…weil sie sie darin behindert, in dem betreffenden Mitgliedstaat Kapital zu sammeln. Aufgrund des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechtes ist diesem entgegenstehendes nationales Recht rückwirkend (ex tunc) von den nationalen Gerichten (und auch den Finanzstrafbehörden) unangewendet zu lassen (vgl. dazu bereits für viele Niedermühlbichler, Verfahren vor dem…
…Gesetze“ verweist und dieses konkrete Verbot sich aus dem GSpG und seiner Monopolregelung ergibt, bestünde im Fall der Unanwendbarkeit dieser Bestimmungen wegen Verstoßes gegen das EU-Recht kein innerstaatliches Verbot von Glücksspielen in „politischen Gesetzen“ mehr [...]“ (VI.2., VI.3.). - Geradezu mustergültig hat jüngst auch…
…Gesetze“ verweist und dieses konkrete Verbot sich aus dem GSpG und seiner Monopolregelung ergibt, bestünde im Fall der Unanwendbarkeit dieser Bestimmungen wegen Verstoßes gegen das EU-Recht kein innerstaatliches Verbot von Glücksspielen in „politischen Gesetzen“ mehr [...]“ (VI.2., VI.3.). - Geradezu mustergültig hat jüngst auch…
…Gesetze“ verweist und dieses konkrete Verbot sich aus dem GSpG und seiner Monopolregelung ergibt, bestünde im Fall der Unanwendbarkeit dieser Bestimmungen wegen Verstoßes gegen das EU-Recht kein innerstaatliches Verbot von Glücksspielen in „politischen Gesetzen“ mehr [...]“ (VI.2., VI.3.). - Geradezu mustergültig hat jüngst auch…
…Gesetze“ verweist und dieses konkrete Verbot sich aus dem GSpG und seiner Monopolregelung ergibt, bestünde im Fall der Unanwendbarkeit dieser Bestimmungen wegen Verstoßes gegen das EU-Recht kein innerstaatliches Verbot von Glücksspielen in „politischen Gesetzen“ mehr [...]“ (VI.2., VI.3.). - Geradezu mustergültig hat jüngst auch…
…Gesetze“ verweist und dieses konkrete Verbot sich aus dem GSpG und seiner Monopolregelung ergibt, bestünde im Fall der Unanwendbarkeit dieser Bestimmungen wegen Verstoßes gegen das EU-Recht kein innerstaatliches Verbot von Glücksspielen in „politischen Gesetzen“ mehr [...]“ (VI.2., VI.3.). - Geradezu mustergültig hat jüngst auch…
…verweist und dieses konkrete Verbot sich aus dem GSpG und seiner· Monopolregelung ergibt, bestünde im Fall der Unanwendbarkeit dieser Bestimmungen wegen Verstoßes gegen das EU-Recht kein innerstaatliches Verbot von Glücksspielen in „politischen Gesetzen" mehr [„.]"(VI.2., VI.3.), - Geradezu mustergültig hat jüngst auch das…
…verweist und dieses konkrete Verbot sich aus dem GSpG und seiner· Monopolregelung ergibt, bestünde im Fall der Unanwendbarkeit dieser Bestimmungen wegen Verstoßes gegen das EU-Recht kein innerstaatliches Verbot von Glücksspielen in „politischen Gesetzen" mehr [„.]"(VI.2., VI.3.), - Geradezu mustergültig hat jüngst auch das…
…Gesetze“ verweist und dieses konkrete Verbot sich aus dem GSpG und seiner Monopolregelung ergibt, bestünde im Fall der Unanwendbarkeit dieser Bestimmungen wegen Verstoßes gegen das EU-Recht kein innerstaatliches Verbot von Glücksspielen in „politischen Gesetzen“ mehr [...]“ (VI.2., VI.3.). - Geradezu mustergültig hat jüngst auch…
…Gesetze“ verweist und dieses konkrete Verbot sich aus dem GSpG und seiner Monopolregelung ergibt, bestünde im Fall der Unanwendbarkeit dieser Bestimmungen wegen Verstoßes gegen das EU-Recht kein innerstaatliches Verbot von Glücksspielen in „politischen Gesetzen“ mehr [...]“ (VI.2., VI.3.). - Geradezu mustergültig hat jüngst auch…
…verweist und dieses konkrete Verbot sich aus dem GSpG und seiner· Monopolregelung ergibt, bestünde im Fall der Unanwendbarkeit dieser Bestimmungen wegen Verstoßes gegen das EU-Recht kein innerstaatliches Verbot von Glücksspielen in „politischen Gesetzen" mehr [„.]" (VI.2., VI.3.), - Geradezu mustergültig hat jüngst auch das…
…Gesetze“ verweist und dieses konkrete Verbot sich aus dem GSpG und seiner Monopolregelung ergibt, bestünde im Fall der Unanwendbarkeit dieser Bestimmungen wegen Verstoßes gegen das EU-Recht kein innerstaatliches Verbot von Glücksspielen in „politischen Gesetzen“ mehr [...]“ (VI.2., VI.3.). - Geradezu mustergültig hat jüngst auch…
…Gesetze“ verweist und dieses konkrete Verbot sich aus dem GSpG und seiner Monopolregelung ergibt, bestünde im Fall der Unanwendbarkeit dieser Bestimmungen wegen Verstoßes gegen das EU-Recht kein innerstaatliches Verbot von Glücksspielen in „politischen Gesetzen“ mehr [...]“ (VI.2., VI.3.). - Geradezu mustergültig hat jüngst auch…
…Gesetze“ verweist und dieses konkrete Verbot sich aus dem GSpG und seiner Monopolregelung ergibt, bestünde im Fall der Unanwendbarkeit dieser Bestimmungen wegen Verstoßes gegen das EU-Recht kein innerstaatliches Verbot von Glücksspielen in „politischen Gesetzen“ mehr [...]“ (VI.2., VI.3.). - Geradezu mustergültig hat jüngst auch…
…Gesetze“ verweist und dieses konkrete Verbot sich aus dem GSpG und seiner Monopolregelung ergibt, bestünde im Fall der Unanwendbarkeit dieser Bestimmungen wegen Verstoßes gegen das EU-Recht kein innerstaatliches Verbot von Glücksspielen in „politischen Gesetzen“ mehr [...]“ (VI.2., VI.3.). - Geradezu mustergültig hat jüngst auch…
…Gesetze" verweist und dieses konkrete Verbot sich aus dem GSpG und seiner· Monopolregelung ergibt, bestünde im Fall der Unanwendbarkeit dieser Bestimmungen wegen Verstoßes gegen das EU-Recht kein innerstaatliches Verbot von Glücksspielen in „politischen Gesetzen" mehr [„.]" (VI.2., VI.3.), - Geradezu mustergültig hat jüngst auch…
…Gesetze“ verweist und dieses konkrete Verbot sich aus dem GSpG und seiner Monopolregelung ergibt, bestünde im Fall der Unanwendbarkeit dieser Bestimmungen wegen Verstoßes gegen das EU-Recht kein innerstaatliches Verbot von Glücksspielen in „politischen Gesetzen“ mehr [...]“ (VI.2., VI.3.). - Geradezu mustergültig hat jüngst auch…
…274f, ist aufgrund der Unterschiede auf Tatbestands- und Rechtsfolgenebene schon im rein innerstaatlichen Fall der Firmenwert bei einem Asset Deal nicht mit dem Firmenwert bei einem Share Deal im Rahmen der Unternehmensgruppe vergleichbar, weshalb dieses Vergleichspaar auch nicht für den grenzüberschreitenden Sachverhalt herangezogen werden kann…
…in der hier anhängigen Rechtssache ist Unionsbürgerin, in Österreich erwerbstätig, ihre Kinder wohnen ständig in einem anderen Mitgliedstaat der Union. Nichtanwendung von § 8a FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 Die einzige unionsrechtskonforme Lösung der hier anhängigen Rechtssache kann nur darin bestehen…
…Überblicksartig lassen sich daher die Rechtsfolgen bei grenzüberschreitenden Einbringungen von Kapitalanteilen in eine in einem EU/EWR-Staat ansässige Gesellschaft wie folgt zusammenfassen: | Einbringender | Natürliche Person | Beschränkt steuerpflichtige Körperschaft | Un-/beschränkt steuerpflichtige Körperschaft | Kapitalanteil (eingebrachtes Vermögen) | gehört zu Betriebsvermögen…