Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100450/2011
Vermietung eines Appartements in einem Ferienpark Fehlende "Eingabequalität" einer Beschwerde
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/4100450/2011vom 18.12.2014Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dengg und der Sachbearbeiterin, den ausdrücklichen Auftrag erteilt habe, dass alle Bescheide das gleiche Datum tragen müssen und auch gemeinsam abzufertigen seien, weil ein Rechtsmittel zu erwarten gewesen sei. Zur Stempelgröße gab er an, dass die Bescheide die Sachbearbeiterin und Herr C. ausgefertigt hätten. Herr C. habe einen anderen Datumsstempel als die Sachbearbeiterin verwendet. Herr C. habe die Nichtveranlagungsbescheide erstellt. Abgefertigt hätten sowohl die Nichtfeststellungs-, als auch die Nichtveranlagungsbescheide die Sachbearbeiterin als auch Mag.
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Dengg.
Möglicherweise seien die Nichtveranlagungsbescheide dem Vorlagebericht beigeschlossen, aber sei dies nicht die erstmalige Zustellung gewesen. Laut der Sachbearbeiterin sei die Zustellung der Nichtveranlagungsbescheide gleichzeitig mit der Zustellung der Nichtfeststellungsbescheide erfolgt. Ihm sei nicht bekannt, dass sein Auftrag nicht ausgeführt worden wäre.
Die weitere Vertreterin des Finanzamtes, Mag.
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Weilharter, ergänzte, dass ihr gegenüber die Sachbearbeiterin die gleichzeitige Abfertigung der Bescheide bestätigt habe. Bei so einem komplexen Fall schaue man besonders genau, dass formell alles passe. Dass die Nichtveranlagungsbescheide erst etwa eineinhalb Monate nach den Nichtfeststellungsbescheiden hinausgegangen seien, sei wohl sehr unwahrscheinlich. Dass nicht schon Mag.
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Dengg die Verspätung der Einbringung der Beschwerde gegen die Nichtveranlagungsbescheide geltend gemacht habe, sei allenfalls darin gelegen, dass sie mit Ende August 2011 aus dem Finanzdienst ausgeschieden sei.
Zum Anführen von „NF“ habe - so der Amtsvertreter - die Sachbearbeiterin erklärt, künftig wirklich alle Bescheide gesondert am Rückschein festzuhalten.
Zur Übermittlung der Berufung(sergänzung) vom 24.8.2014:
Dem steuerlichen Vertreter sei klar gewesen, dass eine Email als Berufung nicht ausreiche. Auch wenn Mag.
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Dengg gesagt habe, dies reiche aus, habe er noch die Eingabe im Postwege nachholen wollen. Die Angestellten 1 und 3 hätten das auch so erledigt. Wäre ihm ein Verfahrensfehler unterlaufen, hätte Mag.
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Dengg - so wie er sie einschätze - wohl das Verfahren gestoppt. Es gebe - weil nicht rekommandiert geschickt - keinen Postaufgabeschein.
Zur Frage der Liebhaberei:
Nach Ansicht des Amtsvertreters liege eine kleine Vermietung vor. Er verwies auf VwGH in Mario Maier in SWK 32/2014 sowie BFG RV/6100556/2011, letzteres betreffend ein Projekt der Firma N. Ferienpark in U. Die Vermietung von Appartements auf 20 Jahre sei eine typische kleine Vermietung.
Der steuerliche Vertreter gab an, dass es immer klar kommuniziert und in Holland auch so angepriesen worden sei, dass es um ein Investment in ein Hotelprojekt gehe und nicht nur um den Erwerb eines Liegenschaftsanteiles. Der Liegenschaftsanteil und der Gesellschaftsanteil an der Betreiber-GmbH würden das Schicksal teilen, sie seien als Einheit zu betrachten. Daher könne es hier nicht um kleine Vermietung gehen. Ein weiteres Indiz für ein Hotelprojekt sei der Vertragsabschluss mit der Firma NG, ein Profi auf dem Gebiet der Hotelprojekte. Sie würden 11.000 Betten in 50 Parks bewirtschaften. Nach der vorliegenden vertraglichen Konzeption handle es sich nicht um Eigentumswohnungen, sondern um einen einheitlichen Hotelbetrieb.
Das Konzept des der BFG-Entscheidung zugrunde liegenden Ferienparks N. in U. kenne der steuerliche Vertreter nicht genau, er wisse aber, dass es anders sei. Dort seien die Investoren und die Betreibergesellschaft nicht so stark verknüpft wie hier, es würden nicht die gleichen Leute dahinter stehen. Im SWK-Artikel werde nur erörtert, ob und inwieweit Umsatzsteuer und Feststellung auseinander klaffen. Dazu gibt es mehrere Meinungen.
Über Befragen teilte der steuerliche Vertreter mit, dass die Betreiber-GmbH die gewerblichen Nebenleistungen erbringe und es richtig sei, dass der Pachtvertrag mindestens auf 20 Jahre laufe. Zentrales Argument für die Ansicht der Bf. sei, dass die Liegenschaftseigentümer und die Betreiber-GmbH quasi ident seien. Die Liegenschaftseigentümer hätten die Verpflichtung, ihre Appartements der Betreibergesellschaft zur Verfügung zu stellen. Die Eigentümer würden insofern auch ein Risiko tragen, als sie keine Miete bekommen, wenn keine Gäste buchen. Das "lncoming" mache N., den Betrieb führe die Betreiber-GmbH.
Zur Prognoserechnung:
Der steuerliche Vertreter wies darauf hin, dass die tatsächlichen Betriebsergebnisse 2009 bis 2013 durchwegs besser als in der Prognoserechnung I und II ausgewiesen seien. Die Umsätze und dementsprechend auch die Betriebsergebnisse seien um rd. € 18.000,00 höher. Wenn man die tatsächlichen Betriebsergebnisse von 2009 bis 2013 in die Prognoserechnung II einbaue, ergebe sich nach 20 Jahren ein positiver Überschuss von rd. € 23.000,00. Die schwankenden Zinsen beim tatsächlichen Betriebsergebnis 2010 bis 2013 seien mit dem sich ändernden Zinsniveau und den laufenden Kredittilgungen zu erklären.
Nach den Gründen der positiven Entwicklung befragt, führte der steuerliche Vertreter aus, dass er die ursprünglichen Planungszahlen von N. bekommen habe. Die prognostizierten Einnahmen seien von N. geschätzte Einnahmen. Er wisse nicht, wie N. diese geschätzt habe, aber wohl aufgrund von Erfahrungen im Ferialparksektor. Die tatsächlichen Betriebsergebnisse teile ihm N. mit. Die positive Entwicklung könne er nur damit erklären, dass es einen Winter- und Sommerbetrieb gebe. Jedenfalls würden sich die positiven Ergebnisse nicht durch weniger Kosten ergeben. Er wisse, dass der Ferienpark T. eine schlechte Entwicklung habe.
Die Frage, ob die Liegenschaftseigentümer die Instandhaltungskosten tragen würden, beantwortete er mit „Jein“. An sich würden diese Kosten die Betreiber-GmbH tragen. Das „Jein“ beziehe sich darauf, dass auch die Liegenschaftseigentümer Eigentümer der Betreiber-GmbH seien und die Mietbemessungsgrundlage für die Liegenschaftseigentümer um alle Liegenschaftskosten gekürzt werde.
Nach Verlesen der Pkt. 5 bis 7 des zwischen den Bf. und der Betreiber-GmbH abgeschlossenen Verwaltungsvertrages gab der steuerliche Vertreter an, dass diese Bestimmungen nie zum Tragen gekommen seien. Das könne man daraus ersehen, dass die Bf. keine Instandsetzungskosten und Ähnliches geltend machen und die Betreiber-GmbH derartige Kosten laut deren Rechenwerk auch nicht weiterverrechne.
Über Vorhalt, dass die Anlagen 2 und 3 zum Pachtvertrag, in der es um die
Berechnung der Mietbemessungsgrundlage gehe, trotz Aufforderung nicht vorgelegt worden seien, teilte der steuerliche Vertreter mit, dass N. allen Eigentümern Aufstellungen übermittle. In diesen sei pro Appartement bzw. Eigentümer nur ein Betrag ausgewiesen. Es finde sich dort keine Berechnung der Mieteinkünfte.
Die Parteien erhoben keinen Einwand gegen eine allfällige vorläufige Einkünftefeststellung.
Abschließende Anträge der Parteien:
Das Finanzamt beantragte, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorläufig einheitlich und gesondert festzustellen.
Bezüglich der Nichtveranlagung zur Umsatzsteuer beantragte es, die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen bzw. vom Nichtvorliegen einer Beschwerde auszugehen. Für den Fall der Abweisung dieser Anträge beantragte es die vorläufige Bejahung der Unternehmereigenschaft. Die Erledigung der Beschwerde betreffend die UID-Nr. würde von der umsatzsteuerlichen Frage abhängen.
Der steuerliche Vertreter begehrte die Stattgabe der Beschwerden, insbesondere sollte von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde betreffend die Nichtveranlagung im Sinne der Steuergerechtigkeit ausgegangen werden. Er sei sich diesbezüglich keiner Schuld bewusst.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
A. Bescheide betreffend die Nichtveranlagung zur Umsatzsteuer für 2005 bis 2007 sowie Bescheide betreffend die Nichtveranlagung zur Umsatzsteuer für 2008 und 2009
Das BFG geht von folgendem Sachverhalt aus und stützen sich die Feststellungen auf die in Klammer angeführten Beweismittel bzw. ist dort ihre Unstrittigkeit festgehalten (in weiterer Folge kurz "Sachverhalt"):
Die vom Finanzamt erlassenen Bescheide betreffend die Nichtveranlagung zur Umsatzsteuer 2005 bis 2007 sowie 2008 und 2009 tragen alle das Datum 13.7.2011 (Bescheide).
Der steuerliche Vertreter behauptet eine Zustellung der Bescheide betreffend die Nichtveranlagung zur Umsatzsteuer 2005 bis 2009 erst am 30.8.2011 mit der nicht eingeschrieben gesendeten Übermittlung der Verständigung des Finanzamtes über die Vorlage der Beschwerden gegen alle Bescheide an den UFS erhalten und im DMS festgehalten zu haben (Diverse Schreiben an den UFS/das BFG, Steuerberater in der mündlichen Verhandlung, Auszug aus dem DMS). Der Steuerberater glaubte sich an einen Anruf von der Sachbearbeiterin im Referat oder Herrn C. zu erinnern, dass sie die Abfertigung aller Bescheide nicht schaffen und die Bescheide in Tranchen machen würden. Eine Gesprächsnotiz über dieses Telefonat hat der steuerliche Vertreter nicht gefertigt (Steuerberater in der mündlichen Verhandlung).
Der Amtsvertreter hatte den mit der Bescheidausfertigung Betrauten den Auftrag erteilt, alle Bescheide - Nichtfeststellung und Nichtveranlagung - mit dem gleichen Datum zu versehen und an einem Tag abzufertigen. Die Bescheide wurden von der Sachbearbeiterin im Referat und Herrn C. ausgefertigt, kuvertiert hat sie die Sachbearbeiterin gemeinsam mit Mag.a Dengg. Dem Amtsvertreter ist nicht bekannt, dass seinem Auftrag nicht entsprochen worden wäre (Amtsvertreter in der mündlichen Verhandlung). Die Sachbearbeiterin gab an, sowohl die Nichtfeststellungs-, als auch die Nichtveranlagungsbescheide ins RSb-Kuvert gegeben zu haben (Schreiben der Sachbearbeiterin an den UFS vom 15.7.2013, Amtsvertreter in der mündlichen Verhandlung). Auf dem RSb-Kuvert ist "Bescheide vom 13.7.2011, (§ 200 (2), NF)" vermerkt (Rückschein).
Die Bf. haben gegen die Bescheide betreffend Nichtveranlagung zur Umsatzsteuer 2005 bis 2007 und "ab 2008" in der "Berufung(sergänzung) vom 24.8.2004" Berufung erhoben (unstrittig). Die Berufung(sergänzung) hat der steuerliche Vertreter an Mag.a Dengg per Email vom 24.8.2011 übermittelt (Email vom 24.8.2011). Einen Nachweis für die postalische Übermittlung der Berufung(sergänzung) an das Finanzamt Spittal hat der steuerliche Vertreter nicht vorgelegt, einen solchen gibt es nicht (Schreiben vom 7.1.2014 des steuerlichen Vertreters, Steuerberater in der mündlichen Verhandlung). Beim Finanzamt Spittal langte die Berufung(sergänzung) auf dem Postweg nicht ein (Schreiben des Finanzamtes vom 14.2.2014). Laut Gesprächsnotiz vom 25.8.2011 über das zwischen der Angestellten 3 und Mag.a Dengg geführte Telefonat hat letztere "das Email mit Ergänzungen erhalten und benötigt das jetzt per Post nicht mehr" (Gesprächsnotiz vom 25.8.2011).
Das dem BFG als Beilage zum Vorlagebericht vorgelegte Exemplar der Berufung(sergänzung) vom 24.8.2011 trägt keinen Poststempel des Finanzamtes und ist auch vom steuerlichen Vertreter nicht unterschrieben. Eine unterfertigte und mit dem Stempel "Kopie" versehene Berufung(sergänzung) vom 24.8.2011 wurde im gesamten Beschwerdeverfahren erstmals am 7.1.2014 dem BFG übermittelt (unstrittig).
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des dritten Abschnittes der BAO schriftlich einzureichen (Eingaben).
Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde gemäß § 85 Abs. 2 BAO nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
Gemäß § 86a Abs. 1 BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Die für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel darstellt.
Mit § 1 der Verordnung BGBl. Nr. 494/1991 wird für Anbringen im Sinne des § 86a Abs. 1 erster Satz BAO, die in Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafangelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen, an den unabhängigen Finanzsenat, an eine Finanzlandesdirektion, an ein Finanzamt oder an ein Zollamt gerichtet werden, die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) zugelassen.
Mit der Verordnung BGBl. II Nr. 97/2006 (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006) wird die automationsunterstützte Datenübertragung in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO), soweit nicht eigene Vorschriften bestehen, geregelt. Nach § 1 Abs. 2 der FOnV 2006 ist die automationsunterstützte Datenübertragung für die Funktionen zulässig, die dem jeweiligen Teilnehmer in Finanz-Online zur Verfügung stehen. Gemäß § 5 FOnV 2006 sind andere als die in den Funktionen gemäß § 1 Abs. 2 dem jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung gestellten Anbringen, ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung in FinanzOnline, unbeachtlich.
Da § 85 und § 86a BAO und die auf Grund § 86a BAO ergangenen beiden erwähnten Verordnungen die Einbringung von Anbringen mittels E-Mail nicht vorsehen, kommt einer E-Mail nicht die Eigenschaft einer Eingabe zu, wobei es sich nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung zugängliche Eingabe handelt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25.1.2006, 2005/14/0126, VwSlg 8.102/F, das zur insoweit vergleichbaren Steiermärkischen Landesabgabenordnung ergangene hg. Erkenntnis vom 28.5.2009, 2009/16/0031 und den hg. Beschluss vom 29.9.2011, 2011/16/0143).
Bei einer Berufung bzw. Beschwerde handelt es sich unbestrittenermaßen um ein „Anbringen zur Geltendmachung von Rechten“ und ist sie in der gesetzlich vorgesehenen Form einzubringen.
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 27.9.2012, 2012/16/0082, ausgeführt, dass ein mit einem E-Mail eingebrachtes Anbringen weder eine Entscheidungspflicht der Behörde auslöst, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen (Eingabe) abhängig ist, etwa eine Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu fällen, die von einem Rechtmittel abhängt.
"Die Abgabenbehörde ist nicht einmal befugt, das "Anbringen" als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einem solchen E-Mail eben nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt.
Im Beschwerdefall vermeint die belangte Behörde, es liege ein Unterschied zu der durch die dargestellte Rechtslage beschriebenen Konstellation deshalb vor, weil die Eingabe nicht per E-Mail eingebracht worden sei. Die Administrativbeschwerde sei als PDF-Dokument - einem Telefax vergleichbar - der Behörde zugeleitet worden. Dabei übersieht die belangte Behörde, dass die zitierten Bestimmungen nicht darauf abstellen, in welcher Form letztlich bei der belangten Behörde ein ein Schriftstück darstellendes Papier vorliegt, sondern dass der Weg der Einreichung einer Eingabe gesetzlich vorgegeben ist. Eine andere Einbringung als eine schriftliche Eingabe, die etwa persönlich oder durch einen Postdienst bei der Behörde abgegeben wird, ist abgesehen von den hier unstrittig nicht gegebenen Fällen der FOnV 2006 mit der Verordnung BGBl. Nr. 494/1991 nur für im Wege eines Telefaxgerätes (unter Verwendung eines Telekopierers) eingebrachte Anbringen zugelassen.
Damit ist aber die in Rede stehende Übermittlung eines Textes einer Administrativbeschwerde in Form eines einer E-Mail angehängten PDF-Dokumentes vom Gesetz nicht vorgesehen.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in dem vom Organwalter des Zollamtes ausgedruckten Anhang zur E-Mail ein Papier mit dem Aussehen vorliegt, welches durchaus auch einem ausgedruckten Telefax oder einem als Telefax eingelangten und lediglich behördenintern als "eFax" mit E-Mail an den Sachbearbeiter weitergeleiteten Ausdruck gleich ist, das sich unter Umständen auch nicht von einer vom Einbringer selbst hergestellten Kopie (Ablichtung), die er dann selbst durch persönliche Übergabe eingereicht hat, unterscheidet.
Da es sich somit nicht um das Erscheinungsbild des letztlich vorliegenden Schriftstückes, sondern um den Weg der Einreichung handelt, die der Gesetzgeber vorschreibt, und da durch die Änderung der BAO (Einfügen eines § 86b BAO mit dem AbgVRefG BGBl. I Nr. 20/2009 für Landes- und Gemeindeabgaben) durchaus eine Regelung für E-Mails getroffen wurde, diese jedoch nicht auf das in Rede stehende Rechtsmittel nach dem ZollR-DG ausgeweitet wurde, kann von einer planwidrigen Lücke, die durch Analogie geschlossen werden müsste, nicht gesprochen werden.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund durfte die belangte Behörde nicht davon ausgehen, dass der Mitbeteiligte wirksam eine Administrativbeschwerde eingebracht hat."
Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass es dem BFG verwehrt ist, über die per Email am 24.8.2011 an die Organwalterin des Finanzamtes eingereichte „Berufung“ gegen die Bescheide betreffend die Nichtveranlagung zur Umsatzsteuer für 2005 bis 2007 sowie 2008 und 2009 abzusprechen, da eine entsprechende „Eingabe“ noch gar nicht vorliegt. Einen Nachweis für eine postalische Übermittlung der Berufungs(ergänzung) vom 24.8.2011 gibt es nicht. Zumals es schon an einer "Eingabe" fehlt, erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob dem steuerlichen Vertreter die Nichtveranlagungsbescheide schon am 18.7.2011, oder aber erst am 30.8.2011 zugestellt wurden.
Das Gesetz räumt für den Einbringungsmodus der Beschwerde keinen Vollzugsspielraum ein, weshalb im vorliegenden Fall schon aus diesem Grund der Grundsatz von Treu und Glauben nicht zum Tragen kommen kann (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 15.9.2011, 2011/15/0126).
Obigen Ausführungen folgend ist es dem BFG verwehrt, über die "Berufung" gegen die Bescheide betreffend die Nichtveranlagung zur Umsatzsteuer für 2005 bis 2009 abzusprechen und wird sie nicht behandelt. Das diesbezügliche Verfahren wird eingestellt.
B. Bescheide betreffend die Nichtfeststellung von Einkünften für 2005 bis 2009:
Sachverhalt:
Die Bf. verwiesen bezüglich des Inhalts der von ihnen abgeschlossenen Verträge auf die dem Finanzamt vorgelegten, nicht personifizierten Mustervereinbarungen (Vorhaltsbeantwortung vom 27.10.2014).
Die Y.-GmbH war vorerst die alleinige Liegenschaftseigentümerin, sie wurde mit 22.12.2009 aus dem Firmenbuch gelöscht (Vorhaltsbeantwortung vom 2.7.2013).
Laut den Musterverträgen sind die Bf. folgende, auszugsweise festgehaltene wesentliche Vertragsinhalte eingegangen:
KAUFVERTRAG, abgeschlossen zwischen der Y.-GmbH und dem jeweiligen Erwerber:
Die Bf. haben das Appartement samt Tiefgaragenabstellplatz bzw. die Mindestanteile an der Liegenschaft in X., mit welchen Anteilen in weiterer Folge Wohnungseigentum an dem Appartement nach den Bestimmungen des österreichischen Wohnungseigentumsgesetzes (WEG 2002) untrennbar zu verbinden war, sowie die Einrichtung des Appartements und des Zentralgebäudes gemäß der angeschlossenen, einen integrierenden Vertragsbestand bildenden Inventarliste um den ausgewiesenen Kaufpreis erworben.
Die Anlage besteht aus 58 Appartements, 10 Chalets und einem Zentralgebäude mit 14 Appartements, Rezeption, Sanitäranlagen und 100 Tiefgaragenabstellplätzen, sowie einem - ebenfalls im Miteigentum stehenden - noch zu errichtendem Hallenbad (Einleitung des Kaufvertrages).
Der Ferienpark A. war insgesamt dazu bestimmt, als Anlageobjekt in Form einer Hotelanlage im Rahmen der gewerblichen Vermietung Verwendung zu finden. Die Nutzung als Zweit- oder Hauptwohnsitz war aufgrund der Widmung als „Kurgebiet“ und der Bestimmungen des geltenden Kärntner Landesrechts ausdrücklich ausgeschlossen. Im „Zentralgebäude“ war die Unterbringung der touristischen Einrichtungen geplant, die für die Betreuung der Appartementgäste und die Führung und Organisation eines Hotelbetriebes erforderlich sind (Kaufvertrag, II. Vertragszweck, und Pkt. VIII. Gewährleistung).
Im Zusammenhang mit dem Betrieb des Ferienparks A. verpflichteten sich die Erwerber, einen entsprechenden Geschäftsanteil an der in Gründung befindlichen Betreiber-GmbH zu erwerben und diesen im Falle eines un/entgeltlichen Erwerbes mit zu übertragen (Kaufvertrag, II. Vertragszweck, Pkt. e)).
Die Erwerber verpflichteten sich, dem Pachtvertrag, dem Verwaltungsvertrag sowie dem bedingten Pachtvertrag als künftige Wohnungs-/Miteigentümer der Gesamtanlage "Ferienpark A." als Rechtsnachfolger der Y-GmbH beizutreten und die Rechte und Pflichten auch auf Rechtsnachfolger zu überbinden (Kaufvertrag, II. Vertragszweck, Pkt. f) 3.).
Die Erwerber hatten sich zur Beauftragung der Betreiber-GmbH mit der Verwaltung der Gesamtanlage, also ausdrücklich der Hausverwaltung, und als Hotelbetreiberin zu verpflichten und der Betreiber-GmbH die für die Besorgung dieser Agenden erforderlichen Vollmachten für eine Vertretung auszustellen (Kaufvertrag, II. Vertragszweck, Pkt. f) 4.). Die Erwerber hatten die Mehrheitsentscheidungen in der Generalversammlung der Betreiber-GmbH zu akzeptieren (Kaufvertrag, II. Vertragszweck, Pkt. f) 4.).
Der Kaufpreis war als Fixpreis vereinbart und beinhaltete auch die Ausstattung (Kaufvertrag, VI. Kaufpreis).
PACHTVERTRAG, abgeschlossen zwischen der Y.-GmbH als „Verpächterin/Eigentümerin“ bzw. den Erwerbern einerseits und der Betreiber-GmbH als „Pächterin“ andererseits:
Der Pachtvertrag bezieht sich auf den gesamten Ferienpark. Der Pächter muss den gesamten Ferienpark als betriebliche Einheit führen. Die Betreiber-GmbH wird das gesamte Management im Rahmen eines Betriebsmanagementvertrages auf die NG-GmbH übertragen (Präambel).
Der jeweilige Verpächter ist Eigentümer der von ihm erworbenen Wohnungseigentumseinheit an der Liegenschaft in X., mit welchen Anteilen Wohnungseigentum an dem von ihm erworbenen Appartement zu verbinden ist.
Er verpachtet die vorbezeichneten Liegenschaftsanteile nebst Zugehör bzw. den darauf noch zu errichtenden Gebäuden und erklärt die Pächterin ausdrücklich die Vertragsannahme.
Gegenstand des Pachtvertrages sind a) die Miteigentumsanteile an der Liegenschaft X., mit welchen Anteilen Wohnungseigentum an dem durch den Verpächter erworbenen Appartement im Ferienpark A. gemäß dem noch zu errichtendem Wohnungseigentumsvertrag untrennbar zu verbinden ist; b) die im Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudeteile und Gemeinschaftsflächen der Liegenschaft X. gemäß vorgenanntem Wohnungseigentumsvertrag; c) die jeweils im Eigentum des Verpächters stehende Einrichtung/Ausstattung und das Kleininventar (der 10 Chalets und der 72 Appartements sowie des Zentralgebäudes), die im Einzelnen in dem beigefügten Verzeichnis aufgeführt sind.
Der Pachtvertrag begründete keine Gesamtschuldnerschaft, dies auch im Falle des Eigentumsübergangs an einer einzelnen Einheit. Der Pachtvertrag bezüglich der jeweiligen Einheit geht auf den neuen Eigentümer über.
Jeder Verpächter (jeder Eigentümer) haftete für seine Verpflichtungen aus dem Pachtvertrag gegenüber der Pächterin hinsichtlich seiner Wohnungseigentumseinheit nebst Sondernutzungsrechten vollständig, hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums bzw. Zentralgebäudes begrenzt auf seinen Miteigentumsanteil.
Der Eigentümer hatte für eine Bekanntmachung des Pachtvertrages gegenüber dem jeweils amtierenden Verwalter nach dem WEG zu sorgen und die Abwicklung des Pachtvertrages sicherzustellen. Öffentliche Gebühren, Steuern oder Ähnliches im Zusammenhang mit dem Abschluss und/oder der Durchführung dieses Pachtvertrages waren der Pächterin zu übertragen (§ 1 des Pachtvertrages).
Der Pachtgegenstand wurde für die Nutzung zum Betrieb eines Ferienparks verpachtet. Der Pächterin oblag während der gesamten Vertragsdauer die Erfüllung der nutzungsbedingten, behördlichen Auflagen (z.B. Brandschutz, Stellplatzverpflichtung usw.) hinsichtlich der baulichen/technischen Beschaffenheit des Pachtgegenstandes.
Der Pachtgegenstand war der Pächterin vollständig fertig gestellt, betriebsbereit, voll eingerichtet und konzessionsfähig und in ungebrauchtem Zustand zu übergeben (§ 2 des Pachtvertrages).
Die endgültige Festlegung der Einrichtung/Ausstattung sowie die Festlegung der Menge und Qualität des Kleininventars in den Chalets/Appartements und im Zentralhaus bedurften der ausdrücklichen Zustimmung der NG-GmbH als Managerin, ebenso die Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Ersatzbeschaffungsmaßnahmen der Pächterin. Die einen Vertragsbestandteil des Pachtvertrages bildenden Anlagen waren angeführt (§ 3 des Pachtvertrages).
Der Pachtvertrag wurde auf eine Festlaufzeit von 20 Jahren abgeschlossen, beginnend mit dem Tag der Übernahme des gesamten Ferienparks durch die Pächterin. Sobald der Ferienpark insgesamt fertig gestellt, betriebsbereit, voll eingerichtet und konzessionsfähig war, hatte die Pächterin eine Verpflichtung zur Übernahme. Nach Ablauf der Festlaufzeit verlängerte sich der Pachtvertrag unter festgelegten Bedingungen um jeweils fünf Jahre. Weiters hatte die Pächterin ein zweimaliges Optionsrecht auf Verlängerung des Pachtvertrages. Es waren auch die Bedingungen für eine Verkürzung bzw. den Entfall des Optionsrechts festgelegt (§ 4 des Pachtvertrages). Beide Parteien konnten den Pachtvertrag unter bestimmten Bedingungen fristlos kündigen (§ 5 des Pachtvertrages).
Die Pächterin war berechtigt, den Namen des Betriebes zu ändern, eine Änderung der betrieblichen Konzeption vorzunehmen, solange der in § 2 Z. 1 des Vertrages vereinbarte Pachtzweck nicht beeinträchtigt wurde. Sie war in der Art und Weise ihrer Betriebsführung (insbesondere hinsichtlich der Preisgestaltung, der Vermarktung des Ferienparks usw.) völlig frei und stand dem Verpächter kein Mitspracherecht in welcher Form auch immer zu. Die Pächterin war berechtigt, auf eigene Kosten am Grundbesitz und am Gebäude während der Pachtzeit Außenwerbung anzubringen. Dieses Recht war mit dem vereinbarten Pachtzins abgegolten. Der Pächterin oblag die Einhaltung der behördlichen Vorschriften und Auflagen bei der Anbringung der Außenwerbung. Der Verpächter hatte die Pächterin bei der Beschaffung der erforderlichen Erlaubnisse nach besten Kräften zu unterstützen. Der Verpächter konnte keine Außenwerbung am Pachtobjekt anbringen lassen.
Der Eigentümer durfte die ihm gehörende Einheit (Chalet/Appartement) für maximal vier mal eine Woche pro Kalenderjahr selbst nutzen, ohne dass er hierfür einen Mietzins entrichten musste. Davon konnten maximal zwei Wochen in der Hochsaison sein, jeweils von Samstag bis Samstag und mit durchgehender Inanspruchnahme. Ein Aufsplitten in Tage war nicht zulässig. Weiters war die Vorgehensweise bei Terminkollisionen und anderen Problemen geregelt.
Die Pächterin hatte den Eigentümern bis spätestens zum 31.5. des laufenden Kalenderjahres die Saisoneinteilung für das folgende Kalenderjahr mitzuteilen.
Bei Eigennutzung stellte die Pächterin dem Eigentümer eine Pauschale zzgl. Umsatzsteuer für Betriebskosten, Reinigung, Bettwäsche, Fixkosten, usw., in der jeweils aktuellen Höhe in Rechnung, die der Eigentümer bei Anreise an die Pächterin zu zahlen hatte. Die Endreinigung war von der Pächterin auf Kosten des Eigentümers durchzuführen. Die Pächterin war berechtigt, diese Pauschale und die Kosten der Endreinigung bei der Berechnung des Pachtzinses in Abzug zu bringen.
Über die vier mal eine Woche hinausgehende Eigennutzung der Einheit war als sogenannte Last-Minute-Buchung unter festgelegten Bedingungen möglich, ebenfalls gegen Bezahlung eines Pauschales für die Betriebskosten und die Endreinigung.
Die Eigentümer hatten zuzustimmen, dass Mitarbeiter von N., mit denen die Pächterin einen Betriebsmanagementvertrag abschließt, während ihres dienstlichen Aufenthaltes im Ferienpark kostenlos übernachten.
Bei Beendigung dieses Pachtvertrages durfte das Pachtobjekt bzw. der Ferienpark vom Verpächter oder Dritten nicht mehr unter dem Namen „NG" geführt werden und/oder in irgendeiner Weise der Eindruck erweckt werden, dass die Pächterin immer noch Betreiber des Ferienparks ist.
Die Verpächterseite durfte während der gesamten Dauer des Vertrages als auch nach Beendigung des Vertrages kein Daten- bzw. Werbematerial (Wegweiser, Prospekte, Flaggen, Briefpapier, Erhebungsbögen, Menükarten, usw.) der Pächterin und/oder N., insbesondere aber auch Daten in Bezug auf den Gästebestand, in welchem Umfang oder welcher Art auch immer, gebrauchen bzw. verwenden oder durch Dritte gebrauchen lassen. Der Verpächter erkannte das geistige Eigentum von N. an diesen Gegenständen, Rechten, an dem von N. verwendeten Vertriebskonzept und dem eingetragenen Warenzeichen „NG" ausdrücklich an (§ 6 des Pachtvertrages).
Die Pächterin durfte den Pachtgegenstand im Ganzen oder zum Teil unter bestimmten Bedingungen unterverpachten (§ 7 des Pachtvertrages).
Der Pachtzins war umsatzabhängig und bestimmte sich nach einem Prozentsatz bezogen auf den von der Pächterin im Ferienpark A. erzielten Net Revenue gemäß dem N.-Summary Statement of Income (Anlage 2, Bestandteil des Pachtvertrages), wobei die Parteien gemeinsam die Höhe des vorstehenden Prozentsatzes für das kommende Kalenderjahr jeweils einen Monat vor Ende des Betriebsjahres (Kalenderjahr) festlegten. Dieser Betrag war auf die einzelnen Eigentümer der verpachteten Appartements laut Prozentsatz der ebenfalls einen Bestandteil des Pachtvertrages bildenden Anlage 3 (jeweiliges Verhältnis des Gesamt-Kaufpreises (netto) pro Einheit zur Gesamtinvestitionssumme des Ferienparks (netto) zu verteilen. Hinzu kam die Umsatzsteuer. Die Pächterin hatte eine Jahresabrechnung zu legen und die Fremdenverkehrsabgabe an die Gemeinde abzuführen.
Sämtliche Kosten, Lasten, Steuern, Abgaben, usw., des Pachtgegenstandes, die verbrauchsunabhängig sind (z.B. Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Anliegergebühren, Müllabfuhr, Kabelanschlussgebühren, Rundfunk- und Fernsehgebühren, usw.), sowie alle verbrauchsabhängigen Kosten der Ver- und Entsorgung des Pachtobjektes (z.B. Heizung, Gas, Strom, Wasser/Abwasser usw.) gingen vollständig zu Lasten der Pächterin (§ 8 des Pachtvertrages).
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hatte sämtliche Gebäude sowie verpächtereigene Einrichtung/Ausstattung nebst Kleininventar sowie die Gemeinschaftsflächen gegen Feuer, Sturm, Hagel und Leitungswasser und Elementarschäden und die Einrichtung/Ausstattung nebst Kleininventar zusätzlich gegen Einbruch, Diebstahl und Vandalismus im Rahmen eines einheitlichen Versicherungsvertrages zu versichern und eine Eigentümer-Haftpflichtversicherung in ausreichendem Umfang abzuschließen (§ 9 des Pachtvertrages).
Der Pächterin oblag neben den festgelegten Sorgfaltspflichten die gesamte Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Erneuerungspflicht einschließlich regelmäßiger Schönheitsreparaturen für den gesamten Pachtgegenstand auf eigene Kosten. Die Eigentümergemeinschaft sollte für die technischen Anlagen in dem gesamten Pachtobjekt einheitliche Wartungsverträge erwirken. Die Kosten hatte die Pächterin zu tragen. Die Pächterin hatte auf eigene Kosten die verpachtete Einrichtung/ Ausstattung sowie das verpachtete Kleininventar instandzuhalten, instandzusetzen und gegebenenfalls für eine Ersatzbeschaffung auf eigene Kosten zu sorgen und hatte sie - sofern kein Verschulden des Verpächters vorlag - bei ganz oder teilweiser Zerstörung den Pachtgegenstand wiederherzustellen, wobei für diese Zeit der Pachtzins angemessen stillgelegt werden sollte.
Die Pächterin hatte auf eigene Kosten die Erstreinigung (nach Fertigstellung der Einheiten) sowie die jährliche Grundreinigung der Einheiten (Reinigung der Kopfkissen, der Bettdecken, der Vorhänge usw.) durchzuführen, weiters die Außenanlagen zu pflegen. Ihr oblag die Verkehrssicherungspflicht (§ 10 des Pachtgegenstandes).
Ausbesserung, bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Pachtobjektes, zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von wesentlichen Schäden notwendig waren, konnte der Verpächter auch ohne Zustimmung der Pächterin, sonst mit ihrer Genehmigung vornehmen (§11 des Pachtvertrages).
Bei Beendigung des Pachtverhältnisses war die Pächterin verpflichtet, das Pachtobjekt besenrein mit allen, auch von der Pächterin selbst angeschafften oder Dritten überlassenen Schlüsseln dem Verpächter zurückzugeben, des Weiteren das Pachtinventar vollzählig in einem für den Betrieb des Ferienparks gebrauchsfähigen Zustand zurückzugeben. Fehlende Gegenstände musste die Pächterin ersetzen bzw. die Wiederbeschaffungskosten bezahlen (§ 12 des Pachtvertrages).
Der Eigentümer hatte im Falle der un/entgeltlichen Übereignung den Pachtvertrag vollinhaltlich auf den neuen Eigentümer zu übertragen. Bis zum Eintritt des neuen Eigentümers haftete der bisherige. Für den Fall des Verstoßes der Überbindungsverpflichtung auf den neuen Eigentümer war eine an die Pächterin zu zahlende Konventionalstrafe in Höhe von € 25.000,-- je Einheit vereinbart, unbeschadet des Rechts der Pächterin auf Schadenersatz oder Erfüllung (§ 13 des Pachtvertrages).
Die Anlagen 2 und 3 zum Pachtvertrag legten die Bf. trotz Aufforderung nicht vor (Vorhaltsbeantwortung vom 27.10.2014, mündliche Verhandlung).
VERWALTUNGSVERTRAG, abgeschlossen zwischen der Y.-GmbH bzw. dem Eigentümer einerseits und der Betreiber-GmbH andererseits,
Entwurf vom 7.10.2004:
Die Betreiber-GmbH wurde von den Eigentümern ab dem 30.11.2005 für die Dauer von drei Jahren zur Hausverwalterin für den gesamten Wohnungseigentumskomplex sowie das Zentralgebäude (Ferienpark A.) bestellt.
Die Betreiberin war ermächtigt, die Eigentümer in allen Angelegenheiten der Hausverwaltung zu vertreten und Zahlungen zu leisten. Ihr oblagen Aufgaben, die sich für sie aus dem Pachtvertrag ergeben. Die Pflichten der Betreiberin waren entsprechend festgehalten. Sie erhielt ein jährliches Honorar als Hausverwalterin von € 110,-- je Einheit (Chalet/Appartement samt ideellem Miteigentumsanteil am Zentralgebäude) zuzgl. allfälliger Umsatzsteuer (Pkt. 1. bis 4. des Verwaltungsvertrages).
Die Betreiber-GmbH als Hausverwalterin setzte die vom Eigentümer monatlich im Vorhinein zu bezahlenden Betriebs- und Instandhaltungskosten sowie den Beitrag zur Instandhaltungsrücklage (Wirtschaftsplan) fest (Pkt. 5. des Verwaltungsvertrages).
Der jährliche Beitrag für die Instandhaltungsrücklage für den Wohnungseigentumskomplex wurde vorerst mit insgesamt € 250,00 pro Einheit festgelegt. Dieser Beitrag wurde anhand der Erfahrungen im vorangegangenen Jahr jeweils neu festgesetzt (Pkt. 6. des Verwaltungsvertrages).
Die Eigentümer hatten monatlich vorgeschriebene Akontobeträge für Betriebs- und Instandhaltungskosten sowie die Instandhaltungsrücklage an die Hausverwalterin bzw. das von ihr bekannt gegebene Konto monatlich im Voraus zu bezahlen (Pkt. 7. des Verwaltungsvertrages).
Die Hausverwalterin war im Rahmen des Verwaltungsvertrages und der gesetzlichen Möglichkeiten ausdrücklich zur Selbstkontrahierung befugt (Pkt. 11 des Verwaltungsvertrages).
Für den Fall der un/entgeltlichen Übereignung bestand eine Überbindungsverpflichtung auf den neuen Eigentümer. Der Eigentümergemeinschaft stand eine allfällige Konventionalstrafe sowie das Recht auf Schadenersatz bzw. Erfüllung zu (Pkt. 12 des Verwaltungsvertrages).
BETRIEBSMANAGEMENTVERTRAG, abgeschlossen zwischen der Betreiber-GmbH einerseits und 1. der NG-GmbH sowie 2. der NG-Holding, Entwurf vom 7.10.2004:
Gegenstand des Betriebsmanagementvertrages war der zu errichtende Ferienpark A. Der Pachtvertrag vom 15.10.2004 war Vertragsbestandteil. Die Betreiber-GmbH durfte ohne vorherige schriftliche Zustimmung von N. keine Änderungen und/oder Ergänzungen des Pachtvertrages vornehmen, andernfalls konnte N. den Betriebsmanagementvertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Im Falle des Endens des Pachtvertrages konnte N. den Betriebsmanagementvertrag aus wichtigen Gründen fristlos kündigen. Weitere Gründe für eine fristlose Kündigung durch N. waren festgehalten.
Die Betreiber-GmbH hatte die mit dem Abschluss und der Durchführung des Betriebsmanagementvertrages anfallenden öffentlichen Gebühren, Steuern oder ähnliches vollständig zu tragen (Art. 1 des Betriebsmanagementvertrages).
Gegenstand des Betriebsmanagementvertrages war die Übernahme der Durchführung der Betriebsführung des gesamten Ferienparks ab dessen Fertigstellung und dessen Abnahme durch N. mit deren Zustimmung. Die Aufgaben der Betriebsführung wurden nachfolgend angeführt (Art. 2 des Betriebsmanagementvertrages).
Der Betriebsmanagementvertrag hatte eine Festlaufzeit von 20 Jahren ab der vertragsgemäßen Fertigstellung sowie der Abnahme des gesamten Ferienparks durch N. Betriebsbereitschaft der Anlage war Voraussetzung. Eine Verlängerungs- und Optionsmöglichkeit und ihre jeweiligen Voraussetzungen waren entsprechend der Bestimmungen im Pachtvertrag geregelt.
Unter bestimmten Bedingungen stand N. ein Rücktrittsrecht vom Projektentwicklungs- und vom Betriebsmanagementvertrag zu.
Bestimmte Pflichten der Betreiberin hinsichtlich der Vorbereitung der Übergabe waren geregelt (Art. 3 des Betriebsmanagementvertrages).
N. war beauftragt und bevollmächtigt, den Betrieb des Ferienparks im Namen und auf Rechnung der Betreiberin zu führen. Alle Entscheidungen der laufenden Betriebsführung, der Personalführung, des Marketings und des Verkaufs (insbesondere die Preisgestaltung) für den Ferienpark oblagen ausschließlich N. Die Betreiberin hatte insoweit keinerlei Mitspracherecht.
N. verpflichtete sich, für die Führung des Betriebes die gleiche Sorgfalt anzuwenden, wie für alle anderen von N. auf eigene oder fremde Rechnung geführten Betriebe. Soweit unternehmens- und marktpolitisch vertretbar, hatte das Betriebsergebnis Vorrang vor Umsatz und Belegung.
N. hatte sämtliche Rechte und Pflichten hinsichtlich des Managements für den gesamten Ferienpark, die N. im Namen und für Rechnung der Betreiberin ausübt. Art und Weise der Betriebsführung war in dem Standard Management-Konzept von N. geregelt und verpflichteten sich beide Parteien, entsprechend diesem Management-Konzept zu arbeiten.
N. stellte die Dienste seiner Zentralverwaltung der Betreiberin zur Verfügung. Der Betrieb wurde unter dem Namen „N. A. " geführt. Beide Parteien mussten einer Namensänderung zustimmen. Die Farben der warenzeichenrechtlich geschützte Namen "N." bzw. "NG" waren vorgegeben.
Die Betreiberin erkannte das geistige Eigentum von N. an diesen Gegenständen und Rechten sowie dem von ihr verwendeten Vertriebskonzept und den eingetragenen Warenzeichen ausdrücklich an.
Es waren Regelungen für die Außenwerbung und Verwendung des Namens und Markenzeichens sowie die Vorgehensweise bei Vertragsende festgehalten. N. hatte für bestimmte Geschäfte die Zustimmung der Betreiberin einzuholen.
N. bestimmte den Leiter des Ferienparks und wurde er bei ihr angestellt. Die mit der Anstellung zusammenhängenden Kosten verrechnete N. der Betreiberin weiter, die sie zu tragen hatte. Der Leiter hat den Weisungen von N. zu folgen, die Betreiberin hatte weder ihm gegenüber, noch gegenüber dem Personal ein Weisungsrecht.
Der Betreiberin oblag die Sorge dafür, dass der gesamte Ferienpark baulich und ausstattungsmäßig sowie von der betrieblichen Konzeption her (z.B. Animation, Kinderbetreuung, Sportangebote usw.) den Ansprüchen eines N.-Ferienparks vollständig gerecht wird (siehe Anforderungsprofil für einen N.-Ferienpark in Anlage 3).
Die im Pachtvertrag geregelte Saisoneinteilung nahm ausschließlich N. vor (Art. 4 des Betriebsmanagementvertrages).
Die gesamte Betriebsführung erfolgte im Rahmen des die ordentliche Betriebsführung sichernden Budgets, beinhaltend eine Betriebsergebnisrechnung sowie einen Marketing- und Investitions-/Instandhaltungsplan. Eine mittelfristige Prognoserechnung sollte 3 Jahre umfassen. N. hat jeweils zwei Monate vor Ende des Betriebsjahres das Budget für das kommende Jahr zu erstellen, wobei dieses Budget zwischen den Parteien abzustimmen ist (Art. 5 des Betriebsmanagementvertrages).
Verkaufs- und Marketingmaßnahmen hatte N. vorzunehmen. N. konnte im Einzelfall über durchzuführende Marketingmaßnahmen frei entscheiden. N. war berechtigt, im Rahmen des Marketingbudgets Verträge im Namen und für Rechnung der Betreiberin mit Dritten abzuschließen, soweit dies für ein höchst mögliches Betriebsergebnis des Ferienparks erforderlich war.
Soweit N. zentral Rahmen- oder Generalverträge im eigenen Namen abschloss, wurden die insoweit auf den Ferienpark anteilig entfallenden Kosten der Betreiberin weiterberechnet (Art. 6 des Betriebsmanagementvertrages).
N. hatte das Inkasso sämtlicher Betriebseinnahmen. Die sich aus Aufgaben aus dem Betriebsmanagementvertrag ergebenden laufenden Zahlungen wurden zu Lasten dieses Kontos vorgenommen. Die Betreiberin hatte N. eine entsprechende Bankvollmacht zu erteilen und die zur Erfüllung der laufenden Zahlungsverpflichtungen hinsichtlich des Betriebes des Ferienparks erforderlichen Geldmittel auf dem Konto in jeweils ausreichender Höhe während der gesamten Laufzeit dieses Betriebsmanagementvertrages zur Verfügung zu stellen (Art. 7 des Betriebsmanagementvertrages).
N. nahm die Gliederung der betrieblichen Finanzbuchhaltung nach dem N.-Summary Statement of Income (Anlage 4) vor (Art. 8 des Betriebsmanagementvertrages).
N. erhielt für ihre Tätigkeit nach diesem Betriebsmanagementvertrag eine Vergütung (sogenannte „Managementvergütung") pro Betriebsjahr, die sich aus fixen (€ 25.000,-- pro Betriebsjahr, wertgesichert) und variablen Bestandteilen (Prozentsatz vom Net Rental Revenue N.-Summary Statement of Income, Reservierungsgebühren der Gäste, anteilige Versicherungsprovisionen) zusammensetzte (Art. 9 des Betriebsmanagementvertrages).
Das unternehmerische Risiko aus dem Betrieb des Ferienparks trug ausschließlich die Betreiberin. Sie hatte auch der N. für die Durchführung des Managements im Namen und auf Rechnung der Betreiberin in der Pre-Opening-Phase Geld zur Verfügung zu stellen (Art. 10 des Betriebsmanagementvertrages).
Die Betreiberin hatte auch bei Zerstörung ohne Verschulden der N. den Normalzustand unverzüglich herzustellen. Im Falle der Unmöglichkeit durch die Betreiberin konnte N. den Vertrag kündigen. Die Betreiberin hatte N. im Falle der verursachten Betriebsunterbrechungsversicherung für eine bestimmte Zeit Managementgebühr zu bezahlen, weiters hatte sie in ausreichender Höhe die die Managementgebühr für N. beinhaltende Betriebsunterbrechungsversicherung abzuschließen (Art. 11 des Betriebsmanagementvertrages).
Für bestimmte Rechtsgeschäfte war die vorherige Zustimmung der Betreiberin erforderlich (Art. 12 des Betriebsmanagementvertrages).
N. musste der Betreiberin jederzeit Auskunft über die Belange des Betriebes erteilen und konnte die Betreiberin zu jeder zumutbaren Zeit den Betrieb besichtigen. N. hatte mit der Geschäftsführung der Betreiberin Besprechungen zu führen (Art. 13 des Betriebsmanagementvertrages).
Eine Gesellschaft nach Wahl der N. - sofern Konzernmitglied - konnte in den Betriebsmanagementvertrag eintreten (Art. 14 des Betriebsmanagementvertrages).
Im Bundesland Z. konnte die Betreiberin während der Laufzeit des Vertrages eine weitere Ferienanlage nur mit Zustimmung von N. errichten oder betreiben (Art. 15 des Betriebsmanagementvertrages).
Die NG-Holding haftete mit (Art. 16 des Betriebsmanagementvertrages).
Sämtliche Anlagen waren Bestandteil des Vertrages (Art. 17 des Betriebsmanagementvertrages).
Die Anlagen zum Betriebsmanagement legten die Bf. nicht vor (unstrittig).
Weitere Facetten des Sachverhalts:
Streit besteht über die Frage, ob die Vermietungstätigkeit der Bf. als - so das Finanzamt - unter § 1 Abs. 2 Z. 3 LVO, oder aber - so die Bf. - unter § 1 Abs. 1 LVO zu subsumieren ist. Das Finanzamt beantragte in der mündlichen Verhandlung die vorläufige Veranlagung der Vermietungseinkünfte.
Die Bf. haben in den Jahren 2005 bis 2009 Einkünfte von insgesamt - € 18.155,75 erwirtschaftet (Steuererklärungen). In der Prognoserechnung II haben die Bf. unter Einbeziehung der tatsächlichen Ergebnisse 2005 bis 2009 nach Ablauf des Jahres 2025 einen Gesamt-Einnahmenüberschuss von € 3.595,59 ausgewiesen (Prongnoserechnung II). Die tatsächlichen (voraussichtlichen) Ergebnisse 2010 bis 2013 haben € 12.192,93 betragen (Vorhaltsbeantwortung 27.10.2014).
Die von den Bf. ausgewiesenen Mieteinnahmen waren bereits um alle auf ihren Liegenschaftsanteil entfallende Kosten - Betriebskosten, Instandhaltung, Instandsetzung und Rücklagenbeträge für Instandsetzung - vermindert angesetzt. Die Ergebnisse aus der Vermietung werden von N. dem steuerlichen Vertreter bekannt gegeben (Steuerberater in der mündlichen Verhandlung).
Die Bf. haben zu den Ergebnissen 2010 bis 2013 ausgeführt, dass diese auf eine bessere Auslastung in der Sommersaison zurückzuführen seien, nicht aber auf einen verminderten Ausweis von (Reparatur-)kosten. Die gegenüber der Prognoserechnung II betragsmäßig geringeren Aufwendungen für Zinsen und Spesen seien auf das gesunkene Zinsniveau zurückzuführen. Dagegen hat das Finanzamt keinen Einwand erhoben (Parteien in der mündlichen Verhandlung).
Rechtliche Beurteilung:
Einkünfte liegen gemäß § 1 Abs. 1 LVO bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis) vor, die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, und nicht unter Abs. 2 fällt.
Voraussetzung ist, dass die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
Fallen bei Betätigungen im Sinn des § 1 Abs. 1 Verluste an, so ist gemäß § 2 Abs. 1 LVO das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, insbesondere anhand der in Z. 1 bis 6. genannten Umstände zu beurteilen (Kriterienprüfung).
Liebhaberei ist gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 LVO bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten.
Die Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 ausgeschlossen sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
Bei Betätigungen gemäß § 1 Abs. 2 liegt Liebhaberei gemäß § 2 Abs. 4 LVO dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen.
Unter Gesamtgewinn ist gemäß § 3 Abs. 1 LVO der Gesamtbetrag der Gewinne zuzüglich steuerfreier Einnahmen abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen. Steuerfreie Einnahmen sind nur insoweit anzusetzen, als sie nicht zu einer Kürzung von Aufwendungen (Ausgaben) führen. Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, sind nur bei der Gewinnermittlung nach § EStG 1988 anzusetzen.
Unter Gesamtüberschuss ist gemäß § 3 Abs. 2 LVO der Gesamtbetrag der Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen.
Die §§ 1 bis 3 sind gemäß § 4 Abs. 1 LVO auch bei Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit anzuwenden.
Gemäß § 4 Abs. 2 LVO ist zuerst für die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) zu prüfen, ob die gemeinschaftliche Betätigung als Liebhaberei im Sinn des § 1 zu beurteilen ist.
Zusätzlich ist gemäß § 4 Abs. 3 LVO gesondert zu prüfen, ob jeweils beim einzelnen Gesellschafter (Mitglied) Liebhaberei vorliegt. Dabei sind auch besondere Vergütungen (Einnahmen) und Aufwendungen (Ausgaben) der einzelnen Gesellschafter (Mitglieder) zu berücksichtigen.
1. „Kleine“ oder „große“ Vermietung?
Vorerst bedarf es der Klärung der Frage, ob die Vermietungstätigkeit der Bf. unter § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 LVO zu subsumieren ist.
Die Bf. haben mit dem Kaufvertrag ein Appartement bzw. die entsprechenden Miteigentumsanteile an dieser Liegenschaft samt Nutzungsrechten zu einem Fixpreis erworben und diese zumindest für die Festlaufzeit von 20 Jahren an die Betreiber-GmbH „verpachtet“. Das Appartement der Bf. war Teil einer aus 10 Chalets und 72 Appartements bestehenden Ferienanlage. Die Bf. konnten das Appartement beschränkt privat nutzen.
Die Bf. verneinen die Subsumption unter die kleine Vermietung mit dem vertraglichen Gesamtkonzept als Hotelanlage, der kurzfristigen Vermietung an Fremde, der Erbringung von den gewerblichen Nebenleistungen an die Touristen sowie der ihrer Beteiligung an der Betreiber-GmbH.
Zumal es hier verschiedene am Gesamtkonzept beteiligte und handelnde "Personen" - die Eigentümer, die Betreiber-GmbH und NG-GmbH bzw. NG-Holding - gibt, hat
das BFG zu prüfen, welche Rolle die einzelnen beteiligten Personen hatten und wer welche Tätigkeiten entfaletete:
Die Eigentümer/Verpächter:
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 3 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 86a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 4 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 4 Abs. 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100450/2011
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.4100450.2011
- Stammnummer
- 103396
- Gültig
- 18.12.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF