RIS AI

DSG Art. 2 § 38

Datenschutzgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2017seit 25.05.2018NOR40195934

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Amtlicher Wortlaut

Rechtmäßigkeit der Verarbeitung § 38. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist, soweit sie nicht zur Wahrung lebenswichtiger Interessen einer Person erforderlich ist, nur rechtmäßig, soweit sie gesetzlich oder in unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften, die innerstaatlich den Rang eines Gesetzes haben, vorgesehen und für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich und verhältnismäßig ist, die von der zuständigen Behörde zu den in § 36 Abs. 1 genannten Zwecken wahrgenommen wird.

Rechtsgebiet: 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Fassungen dieser Bestimmung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40195934
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/165/A2P38/NOR40195934
Fassung
in Geltung · seit 25.05.2018
Inkrafttreten
25.05.2018
Stand im RIS
24.05.2018
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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