Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0033-K/04
Akteneinsicht, Aktenausfolgung an eine Vermächtnisnehmerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0033-K/04vom 10.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Zivilrechtliche Interessen einer Bw. vermögen die abgabenrechtliche Parteistellung (§ 78 BAO) nicht zu begründen. Damit ist ein Rechtsanspruch auf Akteneinsicht (§90 Abs. 1 BAO) nicht gegeben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 24. Juli 2003 betreffend das Ansuchen um
Ausfolgung von Einheitswertbescheiden entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 14. Juli 2003 stellte die Bw. an das
Finanzamt den Antrag um Ausfolgung der Einheitswertbescheide betreffend den
Grundbesitz ihres verstorbenen Vaters F. K. sen., da diese zur Berechnung ihres
Erbteiles benötigt würden. Im Einzelnen werde ersucht die
Einheitswertbescheide folgender Liegenschaften zu übermitteln: EZ yyy, T.,
EZ xxx, St. P., EZ ccc, B. Beigelegt wurden neun Seiten
Grundbuchsauszüge, eine Kopie der ersten Seite des Testamentes von F. K.
sen., ein Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 11. November 2002
(Annahme der bedingten Erbserklärung), ein Beschluss des Bezirksgerichtes
Klagenfurt vom 6. April 2003 (Verfügungsberechtigung über den PKW des
Erblassers F. K. sen.).
Mit Bescheid vom 24. Juli 2003 wies das Finanzamt das
Ansuchen um Ausfolgung der Einheitswertbescheide ab, da die Bw. nicht
Gesamtrechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Vaters, F. K. sen., sei. Die
Ausfolgung der Einheitswertbescheide, die ausschließlich an F. K. sen.
ergangen seien, sei auf Grund der abgabenbehördlichen
Geheimhaltungsverpflichtung nicht möglich.
Im Schriftsatz
vom 31. Juli 2003 erhob die Bw. Berufung. Sie begründete die Berufung
damit, dass den Nachkommen des Erblassers gegenüber keine
Geheimhaltungspflicht bestehe. Die Quote des Erbrechtes beschränke
keineswegs die Auskunftspflicht gegenüber den Nachkommen. Es werde nochmals
um schriftliche Bekanntgabe ersucht und zwar:
"An
wen wurde die Ausfolgung der Einheitswertbescheide bewilligt ? BG Klagenfurt ?
Anwalt ? Notar ? Dies würde wiederum unseren Auftrag erfordern ?"
Oder
ist eine Ausfolgung der Einheitswertbescheide nach dem 13. November 2001 bereits
erfolgt ?
Wenn
ja, an wen und wann ?"
Im Schreiben vom 22. August
2003 teilte das Finanzamt der Bw. mit, dass eine Ausfolgung der
Einheitswertbescheide an den abhandelnden Notar als Gerichtskommissär
jederzeit möglich sei, sofern eine entsprechende Anfrage durch den Notar an
das Finanzamt erfolge.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 3. November 2003 wies das Finanzamt die Berufung
gegen den Abweisungsbescheid vom 24. Juli 2003 als unbegründet ab. Es sei
dem Finanzamt nicht erlaubt, einer Einzelrechtsnachfolgerin - wie es die Bw. sei
- die geforderten Einheitswertbescheide auszufolgen. Überdies werde
mitgeteilt, dass durch den abhandelnden Notar ein Ansuchen auf Aushändigung
der bezughabenden Einheitswertbescheide nicht gestellt worden sei.
Im Schriftsatz
vom 2. November 2003 ersuchte die Bw. erneut um Ausfolgung sämtlicher
Verträge, Pachtverträge u.ä. im Zusammenhang mit dem Erblasser
sowie um Bekanntgabe allfälliger weiterer
Vermögensguthaben/Nachlassschulden. Diese seien zur Errichtung des
Hauptinventars erforderlich. Sie hätte als Tochter des Erblassers bei der
Verlassabhandlung aktiv und wirtschaftliche mitzuwirken. Im Übrigen sei der
ruhende Nachlass und die engsten Nachkommen Rechtsnachfolger des Erblassers.
Ihnen stehe das Auskunftsrecht im selben Umfang und unter den gleichen
Voraussetzungen wie dem Verstorbenen zu. Die Erledigungen mögen direkt zu
ihren Handen oder an das Bezirksgericht Klagenfurt, Richterin Mag. T. F. gesandt
werden.
Im Schriftsatz
vom 17. November 2003 beantragte die Bw. die Entscheidung durch die zweite
Instanz, da laut Finanzamt ein Ansuchen auf Aushändigung der
Einheitswertbescheide durch den Notar nicht gestellt worden sei. Zur Ermittlung
des Nachlassvermögens werde um Ausfolgung der relevanten
Einheitswertbescheide (1999, 2000, 2001) ersucht. Diese mögen direkt an sie
oder an das Bezirksgericht Klagenfurt, Richterin Mag. T. F., gesendet
werden.
In dem
Schreiben vom 29. Jänner 2004 teilte das Finanzamt überdies
mit:
"Die
Ausfolgung "sämtlicher Verträge, Pachtverträge u.ä. im
Zusammenhang mit dem Erblasser sowie allfälliger weiterer
Vermögensguthaben/Nachlassschulden u. ä." ist nicht möglich. Ohne
deren genaue Bezeichnung können diese "sämtlichen Verträge,
Pachtverträge u.ä. im Zusammenhang mit dem Erblasser, sowie
allfälliger weiterer Vermögensguthaben/Nachlassschulden u.ä."
schon aus organisatorischen Gründen nicht aufgefunden werden, daher auch
nicht ausgefolgt werden; in jenen Fälle, in denen sie an den
Rechtsgeschäften nicht Vertragspartei waren, sei eine Ausfolgung aus den in
der Berufungsvorentscheidung vom 3. 11.2003 angeführten Gründen nicht
möglich. Eine Ausfolgung an das BG Klagenfurt ist zwischenzeitig nicht
erfolgt."
Laut
telefonischer Rücksprache des Unabhängigen Finanzsenates mit Richterin
Mag. T. F. vom Bezirksgericht Klagenfurt werden die von der Bw. angeforderten
Unterlagen seitens des Gerichtes nicht benötigt bzw. fordere das Gericht
die Akten bei allfälliger Notwendigkeit selbst an.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bw. erachtet sich in ihrem Recht auf
Aktenausfolgung/Akteneinsicht verletzt. Zur Klärung der Frage, ob ihr der
Inhalt der Einheitswertbescheide, "sämtlicher Verträge,
Vermögensguthaben/Nachlassschulden udgl." bekannt zu geben ist, ist ihre
Rechtsposition im Hinblick auf das Abgabenverfahren ihres Vaters (Erblassers)
näher zu beleuchten. Zentrale Bedeutung hat dabei die Frage nach der
"Parteistellung". Die Parteistellung vermittelt eine Verfahrensposition und
verbürgt damit prozessuale Rechte, die letztlich der Durchsetzung der
materiellen Rechte dienen sollen (Stoll, BAO Kommentar, Band 1, Orac, S 774).
Denn gerade das im Berufungsfall strittige Recht auf Akteneinsicht steht nur der
Partei im abgabenrechtlichen Verfahren zu (Ritz, Bundesabgabenordnung,
Kommentar, 2. Auflage, Orac, S 195).
Gemäß
§ 78 Abs. 1 BAO ist Partei im
Abgabenverfahren der Abgabepflichtige (§ 77), im Berufungsverfahren auch
jeder, der eine Berufung einbringt (Berufungswerber), einem Berufungsverfahren
beigetreten ist (§§ 257 bis 259) oder, ohne Berufungswerber zu sein
einen Antrag auf Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz
gemäß
§ 276 Abs. 1 gestellt hat.
Parteien des Abgabenverfahrens sind nach Abs. 2
leg. cit. ferner,
a) wenn die Erlassung von Feststellungsbescheiden
vorgesehen ist, diejenigen, an die diese Bescheide ergehen ( §191 Abs. 1
und 2);
b) wenn nach den Abgabenvorschriften
Steuermessbeträge oder Einheitswerte zu zerlegen oder zuzuteilen sind, die
Körperschaften, denen ein Zerlegungsanteil zugeteilt worden ist oder die
auf eine Zuteilung Anspruch erheben;
c) (aufgehoben)
d) im Verfahren über eine Zwangs-, Ordnungs-
oder Mutwillensstrafe die Personen, gegen die eine solche Strafe verhängt
wird;
e) im Verfahren über einen Kostenersatz die
Personen, denen die Verpflichtung zum Kostenersatz auferlegt wird.
Andere als die genannten Personen haben die Rechtsstellung
einer Partei dann und insoweit, als sie auf Grund abgabenrechtlicher
Vorschriften die Tätigkeit einer Abgabenbehörde in Anspruch nehmen
oder als sich die Tätigkeit einer Abgabenbehörde auf sie bezieht (Abs.
3 leg. cit.)
Die Parteistellung eines Einschreiters ist
grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen (Stoll, BAO Kommentar, Band 1,
S 774). Die Parteistellung ergibt sich im Allgemeinen zunächst aus der
Verwirklichung abgabenrechtlicher oder haftungsrechtlicher Tatbestände
sowie durch konkrete, nach außen in Erscheinung tretende behördliche
Maßnahmen, die auf die Heranziehung als Abgabe-(Haftungs-)Pflichtiger
gerichtet sind, ferner aus den dadurch bedingten Rechtsschutzinteressen heraus.
Bloße wirtschaftliche Interessen (VwGH 17.9.1965, 72/65), die durch
Nahebeziehungen zur Partei bedingten finanziellen oder persönlichen
Interessen (VwGH 7.9.1972, 830/72) sowie die tatsächliche Tragung von
Abgaben oder von Kosten des Verfahrens eines anderen (zufolge besonderer
Abmachungen oder aus dem Innenverhältnis heraus) bedingen ebenso wenig die
Parteistellung des wirtschaftlich Belasteten (VwGH 18.12.1970, 1613 - 1616/70)
wie ganz allgemein jene Interessen, die im Privatrecht und nicht im
öffentlichen (Abgaben-)Recht ihre Ursache haben (VwGH 18.3.1953, 2604/52
A). Bloße wirtschaftliche Interessen können somit die Parteistellung
des wirtschaftlich Belasteten nicht begründen (VwGH 21.3.1985, 83/16/110,
85/16/26).
Gemäß
§ 90 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde den Parteien die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder
Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung
ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher
Pflichten erforderlich ist.
Die Grenzen, die wirksam werden, wenn an andere Personen
als an Parteien Akteneinsicht gewährt werden soll, erscheinen im
Abgabenverfahren wesentlich enger gezogen als im Allgemeinen
Verwaltungsverfahren, weil hier - neben der Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3
B-VG, § 46 Abs. 1 BDG) und Geheimhaltung personenbezogener Daten (§ 1
DSG) - überdies streng auf die
Wahrung der abgabenrechtlichen
Geheimhaltungspflicht (§ 48a BAO) Bedacht zu nehmen ist, sodass im
abgabenrechtlichen Bereich kaum ein freier Raum für die Gewährung der
Akteneinsicht an andere Personen als an die Parteien verbleiben kann.
Es ist herrschende Meinung, dass dann wenn eine Person
nicht Partei des konkreten Abgabenverfahrens ist, ein im Interesse der
Verfolgung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche geltendgemachtes
Recht auf Einsicht in die Akten des anhängigen Verfahrens eines anderen
nicht durchzusetzen ist, denn die Akteneinsicht kommt nur Parteien zu und zwar
Parteien dieses Abgabenverfahrens, nicht auch Parteien eines anderen Verfahrens
(VwGH 25.10.1961, 144/73 A). Zivilrechtliche Interessen vermögen nicht
abgabenrechtliche Parteistellung zu begründen (VwGH 27.4.1978, 2023/77A).
Zivilrechtliche, wirtschaftliche oder Strafverfolgungs- bzw.
Strafverteidigungsinteressen, die mit der abgabenrechtlichen Beurteilung der
Abgabenangelegenheit eines anderen Verfahrens verknüpft sind, können
nicht Parteistellung im Abgabenverfahren, damit auch nicht einen Anspruch auf
Akteneinsicht begründen (VwGH 25.9.1957, 192/54 A).
Gemäß
§ 191 Abs. 4 BAO wirkt ein
Feststellungsbescheid, der gemäß
§ 186 BAO über eine zum
Grundbesitz zählende wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) oder über
eine Gewerbeberechtigung erlassen wird, auch gegen den Rechtsnachfolger, auf den
der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt
übergegangen ist oder übergeht. Das Gleiche gilt bei Nachfolge im
Besitz.
Das Erbrecht ist ein absolutes und somit gegen jedermann
durchsetzbares Erwerbsrecht (§ 532 ABGB), das nach dem Tode des
Erblassers entsteht (§ 536 ABGB) und veräußerlich und vererblich
ist. Der Erbe wird Universalsukzessor (Gesamtrechtsnachfolger) des Erblassers:
Er erwirbt durch einen einzigen Akt den gesamten Nachlass oder einen Teil davon.
Keine Erben im technischen Sinn sind andere Personen, die auf Grund des Gesetzes
oder des Willen des Erblassers Ansprüche gegen den Nachlass oder den Erben
geltend machen können. Dazu gehören die Vermächtnisnehmer
(Legatare). Sie haben nur das Recht, einzelne Sachen zu fordern. Der Anspruch
ist nicht absoluter, sondern schuldrechtlicher Natur. Sie werden nicht
Universalsukzessoren, sondern nur Singularsukzessoren des Erblassers oder des
Erben (Koziol-Welser, Grundriss des bürgerlichen Recht, 9. Auflage, S
282).
Im Berufungsfall ist auf Grund des (auszugsweise)
aktenkundigen Testamentes des Erblassers und der bedingten Erbserklärung
von F. K. jun. unbestritten, dass F. K. jun. Universal- und Anerbe des land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes ist. Somit sind im Zuge der
Gesamtrechtsnachfolge alle Rechtspositionen des F. K. sen. auf F. K. jun.
übergegangen. Denn der Gesamtrechtsnachfolger tritt in materieller und
verfahrensrechtlicher Hinsicht in die gesamte Rechtsstellung des
Rechtsvorgängers ein (Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Orac, S 44).
Er ist nunmehr Partei im Sinne des § 78 BAO. Ihm stehen sämtliche
Parteirecht im Abgabenverfahren zu. Überdies gilt zufolge der §§
191 Abs. 4 und 97 Abs. 2 BAO, dass wenn die Rechtsnachfolge (Besitznachfolge)
nach Zustellung des Bescheides an den Rechtsvorgänger (Vorgänger)
eingetreten ist, mit der Zustellung an den (Rechts-) Vorgänger auch die
Bekanntgabe an den (Rechts-)Nachfolger als vollzogen. Damit leitet sich aus den
Bescheiden für den Rechtsnachfolger - F. K. jun. - die gleiche
Rechtsposition wie für den Vorgänger - F. K. sen.- ab.
Die Bw., der ein beträchtlicher Barbetrag und zwei
Grundstücke vermacht wurden, ist lediglich Singularsukzessorin also
Vermächtnisnehmerin bzw. Legatarin. Ihr kommt somit eine Parteistellung im
Sinne des § 78 BAO im Abgabenverfahren nicht zu. Daraus folgt, dass das von
ihr geltend gemachte Recht auf Akteneinsicht, dass die Ausfolgung der
Einheitswertbescheide, der Verträge, die Bekanntgabe von
Vermögensguthaben und Nachlassschulden - also abgabenrechtliche
Umstände, die lediglich ihren Vater betreffen - mangels ihrer
Parteistellung nicht durchsetzbar ist. Wie ausgeführt, vermögen
zivilrechtliche (erbrechtlichen) Interessen eine abgabenrechtliche
Parteistellung und somit den Anspruch auf Akteneinsicht nicht zu
begründen.
Die Einwendungen der Bw, wonach die Einheitswertbescheide
für 1999, 2000 und 2001 bzw. Verträge, Pachtverträge,
Vermögensguthaben udgl. des Vaters F. K. sen., erforderlich wären, um
das Hauptinventar zu errichten, gehen somit ins Leere. Mangels Parteistellung im
Abgabenverfahren steht der Bw. das Recht auf Akteneinsicht (Aktenausfolgung) in
die Akten ihres Vaters nicht zu. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass
das Verlassenschaftsverfahren (Abhandlungsverfahren) vom Abhandlungsgericht nach
den Vorschriften der §§ 20 ff AußStrG abzuwickeln ist. Sollten
Unterlagen zur Abwicklung des Verlassenschaftsverfahrens erforderlich sein, ist
es Aufgabe des Abhandlungsgerichtes diese vom Finanzamt anzufordern. Letzteres
wird aber seitens des Gerichtes als für nicht notwendig erachtet.
Das Vorbringen der Bw., wonach der ruhende Nachlass bzw.
die engsten Verwandten Rechtsnachfolger des Erblassers sind, geht angesichts der
dargelegten Rechtslage ins Leere.
Schließlich stand der Auskunftserteilung an die Bw.
noch die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht im Wege, die gemäß
§ 48a Abs. 1 BAO im Zusammenhang mit der Durchführung von
Abgabenverfahren, Monopolverfahren (§ 2 lit. b) oder Finanzstrafverfahren
die Verpflichtung zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung besteht.
Nach Abs. 4 leg. cit. ist die Offenbarung oder
Verwertung von Verhältnissen oder Umständen befugt,
a) wenn sie der Durchführung eines Abgaben-
oder Monopolverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens dient,
b) wenn sie auf Grund einer gesetzlichen
Verpflichtung erfolgt oder wenn sie im zwingenden öffentlichen Interesse
gelegen ist oder
c) wenn ein schutzwürdiges Interesse
offensichtlich nicht vorliegt oder ihr diejenigen zustimmen, deren Interessen an
der Geheimhaltung verletzt werden könnten.
Im Berufungsfall liegt kein Rechtfertigungstatbestand des
Abs. 4 vor. Daraus ergibt sich, dass eine Offenbarung (Verwertung) von
Verhältnissen oder Umständen des Erblassers gegenüber der Bw.
unzulässig ist.
Die Berufung war aus den angeführten Gründen
abzuweisen.
Klagenfurt,
10. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 78 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 90 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 20 Abs. 3 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 46 Abs. 1 BDG 1979, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979
- § 1 DSG 2000, Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999
- § 48a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 532 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 536 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
AkteneinsichtGesamtrechtsnachfolgerEinzelrechtsnachfolgerParteiabgabenrechtliche GeheimhaltungspflichtGeheimhaltung personenbezogener Daten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0033-K/04
- Stammnummer
- 10266
- Gültig
- 10.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF