…gelegentliche Urlaubsaufenthalte in Österreich rechtfertigen keine andere Beurteilung. Unerheblich für das Innehaben einer Wohnung sei die polizeiliche Meldung. Ein Kind wird sich dann ständig im Ausland aufhalten, wenn es im Inland überhaupt keinen oder nur einen vorübergehenden Aufenthalt hat. Ein nur vorübergehender Aufenthalt eines Kindes…
…ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (§ 2 Abs. 8 FLAG 1967). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schließt ein nur vorübergehender Aufenthalt nur zu Studienzwecken nicht aus, dass der Studierende seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich hat…
…das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor. Als Streitpunkt wurde "Aufenthaltstitel des Sohnes als Studierender- nur vorübergehender Aufenthalt in Österreich" angegeben. Über die Berufung wurde erwogen: Fest steht, dass der Bw. seit dem Jahr 1989 in Österreich gemeinsam mit seiner Ehegattin lebt…
…nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt (VwGH 27.04.2005, 2002/14/0050; VwGH 15.11.2005 2002/14/0103). Folglich ist das teilweise Verbringen der Ferien in Österreich jeweils als vorübergehende…
…… eine durchgehend rund zwei Jahre dauernde Unterbringung in einem Kinderheim im Zuge einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt (volle Erziehung gemäß § 29 des Burgenländischen Jugendwohlfahrtsgesetzes bei Übertragung der Obsorge an die Bezirkshauptmannschaft) kann nicht mehr als nur vorübergehender Aufenthalt außerhalb der gemeinsamen Wohnung im Sinne des…
…nur (wie im vorliegenden Fall) maximal für sieben Monate im Kalenderjahr benötige. Die Beschwerdeführerin sei für ihren Arbeitgeber regelmäßig in Österreich tätig (zwischen fünf und sieben Monate im Kalenderjahr). Im Hinblick auf diese Regelmäßigkeit sei eine Wohnsitzbegründung unerlässlich. Selbst wenn man von einem gewöhnlichen Aufenthalt…
…automatisch einen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Werde der Aufenthaltstitel einer Person für einen bestimmten Zweck - zum Beispiel bei Studierenden, die sich nur zu Studienzwecken im Bundesgebiet aufhalten - erteilt, besteht kein österreichischer Familienbeihilfenanspruch, da sich diese Person nur für Ausbildungszwecke - und somit vorübergehend - in Österreich aufhält.…
…mit seinen Eltern - allerdings ausbildungsbedingt vermeintlich "nur vorübergehend" - in Österreich aufhält. Für den Unabhängigen Finanzsenat besteht auf Grund des Inhaltes des Verwaltungsaktes jedenfalls keinerlei Anhaltspunkt, der es rechtfertigen würde, den gemeinsamen Aufenthalt von Eltern und Kind in Österreich in Frage zu stellen. Ein Anspruch auf…
…schon anderseits die unbeschränkte Abgabepflicht in Österreich besteht. Laut Abs 1 bestehen bereits eine andere Abgabenpflicht für D (Wohnsitz), somit darf man hier gar nicht an den gewöhnlichen Aufenthalt knüpfen. Sowie ja schon die Umstände gezeigt haben, dass es nur ein vorübergehendes Verweilen war. Juristische…
…vorübergehender Aufenthalt desselben in Österreich vorliege. Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, wobei sich ein Kind dann ständig im Ausland aufhalte, wenn es im Inland überhaupt keinen oder nur einen vorübergehenden Aufenthalt…
…angeführten Aufenthalte des Sohnes in Österreich und seiner immer wiederkehrenden, mehrmonatigen Rückkehr nach Russland, es als erwiesen an, dass das Kind sich im beschwerdeggst. Zeitraum in Österreich unter Umständen aufgehalten hat, die erkennen lassen, dass es im Inland iSd § 26 Abs. 2 BAO nur vorübergehend…
…Monaten, welche nach der Rechtsprechung gerade noch als (nur) vorübergehender Aufenthalt zu qualifizieren ist, hinaus. Dass der Aufenthalt nach den Angaben der Beschwerdeführerin lediglich der schulischen Ausbildung diente, und sich der Sohn sodann (nachgewiesen ab September 2009) wiederum einige Monate in Österreich aufgehalten hat, um…
…… eine durchgehend rund zwei Jahre dauernde Unterbringung in einem Kinderheim im Zuge einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt (volle Erziehung gemäß § 29 des Burgenländischen Jugendwohlfahrtsgesetzes bei Übertragung der Obsorge an die Bezirkshauptmannschaft) kann nicht mehr als nur vorübergehender Aufenthalt außerhalb der gemeinsamen Wohnung im Sinne des…
…ein gewöhnlicher Aufenthalt gemäß § 26 Abs. 2 BAO in Österreich schon bei einem weniger als 6-monatigen Inlandsaufenthalt vorliegen würde, wenn sich bereits nach der Lage des Falles (z.B. aufgrund vertraglicher lnlandsverpflichtung über ein Jahr) ergeben würde, dass der Steuerpflichtige nicht nur vorübergehend im…
…ein gewöhnlichen Aufenthalt gemäß § 26 Abs. 2 BAO in Österreich schon bei einem weniger als 6-monatigen Inlandsaufenthalt vorliegen würde, wenn sich bereits nach der Lage des Falles (z.B. aufgrund vertraglicher lnlandsverpflichtung über ein Jahr) ergeben würde, dass der Steuerpflichtige nicht nur vorübergehend im…
…ein gewöhnlichen Aufenthalt gemäß § 26 Abs. 2 BAO in Österreich schon bei einem weniger als 6-monatigen Inlandsaufenthalt vorliegen würde, wenn sich bereits nach der Lage des Falles (z.B. aufgrund vertraglicher lnlandsverpflichtung über ein Jahr) ergeben würde, dass der Steuerpflichtige nicht nur vorübergehend im…
…sein Aufenthalt in Österreich tatsächlich nur vorübergehend - nämlich für die Zeit der Filmproduktion - gedacht war (vgl. VwGH 28.9.1965, 2232/64 zu Saisonarbeitern; Fuchs in Hofstätter/Reichl, w.o.). Mangels eines Wohnsitzes im Sinne des § 26 Abs. 1 BAO und mangels eines gewöhnlichen Aufenthaltes…
…gewöhnlichen Aufenthalt gemäß § 26 Abs. 2 BAO in Österreich ausgehe, liege ein solcher schon bei einem weniger als 6-monaten Inlandsaufenthalt vor, wenn sich bereits nach der Lage des Falles (zB aufgrund vertraglicher Inlandsverpflichtung über ein Jahr) ergebe, dass der Steuerpflichtige nicht nur vorübergehend im…
…Ein Aufenthalt in dem genannten Sinn verlangt grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt. So ist etwa das Verbringen von Ferien in Österreich…
…sein Aufenthalt in Österreich tatsächlich nur vorübergehend – nämlich für die Zeit der Filmproduktion - gedacht (vgl. VwGH 28.9.1965, 2232/64 , zu Saisonarbeitern; Fuchs in Hofstätter/Reichl, w.o.). Mangels eines Wohnsitzes im Sinne des § 26 Abs. 1 BAO und mangels eines gewöhnlichen Aufenthaltes im…