwicklung und der damit einhergehenden Kreditverknappung durch Bankinstitute, insbesondere bei touristischen Investitionen, beginne sich diese Form der Finanzierung eines Hotelgroßprojektes österreichweit immer mehr durchzusetzen, siehe den Artikel ua. in den Salzburger Nachrichten, Jänner 2011, Sparte Tourismus. Die Ausrichtung des Ferienparks als einheitliches Hotelprojekt sei auch wesentliches Argument des Projektentwicklers, der seinerseits die international tätige Tourismusgruppe NG aus den Niederlanden als Vermarktungspartner und 82 Investoren in Wohneinheiten als Finanzierungspartner habe gewinnen können. Aus diesem Kontext könne keine Vermietung einer Eigentumswohnung im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 LVO angenommen werden. Eine Eigentumswohnung sei ein Wirtschaftsgut, das der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses diene und sich deshalb nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für die Nutzung im Rahmen der Lebensführung eigne. Die Aufenthaltsdauer der Touristen im Ferienpark sei - c harakteristisch für einen Tourismusbetrieb, aber nicht für die Bewirtschaftung einer Eigentumswohnung - sehr kurz. Die Ferienwohnung befinde sich in einem Fremdenverkehrsgebiet. Die Einheiten würden über eine Managementgesellschaft zu marktüblichen Konditionen an Urlaubsgäste vermietet, die sich dort nur für eine kurze Zeit aufhalten sollen (= kurzfristige Vermietung). Es würden Nebenleistungen erbracht, wie z.B. tägliche oder wöchentliche Reinigung, Bereitstellung von Bettwäsche, TV, etc. Über das Parkmanagement finde eine laufende Betreuung der Gäste, verbunden mit der Obsorge hinsichtlich der vermieteten Räume, statt. Zu den umsatzsteuerlichen Aspekten habe der VwGH in seinem Erkenntnis vom 16.2.2006, 2004/14/ 0082 , zur EU-Konformität der österreichischen Regelung betreffend die kleine Vermietung im Sinne der LVO festgestellt, dass Österreich im Rahmen seines Beitritts zur EU sein UStG an das Gemeinschaftsrecht angepasst habe. Danach sei § 2 Abs. 5 Z. 2 UStG iVm § 6 LVO bei Zutreffen des Liebhabereitatbestandes nach § 1 Abs. 2 LVO als eine „unechte Steuerbefreiung" zu sehen, mit der Folge, dass der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung/Herstellung der Ferienwohnung verwehrt werde, weil eine solche Vermietungstätigkeit unter Art. 135 Abs. 1 Buchstabe l) der 6. EG-RL (Steuerbefreiung von Umsätzen aus der Vermietung von Grundstücken mit gleichzeitigem Ausschluss des Vorsteuerabzugs) falle. Als zwar umsatzsteuerlicher Unternehmer könnte sich der Vermieter die Vorsteuer nicht rückerstatten lassen. Eine Optionsmöglichkeit für eine Liebhabereibetätigung sei nicht vorgesehen. Die MwSt-RL bestimme in 135 Abs. 2 lit. a, dass folgende Umsätze ua. von der Befreiung nach Abs. 1 Buchstabe l ausgeschlossen seien: "Gewährung von Unterkunft nach den gesetzlichen Bestimmungen der Mitgliedsstaaten im Rahmen des Hotelgewerbes oder in Sektoren mit ähnlicher Zielsetzung, einschließlich der Vermietung in Ferienlagern und auf Grundstücken, die als Campi ngp lätze erschlossen sind…" Die unter Artikel 135 Abs. 2 lit. a der MwStR zu subsumierenden Tätigkeiten können daher nicht von einer nationalen unechten Steuerbefreiungsbestimmung, wie z.B. jener der Liebhabereiregelung, betroffen sein, da hier die betreffende EU-Richtlinie keinen Platz für eine Steuerbefreiung und eine eventuell damit verbundene Optionsmöglichkeit lasse. Es sei für den Zweck der Einordnung der Vermietung einer Ferienwohnung eine Abgrenzung zwischen einerseits der unecht steuerbefreiten „Vermietung für Wohnzwecke" (vgl. VwGH 20.3.2002, 99/15/0141) und andererseits der „Gewährung von Unterkunft…" gemäß Art. 135 Abs. 2 lit. a der MwSt-RL - zwingend steuerpflichtige Beherbergung - vorzunehmen. Erstes Abgrenzungskriterium sei die Vermietungsdauer. Nach dem Urteil des EuGH vom 12.2.1998, RSC 346/95, Blasi, könne Art. 13 Teil B lit. b Z. 1 der 6. EG-RL (77/388/EWG) dahin so ausgelegt werden, dass die kurzfristige Beherbergung von Fremden als Gewährung von Unterkunft in Sektoren mit einer ähnlichen Zielsetzung wie das Hotelgewerbe zu besteuern sei. Die Dauer der Beherbergung stelle nämlich für die Mitgliedsstaaten, die insoweit über einen Gestaltungsspielraum verfügen, ein geeignetes Kriterium für die Unterscheidung dar. Die kurzfristige Vermietung sei Beherbergung und würde kraft Definition bei einer Dauer von weniger als sechs Monaten vorliegen. Dies sei ein vernünftiges Mittel, dass die Umsätze von Steuerpflichtigen, deren unternehmerische Tätigkeiten vom Prinzip her der eines Hotels/einer Fremdenpension ähnle, der Steuerpflicht unterliegen. Der Fall Blasi sei insoweit, als eine möblierte Wohnung kurzfristig an Fremde mit nur geringfügigen Nebenleistungen (Reinigung der Bettwäsche und der Sanitärbereiche) vermietet werde, mit der kurzfristigen Vermietung einer Ferienwohnung an Urlaubsgäste vergleichbar. Entsprechend dem Urteil in der Rechtssache Blasi seien die Begriffe des Art. 13 der 6. EG:RL - jetzt Art. 135 Abs. 1 MwSt-RL - eng auszulegen. Es soll sichergestellt sein, "dass die vorübergehende Beherbergung, die der Gewährung von Unterkunft im Hotelgewerbe ähnlich sei und potenziell mit dieser konkurriere, der Steuer unterliege". Auch die Entscheidungen des UFS vom 14.8.2007, RV/0313-I/05, und vom 10.8.2009, RV/334-S/08, würden auf diese EuGH-Urteile Bezug nehmen. Rattinger verweise in Achatz, Praxisfragen zum UStG 1994, 162, ebenfalls darauf hin, dass ein Wohnungsobjekt, das nur vorübergehend der Beherbergung von Personen diene, keinen Wohnzwecken diene. Weiters stelle auch der Hoge Raad der Nederlanden fest, dass eine Vermietung eines Bungalows an Personen, die sich dort nur kurz aufhalten, nicht unter die Befreiungsbestimmung des Art. 13 Teil B Buchstabe b Nr. 1 der 6. EG.RL falle, sondern zwingend steuerpflichtig zu behandeln sei (vgl. EuGH vom 14.7.2005, RSC 434/03 Charls & Charls Tijmens, Rn. 8). Bezüglich des zweiten Abgrenzungskriteriums, dem Vorhandensein von Nebenleistungen im Sinne der MwStR, sei zu fragen, ob mit den zur Verfügung gestellten Räumen Nebenleistungen, z.B. wöchentliche, bei Wunsch auch tägliche Reinigung, Bereitstellung von Bettwäsche , TV, etc., erbracht würden. Es müsse ein Verhalten des Vermieters der Räume erkennbar sein, das - wenn auch in beschränkter Form - eine laufende Obsorge hinsichtlich der Vermietung der Räume im Sinne einer daraus resultierenden Betreuung des Gastes verrate (VwGH vom 15.9.2992, 91/04/0041). In diesem Erkenntnis sei es um die Vermietung einer Wohnung mit zwei Wohnräumen, einem WC, einer Kochnische, einer Dusche und sechs Zimmern (Anm.: vergleichbar einer Ferienwohnung) gegangen. Es habe mit den Mietern keine Absprachen über Kündigungen, etc., bestanden. Den Mietern seien die Schlafräume, wie auch Bettzeug (Reinigung des Bettzeugs bei Bedarf gegen Entgelt) zur Verfügung gestellt worden. Einmal wöchentlich sei die Reinigung des ganzen Objektes veranlasst worden. Dieses Verhalten des Vermieters lasse - wenn auch in b eschränkter Form - eine laufende Obsorge hinsichtlich der vermieteten Räume bzw. Betten im Sinne einer daraus resultierenden Betreuung des Gastes erkennen. Der VwGH erblickte darin eine Beherbergung, siehe weiters die Erkenntnisse des VwGH vom 29.4.1992, 88/17/0184, und vom 18.2.2009, 2005/04/0249. Durch Verknüpfung dieser beiden Kriterien lasse sich nur die kurzfristige Vermietung der Ferienwohnungen an Urlaubsgäste ganz klar von der Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke abgrenzen. Die Vermietung von Ferienwohnungen sei grundsätzlich von kurzfristiger Dauer, insbesondere während der Urlaubszeit von Gästen, vergleichbar einem Hotel/ einer Fremdenpension. Es würden üblicherweise auch geringfügige Nebenleistungen des Vermieters, z.B. Endreinigung, Zurverfügungstellung von Bettwäsche, etc., anfallen. Es sei daher von Beherbergung auszugehen. Beiser, Beherbergung oder Geschäftsraumüberlassung, SWK 30/209 S. 889, weise im Hinblick auf § 10 UStG darauf hin, dass die Beherbergung in Hotels, Apartments (Ferienwohnungen) und Privatzimmern gleich zu besteuern sei und eine Differenzierung einer Rechtfertigung bedürfe. Im Unterschied dazu habe die Vermietung von Grundstücken zu Wohnzwecken einen längerfristigen Charakter, in der Regel sechs Monate, und würde grundsätzlich von keinen Nebenleistungen des Vermieters der Räumlichkeiten begleitet. Aufgrund dieser Klassifizierung lasse sich nun die kurzfristige, mit Nebenleistungen versehene Vermietung einer Ferienwohnung an Urlaubsgäste umsatzsteuerlich eindeutig als unter den Tatbestandes Art. 135 Abs. 2 lit. a der MwStSyst-RL (früher Art. 13 Teil B Buchstabe b Nr. 1 der 6. EG-RL), also als steuerpflichtige Vermietung subsumieren. Nach österreichischem Umsatzsteuerrecht falle somit die Vermietung von Ferienwohnungen im obigen Sinn nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 6 Abs. 1 Z. 16 erster Teilstrich UStG (=Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke), sondern unter die Ausnahmebestimmung des § 6 Abs. 1 Z. 16 dritter Teilstrich UStG (=Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen). Einem EU-Mitgliedsstaat sei es erlaubt, bestimmte Ausschlüsse bestimmter Ausgaben vom Vorsteuerabzug, die zum Zeitpunkt des Beitritts des Mitgliedsstaates (für Österreich zum 1.1.1995) bestanden hätten, beizubehalten (sogenanntes „Beibehaltungsrecht", vgl. auch Aigner, SWK 27/2009, S. 818). Die gesetzliche Liebhabereiregelung sei im UStG bis zum 31.12.1994 - und auch heute noch - in § 2 UStG eingeordnet, der die Unternehmereigenschaft regle. Habe nun im Bereich der kleinen Vermietung der Tatbestand der umsatzsteuerlichen Liebhaberei zugetroffen, sei nach dem Gesetzeswortlaut des bis zum EU-Beitritt Österreichs gültigen UStG 1972 der Vorsteuerausschluss nicht im Wege einer unechten Steuerbefreiung, sondern über die Aberkennung der Unternehmereigenschaft geregelt worden, vgl. VwGH 28.2.2002, 99/15/001, VwGH vom 3.7.1996, 93/13/0171, Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei 267ff. Da die umsatzsteuerliche Liebhabereibestimmungen in der Fassung vor dem EU-Beitritt Österreichs nicht die Qualität eines Vorsteuerausschlusses iVm einer Steuerbefreiung hatten, sei davon auszugehen, dass die umsatzsteuerlichen Liebhabereibestimmungen (§ 2 Abs. 5 Z. 2 UStG 1972 iVm § 6 LVO) nicht vom Beibehaltungsrecht umfasst seien. Das Beibehaltungsrecht werde auch deshalb nicht anzuwenden sein, weil durch den EU-Beitritt ab 1.1.1995 die umsatzsteuerlichen Liebhabereivorschriften neu im Sinne des EU-Rechts als unechte Steuerbefreiung interpretiert worden seien, als im Zuge des EU-Beitritts die alte Regelung - bei Liebhaberei keine Unternehmereigenschaft - durch eine Neuregelung - Liebhaberei ist unechte Steuerbefreiung - ersetzt worden sei. In diesem Sinne werde auch das EuGH-Urteil vom 14.7.2005, Rs. C-434/03, Charls & Charls Tij mens, v erwiesen, das besage, dass Art. 6 Abs. 2 und 17 Abs. 2 und 6 der 6. EG-RL einer vor Inkrafttreten der Richtlinie erlassenen nationalen Regelung entgegen stehen würden, "die es ausschließt, dass ein Steuerpflichtiger ein Investitionsgut, das zum Teil für Zwecke des Unternehmens und zum Teil für andere Zwecke verwendet wird, insgesamt seinem Unternehmen zuordnet und gegebenenfalls die beim Erwerb dieses Gegenstands geschuldete Mehrwertsteuer vollständig und sofort abzieht". Dieses Urteil zeige deutlich, dass ein von der Finanzbehörde vorgehaltenes Beibehaltungsrecht nicht so weit gehen könne, dass es den Vorsteuerabzug für die Anschaffung/Herstellung einer zur Vermietung bestimmten Ferienwohnung (unter Umständen auch verlustträchtigen Vermietung) verhindere. Am 26. 8.2011 legte das Finanzamt den Vorlagebericht betreffend „Nichtfeststellungs- und Nichtveranlagungsbescheide ab 2005“ dem UFS vor, bei dem er am 30.8.2011 einlangte. Am Vorlagebericht ist unter den „Beilagen“ „Berufung, Bescheide und Begründung, Prognoserechnung(en)“ angeführt. Im weiteren Verfahren vor dem UFS teilte dieser den Bf. im Vorhalt vom 12.6.2013 mit, dass sie laut Aktenlage gegen die Nichtveranlagungsbescheide 2005 bis 2009 vom 13.7.2011, zugestellt am 18.7.2011, erst nach Ablauf der Berufungsfrist (18.8.2011) als "Nachtrag" im Schreiben vom 24.8.2011 Berufung erhoben hätten und demnach die diesbezügliche Berufung verspätet eingebracht wäre. Für eine allfällige gegenteilige Ansicht sollten die Bf. die entsprechenden Unterlagen vorlegen. Weiters wurden noch diverse Fragen an die Bf. gerichtet und Unterlagen angefordert. Dem hielten die Bf. in der Vorhaltsbeantwortung vom 2.7.2013 entgegen, dass ihnen die Bescheide über die Nichtfeststellung von Einkünften für 2005 bis 2007 sowie für die Jahre ab 2008 am 18.7.2011 zugestellt worden seien, gegen die sie rechtzeitig berufen hätten. Die Bescheide betreffend die Nichtveranlagung zur Umsatzsteuer 2005 bis 2007 sowie für die Jahre 2008 und 2009 seien erst am 30.8.2011 zugestellt worden. Die Berufung gegen diese Bescheide sei bereits vor wirksamer Zustellung gemeinsam mit der nachgereichten Begründung zur Berufung vom 17.8.2011 an das zuständige Finanzamt mit Posteingangsstempel vom 24.8.2011 übersendet worden. Die Bf. legten einen Muster-Kaufvertrag bei. Sie gaben bekannt, die weiteren Verträge nachreichen zu wollen. Ca. 50% der Anschaffungskosten hätten sie mit einem Kredit, den Rest durch Eigenmittel finanziert. Die Gewerbeberechtigung der Betreiber-GmbH laute gemäß beigefügtem Auszug aus dem Gewerberegister auf den gewerberechtlichen Geschäftsführer Herrn D. Der überwiegende Teil der betreffenden Parzellen sei als "Bauland-reines Kurgebiet" ausgewiesen gewesen. Eine Widmungsbestätigung der Marktgemeinde liege bei. Mit der Y.-GmbH würden keine aufrechten Verträge bestehen. Die Gesellschaft sei liquidiert und am 22.12.2009 aus dem Firmenbuch gelöscht worden. Die Bf. hätten einen Anteil von jeweils 0,8392 % an der Betreiber-GmbH gehabt. Die gemeinsame Einlagenleistung belaufe sich auf € 822,80 am Stammkapital und € 34.499,10 an Kapitalrücklagen. Die ursprüngliche Prognoserechnung I sei zeitnah mit dem Beginn der Vermietung im Sommer 2006 erstellt worden. In dieser seien in erster Linie die von der N. zugrunde liegenden Ergebniserwartungen abgebildet. In der über Aufforderung des Finanzamtes am 29.10.2011 eingereichten Prognoserechnung II seien die Erfahrungswerte der Jahre bis inklusive 2010 eingearbeitet. Bei der Erstellung der Prognose I sei lediglich die Höhe und voraussichtliche Laufzeit der Fremdfinanzierung angefragt worden. Bei der Prognose II habe sich die Steuerberatungs-GmbH als Prognoseerstelle rin int ensiver mit dem Thema Finanzierung seitens der Hauseigentümer befasst. Das Finanzamt teilte dem UFS im Schreiben vom 15.7.2013 mit, dass die Bescheide bei allen offenen Berufungsfällen „N.“ am selben Tag erlassen worden seien, dies auch mit der Begründung, nicht unterschiedliche Bescheiddaten zu haben, falls Berufungen kommen sollten. Die Bearbeiterin habe penibel darauf geachtet, dass alle Bescheide am selben Tag das Amt verlassen. Laut vorlegenden RSb-Bestätigungen hätte der Steuerberater auch alle Bescheide, die bei der Bearbeiterin noch im Büro seien, mit 18.7.2011 entgegen genommen. Sie wisse nicht, welche Bescheide der Steuerberater zu dem von ihm angegebenen Datum übernommen haben sollte. In dem RSb-Kuvert seien sämtliche Schriftstücke betreffend § 200 Abs. 2 BAO und die NF-Bescheide enthalten gewesen. Das einzige Manko wäre, dass sie die enthaltenen Jahre nicht aufgezählt habe. Da jedoch bei den Bescheiden Jahre zusammengefasst worden seien, habe sie diese nicht extra angeführt. Weitere händische Bescheide hätte das Finanzamt nicht erlassen. Dem steuerlichen Vertreter wurden diese Ergebnisse mitgeteilt. Er sollte einen Auszug aus dem (elektronischen) Posteingangsbuch, aus dem alle Eingänge mit ihren laufenden Erfassungsnummern samt Bf. sowie Gegenstand bzw. Bescheiden für den 18.7.2011, sowie für den 30.8.2011 zu ersehen seien, vorlegen. Er sollte in diesen Auszügen den Eingang aller (!) Bescheide des gegenständlichen Berufungsverfahrens kennzeichnen und die dazugehörigen, mit der Erfassungsnummer versehenen Schriftstücke in Kopie vorlegen. Im Schreiben vom 2.8.2013 wiederholte der steuerliche Vertreter, dass die Postsendung am 18.7.2011 nur die Nichtfeststellungsbescheide und die Postsendung am 30.8.2011 die Verständigung über die Vorlage an den UFS, den Nichtveranlagungsbescheid betreffend Umsatzsteuer 2005 bis 2007 sowie den Nichtveranlagungsbescheid betreffend Umsatzsteuer 2008 und 2009 enthalten habe. Auf allen Schriftstücken sei rechts oben der jeweilige Posteingangsstempel ersichtlich, die Kopien dem UFS bereits übermittelt. Dies seien der Nichtfeststellungsbescheid betreffend 2005 bis 2007 mit Eingang 18.7.2011, "Erl.: 79", der Nichtfeststellungsbescheid betreffend die Kalenderjahre ab 2008, eingelangt am 18.7.2011, "Erl.: 79", der Nichtveranlagungsbescheid zur Umsatzsteuer betreffend 2005 bis 2007, eingelangt 30.8.2011, "Erl.: 213/679", der Nichtveranlagungsbescheid betreffend Umsatzsteuer für die Kalenderjahre 2008 und 2009, eingelangt 30.8.2011, "Erl.: 213/679" gewesen. Die Bf. legten noch einen Ausdruck aus der Dokumentenerfassung des EDV-Systems (in weiterer Folge "DMS") betreffend die Bf., Klienten-Nr. 213/679, vor. Dieser Ausdruck sei gekennzeichnet mit: Datum, Kategorie, Betreff, Sachbearbeiter. Die jeweiligen Schriftstücke (Papier und elektronisch) würden kanzleimäßig mit Dokumentenstempel gestempelt und am Tage des Posteingangs im zentralen DMS erfasst. Als Zeugen können die Angestellte 1, die Angestellte 2 und die Angestellte 3 genannt werden. Bezugnehmend auf den Kanzleistandard werde mit jedem Poststück gleich verfahren. Der steuerliche Vertreter habe im August 2011 mit Mag.a Dengg vom Finanzamt mehrere Telefonate geführt, am 19.8., 22.8., 25.8.2011, und zwar betreffend die Eingabe der Berufung. In diesen Telefonaten hätten sie die Vorgangsweise und die Formalitäten der Berufungen besprochen. Die Berufungen seien der Kanzlei am 25.8.2011 schriftlich per E mai l von Mag.a Dengg bestätigt bzw. für "in Ordnung" befunden worden . Mag.a Dengg habe hier die Vorgehensweise und das Nachsenden der Umsatzsteuerbescheide besprochen. Beigelegt war die Email vom 25.8.2011 des Stb. Mag. Schöberl an Mag.a Dengg. im vorgelegten Auszug aus dem DMS ist ausgewiesen: | Datum | Kategorie | Betreff | Sachbearbeiter | 30.08.2011 | besch | Bewilligung_Aussetzung | Angestellte 3 | 30.08.2011 | besch | Verständigung_UFS | Angestellte 3 | 30.08.2011 | besch | Nichtveran_2008-2009 | Angestellte 3 | 30.08.2011 | besch | Nichtveran_2005-2007 | Angestellte 3 | 25.08.2011 | beruf | Antw:Begründung zur Berufung_Dengg | Schöberl, Karl Heinz | 16.08.2011 | besch | Festsetzung_SZ | Angestellte 3 | 26.07.2011 | BIL | Checkliste 2010 | Angestellter 4 | 19.07.2011 | besch | Begrenzung_UID | Angestellte 1 | 18.07.2011 | besch | End_Festst_2005-2007 | Angestellte 3 | 18.07.2011 | besch | Nichtfestst_2008 | Angestellte 3 | 18.07.2011 | besch | Beteiligte 2_E 2005-2009 | Angestellte 3 | 18.07.2011 | besch | Beteiligter 1_E 2005-2009 | Angestellte 3 In der Telefonliste war festgehalten: | Datum | Mitarb.-Nr | Betreff | Rufnummer | Kontakt person | Mitarbeitername | 25.08. 2011 | 25 | Investoren_Ferienpark A. | Tel.Nr. FA | Dengg | Angestellte 3 | 22.08. 2011 | 1 | Berufungsvorlage bis Mittwoch | Tel.Nr. FA-DW xx | Dengg | Schöberl, Karl Heinz Mag. | 22.08. 2011 | 25 | Rückruf_dringend_ erbeten | Tel.Nr. FA–DW xx | Dengg | Angestellte 3 | 19.08. 2011 | 2 | Begründungen Holländer | Tel.Nr. FA-DWxx | Dengg | Angestellte 1 An den händisch erstellten Bescheiden gebe es Auffälligkeiten, die auf eine Bearbeitung in getrennten Prozessen schließen lassen. So sei die Schriftgröße des Datumsstempels auf den Nichtveranlagungs- bzw. Nichtfeststellungsbescheiden unterschiedlich groß. Eine weitere Auffälligkeit liege im händischen Vermerk "F.d.V." welcher der Unterschrift von Herrn C. in den Nichtfeststellungsbescheiden 2005 bis 2007 sowie ab 2008 beigefügt sei, bei den Nichtveranlagungsbescheiden 2005 bis 2007 sowie 2008 und 2009 aber fehle. Weiters habe Herr C. für seine Unterschrift unterschiedlich blauen Kugelschreiber verwendet. Die Formulierung „… ab 2008" des Nachtrags zur Berufung lasse weiter darauf rückschließen, dass die Nichtveranlagungsbescheide zur Umsatzsteuer erst am 30.8.2011, also nach Einbringung der Berufung der Bf. an die Kanzlei, zugestellt worden seien. In der Begründung zur Berufung vom 24.8.2011 werde gegen die Nichtveranlagung der Umsatzsteuer ab 2008 berufen. Die Formulierung des Zeitraumes „ab 2008" entspreche den Nichtfeststellungsbescheiden der Einkünfte, welche am 18.7.2011 zugestellt worden seien. Der Nichtveranlagungsbescheid hingegen beziehe sich konkret auf den Zeitraum 2008 und 2009, welcher mangels Kenntnis in der Berufung nicht exakt angeführt habe werden können. Im Schreiben vom 30.8.2013 legten die Bf. noch die Musterverträge in holländischer Sprache vor. Eine deutsche Version in Entwurfsform sei beigelegt, welche im Wesentlichen der holländischen Version entspreche. Weiters brachten sie Unterlagen über die Bewerbung in holländischer Sprache bei. Zum Vorhalt vom 24.9.2013 legte der steuerliche Vertreter im Schreiben vom 7.10.2013 den mit Mag.a Dengg geführten Schriftwechsel sowie Gesprächsnotiz en über Telefonate mir ihr vor. Die Email von Mag.a Dengg sei im zentralen DMS erfasst und entsprechend dem Mandanten zugeordnet worden. Es gebe dazu keine Erfassungsnummer. Ebenso seien die mit Mag.a Dengg geführten Telefonate protokolliert und kanzleimäßig dem Teilnehmer "FA Spittal" zugeordnet worden. In den Gesprächsnotiz en und Emails ist festgehalten: Gesprächsnotiz vom 19.8.2011, Angestellte 1 - Mag.a Dengg: „Betreff: Berufungen Holländer. Gesprächsnotiz: Frau Dengg möchte Termin fixieren für die Begründung . .. - bitte um RF- Frau Dengg“ Gesprächsnotiz vom 22.8.2011, Angestellte 3 - Mag.a Dengg: „Betreff: Rückruf dringend erbeten Gesprächsnotiz: Berufungen Niederländer dringend bis Mittwoch per Email erledigen. Email an silvia.dengg@bmf.gv.at “ Gesprächsnotiz vom 22.8.2011, Mag. Karl Heinz Schöberl- Mag.a Dengg: „Betreff: Berufungsvorlage bis Mittwoch“ In der Email vom 24.8. 2011, 5:28, von Mag. Schöberl an Mag.a Dengg heißt es wie folgt: „Sehr geehrte Frau Mag. Dengg! In der Anlage der Entwurf der Eingabe wie heute Vormittag besprochen sowie die Begründung der Berufung. Bitte um kurze Info, ob die Eingabe (Berufung) so ok ist. Ich würde dann die Eingabe nochmals schriftlich veranlassen mit Poststempel von heute. . ..“ In der Email vom 25.8.2011, 6:53 Uhr, schreibt Mag.a Dengg an Mag. Schöberl: „Guten Morgen, Herr Mag. Schöberl, die Eingabe geht in Ordnung, mit freundlichen Grüßen, Dengg Silvia“ Gesprächsnotiz vom 25.8.2011, Angestellte 3 - Mag.a Dengg: „Hat das Email mit Ergänzungen erhalten, benötigt das jetzt per Post nicht mehr.“ Die Verständigung über die Vorlage an den UFS sei am 30.8.2011 eingelangt und mit Eingangsstempel vom 30.8.2011 und der Klienten-Nummer im Feld des Stempels handschriftlich versehen worden. Eine Erfassungsnummer werde im Kanzleisystem nicht gesondert geführt. In seiner Stellungnahme vom 20.11.2013 hielt das Finanzamt fest, dass es generelle Verwaltungspraxis sei, Bescheide zeitnah mittels RSb-Briefen zu übermitteln. Keinesfalls würden Bescheide erst mit der Verständigung über die Vorlage an den UFS (Verf. 46a) übermittelt. Zudem sei es nicht Praxis, mit letztgenannter Mitteilung auch Bescheide an die berufungswerbende Partei zu übermitteln. Es könne nicht zu getrennten und zeitlich abweichenden Zustellungen kommen bzw. gekommen sein. Die Nichtveranlagungsbescheide betreffend Umsatzsteuer 2005 bis 2007 sowie 2008 und 2009 seien daher mit 18.7.2011 als zugestellt zu betrachten. Im Vorhalt vom 7. 1. 2014 wurde der steuerliche Vertreter gebeten, bekannt zu geben, wie die Berufungsergänzung) vom 24.8.2011 zum Finanzamt gelangte, insbesondere, ob diese nur als Beilage zur Email an Mag.a Dengg geschickt worden, oder aber noch auf postalischem Weg bzw. per Fax dem Finanzamt zugekommen sei. Im Falle der Postzustellung bzw. Zustellung per Fax sollten die entsprechenden Nachweise vorgelegt werden. Ihm wurde noch mitgeteilt, dass als Beilage zum Vorlagebericht nur ein nicht unterfertigtes Exemplar der Berufung(sergänzung) vorliegt. Der steuerliche Vertreter übermittelte am gleichen Tag eine „Kopie“ der von ihm unterfertigten Berufung(sergänzung) vom 24.8.2011 und führte aus, dass es sich um die Kopie des postalisch an das Finanzamt Spittal übermittelten Schreibens handle. Über nochmalige Aufforderung, einen Nachweis über die Postzustellung beizubringen, teilte der steuerliche Vertreter mit, dass ein solcher Nachweis nicht vorliege. Die Sendung sei nicht eingeschrieben, sondern per Frankiermaschine freigemacht worden. Die bereits übermittelte Kopie sei im Akt als Poststück abgelegt. Im Schreiben vom 14.2.2014 blieb das Finanzamt bei seiner bisherigen Ansicht. Im Postwege sei keinesfalls eine Berufungsergänzung eingebracht worden. Daher könne ein derartiges Schreiben dem BFG auch nicht vorgelegt werden. Auch könne das Finanzamt nicht bestätigen, wann die “Berufungsergänzung vom 24.8.2011“ via Email ha. t atsächlich ele ktronisch eingelangt sei. Das entsprechende elektronische Aufgabedatum müsste allerdings der Bf. ohne Weiteres nachweisen können. Im Schreiben vom 13.10.2014 wurden die Bf. gebeten, bekannt zu geben, warum sie - zumal im Vorlagebericht als Beilagen „Berufung, Bescheide und Begründung, Prongoserechnung(en)“ angeführt waren - am 30.8.2011 im Posteingang nicht auch die Nichtfeststellungsbescheide erfasst hätten. Dem Vorlagebericht sei nicht zu entnehmen, dass nur die Bescheide betreffend die Nichtveranlagung zur Umsatzsteuer übermittelt worden wären. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass das Schreiben vom 24.8.2011 per Email an Frau Mag.a Dengg geschickt worden sei. Das Finanzamt gebe an, kein Poststück erhalten zu haben. Weiters sollten sie - wie im Vorhalt vom 30.8.2013 angekündigt - die Verträge in deutscher Sprache sowie die Anlagen 2 und 3 zum Pachtvertrag und die (vorläufigen) Einnahmen, Werbungskosten und Ergebnisse der Jahre 2010 bis 2013 vorlegen. Den Bf. wurde die Entscheidung des BFG vom 6.8.2014, RV/6100 572/2014, betreffend die Qualifikation der Vermietung eines Appartements in einer Ferienanlage als Wohnungsvermietung nach § 1 Abs. 2 Z 3 LVO bekannt gegeben. Allfällige anderslautende Ansichten sollten sie entsprechend begründen. Im Schreiben vom 27.10.2014 teilten die Bf. mit, zur Zustellung der Bescheide die Dokumentation mehrmals dargelegt zu haben. Es sei so eindeutig, dass in ihren Akten die Schreiben mehr als klar darauf hindeuten würden, dass alles in einem einheitlichen Verfahren abgewickelt worden sei bzw. es ein einheitliches Vorgehen vom Finanzamt gegeben haben müsse. Mag. Schöberl habe - dokumentiert durch Telefonprotokolle - mehrere Telefonate mit Mag.a Dengg geführt, in denen eine einheitliche Abfertigung der Akten vereinbart worden sei. Die Nichtfeststellungsbescheide hätten sie am 30.8.2011 nicht erfasst, weil diese bereits am 18.7.2011 zugestellt worden seien. Es sei richtig, dass das Schreiben vom 24.8.2011 geschickt worden sei. Sie würden deshalb davon ausgehen, weil das wortgleiche Schreiben bereits an Mag.a Dengg per Email gegangen sei und möglicherweise das tatsächlich eingelangte Poststück nicht mehr in den Steuerakt Eingang gefunden habe, weil es aufgrund der Email-Korrespondenz sowieso schon im Akt dokumentiert gewesen sei. Wenn sie im damaligen Verfahrensstand tatsächlich einen Terminvertust hinsichtlich der Berufung sowie des Nachtrags zur Berufung gehabt hätten, hätte das Finanzamt damals schon eine Abweisung der Berufung gemacht. Die Bf. hätten 2005 dem Finanzamt sämtliche Verträge in deutscher Sprache vorgelegt. Auf die Erstellung schriftlicher Verträge für den einzelnen Eigentümer sei aus gebührenrechtlichen Überlegungen verzichtet worden, dem steuerlichen Vertreter sei über die Existenz der Verträge nichts bekannt. Die vom BFG angeforderten Anlagen 2 und 3 zum Pachtvertrag brachte er mit dem Verweis auf die erfolgte Vorlage nicht bei. Die Entscheidung des BFG vom 6.8.2014, RV/6100572/2014, sei nicht vergleichbar, weil im vorliegenden Fall die einzelnen Eigentümer die Besitzer der Managementgesellschaft seien, es handle sich um dieselbe Person. Es sei ein einheitliches Tourismusprojekt und könne § 1 Abs. 2 Z. 3 LVO nicht zur Anwendung kommen. Weiters sei im entschiedenen Fall in keiner Weise auf die gemeinschaftsrechtlichen Bedenken zur LVO hinsichtlich Umsatzsteuer eingegangen worden. Im vorliegenden Fall würde die im Beschwerdeverfahren aktualisierte, einen Gesamtüberschuss der Einnahmen ergebende Prognose nicht abweichen. Die Bf. gaben folgende (voraussichtliche) Ergebnisse für 2010 bis 2013 bekannt: | | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | Einnahmen | 9.771,50 | 11.522,30 | 11.974,02 | 11.867,64 | AfA | 4.980,13 | 4.980,13 | 4.980,13 | 4.980,13 | Steuerberatung (Buchh., Organ.) | 318,20 | 380,00 | 395,00 | 410,00 | Spesen des Geldv. | 370,00 | 311,20 | 286,20 | 287,20 | Zinsen, Spesen | 2.771,91 | 3.200,73 | 2.488,81 | 1.801,77 | Ausgaben | 8.440,24 | 8.872,06 | 8.150,14 | 7.479,10 | Verl/Gewinn | 1.331,26 | 2.650,24 | 3.823,88 | 4.388,54 Im Schreiben vom 30.10.2014 forderte das BFG die Bf. auf, anhand entsprechender Unterlagen nachzuweisen, welche Einnahmen die Bf. aus ihrer Beteiligung an der Betreiber-GmbH in den Jahren 2005 bis 2009 erzielt und unter welchen Einkünften sie diese erklärt hätten. Hiezu hielten die Bf. im Schreiben vom 4.11.2014 noch einmal das Konzept des Ferienparks fest. Die Betreiber-GmbH würde sich aus drei Gesellschaftern zusammensetzen. Die Geschäftsführung werde von der Generalversammlung gewählt. Die Bilanzen der Betreiber-GmbH würden der Behörde vorliegen. Die Generalversammlung habe jährlich die Bilanzergebnisse beschlossen und jährlich die Entscheidung getroffen, den Bilanzgewinn im Unternehmen stehen zu lassen und für weitere Infrastrukturinvestitionen zu verwenden. So werde im Herbst 2014 der Rezeptionsbereich erweitert und die Fläche für Skischule bzw. Gastronomie gebaut. Daher hätten die Gesellschafter aus ihrer Beteiligung an der Betreiber-GmbH in den Jahren 2005 bis 2009 keine Einnahmen bzw. Gewinnausschüttungen erhalten. Am 5.11.2014 erging ein Beschluss betreffend die Mängelbehebung zur Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Begrenzung der Gültigkeit der UID-Nr. Im rechtzeitig eingebrachten Schreiben vom 19.11.2014 verwiesen die Bf. auf ihre Vorbringen in der Berufung vom 17.8.2011 sowie in der Berufung(sergänzung) vom 24.8.2011. In der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2014 wurde noch Folgendes erörtert: Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde betreffend Nichtveranlagung zur Umsatzsteuer: Diesbezüglich führte der steuerliche Vertreter aus, damals in intensivem Kontakt mit Mag. a Dengg gewesen zu sein. Er glaube sich erinnern zu können, dass ihn jemand - die Sachbearbeiterin im Referat oder Herr C. - angerufen und gefragt habe, ob es ihm etwas ausmache, wenn die Bescheide in zwei Tranchen zugestellt würden.'Wir müssen am selben Tag abfertigen, aber wir schaffen es nicht, macht es etwas aus, wenn die Bescheide zwar das selbe Datum tragen, aber unterschiedlich zugestellt werden ?". Eine Gesprächsnotiz habe er über dieses Telefonat nicht gefertigt. Die Nichtveranlagungsbescheide habe er erstmals als Beilage zum Vorlagebericht mit Zustelldatum 30.8.2011 ohne Rückschein zugestellt bekommen. Ein Indiz für eine Übermittlung der Bescheide in zwei Tranchen sei die Größe des Datumsstempels. Die Nichtfeststellungsbescheide hätten einen kleinen, die Nichtveranlagungsbescheide einen größeren Datumsstempel. Auch finde sich auf dem Rückschein bloß "NF". Über Vorhalt des Amtsvertreters, warum in keinem der Schriftstücke bzw. Telefonprotokolle der Umstand vorkomme, dass er die Nichtveranlagungsbescheide noch nicht bekommen hätte und dies ungewöhnlich sei, gab der steuerliche Vertreter bekannt, dass das gesamte Verfahren ungewöhnlich gewesen sei. Er sei seit Herbst 2010 diesbezüglich mit dem Finanzamt in Kontakt gewesen. Er habe schon gewusst, wohin die Reise gehe und sei über die Ansicht des Finanzamtes, dass Liebhaberei vorliege, informiert gewesen. Er habe bereits gewusst, dass er Liebhabereibescheide bekommen werde, nur nicht wann. Deswegen sei es für ihn auch nicht ungewöhnlich gewesen, zunächst keinen Nichtveranlagungsbescheid bekommen zu haben. Die Anführung der Nichtveranlagungsbescheide bereits im Schriftsatz vom 24.8.2011 lasse sich damit erklären, dass man auf dem Finanzamtskonto bereits eine Verbuchung der Umsatzsteuer habe sehen können. Die Angabe des Datums sei Kanzleistandard. Ein Datum der Bescheide habe im Schriftsatz vom 24.8.2011 noch nicht angegeben werden können. Der steuerliche Vertreter habe vom Finanzamt gewusst, dass die Nichtveranlagungsbescheide später ergehen würden und hätte diesbezüglich keinen Grund gehabt, auf das Finanzamt Druck zu machen, da die Zustellung maßgeblich sei. Über Befragen, warum er nicht bis zur Zustellung der Bescheide mit der Einbringung der Beschwerde gewartet habe, gab der steuerliche Vertreter an, die Beschwerde eingebracht zu haben, damit Mag. a Dengg den Vorlagebericht machen könne. Über Befragen, warum er nicht gleich im Schriftsatz vom 17.8.2011 vorsorglich auch gegen die Nichtveranlagungsbescheide berufen habe, wenn er zum 18.7.2011 bereits gewusst habe, dass die Nichtveranlagungsbescheide kommen werden, führte der steuerliche Vertreter an, dass die Berufungsfrist erst mit Zustellung zu laufen beginne. Er habe sich auch noch nicht auf einen konkreten Bescheid beziehen können. Festgehalten wurde noch, dass dem BFG eine unterfertigte und gestempelte Fassung des Schriftsatzes vom 24.8.2011 erstmals am 7.1.2014 per Mail vom Angestellten 4 des steuerlichen Vertreters übermittelt worden sei. Der Amtsvertreter gab hiezu an, dass er - damals in das Verfahren eingebunden - Mag. a

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100450/2011
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.4100450.2011
Stammnummer
103396
Gültig
18.12.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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