Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0183-W/03
Voraussetzungen für das Vorliegen einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und Höhe der Geldstrafe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0183-W/03vom 08.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 3 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrätin Dr. Michaela Schmutzer sowie die
Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner
als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten
durch Roland Schmidt Wirtschaftstreuhand Gesellschaft m.b.H,
1040 Wien, Prinz Eugen Straße 42, wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 19. Dezember 2003 gegen
das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt für den 1. Bezirk Wien
als Organ des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk Wien vom 24.
September 2003, SpS, nach dem mit Schriftsatz vom 28. Mai 2004 bekannt gegebenen
Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat in nichtöffentlicher Sitzung
zu
Recht erkannt: I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und das
angefochtene Erkenntnis, welches darüber hinaus unberührt bleibt, in
seinem Ausspruch über die Strafe sowie im Haftungsausspruch aufgehoben und
im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG, unter Anwendung des
§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wird die Geldstrafe mit
€ 17.200,00 und gemäß
§ 20 FinStrG die an
deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 43 Tagen neu
bemessen.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG haftet die Fa.L. für die
über den Bw. verhängte Geldstrafe im Umfang der Neufestsetzung.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis
des Spruchsenates vom 24. September 2003, SpS, wurde der Berufungswerber
(Bw.) der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG für schuldig erkannt, weil er im Bereiche des Finanzamtes für
den 4., 5. und 10. Bezirk Wien als für die abgabenrechtlichen Belange
verantwortliche Geschäftsführer der Fa.L. vorsätzlich, unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von die in § 21 des
Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten habe, und zwar für
die Monate Februar bis Juli 2001 in Höhe von S 363.093,00, Oktober bis
Dezember 2001 in Höhe von S 49.750,00 und für Jänner
bis November 2002 in Höhe von € 28.505,00.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wurde über den Bw. deswegen eine
Geldstrafe in Höhe von € 20.000,00 und eine für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer
von 50 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 festgesetzt.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG wurde die Haftung der Fa.L. für die
über den Bw. verhängte Geldstrafe ausgesprochen.
Begründend
wurde dazu seitens des Spruchsenates ausgeführt, dass der
finanzstrafbehördlich wegen § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
vorbestrafte Bw. seit 2. November 1997 als Geschäftsführer der
Fa.L. fungiere. Er sei auch für die abgabenrechtlichen Belange des
Unternehmens verantwortlich gewesen. Insbesonders sei es seine Aufgabe gewesen,
für die Abfuhr der monatlichen Abgaben an das Finanzamt Sorge zu
tragen.
Im März
2003 habe bei der Gesellschaft eine abgabenbehördliche Prüfung
stattgefunden, zu deren Beginn der Bw. Selbstanzeige erstattet habe. Aus dieser
würden sich auch die im Spruch angeführten Beträge an
Umsatzsteuer ergeben. Die geschuldeten Abgaben seien jedoch nicht den
Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet worden.
Obwohl der Bw.
die gesetzlichen Termine gekannt habe, habe er es vorsätzlich unterlassen,
die im Spruch genannten Voranmeldungen rechtzeitig abzugeben und habe damit
zumindest in Kauf genommen, dass es zum Teil zu erheblichen Verspätungen
bei der Entrichtung gekommen sei. Die dadurch bewirkten Abgabenverkürzungen
habe er nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten.
Auf Grund des
Umstandes, dass der Bw. fortgesetzt - auch nach seiner letzten
Verurteilung - seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen
sei, sei Wissentlichkeit anzunehmen, zumal der Bw. seit vielen Jahren
Geschäftsführer sei und um seine Obliegenheiten Bescheid wisse.
Bei der
Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd keinen Umstand, wogegen als
erschwerend der lange Deliktszeitraum, die finanzstrafrechtliche Vorstrafe und
der rasche Rückfall angenommen wurden.
Ergänzend
führte der Spruchsenat aus, dass die mündliche Verhandlung
gemäß
§ 126 FinStrG in Abwesenheit des Bw.
durchgeführt werden hätte können, da dieser trotz Kenntnis des
gegen ihn anhängigen Finanzstrafverfahrens unentschuldigt fern geblieben
sei. Zwar habe der Bw. unmittelbar vor Beginn der mündlichen Verhandlung
ein Fax an die Behörde gesendet, in welchem er sich wegen Krankheit
entschuldigt habe, doch sei dieses erst nach Durchführung der Verhandlung
beim Spruchsenat eingelangt, sodass der Spruchsenat darauf keine Rücksicht
habe nehmen können.
Gegen dieses
Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und
formgerechte Berufung des Bw. vom 19. Dezember 2003, in welcher der Bw.
ausführt, dass der Spruchsenat im Sinne der Bestimmung des
§ 126 FinStrG zu Unrecht eine mündliche Verhandlung in
Abwesenheit des Bw. durchgeführt habe. Der Bw. habe vor der mündlichen
Verhandlung vor dem Spruchsenat per Fax bekannt gegeben, dass er erkrankt sei
und um Verlegung des Termins ersuche und der Spruchsenat habe ohne nähere
Untersuchung, wieso dieses Fax erst nach Durchführung der Verhandlung beim
Spruchsenat einlangte, die Verhandlung durchgeführt. Im Sinne dieser
Bestimmung werde Krankheit ausdrücklich als Entschuldigungsgrund
angeführt, sodass der Senat durchaus in der Lage gewesen wäre, die
Verhandlung zu vertagen. Außerdem habe der Bw. aufgrund eines Telefonates
mit der Kanzlei vor Verhandlungstermin die Auskunft erhalten, dass der
zuständige Senatsvorsitzende auch erkrankt sei. Schon aus diesen formellen
Fehlern wäre der Berufung stattzugeben.
In der Sache
selbst sei es zwar richtig, dass im Tatzeitraum Umsatzsteuervorauszahlungen
nicht termingerecht entrichtet worden seien, aber das Finanzamt wäre
durchaus schon früher in der Lage gewesen, finanzstrafrechtliche
Maßnahmen zu setzen und nicht erst einen über zwei Jahre sich
erstreckenden Tatzeitraum abzuwarten, um dadurch einen höheren Strafrahmen
zu erreichen. Der Bw. habe bei Beginn der abgabenbehördlichen Prüfung
Selbstanzeige erstattet und somit der Behörde ein genaues Zahlenmaterial,
welches ohne Probleme übernommen hätte werden können, geliefert.
Dass die entsprechenden Abgaben nicht entrichtet wurden, sei überhaupt
nicht überprüft und somit auf persönliche Verhältnisse des
Bw. nicht eingegangen worden. Im Erkenntnis werde lediglich hingewiesen auf die
Selbstanzeige im Zusammenhang mit dem Akteninhalt. Bei näherer Befragung
des Bw. wäre sicher zu Tage getreten, dass finanzielle Probleme zu den
Malversationen geführt hätten und bei entsprechender Belehrung auch
die Möglichkeit von Ratenzahlungen in Betracht gezogen hätten werden
können, sodass der Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung zugekommen
wäre. Ohne Berücksichtigung von Milderungsgründen erscheine eine
Strafe im Ausmaß von € 20.000,00 nicht dem üblichen
Ausmaß zu entsprechen und müsse als weit überhöht angesehen
werden.
Bemängelt
werde auch die nicht nähere Untersuchung der Schuldform, ob dolus directus
oder dolus eventualis vorliege. In der Begründung der Entscheidung werde
zunächst von "Inkaufnehmen" - dies würde als dolus eventualis
anzusehen sein und § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
ausschließen - und später von "Wissentlichkeit" - dies
würde § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
rechtfertigen - gesprochen. Dies hätte der Senat näher
untersuchen müssen, zumal auch die Bestimmungen des § 49
Abs. 1 lit. FinStrG in Betracht kommen hätten können.
Ohne Befragung
des Bw. müsse diese Vorgangsweise als rechtswidrig angesehen werden.
Abschließend
werde die Aufhebung des Erkenntnisses des Spruchsenates und neuerliche
Verhandlung vor dem Spruchsenat unter Ladung des Bw. und seines steuerlichen
Vertreters zwecks Befragung bzw. in eventu beantragt, die Geldstrafe von
€ 20.000,00 unter Berücksichtigung der mildernden Umstände
(finanzielle Probleme, Selbstanzeige, teilweise Schadensgutmachung und
eventuelles Geständnis nach Befragung) herabzusetzen.
Mit Schriftsatz
vom 28. Mai 2004 hat der Bw. durch seinen Verteidiger auf die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat im
Sinne des § 125 Abs. 3 FinStrG verzichtet und
ausgeführt, dass in der Sache selbst ein Geständnis zu dem
vorgehaltenen Tatbestand abgelegt werde, wobei der Bw. sich durch sein
Fehlverhalten keineswegs Steuern ersparen bzw. sich bereichern wollte.
Der Grund
für die Nichtabfuhr der entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen im
Tatzeitraum sei in den ständigen finanziellen Schwierigkeiten zu sehen,
wobei auch auf die Ausführungen in der Berufung nochmals hingewiesen
werde.
Es werde daher
beantragt, die Geldstrafe von € 20.000,00 unter Berücksichtigung
der mildernden Umstände, vor allem wegen des Geständnisses,
entsprechend herabzusetzen und die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend zu
reduzieren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 29 Abs. 1 FinStrG wird derjenige, der sich eines
Finanzvergehens schuldig gemacht hat insoweit straffrei, als er seine Verfehlung
der zur Handhabung der verletzten Abgaben- und Monopolvorschriften
zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen
Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Eine Selbstanzeige ist bei
Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.
Abs. 2:
War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger
Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der
Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder
des Ausfalls bedeutsamen Umstände offengelegt und die sich daraus
ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur
Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften
entsprechend entrichtet werden. Werden für die Entrichtung
Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der Zahlungsaufschub "zwei Jahre"
nicht überschreiten; diese Frist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben
(§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen
übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Betrages an den Anzeiger zu
laufen.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung
der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3:
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Mit
Niederschrift vom 28. März 2003 wurde eine
Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung bei der Fa.L. für den Zeitraum
Februar 2001 bis November 2002 abgeschlossen. Vor Beginn der
Prüfungshandlungen, am 6. März 2003, brachte der Bw. eine
Selbstanzeige wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und
Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen ein und verwies dazu auf die
beigelegten Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum Februar 2001
bis November 2002, welche in der Folge der Abgabenfestsetzung durch die
Betriebsprüfung zugrunde gelegt wurden.
Dieser
rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Selbstanzeige kommt jedoch, wie
seitens des Spruchsenates zu Recht festgestellt, keine strafbefreiende Wirkung
zu, da eine den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung im Sinne des
§ 29 Abs. 2 FinStrG nicht erfolgt ist. Die im Rahmen der
Selbstanzeige offen gelegten Beträge wurden weder unverzüglich mit der
Abgabe der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldungen
entrichtet, noch wurde für deren Entrichtung eine Zahlungserleichterung
gewährt. Am Tag der Entscheidung durch den Berufungssenat haften vom
Gesamtverkürzungsbetrag von € 58.507,47 nach wie vor
€ 55.446,97 vollstreckbar aus.
Mit Erkenntnis
des Spruchsenates vom 16. Oktober 2001, SpS 316/01-III, wurde der Bw.
der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
für schuldig erkannt, weil er die Umsatzsteuervorauszahlungen für die
Monate Juli bis Dezember 2000 in Höhe von S 374.161,00
vorsätzlich nicht bis am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet hat und es
wurde deswegen über ihn eine Geldstrafe von S 35.000,00 verhängt.
Auch im Zuge dieses vorangegangenen Finanzstrafverfahrens hat der Bw. am
12. März 2001 eine Selbstanzeige dahingehend abgegeben, dass er die
Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum April und Juli bis Dezember
2000 nicht abgegeben habe.
Schon allein
aus der Aktenlage des vorangegangenen Finanzstrafverfahrens lässt sich
für den Berufungssenat zweifelsfrei erkennen, dass der Bw. als
Geschäftsführer der Fa.L. Kenntnis von seiner Verpflichtung zur Abgabe
von monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen hatte und auch von seiner
Verpflichtung zur pünktlichen Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen
zu den jeweiligen Fälligkeitstagen wusste. Dies wurde auch vom Bw. mit
Schriftsatz vom 28. Mai 2004 durch eine geständige schriftliche
Rechtfertigung unter Verzicht auf eine mündliche Verhandlung vor dem
Berufungssenat einbekannt.
Ursache und
Motiv für die steuerlichen Verfehlungen des Bw. lagen nach Ansicht des
Berufungssenates ganz offensichtlich in der ausweglosen Situation der Fa.L.,
welche schon allein durch die Aktenlage dokumentiert ist. Am Abgabenkonto der
GmbH haften derzeit mehr als € 365.000,00 unberichtigt aus. Auch
während des Tatzeitraumes waren laufend Rückstände in
vergleichbarer Höhe am Abgabenkonto gegeben.
Das
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG ist daher in objektiver und subjektiver Hinsicht
erwiesen.
Doch ist der
Bw. mit seinen Berufungsausführungen insoweit im Recht, dass seitens des
Spruchsenates zu Unrecht keine Milderungsgründe bei der Strafbemessung
zugrunde gelegt wurden. Es war daher mit einer Strafneubemessung vorzugehen,
wobei der Umstand, dass die Besteuerungsgrundlagen in objektiver Hinsicht vom
Bw. im Rahmen einer Selbstanzeige offengelegt wurden, die im Berufungsverfahren
erfolgte offene und geständige Rechtfertigung des Bw. und auch der Umstand,
dass der Bw. bei Begehung der Tat aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus
gehandelt hat, sowie eine geringfügige Schadensgutmachung als mildernd
berücksichtigt wurden. Als erschwerend waren die finanzstrafrechtliche
Vorstrafe, der rasche Rückfall und der oftmalige Tatentschluss über
einen längeren Tatzeitraum anzusehen.
Unter
Zugrundelegung der neu hinzugekommenen Milderungsgründe und der
eingeschränkten wirtschaftlichen Situation des Bw. erscheint die aus dem
Spruch ersichtliche verminderte Geldstrafe und die entsprechende
Ersatzfreiheitsstrafe tat- und schuldangemessen.
Dem Bw. ist
hinsichtlich seiner Berufungsausführungen dahingehend, dass der Spruchsenat
im Sinne der Bestimmung des § 126 FinStrG die Möglichkeit
gehabt hätte, die erstinstanzliche mündliche Verhandlung vor dem
Spruchsenat wegen Krankheit des Bw. zu vertagen, grundsätzlich
beizupflichten. Wie aus der Aktenlage des Spruchsenatsaktes hervorgeht, hat der
Bw. rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat eine mit
Krankheit begründete Entschuldigung für die mündliche Verhandlung
vor dem Spruchsenat eingebracht, welche offensichtlich dem Vorsitzenden des
Spruchsenates nicht zeitgerecht zugekommen ist. Der Bw. ist jedoch nunmehr,
aufgrund der ihm im Rahmen des Berufungsverfahrens eingeräumten und von ihm
auch wahrgenommenen Möglichkeit des Parteiengehörs insoweit nicht mehr
beschwert.
Gemäß
§ 161 Abs. 4 FinStrG kann die Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses unter
Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz
verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Sachverhaltes für
erforderlich hält. Im gegenständlichen Fall war jedoch der Sachverhalt
nach Ansicht des Berufungssenates durch die Ergebnisse des erst- und
zweitinstanzlichen Finanzstrafverfahrens insbesondere auch durch die mit
Schriftsatz vom 28. Mai 2004 abgegebene geständige Rechtfertigung
des Bw. ausreichend geklärt, sodass durch die Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG
in der Sache selbst zu entscheiden war.
Nicht
nachvollzogen werden kann seitens des Berufungssenates der Berufungseinwand
dahingehend, dass das Finanzamt durchaus früher in der Lage gewesen
wäre, finanzstrafrechtliche Maßnahmen zu setzen und nicht erst einen
über zwei Jahre sich erstreckenden Tatzeitraum abzuwarten, um dadurch einen
höheren Strafrahmen zu erreichen. Wie bereits ausgeführt, wurden dem
Bw. im Rahmen des vorangegangenen Finanzstrafverfahrens seine steuerlichen
Verpflichtungen hinsichtlich termingerechter Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen und zeitgerechter Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen eingehend vor Augen geführt. Dennoch hat er
gegen seine gesetzlichen Verpflichtungen zur Wahrnehmung der Selbstbemessung und
zur Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen weiter verstoßen, wobei
dieser Verstoß nicht mit einer vermeintlichen Untätigkeit der
Finanzstrafbehörde erster Instanz gerechtfertigt werden kann. Die
grundsätzliche gesetzliche Verpflichtung der Finanzstrafbehörde erster
Instanz gesetzte Finanzvergehen von Amts wegen zu verfolgen, kann jedoch nicht
so verstanden werden, dass die Finanzstrafbehörde erster Instanz jeden
potentiellen Finanzstraftäter dauernd (monatlich) zu überwachen
hätte, um bei einem Zuwiderhandeln gegen gesetzliche Verpflichtungen
sofortige finanzstrafrechtliche Maßnahmen zu setzen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen -
von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben
sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich der
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto 5.504.044 des Finanzamtes Wien 4/5/10 zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden
müssten. Wien, am 8. Juni 2004
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
UmsatzsteuervorauszahlungenUmsatzsteuervoranmeldungenSelbstanzeigeEntrichtunggeständige Rechtfertigungwirtschaftliche Situation.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0183-W/03
- Stammnummer
- 10305
- Gültig
- 08.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF