Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0040-W/04
Eingabengebühr für Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0040-W/04vom 07.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werden mit einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde mehrere Bescheide bekämpft, ist die Eingabengebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 GebG für jeden der bekämpften Bescheide zu entrichten (siehe VwGH 18.7.2002, 2002/16/0158).
Wurde in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Verfahrenshilfe nie bewilligt, konnte eine Befreiung von der Eingabengebühr auf Grund des § 64 ZPO nie eintreten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 4. Juni 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien vom 28. April 2003, StNr., betreffend
Gebühren nach § 24 Abs. 3 VwGG und Erhöhung
entschieden: Die Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 6. November 2002, eingelangt beim
Verwaltungsgerichtshof am 8. November 2002, Zlen., erhob der
Berufungswerber (Bw.) gegen drei Bescheide des LG Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2002 wurde der Bw. vom
Verwaltungsgerichtshof zu einer Mängelbehebung aufgefordert. Da der
Bw. dem Mängelbehebungsauftrag nicht vollständig nachgekam, wurde das
Verfahren mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 2003
eingestellt.
Bereits vor Erhebung der oa. Beschwerden hatte der Bw.
Verfahrenshilfe bezüglich zwei der angefochtenen Bescheide begehrt. Dieser
Verfahrenshilfeantrag wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom
16. September 2002 abgewiesen.
Weiters beantragte der Bw. nach dem oa.
Mängelbehebungsauftrag neuerlich Verfahrenshilfe. Dieser neuerliche
Verfahrenshilfeantrag wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 23.
Jänner 2003 abgewiesen.
Zwischen dem Mängelbehebungsauftrag und dem
neuerlichen Verfahrenshilfeantrag wurde der Bw. vom Verwaltungsgerichtshof mit
Schreiben vom 11. Dezember 2002 aufgefordert, in der Beschwerdesache, Zlen. ,
Eingabengebühren gemäß
§ 24 Abs. 3 VwGG von 3 x €
180,00 zu entrichten.
Da der Bw. dieser Aufforderung nicht nachkam, wurden die
Eingabengebühren gemäß
§ 24 Abs. 3 VwGG in Höhe von
insgesamt € 540,00 mit Gebührenbescheid vom 28. April 2003 vom
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien festgesetzt. In einem
wurde eine Gebührenerhöhung von € 270,00 gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG festgesetzt.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete
der Bw. im Wesentlichen ein, dass dem Verwaltungsgerichtshof zu den Zlen. nur
ein einziger Schriftsatz gesandt worden sei. Verfahrenshilfeanträge seien
von der Gebühr nicht erfasst.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 27. Oktober 2003 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag meinte der Bw.,
ihm sei die Entrichtung der Gebühr zu einem Zeitpunkt vorgeschrieben
worden, in dem die Fälligkeit der Gebühr gemäß den
Bestimmungen der ZPO noch gar nicht gegeben gewesen wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 24 Abs. 3 Z 1 VwGG unterliegen ua.
Beschwerden an den Verwaltungsgerichthof einer Eingabengebühr von €
180. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 im Zeitpunkt der
Überreichung der Eingabe. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkte
fällig. Die Gebühr ist zu entrichten, indem sie mit Erlagschein unter
Angabe des Verwendungszwecks auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien eingezahlt wird. Der
postamtlich bestätigte Nachweis der Erlagscheineinzahlung ist im Fall der Z
1 der Eingabe anzuschließen. Für die Erhebung der Eingabengebühr
ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster
Instanz zuständig. Im Übrigen gelten für die Eingabengebühr
die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über
Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§
74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr.
194.
Nach § 61 Abs. 1 VwGG gelten die Vorschriften
über das zivilgerichtliche Verfahren für die Voraussetzungen und die
Wirkungen der Bewilligung einer Verfahrenshilfe
sinngemäß.
Auf Grund des § 63 Abs. 1 ZPO ist einer Partei unter
bestimmten Voraussetzungen Verfahrenshilfe zur Gänze oder zum Teil zu
bewilligen.
Gemäß
§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO kann die
Verfahrenshilfe ua. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung
bundesgesetzlich geregelter staatlicher Gebühren umfassen. Nach Abs.
2 leg. cit. ist bei Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen, welche
Begünstigungen zur Gänze oder zum Teil gewährt
werden. Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten nach Abs. 3
leg. cit. Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie
beantragt worden sind.
Da Verfahrenshilfe nie bewilligt wurde, konnte eine
Befreiung von der Eingabengebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG auch nie
eintreten. Im Übrigen erfolgte die Vorschreibung der Gebühr mit
Gebührenbescheid vom 28. April 2003, also nach den Abweisungen der
Anträge auf Verfahrenshilfe.
Der angefochtene Bescheid bezieht sich nicht auf die
Anträge auf Verfahrenshilfe, sondern auf die Beschwerden gegen drei
gesonderte Bescheide. Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt,
so ist nach § 24 Abs. 3 VwGG iV. mit § 12 Abs. 1 GebG für
jedes Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten. Werden mit einer
Verwaltungsgerichtshofbeschwerde mehrere Bescheide bekämpft, ist die
Gebühr für jeden der bekämpften Bescheide zu entrichten (siehe
VwGH 18.7.2002, 2002/16/0158).
Da die Vorschreibung der Gebühr nach § 24 Abs. 3
VwGG zu Recht erfolgte, war die Gebührenerhöhung iV. mit § 9 Abs.
1 GebG im Ausmaß von 50 v.H. der verkürzten Gebühr als zwingende
Rechtsfolge ebenfalls zu erheben.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 7.
Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 64 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
- § 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 61 Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 12 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0040-W/04
- Stammnummer
- 10250
- Gültig
- 07.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF