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DSG Art. 2 § 38

Datenschutzgesetz

außer KraftBGBGBl. I Nr. 165/1999Fassung 01.01.2000 bis 30.12.2009NOR12017638

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes in dieser Fassung

Diese Fassung ist außer Kraft getreten — sie galt bis 30.12.2009. Sie gilt nicht mehr und darf nicht als geltendes Recht verwendet werden.

Amtlicher Wortlaut

Organisation und Geschäftsführung der Datenschutzkommission § 38. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Datenschutzkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der eines ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen ist (geschäftsführendes Mitglied). Diese Betrauung umfaßt auch die Erlassung von verfahrensrechtlichen Bescheiden und von Mandatsbescheiden im Registrierungsverfahren gemäß § 20 Abs. 2 oder § 22 Abs. 3. Inwieweit einzelne fachlich geeignete Bedienstete der Geschäftsstelle der Datenschutzkommission zum Handeln für die Datenschutzkommission oder das geschäftsführende Mitglied ermächtigt werden, bestimmt die Geschäftsordnung. (2) Für die Unterstützung in der Geschäftsführung der Datenschutzkommission hat der Bundeskanzler eine Geschäftsstelle einzurichten und die notwendige Sach- und Personalausstattung bereitzustellen. (3) Die Datenschutzkommission ist vor Erlassung von Verordnungen anzuhören, die auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes ergehen oder sonst wesentliche Fragen des Datenschutzes unmittelbar betreffen. (4) Die Datenschutzkommission hat spätestens alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit zu erstellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Der Bericht ist dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu übermitteln. Sachausstattung

Rechtsgebiet: 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

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Herkunft

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Dokumentnummer
NOR12017638
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/165/A2P38/NOR12017638
Fassung
außer Kraft getreten · 01.01.2000 bis 30.12.2009
Inkrafttreten
01.01.2000
Außerkrafttreten
30.12.2009
Stand im RIS
22.09.2026
Von uns abgerufen
03.10.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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