Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0137-F/2002
Unbilligkeit der Einhebung von Grunderwerbsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0137-F/2002vom 19.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Hermann Hager, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend
Nachsicht gemäß
§ 236 BAO
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Aufgrund eines am 25. März 1999 zwischen der Bw.
als Käuferin und der Erbengemeinschaft M. als Verkäuferin
abgeschlossenen Kaufvertrages wurde mit Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
1. Juni 1999 gegenüber der Bw. Grunderwerbsteuer in Höhe von
534.576,00 S (38.849,15 €) festgesetzt.
Mit Eingabe vom 31. März 1999 ersuchte die
Bw. die angefallene Grunderwerbsteuer nachzusehen. Begründet wurde dieses
Ersuchen sinngemäß Folgendermaßen:
Die Bw. habe eine Grundfläche von ca. 25.800 m²
erworben, um ein Gebiet, in dem Baulandknappheit herrsche, der
Bauerschließung zugänglich zu machen. Nach Erledigung der zur
Erschließung notwendigen Meliorationsarbeiten (Umlegung einer Straße
sowie des B.-Baches und Neuparzellierung) soll die Fläche an bauwillige und
förderungswürdige Personen veräußert werden. Die
landwirtschaftliche Fläche werde an einen Landwirt weitergegeben. Aufgrund
der komplexen Zwischenarbeiten sei eine direkte Übertragung der
Liegenschaften von der Erbengemeinschaft M. auf die Bauwerber nicht sinnvoll.
Die Bw. habe die Liegenschaften ohne Gewinnabsicht erworben. Die
Erschließung dieses Gebietes liege im öffentlichen Interesse, da
durch die Zwischenschaltung der Bw. die Berücksichtigung der im
Raumplanungsgesetz angeführten Ziele gewährleistet werde, was bei
Kleinumlegung unter Privaten in der Regel nicht der Fall sei. Durch die
Steuernachsicht könne verhindert werden, dass die Bauwerber durch
Verrechnung der Steuer letztendlich zweifach belastet werden und eine
Benachteiligung der gegenständlichen größeren, allgemein
verträglicheren Umlegung gegenüber einer kleineren, direkten
Veräußerung von weniger Miteigentümern vermieden werden.
Mit Bescheid vom 13. Juli 1999 wurde das
Nachsichtsansuchen abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine
tatbestandsmäßige Unbilligkeit des Einzelfalles sei eben dann nicht
gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliege, die
alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise
treffe. Nur wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber
offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintrete, könnte die Einziehung nach
der Lage des Falles unbillig sein.
Mit Eingabe vom 6. August 1999 wurde gegen diesen
Bescheid fristgerecht Berufung erhoben. Die Bw. verwies im Wesentlichen darauf,
dass die erworbene Grundfläche, ein bis dato brachliegendes Gebiet, auf
insgesamt 75 Personen aufgeteilt gewesen sei. Da das Grundstück direkt an
Wohngebiet grenze, sei es raumplanerisch höchst sinnvoll, dieses Gebiet der
Verbauung zuzuführen. Dafür seien jedoch vorab
Erschließungsmaßnahmen erforderlich, weshalb sich die Übernahme
durch die Gemeinde als einzige verwaltungsmäßig brauchbare
Abwicklungsvariante herauskristallisiert habe. Die Gemeinde stehe zu ihrer
Verantwortung als Mittlerin und sinnvolle Impulsgeberin. Allerdings stelle der
durch die Mittlerfunktion entstehende Mehrfacherwerb eine zusätzliche
Belastung der Gemeinde dar, wofür derzeit keine budgetären Mittel
vorhanden seien, weshalb auch eine Ratenzahlung des Kaufpreises vereinbart
werden musste. Diese durch sinnvolles Handeln verursachte Mehrbelastung sei
unter den Begriff der Unbilligkeit subsummierbar. Es werde daher ersucht, den
möglichen Ermessensspielraum bei der Unbilligkeit zu Gunsten der Gemeinde
auszulegen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 30. August 1999
wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde die
Abweisung damit, dass es sich bei dem der Besteuerung zugrunde liegenden
Rechtsgeschäft um den Kauf von Grundfläche durch die Bw. von einer
Erbengemeinschaft, somit um ein privatrechtliches Erwerbsgeschäft handle,
welches zu den typischen im Grunderwerbsteuergesetz geregelten
Erwerbvorgängen zähle. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die
Besteuerung beim Kauf von Grundstücken durch eine Gemeinde zum Zwecke der
Baulanderschließung dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechen sollte.
Dass das Erwerbsgeschäft für die Gemeinde "sinnvoll" sei, könne
ebenfalls nicht als Argument gegen die Billigkeit der Abgabeneinhebung dienen.
Insgesamt sei daher das Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit zu verneinen.
Auch eine persönliche Unbilligkeit könne gegenständlich nicht
angenommen werden, da die Bw. diesbezüglich lediglich ins Treffen
führe, es seien keine budgetären Mittel vorhanden und der
Mehrfacherwerb stelle eine zusätzliche Belastung der Gemeinde dar. Die
Tatsache, dass sich die Bw. die getätigten Rechtsgeschäfte nicht habe
"leisten" können, rechtfertige für sich allein nicht die Annahme einer
persönlichen Unbilligkeit. Da somit weder eine sachliche noch eine
persönliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung vorliege, habe die
Abgabenbehörde keinen Ermessensspielraum für die Gewährung einer
Nachsicht.
Am 1. Oktober 1999 langte beim Finanzamt
Feldkirch eine Eingabe ein, mit dem die Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz begehrte. Darin wurde im Wesentlichen
vorgebracht, die Weiterveräußerung müsse mangels budgetärer
Mittel für die Bw. kostenneutral erfolgen. Die erworbene Fläche
bestehe teilweise aus landwirtschaftlich genutztem Gebiet und teilweise aus
Baugebiet, sodass der bezahlte Quadratmeterpreis einen Mischkaufpreis darstelle.
Dieser sei relativ hoch. Bei einer Weiterverrechnung der Grunderwerbsteuer an
die Erwerber bestehe die Gefahr, dass die Bauplätze nicht an bauwillige
Personen vermittelt werden können. Bei einem Kaufpreis von
15.000.000,00 S (1.090.092,51 €) sei es der Bw. jedoch nicht
möglich, die Liegenschaften so lange im Eigentum zu behalten, bis eine
schadlose Veräußerung ermöglicht werde. Die einzelnen Parzellen
müssten nach der Meliorisierung ehestbaldig zum Kauf angeboten werden. Im
Hinblick auf das raumplanerisch sinnvolle Einschreiten und die angespannte
Budgetsituation der Bw. erscheine daher eine subventionierte
Weiterveräußerung des Baulandes und der Futterflächen unbillig.
Die seitens der Bw. erworbenen Flächen seien überwiegend vererbt
worden. Die Erbschaftssteuer werde vom erheblich niedrigeren Einheitswert
berechnet. Die Bw. hätte das gegenständliche Projekt - wäre sie
nicht von seiner Kostenneutralität ausgegangen - nicht verwirklicht. Dann
wäre überhaupt kein Grunderwerbsteuertatbestand verwirklicht worden.
Sinn und Zweck des Grunderwerbsteuergesetzes könne jedoch nicht sein,
künftige Tatbestandsverwirklichungen hintan zu halten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles
unbillig wäre.
Gemäß
§ 236 Abs. 2 BAO findet
§ 236 Abs. 1 BAO auf bereits entrichtete
Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung. Ein solcher Antrag ist nur
innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die Abgabe
entrichtet wurde, zulässig.
Die Bw. ist der Rechtsmeinung, im konkreten Fall läge
eine Unbilligkeit der Einhebung der Grunderwerbsteuer im Sinne des
§ 236 BAO vor. Diese Auffassung wird damit begründet, dass
die Liegenschaften ohne Gewinnabsicht erworben worden seien und durch diesen
Erwerb ermöglicht werde, bisher brachliegendes Gebiet, dass direkt an ein
Wohngebiet grenze, raumplanerisch sinnvoll der Bauerschließung
zugänglich zu machen. Da dafür Erschließungsarbeiten
erforderlich seien, wäre eine direkte Übertragung der Liegenschaften
auf die Bauwerber ohne Zwischenschaltung der Bw. nicht möglich gewesen.
Aufgrund der Baulandknappheit liege die Erschließung des Gebietes zudem im
öffentlichen Interesse. Da der Ankauf und die Weiterveräußerung
der Liegenschaften kostenneutral erfolgen müsse - der Bw. stünden
dafür keine budgetären Mittel zur Verfügung - müsste die
angefallene Grunderwerbsteuer den Bauwerbern verrechnet werden, die dadurch
letztendlich zweifach belastet würden. Ohne die Mittlerrolle der Bw.
hätte das Projekt nicht verwirklicht werden können, was zur Folge
gehabt hätte, dass überhaupt keine Grunderwerbsteuer angefallen
wäre. Sinn und Zweck des Grunderwerbsteuergesetzes könne jedoch nicht
sein, künftige Tatbestandsverwirklichungen hintan zu halten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofs zu § 236 BAO setzt Unbilligkeit der
Einhebung im allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich
vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der
Einziehung für den Abgabepflichtigen oder für den Abgabegegenstand
ergeben. Die im § 236 BAO geforderte Unbilligkeit kann
persönlich oder sachlich bedingt sein.
Eine sachlich bedingte Unbilligkeit ist dann anzunehmen,
wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes im Einhebungsbereich aus anderen
als aus "persönlichen" Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht
beabsichtigtes (belastendes) unzumutbares und unverhältnismäßig
wirkendes Ergebnis eintreten würde. Jedenfalls muss es zu einer anormalen
Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem
atypischen Vermögenseingriff kommen.
Gegenständlich wurde die Grunderwerbsteuerpflicht
durch ein Rechtsgeschäft iSd
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG ausgelöst. Diese
Norm stellt lediglich darauf ab, ob ein Rechtsvorgang oder eine Rechtsvorschrift
einen rechtsgültigen Übereignungsanspruch begründet, die Art,
Sinn und Zweck des Rechtsvorganges oder Rechtsgeschäftes ist
grundsätzlich - sofern nicht ein Befreiungstatbestand verwirklicht ist -
belanglos. Das Argument der Bw. - der Liegenschaftserwerb sei ohne Gewinnabsicht
erfolgt und liege im öffentlichen Interesse - geht daher ins Leere, weil
das Grunderwerbsteuergesetz zum Ziel hat, alle Vorgänge zu besteuern, mit
denen in irgendeiner Weise ein Grundstücksverkehr verbunden ist. Dass das
vorliegende Rechtsgeschäft der Grunderwerbsteuer unterworfen ist, ist somit
lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage, keine infolge der
besonderen Umstände des Einzelfalles eingetretene, besonders harte
Auswirkung dieses Gesetzes, die der Gesetzgeber, wäre sie vorhersehbar
gewesen, vermieden hätte.
Auch der Einwand, die der Bw. vorgeschriebene
Grunderwerbsteuer müsse den Bauwerbern verrechnet werden, die dadurch
letztendlich zweifach belastet würden, da der Ankauf und die
Weiterveräußerung der Liegenschaften mangels entsprechender
budgetärer Mittel der Bw. eine kostenneutrale Abwicklung des Projektes
bedingten, kann eine Unbilligkeit der Einhebung nicht begründen. Partei des
Nachsichtsverfahrens ist ausschließlich der bzw. bei einem
Gesamtschuldverhältnis die Steuerpflichtigen. Umstände, die als
Folgewirkung der Gewährung oder Verweigerung der Abgabennachsicht bei
Dritten eintreten, sind für die Beurteilung, ob nach Lage des Falles beim
Steuerpflichtigen ein Unbilligkeitstatbestand vorliegt oder nicht,
grundsätzlich bedeutungslos. So hat der Verwaltungsgerichtshof es
abgelehnt, eine Abgabennachsicht auch dann in Erwägung zu ziehen, wenn die
Einhebung der Abgabenschuldigkeiten für Dritte zu Härten führen
würde, weil nur der Abgabepflichtige es sein kann, bei dem der Tatbestand
des § 236 BAO erfüllt sein muss
(VwGH 9. 10. 1991, 90/13/0208; VwGH 19.4.1988, 88/14/0070).
Zu beachten ist auch, dass gegenständlich
gemäß
§ 9 Z 4 GrEStG iVm
§ 6 BAO und § 891 ABGB ein
Gesamtschuldverhältnis vorliegt. Auch wenn daher die Abgabenschuld zur
Gänze der Bw. vorgeschrieben wurde und sich die Bw vertraglich zur Tragung
der Grunderwerbsteuer verpflichtet hat, kommt eine Nachsicht bei einem
Gesamtschuldverhältnis nur dann in Betracht, wenn die
Nachsichtsvoraussetzungen bei allen Gesamtschuldnern erfüllt sind. Aufgrund
des bei der Nachsicht bestehenden Antragsprinzips ist es Sache des
Nachsichtswerbers, von sich aus konkret und unter Ausschluss jeglicher Zweifel
darlegen, ob bzw. weshalb die Einhebung auch bei den übrigen
Gesamtschuldnern als unbillig anzusehen wäre. Seitens der Bw. wurde kein
Vorbringen erstattet, aus dem geschlossen werden könnte, die
Nachsichtsvoraussetzungen seien auch bei den Mitschuldnern (Verkäufern) zu
bejahen. Selbst wenn daher das Vorliegen einer Unbilligkeit der Einhebung in der
Sphäre der Bw. bejaht worden wäre, hätte der Berufung bereits aus
diesem Grund nicht stattgegeben werden können.
Eine persönlich bedingte Unbilligkeit wäre zu
bejahen, wenn bei Aufrechterhaltung der Steuerpflicht die Bw überhaupt
nicht mehr in der Lage wäre, ihre Verpflichtungen im Interesse des
Gemeinwohls zu erfüllen bzw. wenn sie dadurch in ihrem wirtschaftlichen
Bestehen ernsthaft gefährdet wäre. Ein solcher Sachverhalt wurde nicht
behauptet und ist auch aus den Akten nicht zu entnehmen.
Gesamthaft konnte in dem Berufungsvorbringen keine
Unbilligkeit der Einhebung erblickt werden, weshalb für eine
Ermessensentscheidung kein Raum blieb und die Berufung somit als
unbegründet abzuweisen war.
Feldkirch,
19. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 236 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 9 Z 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Nachsichtsachliche und persönliche Unbilligkeit der EinhebungGrunderwerbsteuerGesamtschuldverhältnis
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0137-F/2002
- Stammnummer
- 10091
- Gültig
- 19.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF