Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100617/2013
Aufteilung von Gesamtentgelten auf unterschiedlich zu besteuernde Komponenten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100617/2013vom 26.03.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Vergleichbare Umstände müssten bei der Kostenmethode im gegenständlichen Fall schwankende Kosten, eine Vielzahl von unterschiedlichen Menüzusammenstellungen, Abgabe von Gratisgetränken, technische Möglichkeiten usw. sein. Bei der fallweisen Abgabe von Selbstbedienungs-Gratisgetränken („so viel Du willst“, „all you can drink“,…) im Rahmen eines Speisenkaufes kann überhaupt nur und muss daher auch nach durchschnittlichen Kosten aufgeteilt werden. Eine Aufteilung nach Marktwerten würde hier unmöglich sein und eine generelle Ablehnung der Kostenmethode zu unlösbaren Fällen führen.
Das nationale Gericht hat analog zu den Ausführungen des EuGH zur Marktwertmethode auch im Fall der zulässigen Anwendung der Kostenmethode unter Berücksichtigung der Marktbedingungen jenen Wert zu ermitteln, der am besten dem Geist der Mehrwertsteuer-Richtlinie entspricht.
Schlussfolgerung
Da vom Vorliegen der Voraussetzungen der Kostenmethode ab Oktober 2003 auszugehen ist und die Bf die Anwendung der Kostenmethode als für sie einzige machbare Methode beantragte, war den Beschwerden stattzugeben und die bekämpften Bescheide abzuändern. Es werden in dem Erkenntnis somit die seitens der Bf in ihrer Beschwerde für die Zeiträume Oktober 2003 bis 2011 dargestellten und seitens der Betriebsprüfung geprüften Bemessungsgrundlagen übernommen und den Änderungsanträgen hinsichtlich der Aufteilung der Menüentgelte stattgegeben.
Endgültigkeitserklärung der Umsatzsteuer-Festsetzungen 2004 bis 2011
Das Bundesfinanzgericht ist gemäß § 279 Abs. 1 BAO befugt, einen angefochtenen Bescheid in jede Richtung abzuändern, etwa auch einen vorläufigen durch einen endgültigen Bescheid zu ersetzen (Ritz, BAO5, § 279, Tz 14 mwN). Nach § 200 Abs. 2 BAO ist nach Beseitigung der für die Vorläufigkeit maßgeblichen Ungewissheit die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen. Durch den Abschluss dieses Rechtsmittelverfahrens ist die nach Ansicht des Finanzamtes für die Erlassung der vorläufigen Festsetzungen maßgebliche Ungewissheit bezüglich des tatsächlichen Vorliegens der Voraussetzungen der Kostenmethode und deren Anwendbarkeit beseitigt worden, sodass die abändernden Festsetzungen endgültig zu erfolgen hatten.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Der ursprünglich in der Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2004 bis 2011 gestellte Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Senat wurde am 19. März 2014 zurück genommen.
Zulässigkeit einer Revision
Gemäß § 25a VwGG hat das Bundesfinanzgericht kurz zu begründen, warum es eine Revision gegen das Erkenntnis nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für (un)zulässig erachtet. In der angesprochenen Verfassungsbestimmung wird ausgeführt, dass eine Revision immer dann zulässig ist, wenn es um die Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geht. Dies ist unter anderem insbesondere immer dann der Fall, wenn zur lösenden Rechtsfrage eine Rechtsprechung des VwGH bisher fehlt. Wie der Richter oben ausgeführt hat, hatte der VwGH bisher noch nicht über die Zulässigkeit der Kostenmethode bei Vorliegen deren Voraussetzungen abzusprechen, da die Anwendung der Kostenmethode bisher noch nicht beantragt war bzw. auch deren Voraussetzungen bisher in dem beim VwGH anhängigen Verfahren gar nicht gegeben gewesen wären und somit auch nicht beurteilt werden musste. Die Revision gegen dieses Erkenntnis war daher als zulässig zu erklären. Zum selben Ergebnis würde man wohl auch unter der von der Amtspartei vertretenen Annahme, der VwGH hätte tatsächlich über die hier maßgebliche Frage bereits abgesprochen, kommen, da dann tatsächlich eine der VwGH Ansicht widersprechende (unbekämpfte) Rechtsprechung des UFS bzw. BFG existieren würde, welche auf unterschiedlichen Interpretationen von EuGH-Entscheidungen beruhen würde. In einem solchen Fall wäre jedenfalls auch davon auszugehen, dass die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt.
Linz, am 26. März 2014
Normen und Schlagworte
- § 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100617/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.5100617.2013
- Stammnummer
- 100056
- Gültig
- 26.03.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF