…von dem im Kaufvertrag ausgewiesenen nominellen Gesamtkaufpreis von € 300.966,00, somit mit € 10.533,81 festgesetzt. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete die Bw. ein, dass der Gesamtkaufpreis von € 300.966,00 auch den Kaufpreis von € 10.174,00…
…1 GrEStG deckt sich grundsätzlich mit dem Kaufpreisbegriff der §§ 1053 ff ABGB. Demnach muss der Kaufpreis bestimmbar sein, welcher aus einem nominellen Kaufpreis und zusätzlich aus übernommenen Leistungen des Käufers bestehen kann. Dass es sich beim hier gegenständlichen der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang um einen Kaufvertrag…
…1 GrEStG deckt sich grundsätzlich mit dem Kaufpreisbegriff der §§ 1053 ff ABGB. Demnach muss der Kaufpreis bestimmbar sein, welcher aus einem nominellen Kaufpreis und zusätzlich aus übernommenen Leistungen des Käufers bestehen kann. Dass es sich beim hier gegenständlichen der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang um einen Kaufvertrag…
…1 GrEStG deckt sich grundsätzlich mit dem Kaufpreisbegriff der §§ 1053 ff ABGB. Demnach muss der Kaufpreis bestimmbar sein, welcher aus einem nominellen Kaufpreis und zusätzlich aus übernommenen Leistungen des Käufers bestehen kann. Dass es sich beim hier gegenständlichen der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang um einen Kaufvertrag…
…1 GrEStG deckt sich grundsätzlich mit dem Kaufpreisbegriff der §§ 1053 ff ABGB. Demnach muss der Kaufpreis bestimmbar sein, welcher aus einem nominellen Kaufpreis und zusätzlich aus übernommenen Leistungen des Käufers bestehen kann. Dass es sich beim hier gegenständlichen der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang um einen Kaufvertrag…
…1 GrEStG deckt sich grundsätzlich mit dem Kaufpreisbegriff der §§ 1053 ff ABGB. Demnach muss der Kaufpreis bestimmbar sein, welcher aus einem nominellen Kaufpreis und zusätzlich aus übernommenen Leistungen des Käufers bestehen kann. Dass es sich beim hier gegenständlichen der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang um einen Kaufvertrag…
…1 GrEStG deckt sich grundsätzlich mit dem Kaufpreisbegriff der §§ 1053 ff ABGB. Demnach muss der Kaufpreis bestimmbar sein, welcher aus einem nominellen Kaufpreis und zusätzlich aus übernommenen Leistungen des Käufers bestehen kann. Dass es sich beim hier gegenständlichen der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang um einen Kaufvertrag…
…1 GrEStG deckt sich grundsätzlich mit dem Kaufpreisbegriff der §§ 1053 ff ABGB. Demnach muss der Kaufpreis bestimmbar sein, welcher aus einem nominellen Kaufpreis und zusätzlich aus übernommenen Leistungen des Käufers bestehen kann. Dass es sich beim hier gegenständlichen der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang um einen Kaufvertrag…
…wie sich dieser nominelle Kaufpreis aus Barzahlung von Eigenmitteln und der Übernahme von Schulden durch den Käufer zusammensetzt, so kommt dadurch zum Ausdruck, dass die Schuldübernahme lediglich in Anrechnung auf den Kaufpreis erfolgt. Punkt VI des Vertrages kann daher nach seinem gesamten Inhalt nur so…
…wie sich dieser nominelle Kaufpreis aus Barzahlung von Eigenmitteln und der Übernahme von Schulden durch den Käufer zusammensetzt, so kommt dadurch zum Ausdruck, dass die Schuldübernahme lediglich in Anrechnung auf den Kaufpreis erfolgt. Punkt VI des Vertrages kann daher nach seinem gesamten Inhalt nur so…
…ankommt, wie derselbe abgestattet wird. Wird ein festbetragsbestimmter Kaufpreis zwischen den Vertragsteilen für den Erwerb einer Liegenschaft (-anteiles) vereinbart, so bildet dieser in seinem Nennbetrag auch dann die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer, wenn der Käufer in Anrechnung auf diesen nominellen Kaufpreis eine Schuld übernimmt. Es…
…Gegenleistung aus den Eigenmittel und der Übernahme der pfandrechtlich sichergestellten Darlehen zusammensetze, die Schuldübernahme eine befreiende sei und ein Unterschied zwischen Gegenleistung und nominaler Kaufpreis sei. Im gegenständlichen Fall wurde unter Punkt IV vereinbart, dass die G an die in der Tabelle in Vertragspunkt V…
…Schlussrechnung der Kaufpreis wiederum mit 217.315,00 € ausgewiesen, erst davon wird das Landesdarlehen in Höhe der endgültigen Fördersumme von 91.828,00 € abgezogen. Daraus erhellt, dass es zu keiner zusätzlichen Schuldübernahme kommt, sondern die Schuldübernahme in Anrechnung auf den nominellen Kaufpreis erfolgt…
…3.2. ausdrücklich, dass die Darlehen in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen werden. In Anbetracht der eindeutigen vertraglichen Regelungen und der ständigen Rechtsprechung des VwGH können somit im gegebenen Fall die Schulden, die in Anrechnung auf den nominellen Kaufpreis übernommen wurden, nicht im Sinne des §…
…3.2. ausdrücklich, dass die Darlehen in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen werden. In Anbetracht der eindeutigen vertraglichen Regelungen und der ständigen Rechtsprechung des VwGH können somit im gegebenen Fall die Schulden, die in Anrechnung auf den nominellen Kaufpreis übernommen wurden, nicht im Sinne des §…
…vereinbarte nominelle Kaufpreis in Höhe von 108.657,50 € für den Hälfteanteil den Wert der Gegenleistung darstellt und dieser Betrag als Bemessungsgrundlage für die GrESt heranzuziehen ist. Im Übrigen ist lt. VwGH die Frage, wie der Käufer die Mittel zur Begleichung des vereinbarten Kaufpreises…
…oben dargestellten Rechtsauffassung der vereinbarte nominelle Kaufpreis den Wert der Gegenleistung dar und ist mit dem im Vertrag genannten Betrag als Bemessungsgrundlage für die GrESt heranzuziehen. Im Übrigen ist lt. VwGH die Frage, wie der Käufer die Mittel zur Begleichung des fix vereinbarten Kaufpreises aufbringt…
…zu klären ist, was als nomineller Kaufpreis (hinsichtlich dessen eine Bewertung abweichend vom Nennwert nicht zulässig ist) zwischen den Vertragsparteien vereinbart war. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Kaufvertrages vom 7. März 2008 handelt es sich im konkreten Fall um einen festbetragbestimmten Kaufpreis, welcher für die…
…ist der nominelle Kaufpreis der Wert der Gegenleistung. Verpflichtet sich der Erwerber eines Grundstückes überdies, dem Veräußerer gegenüber eine Schuld zu übernehmen, so ist für die Bewertung der Gegenleistung zu unterscheiden, ob er die Schuld ohne Anrechnung auf den nominellen Kaufpreis (= zusätzlich zum Kaufpreis)…
…ist der nominelle Kaufpreis der Wert der Gegenleistung. Verpflichtet sich der Erwerber eines Grundstückes überdies, dem Veräußerer gegenüber eine Schuld zu übernehmen, so ist für die Bewertung der Gegenleistung zu unterscheiden, ob er die Schuld ohne Anrechnung auf den nominellen Kaufpreis (= zusätzlich zum Kaufpreis)…