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DSG Art. 2 § 38

Datenschutzgesetz

außer KraftBGBGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2013Fassung 01.05.2013 bis 31.12.2013NOR40149635

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes in dieser Fassung

Diese Fassung ist außer Kraft getreten — sie galt bis 31.12.2013. Sie gilt nicht mehr und darf nicht als geltendes Recht verwendet werden.

Amtlicher Wortlaut

Organisation und Geschäftsführung der Datenschutzkommission § 38. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Datenschutzkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der eines ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen ist (geschäftsführendes Mitglied). Diese Betrauung umfaßt auch die Erlassung von verfahrensrechtlichen Bescheiden und von Mandatsbescheiden im Registrierungsverfahren gemäß § 20 Abs. 2 oder § 22 Abs. 3. Inwieweit einzelne fachlich geeignete Bedienstete der Geschäftsstelle der Datenschutzkommission zum Handeln für die Datenschutzkommission oder das geschäftsführende Mitglied ermächtigt werden, bestimmt die Geschäftsordnung. (2) Der Bundeskanzler kann sich beim Vorsitzenden der Datenschutzkommission über die Gegenstände der Geschäftsführung unterrichten. Dem ist vom Vorsitzenden der Datenschutzkommission nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht der völligen Unabhängigkeit der Kontrollstelle im Sinne von Art. 28 Abs. 1 UAbs. 2 der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31, widerspricht. (3) Die Datenschutzkommission ist vor Erlassung von Verordnungen anzuhören, die auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes ergehen oder sonst wesentliche Fragen des Datenschutzes unmittelbar betreffen. (4) Die Datenschutzkommission hat spätestens alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit zu erstellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Der Bericht ist dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu übermitteln. Sachausstattung

Rechtsgebiet: 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Fassungen dieser Bestimmung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40149635
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/165/A2P38/NOR40149635
Fassung
außer Kraft getreten · 01.05.2013 bis 31.12.2013
Inkrafttreten
01.05.2013
Außerkrafttreten
31.12.2013
Stand im RIS
22.09.2026
Von uns abgerufen
03.10.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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