Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1233-W/08
Nomineller Kaufpreis als Bemessungsgrundlage bei der Grunderwerbsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1233-W/08vom 05.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
RECHTSANWÄLTE WEISSBORN & WOJNAR Kommandit-Partnerschaft,
1020 Wien, Praterstraße 68, gegen den Bescheid des Finanzamtes
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 28. März 2008, ErfNr.
betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 28. Februar 2008 reichte der Vertreter des
Berufungswerbers (Bw.), Notar Dr. Lenhart, der unter ErfNr. 210.184/2008
gegenüber dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien
(FAG) abgegebenen elektronischen Grunderwerbsteuererklärung eine Abschrift
des zwischen dem Bw. als Käufer und der X. gemeinnützige
Wohnbau-Gesellschaft m.b.H. (in der Folge: X.) als Verkäuferin über
60/8252 und 7/8252 Anteile an der EZ KG S abgeschlossenen Kauf- und
Wohnungseigentumsanwartschaftsvertrages vom 30. Jänner 2008 mit der
Bitte um Berücksichtigung der Abzinsung des Förderungsdarlehens,
beruhend auf der Zusicherung der MA 50 vom 17. Jänner 2006 zu GZ MA 50-NF
2005 nach.
In diesem "Kauf- und Wohnungseigentumsanwartschaftsvertrag
betreffend ein gefördertes Wohnungseigentumsobjekt" ist ua. Folgendes
ausgeführt:
".................................
1. SACH- UND RECHTSLAGE, KAUFOBJEKT UND
KAUFVORGANG
Die X. gemeinnützige Wohnbau-Gesellschaft m.b.H.
ist Alleineigentümerin nachstehender Liegenschaft. Der, dem Vertrag
zugrundeliegende Grundbuchsstand gestaltet sich wie folgt: GRUNDBUCH 01 S
Einlagezahl BEZIRKSGERICHT
F .......................................................
9 a 2006 Schuldschein 2006-09-05 PFANDRECHT EUR
2,765.605,-- 0,5 % Z halb jährlich im Nachhinein, 6 %
VuZZ NGS EUR 1.106.242.-für Land Wien
.......................................................
Die Verkäuferin errichtet als, für die
Wohnungseigentumsbegründung und den Abverkauf der Wohnungseigentumsobjekte
hauptverantwortlicher Wohnungseigentumsorganisator i.S. des § 5 Abs 2
letzter Satz Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) idF WRN 2006 nach
derzeitigem Planungsstand (........................) auf dieser Liegenschaft
eine Wohnhausanlage samt Tiefgarage mit 89 geförderten Wohnungen und 89
geförderten
KFZ-Abstellplätzen. ......................................................... Der
Verkäuferin wurde mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien die
Baubewilligung erteilt. Die Bauarbeiten haben bereits begonnen.
Die Errichtung der kaufgegenständlichen Wohnung
erfolgt mit Hilfe von vom Land Wien schriftlich zugesicherten
Wohnbauförderungsmitteln, und zwar nach dem WWFSG
1989...................................................
Die Verkäuferin verkauft und die kaufende Partei
kauft - soweit Eigentümerpartner diese gemeinsam, sohin je zur Hälfte
- die gegenständlichen ideellen
60/8252tel Anteile der, in Punkt I. bezeichneten
Liegenschaft mit denen die
Wohnung Top Nummer
3/1/4 untrennbar zu verbinden sein wird
weiters ideelle
7/8252tel Anteile an der, in Punkt 1. bezeichneten
Liegenschaft mit denen der
KFZ-Abstellplatz Nummer
8 untrennbar zu verbinden sein wird
zum Zwecke der Begründung des
Wohnungseigentums.............ob dem damit zu verbindenden
Wohnungseigentumsobjekt Wohnung Top Nummer 3/1/4 und KFZ-Abstellplatz Nummer 8
und die kaufende Partei kauft und übernimmt diese Anteile, den
Kaufgegenstand, von ihr, so wie diese Anteile liegen und stehen und von der
Verkäuferin bisher besessen und benützt wurden oder doch besessen und
benützt werden konnten.
...........................................................
II. WOHNBAUFÖRDERUNG,
HYPOTHEKARDARLEHEN
Übernahme-, Eintritts- und
Einverständniserklärungen
1. Der kaufenden Partei ist ................... bekannt,
dass zur Errichtung von 89 Wohnungen eine Förderung nach § 12 WWFSG
1989 gewährt wurde, welche in einem Darlehen des Landes Wien von
vorläufig insgesamt € 2,765.605,-- sowie einer Hypothekarfinanzierung
der Bank Austria Creditanstalt AG besteht.
Die kaufende Partei übernimmt anteilig diese
Wohnbauförderung unterwirft
sich den Bestimmungen dieses Wohnbauförderungsgesetzes und tritt
darüber hinaus in sämtliche Bedingungen und Verpflichtungen der
vorgenannten, ihr inhaltlich vollständig bekannten Zusicherung sowie des
korrespondierenden, intabulierten vorbehaltlos ein;
das
Hypothekardarlehen unterwirft
sich den Bestimmungen und tritt darüber hinaus in sämtliche
Bedingungen und Verpflichtungen des vorgenannten, ihr inhaltlich
vollständig bekannten, intabulierten Schuldscheines und
Pfandbestellungsurkunde vom 16.10.2006 ein;
und erklärt diese Verpflichtungen bezogen auf den
Kaufgegenstand im Sinne einer Schuldübernahme anteilig zur
Alleinerfüllung und Alleinzahlung mit schuldbefreiender Wirkung für
die Verkäuferin zu übernehmen und die verkaufenden Partei aus diesem
Titel vollkommen schad und klaglos zu halten.
........................................................
Die kaufende Partei bestätigt weiters, zur Kenntnis
genommen zu haben, dass sie eine Förderung nur dann erhält, bzw. die
Förderung nur dann übernehmen kann, wenn sie dem Kreis der
begünstigten (also förderungswürdigen) Personen angehört,
das heißt, dass das Familieneinkommen die jeweils geltenden
Einkommensgrenzen nicht übersteigt und im Grundbuch neben dem bereits
vorerwähnten geteilt intabulierten Pfandrecht der Bank Austria
Creditanstalt (....................), und unter der C-LNR 9 das Pfandrecht des
Landes Wien im Betrage von € 2,765.605,-- eingetragen ist und der
Sicherstellung der Rückzahlung bei Aufkündigung infolge
allfälliger Förderungsverstöße dient (wobei diese
allfällige Rückzahlung bei etwaigen von der kaufenden Partei gesetzten
Förderungsverstößen aufgrund ihrer Schuldübernahme von
dieser selbst zu leisten ist und er in diesem Falle die Verkäuferin
für diese Rückzahlung völlig klag- und schadlos zu halten
hätte), und dass ferner unter C-LNR 10 ein Veräußerungsverbot
gemäß
§ 6 Abs 4 WWFSG 1989 für das Land Wien eingetragen
ist, so dass jeder Weiterverkauf der gegenständlichen Wohneinheit der
vorherigen schriftlichen Zustimmung des Landes Wien bedarf
..............................
...............................
III. KAUFPREIS, TREUHANDSCHAFT, SICHERUNG DES
ERWERBERS 1. betreffend 60/8252te1 Anteile mit denen die Wohnung
Top Nummer 3/1/4, untrennbar zu verbinden sein wird a) Der Kaufpreis
für den Kaufgegenstand beträgt
EURO 119.070,00 b)
Dieser Kaufpreis stellt, was die Anteile Eigenmittel und anteiliges
übernommenes Hypothekardarlehen anlangt, einen Fixpreis nach oben im Sinne
des § 15a WGG dar........
Der Kaufpreis für die Wohnung setzt sich zusammen
aus einem Anteil an
|
Grundkosten
|
Euro
|
19.440,00
|
Baukosten
|
Euro
|
99.630,00
|
Summe daher
|
Euro
|
119.070,00
Auf Basis des Finanzierungsplanes laut Zusicherung
(siehe Punkt II) des Magistrates der Stadt Wien, gestaltet sich die
Finanzierung rücksichtlich das gegenständliche Wohnungseigentumsobjekt
wie folgt:
|
EIGENMITTEL
|
Euro
|
31.890,00
|
Von der kaufenden Partei im Sinne der Zusicherung und
Förderungsbestimmungen übernommenes anteiliges Förderungsdarlehen
LAND WIEN
|
Euro
|
19.971,00
|
Anteiliges Hypothekendarlehen der BANK-AUSTRIA-
CREDITANSTALT
|
Euro
|
67.209,00
|
Gesamtfinanzierungsaufwand/Kaufpreis/Summe
|
Euro
|
119.070,00
(zu den Förderungsdarlehen siehe Vertragspunkt
II)
2. betreffend 7/8252t-tel Anteile mit denen der
KFZ-Abstellplatz Nummer 8, untrennbar zu verbinden sein wird
a) Der Kaufpreis für den Kaufgegenstand dieses
Vertrages beträgt EURO
13.892,00
b) Dieser Kaufpreis stellt, was die Anteile Eigenmittel
und anteiliges übernommenes Hypothekardarlehen anlangt, einen Fixpreis nach
oben im Sinne des § 15a WGG dar (vgl. auch Punkte lV.3. und V.4.);
betreffend den Anteil, bestehend aus der anteiligen Übernahme der
Wohnbauförderung wird auf Urkunden lt. Vertragspunkt II.1.
verwiesen.
Der Kaufpreis für den KFZ-Abstellplatz setzt sich
zusammen aus einem Anteil an
|
Grundkosten
|
Euro
|
2.268,00
|
Baukosten
|
Euro
|
11.624,00
|
Summe daher
|
Euro
|
13.892,00
Auf Basis des Finanzierungsplanes laut Zusicherung
(siehe Punkt II) des Magistrats der Stadt Wien, gestaltet sich die Finanzierung
betreffend das gegenständliche Wohnungseigentumsobjekt wie folgt:
|
EIGENMITTEL
|
Euro
|
3.318,00
|
Von der kaufenden Partei im Sinne der Zusicherung und
Förderungsbestimmungen übernommenes anteiliges Förderungsdarlehen
LAND WIEN
|
Euro
|
2.330,00
|
Anteiliges Hypothekendarlehen der BANK-AUSTRIA-
CREDITANSTALT
|
Euro
|
8.244,00
|
Gesamtfinanzierungsaufwand/Kaufpreis/Summe
|
Euro
|
13.892,00
(zu den Förderungsdarlehen siehe Vertragspunkt
IV)
3. Erwerb MIT
Förderung und MIT Hypothekardarlehensübernahme Die
kaufende Partei erklärt, die Finanzierung im Sinne des vorliegenden
Finanzierungsplanes in Anspruch zu nehmen, sohin an Eigenmitteln den oben
ausgewiesenen Betrag aufzubringen, das anteilige Hypothekardarlehen und das
anteilige Förderungsdarlehen des Landes Wien in Anspruch zu nehmen und zu
den in den Schuldscheinen/Förderungsbedingungen ausgewiesenen Bedingungen
zu übernehmen. Unter einem erklärt die kaufende Partei auch,
sämtlichen Bedingungen im Rahmen der Förderung durch das Land Wien zu
diesem Bauvorhaben beizutreten und zur Kenntnis zu nehmen, dass die Verletzung
der, aus der übergebenen Zusicherung und dem korrespondierenden
Schuldschein ersichtlichen Verpflichtungen zur Rückforderung und
Fälligstellung führen können.
............................................. .
IV. VERTRAGSZWECK, VOLLMACHT
................................................
3. Auf den als fix nach oben (ausgenommen aus den
Förderungsübernahmen resultierenden Anpassungen, auf welche die
verkaufende Partei keinen Einfluss hat) im Sinne des § 15a WGG vereinbarten
Kaufpreis wirkt sich die Anpassung der Nutzwerte auf den Gesamtkaufpreis nach
oben hin nicht aus, wohl aber auf die gesetzliche bzw. vertraglich geregelte
Verteilung der Bewirtschaftungs-/Betriebskosten und des
Förderungsdarlehens; d.h. nutzwertbedingte Änderungen können
daher im Kaufpreis zu Verschiebungen des Anteiles "Eigenmittel' im
Verhältnis zum Anteil "anteiliges Förderungsdarlehen"
führen.
................................................."
Auf Grund dieses Vertrages setzte das FAG gegenüber
dem Bw. mit Grunderwerbsteuerbescheid vom 28. März 2008 die
Grunderwerbsteuer gemäß
§ 7 Z. 3 GrEStG mit 3,5% der Summe der
Kaufpreise für Wohnung und KFZ-Abstellplatz von € 132.962,00,
somit mit € 4.653,67 fest.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung verwies
der Bw. auf die in der Urkundensammlung des Grundbuches F elektronisch
einsehbaren Urkunden, insbesondere auf den Schuldschein vom 5. September 2006
und wendete ein, der Kaufpreis (dargestellt und aufgegliedert in Vertragspunkt
III) sei, entgegen der Annahme im angefochtenen Bescheid, exakt definiert,
insbesondere was die Höhe des anteilig übernommenen
Wohnbauförderungsdarlehens anlange. Ohne inhaltliche Begründung
sei eine vorläufige Festsetzung nicht zulässig. Weiters meinte
der Bw., dass die Voraussetzungen für eine Abzinsung des anteilig
übernommenen Förderungsdarlehens gegeben seien. Dem
Vertragsverhältnis sei der dargestellte Grundbuchsstand zugrunde gelegt und
es sei auch ausdrücklich angeführt, welche eingetragenen Pfandrechte
und Belastungen zu übernehmen seien und welche das gegenständliche
Vertragsverhältnis nicht beträfen. Die Übernahme des anteiligen
Förderungsdarlehens und die ausdrückliche Unterwerfung unter alle
Bedingnisse von Zusicherungen und Schuldscheine seien statuiert. Mit der
erklärten Schuldübernahme gehe auch die Pfandrechtsübernahme
einher, die sich auch darin manifestiere, dass die, den übernommenen
Verbindlichkeiten zugrunde liegenden Forderungen aus der Wohnbauförderung,
pfandrechtlich auf den künftigen WE-Objekten haften blieben und damit der
jeweilige Wohnungseigentümer auch Pfandschuldner werde. Unter
Hinweis auf die Bestimmungen des § 1408 ABGB erklärte der Bw., dass
das Gesetz das RECHT des "Altschuldners' vorsehe, seine Haftungsentlassung zu
begehren, welches Privileg weder der gegenständliche Vertrag noch die dem
Vertrage zugrunde liegenden, darin zitierten, in der öffentlichen
Urkundensammlung des Grundbuches ersichtlichen Förderungsunterlagen
ausschließen oder abbedingen würden. Damit sei auch klar, dass
die statuierte Schad- und Klagloshaltung des Wohnungseigentumsorganisators bei
Verletzung der Förderungsbedingungen der (privativen)Schuldübernahme
nicht entgegen stehe, weil dem Umstand, dass rücksichtlich des
Liegenschaftspfandrechtes vor Wohnungseigentumsbegründung natürlich
ein Schaden bei der Wohnungseigentumsorganisatorin (als
Liegenschaftseigentümerin) eintreten könnte - die Pfandhaftung werde
je sachenrechtlich erst mit der Verbücherung der Wohnungseigentümer
und der Einverleibung des Eigentumsrechtes zugunsten der
Wohnungseigentumsbewerber übertragen - damit Rechnung getragen werde. Nach
der Verbücherung seien aufgrund der Schuldübernahme die Rechtsubjekte
gänzlich getrennt, die Haftungen geändert. Weiters lägen
bei einem wohnbaugeförderten Wohnungseigentumsobjekt jedenfalls besondere,
vom allgemeinen Wirtschaftsleben abweichende Umstände vor, die die
Anwendung der Abzinsungsvorschriften des BewG rechtfertigen
würden. Es liege auch keine Teilkaufpreisgestaltung betreffend die
Wohnbauförderung vor. Die vorgesehene verwaltungstechnische
Maßnahme der Einhebung der Annuitäten und
Rückzahlungserfordernisse betreffend die Förderung mittels der
MONATLICHEN AKONTI, sei nicht als Teilkaufpreisabstattung zu sehen.
Die in der Folge ergangene abweisende
Berufungsvorentscheidung wurde vom FAG wie folgt begründet:
"Gem § 5 (1) 1 GrEStG ist Gegenleistung bei einem
Kauf der Kaufpreis ein schließlich der vom Käufer übernommenen
sonstigen Leistungen und der dem Käufer vorbehaltenen Nutzungen. Ist
für den Erwerb eines Grundstückes ein fester Kaufpreis vereinbart,
dann ist als Gegenleistung dieser nominale Kaufpreis maßgebend. Bei dieser
Art der Gegenleistungsvereinbarung ist es nicht wesentlich, aus welchen Mitteln
der Kaufpreis aufgebracht wird. Wenn also ein fester Kaufpreis vereinbart wird,
und in Anrechnung auf diesen Kaufpreis wird eine unverzinsliche oder
geringverzinsliche Schuld übernommen, ist eine Abzinsung ausgeschlossen.
Eine Abzinsung kommt deshalb nicht in Betracht, weil § 14 Abs. 3 BewG eine
Vorschrift für die Bewertung von Forderungen und Schulden ist und im
vorliegenden Fall aber ein Kaufpreis als Gegenleistung vereinbart wurde. Von wem
das Darlehen aufgenommen wurde, ob es grundbücherlich sichergestellt ist
und ob es zur Zahlung übernommen wurde, ist bei der Ermittlung der
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer
unbeachtlich. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die
Vorschreibung NICHT vorläufig erging."
Dagegen brachte der Bw. einen Vorlageantrag ein.
Seitens des UFS wurde in die elektronische Urkundensammlung
des BG F und in die Förderungszusicherung Einsicht genommen.
Lt. Pkt. II. 16 g der an die X. gerichteten Zusicherung des
Landes Wien vom 17. Jänner 2007 wird das Landesdarlehen unter
Einhaltung einer Frist von 6 Monaten rückgefordert, wenn diese das
geförderte Objekt nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung der
baubehördlichen Benützungsbewilligung (nach Erstattung der
Fertigstellungsanzeige gemäß
§ 128 Bauordnung für Wien)
oder nach Räumung durch den Vorbenützer begünstigten Personen zur
Benützung übergibt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegt ein
Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf
Übereignung begründet, der Grunderwerbsteuer soweit sich ein solcher
Rechtsvorgange auf inländische Grundstücke bezieht.
Nach § 5 Abs. 1 Z. 1 des
Grunderwerbsteuergesetzes 1987 (GrEStG 1987) ist Gegenleistung
- von deren Wert die Steuer auf Grund des § 4
Abs. 1 leg. cit. zu berechnen ist - bei einem Kauf der
Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen
Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 des
Bewertungsgesetzes 1955 (BewG) gelten die Bestimmungen des ersten Teiles
dieses Bundesgesetzes (§§ 2 bis 17), soweit sich nicht aus
den abgabenrechtlichen Vorschriften oder aus dem zweiten Teil dieses Gesetzes
etwas anderes ergibt, für die bundesrechtlich geregelten Abgaben.
Nach § 14 Abs. 1 BewG sind
Kapitalforderungen, die nicht in § 13 bezeichnet sind, und Schulden
mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen
höheren oder geringeren Wert begründen.
Auf Grund des § 14 Abs. 3 BewG ist der
Wert unverzinslicher befristeter Forderungen oder Schulden der Betrag, der nach
Abzug von Jahreszinsen in Höhe von 5,5 v.H. des Nennwertes bis zur
Fälligkeit verbleibt.
Der Gegenleistungsbegriff des § 5 Abs.1 Z. 1 GrEStG
deckt sich grundsätzlich mit dem Kaufpreisbegriff der
§§ 1053 ff ABGB. Demnach muss der Kaufpreis bestimmbar sein,
welcher aus einem nominellen Kaufpreis und zusätzlich aus übernommenen
Leistungen des Käufers bestehen kann.
Dass es sich beim hier gegenständlichen der
Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang um einen Kaufvertrag handelt, ist
unbestritten. Die für das Zustandekommen eines Kaufvertrages
erforderliche Einigung über Kaufgegenstand und Kaufpreis (§ 1054 ABGB)
ist erfolgt, wobei der Kaufpreis zur Gänze ziffernmäßig bestimmt
wurde.
Zu einem gleichgelagerten Fall hat der
Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.6.2007, 2007/16/0028 Folgendes
ausgeführt:
"Als Gegenleistung ist der nominale Kaufpreis
maßgebend. Auch ein nicht sofort fälliger Kaufpreis eines
Grundstückes bildet mit seinem Nennbetrag die Gegenleistung. Bei der
Ermittlung der Gegenleistung kommt die Abzinsung eines in Teilzahlungen
abzustattenden Kaufpreises überhaupt nicht in Betracht, weil die Vorschrift
des § 14 Abs. 3 BewG nur für die Bewertung von
Forderungen und Schulden und daher dann nicht gilt, wenn als Gegenleistung ein
Kaufpreis vereinbart worden ist. Denn nach § 5 GrEStG 1987
bildet der Kaufpreis selbst und nicht etwa die Summe der abgezinsten
Teilzahlungen die Bemessungsgrundlage. Eine Bewertung des Kaufpreises ist gar
nicht erforderlich, weil dieser mit dem vereinbarten Betrag bestimmt ist. Eine
Abzinsung wäre nur dann zulässig, wenn eine schon aus einem anderen
Grund bestehende Forderung anstelle oder als Teil der Gegenleistung bzw. des
Kaufpreises abtretungsweise oder wenn eine schon bestehende Schuld
übernommen worden wäre (vgl. die in Fellner, Grunderwerbsteuer, unter
Rz. 37 zu § 5 GrEStG wiedergegebene Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes).
Grundsätzlich gehören auch Leistungen an
Dritte, die dem Veräußerer obliegen, aber auf Grund der
Parteienabrede vom Erwerber getragen werden müssen, sich also im
Vermögen des Veräußerers und zu dessen Gunsten auswirken, zur
Gegenleistung. Zur Gegenleistung gehört also auch die Übernahme von
Schulden durch den Käufer, die sich im Vermögen des Verkäufers zu
dessen Gunsten auswirkt. Schuldübernahmen einer auf der Liegenschaft
hypothekarisch sichergestellten Forderung als Kaufpreis oder sonstige Leistung
gehören also neben dem Kaufpreis zur Gegenleistung nach dem
GrEStG 1987. Verpflichtet sich also der Erwerber des Grundstückes dem
Veräußerer gegenüber, eine Schuld zu übernehmen und den
vereinbarten Kaufpreis zu zahlen, so ist die Schuldübernahme eine sonstige
Leistung im Sinn des § 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1987, wenn
sie ohne Anrechnung auf den Kaufpreis erbracht wird. So bilden übernommene
Darlehen als sonstige (zusätzliche) Leistung die Gegenleistung bzw. einen
Teil derselben. Dabei ist das zwischen den Vertragsteilen bestehende
Innenverhältnis maßgeblich, d.h., die Schuldübernahme ist dann
bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen, wenn sich
der Käufer vertraglich verpflichtet hat, den Verkäufer bezüglich
dieser Verbindlichkeit schad- und klaglos zu halten (vgl. wiederum die in
Fellner, aaO, unter Rz 69 zu § 5 GrEStG 1987
wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
In seinem Erkenntnis vom 11. April 1991,
Zlen. 90/16/0079, 0080, führte der Verwaltungsgerichtshof zu einem
Fall, in dem die Käufer einer Liegenschaft ein von der Verkäuferin
aufgenommenes Darlehen übernahmen, aus, dass bei Forderungen und Schulden
die Bewertung mit dem Nennwert die Regel sei, von der nur in Ausnahmefällen
- nämlich wenn besondere Umstände einen höheren oder
geringeren Wert begründen - eine Abweichung zulässig sei. Als
"besondere Umstände" seien solche anzusehen, die vom Normalfall
- gemessen an den im Wirtschaftsleben durchschnittlich geltenden
Konditionen - erheblich abwichen. Der Verwaltungsgerichtshof habe schon
wiederholt dargetan, dass die Bewertung einer vom Erwerber eines
Liegenschaftsanteiles übernommenen Darlehensschuld mit deren Nennwert auch
dann nicht rechtswidrig sei, wenn eine Gebietskörperschaft im Rahmen der
Förderung der Errichtung von Wohnungen für Zinsen und Tilgung einen
Zuschuss leiste. Im damaligen Beschwerdefall billigte der Verwaltungsgerichtshof
die Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz, den Nennwert des von den
Käufern übernommenen Darlehens als Teil der Gegenleistung der
Bewertung zu Grunde zu legen".
Wie aus diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes klar
hervorgeht, ist bei einem vertraglich ziffernmäßig bestimmten
Kaufpreis eine Bewertung des Kaufpreises gar nicht erforderlich, weil dieser mit
dem vereinbarten Betrag bestimmt ist.
Am Wesen eines Kaufvertrages und der Bestimmtheit des
Preises ändert es auch nichts, wenn die Kontrahenten vereinbaren, daß
Teile des Kaufpreises mit irgendwelchen Beträgen verrechnet werden; es wird
nur die Auffassung der E. SZ 12/99 bezweifelt, der Kaufpreis sei auch dann
genügend bestimmt, wenn sich ein Käufer verpflichtet, die
Gläubiger des Verkäufers zu befriedigen (M a y e r - Maly in Klang aaO
223). Es ändert aber gewiß nichts am Charakter eines Kaufvertrages,
wenn der Erwerber die Verpflichtung übernimmt, die Rückbezahlung eines
bücherlich sichergestellten Darlehens vertragsgemäß zu
übernehmen und den Verkäufer schad- und klagslos zu halten. Er hat
dann die mit dem Darlehensgeber vereinbarten bestimmten
Rückzahlungsbeträge an Stelle des Verkäufers an den
Darlehensgeber kraft Schuldübernahme in bar zu leisten (OGH 23. 3.1976, 5
Ob 4/76).
Für Zwecke der
Grunderwerbsteuer ist es daher gleichgültig, ob der Käufer - in
Anrechnung auf den Kaufpreis - eine Darlehensschuld des Verkäufers als
befreiende Schuldübernahme, unter Schuldbeitritt oder als
Erfüllungsübernahme bzw. Hypothekenübernahme gemäß
§ 1408 ABGB übernimmt, oder dem Verkäufer die
Annuitäten ersetzt.
Bemerkt wird, dass der aus der Geringverzinslichkeit des
Landesdarlehens sich ergebenden Vermögensvorteil für die X. den
Ausgleich für die geringere Belastung der begünstigten
Wohnungseigentumswerber darstellt, sodass die X. für die einzelnen
Wohnungseigentumseinheiten letztlich den vollen Preis erhält.
Zu den Einwänden gegen eine vorläufige
Festsetzung wird darauf hingewiesen, dass die Vorschreibung, wie in der
Berufungsvorentscheidung vom FAG bereits ausgeführt, nicht vorläufig
erfolgte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 5.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1233-W/08
- Stammnummer
- 36638
- Gültig
- 05.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF