Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100463/2012
1. Bemessung fremdüblicher Mieten gegenüber einer nahestehenden GmbH, Verzicht auf Einhebung fremdüblicher Mieten als verdeckte Ausschüttung 2. Nichtanerkennung der Teilwertabschreibung nicht fremdüblich entstandener Forderung gegenüber einer dem Hauptgesellschafter nahestehenden GmbH
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100463/2012vom 12.11.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Was die gemachten Wertberichtigungen anlangt, ist im ersten Schritt zu prüfen, ob am Beginn des Wirtschaftsjahres aus steuerrechtlicher Sicht von gültig entstandenen Forderungen auszugehen war. Wie die Bf. in früheren Verfahren erklärte, seien Zahlungen „in kaufmännischer Form“ - wie allgemein üblich - vereinbart gewesen. Dies impliziert wohl idR die sofortige Bezahlung oder allenfalls ein übliches Zahlungsziel von 14 oder 30 Tagen nach Zusendung der Faktura. Bei Durchführung einer derartigen ernst gemeinten Vereinbarung erscheinen größere Außenstände aus der wiederholten Leistungserbringung auf Kredit nicht fremdüblich, zumal Gläubiger bei größeren Außenständen idR keine weiteren Leistungen, nur solche Zug-um-Zug oder gegen Vorauskasse erbringen. Das Ansteigen des Schuldsaldos durch weitere Leistungserbringungen der Bf. ist daher als nicht fremdüblich oder gar schicksalhaft zu verstehen. Daher musste angenommen werden, dass die Begründung ihrer Handlungsweise bereits in der Wurzel ausschließlich in der gesellschaftsrechtlichen Nahebeziehung zu finden ist.
Dass die AP GmbH grundsätzlich sanierbar erschienen sei, steht der Feststellung, mit einer Begleichung der neu begründeten Lieferforderungen sei von vornherein nicht gerechnet worden, nicht entgegen, weil sowohl der öffentlichen Förderungszusage wie auch der mit der X-Bank getroffenen Vereinbarung die Annahme von Sanierungsbeiträgen durch die Gesellschafter zu Grunde liegt. Derartige Sanierungsbeiträge kann man auch im Eingehen der gegenständlich strittigen Leistungsbeziehungen sehen. Da von fremden Lieferanten eine entsprechende Zurückhaltung bei der Betreibung ihrer Forderungen nach der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen nicht verlangt wurde, geht auch ein Vergleich mit dem Verhalten fremder Lieferanten, die die AP GmbH gleichfalls weiterhin beliefert hätten, ins Leere. Schließlich ist eine Unschlüssigkeit der behördlichen Sachverhaltsannahme auch im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren, mit dem sie der Annahme verdeckter Ausschüttungen entgegengetreten ist, nicht zu erkennen, macht es doch nicht plausibel, dass eine Bedienung der gegenständlich strittigen Forderungen in Aussicht genommen und möglich gewesen wäre.
Subjektive Voraussetzung für eine verdeckte Ausschüttung ist - wie schon eingangs ausgeführt - eine auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung der Körperschaft. Eine solche liegt entgegen dem Beschwerdevorbringen auch dann vor, wenn wie im Beschwerdefall der Zuwendung das Verlangen Dritter (X-Bank, Subventionsgeber) nach Erbringung von Gesellschafterbeiträgen zur Sanierung der AP GmbH zu Grunde liegt.
Unverständlich und nicht von ausschlaggebender Relevanz ist der Einwand der Bf. mit der Vereinnahmung des Betrages von € 249.600 € (€ 208.000) netto für die von ihr getätigten Einbauten im vermieteten Gebäude als Ablöse sei ein Zusammenhang zwischen der Weiterbelieferung der AP GmbH mit Waren und Dienstleistungen zu sehen. Das Eingehen notleidender Leistungsbeziehungen hat nichts mit der Ablöse von Gebäudeeinbauten zu tun, die ohnehin im Eigentum der Bf. verblieben sind und an die neue Hotelbetreiberin vermietet wurden. Welche Art eines möglicherweise vermuteten Vorteilsausgleiches daraus abgeleitet werden sollte, kann nicht mit eindeutiger Sicherheit erschlossen werden. Die Ausführungen, wonach die Verzichts- und Vorleistungen (Miete bzw. Lieferungen und Leistungen) betriebswirtschaftlich begründet erschienen, um zu vermeiden, dass die AP GmbH insolvent und der Gesamtkomplex der AP GmbH samt Seminarräumen, Wellnessbereich und Appartements (von der Bf. vermietete Gebäudeteile) im Insolvenzverfahren getrennt und unter Wert verkauft würden, kann nicht überzeugen, weil diese von der Bf. rekurrierten Umstände zum Teil dennoch eingetreten sind, indem die Gebäude der AP GmbH einer neuen Hotelbetreiberin verkauft und die GmbH mit dem Restvermögen insolvent wurde. Weiters wurden die der AP GmbH unentgeltlich überlassenen Räumlichkeiten mit Mietvertrag vom 25. Oktober 2005 ohnehin weitervermietet. Zu einer Zerschlagung und Wertminderung der der Bf. gehörigen Gebäudeteile ist es dadurch nicht gekommen, weshalb sich die bf. Ausführungen als unerheblich erweisen. Eine angebliche Verrechnung der Ablöseforderung an die neue Hotelbetreiberin mit alten gegenüber der AP GmbH offenen Verbindlichkeiten ist ebenfalls nicht weiter nachvollziehbar. Warum die neue Hotelbetreiberin irgendwelche Altverbindlichkeiten der AP GmbH übernehmen hätte sollen, kann nicht erklärt werden. Im Übrigen hat sich die Geschäftsführerin in einem früheren Verfahren, was ihre Erinnerung über diese Einmalzahlung anlangt – wie bereits erwähnt - auffallend zurückhaltend gezeigt. In ähnlicher Weise hat die Geschäftsführung der Bf. in einem die AP GmbH betreffenden Verfahren (VwGH 1. März 2007, 2004/15/0096) höchst unterschiedliche undeutliche nicht weiter nachvollziehbare Aufklärungsversuche über die Verrechnung von „alten Schulden“ aufgeboten.
3. Ergebniszurechnung zu 100% durch die Nichtanerkennung des Bf. und FG (Tz. 7 des Prüfungsberichtes und Punkt B 5 der NSB):
Die entsprechenden Feststellungsbescheide 2001-2005 des Finanzamtes Y. vom 6. Juni 2007 sind durch Zurückweisung der dagegen erhobenen Berufung in Rechtskraft erwachsen. Abgesehen davon wurden die hinsichtlich der Jahre 1988-2000 erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerden mit Erkenntnis vom 24. Februar 2011, 2008/15/0185, als unbegründet abgewiesen.
Folglich war das Bundesfinanzgericht hinsichtlich der Gewinnfeststellung an die erlassenen Feststellungsbescheide gebunden. Die Bf. hat dazu in ihrer Vorhaltsbeantwortung keine ergänzenden Einwendungen erhoben.
Die verdeckten Ausschüttungen bemessen sich wie folgt:
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625
|
Körperschaft-
steuer
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2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
|
|
ATS
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
Tz. 2
|
unentgeltl. Nutzungs-
überlassung
|
1.001.474,55
|
73.863,18
|
74.694,10
|
75.949,48
|
Tz. 3
|
Kosten-
verrechnung Kfz
|
13.760,30
|
1.000,00
|
1.000,00
|
1.000,00
|
Tz. 4
|
Dot. Wert-
berichtigung
|
922.971,02
|
47.051,81
|
60.327,16
|
38.891,16
|
|
|
1.938.205,87
|
121.914,99
|
136.021,26
|
115.840,64
Gewinnermittlung durch Mehr-Weniger-Rechnung:
|
|
Körperschaft-
steuer
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
|
|
ATS
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
|
Einkünfte aus Gw. (bisher)
|
1.386.822,00
|
152.165,52
|
5.753,55
|
246.245,39
|
Tz. 5
|
Sachbezüge Dienstn.
|
-3.440,08
|
-250,00
|
-250,00
|
-250,00
|
Tz. 6
|
Nichtabzugsf. Aufw.
|
0,00
|
0,00
|
124,00
|
327,00
|
Tz. 7
|
Ergebnis-
zurechnung FG
|
221.841,63
|
24.521,99
|
651,74
|
40.412,04
|
Tz. vA
|
Nutzungs-
überlassung
|
1.001.474,55
|
73.863,18
|
74.694,10
|
75.949,48
|
|
Kostenver-
rechnung Kfz.
|
13.760,30
|
1.000,00
|
1.000,00
|
1.000,00
|
|
Forderungs-
aufstockung
|
922.971,02
|
47.051,81
|
60.327,16
|
38.891,16
|
|
Einkünfte aus Gewerbe-
betrieb (neu)
|
3.543.429,42
|
298.352,50
|
142.300,55
|
402.575,07
|
|
|
3.543.429,00
|
298.352,50
|
142.300,55
|
402.575,07
Endgültigkeit:
Die Abgaben wurden vom Bundesfinanzgericht endgültig festgesetzt, da weder im angefochtenen Bescheid noch im Bericht bzw. Niederschrift über die Außenprüfung eine ausreichende Begründung der herangezogenen Vorläufigkeitsgründe findet.
Vorläufige Bescheide dürfen vor allem dann erlassen werden, wenn in der Zukunft liegende Sachverhalte entscheidungsrelevant sind. Solche Sachverhalte sind im Allgemeinen rückwirkende Ereignisse iSd § 295a (somit Ereignisse, die abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches haben). Kommt einem Ereignis keine solche Rückwirkung zu, so rechtfertigt der Umstand, dass ungewiss ist, ob es in Zukunft eintreten wird, keine Vorläufigkeit von Bescheiden (Ritz, BAO 5 , § 200, Tz. 5). Die möglicherweise vom Finanzamt im Bericht erwähnten offenen Rechtsmittelverfahren sind keine Vorläufigkeitsgründe, da sie keine Unsicherheiten auf Tatsachenebene darstellen (VwGH 21. Mai 1997, 96/14/0084; 29. Juli 1997, 95/14/0117; 10. Juni 2002, 2002/17/0039; 17. April 2008, 2007/15/0054).Die Ungewissheit, wie eine Rechtsfrage von der Berufungsbehörde oder den Gerichtshöfen öffentlichen Rechtes im Verfahren eines anderen Abgabepflichtigen gelöst werden würde, reicht hierbei nicht aus (VwGH 28. Oktober 1993, 93/14/0123).
Zulässigkeit der Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt. Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Auf die im Erkenntnis zitierte Vorjudikatur wird verwiesen. Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Beilagen: 3 Berechnungsblätter (KSt 2001, 2002 und 2004)
Graz, am 12. November 2014
Normen und Schlagworte
- § 269 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100463/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100463.2012
- Stammnummer
- 102871
- Gültig
- 12.11.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF