…sich dieser verpflichtet die Übergeber diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Weiters handelt es sich bei dem hier zu beurteilenden Wohnbauförderungsdarlehen um ein gering verzinsliches Darlehen für das der Gläubiger im Zeitpunkt der Errichtung des Übergabsvertrages 0,5% Zinsen erhält und auch um ein langfristiges…
…und zusätzlich ein geringverzinsliches Darlehen; ein nomineller Kaufpreis wird nicht vereinbart. Ist bei der Bemessung eine Abzinsung gemäß BewG 1955 durchzuführen oder ist als Bemessungsgrundlage der gemeine Wert heranzuziehen? Lösung: Bei Erwerbsvorgängen zwischen Fremden ist davon auszugehen, dass die vereinbarten Leistungen (Barkaufpreis zuzüglich aushaftendes Darlehen…
…Dabei ist es gleichgültig, ob der Käufer das Darlehen privativ, im Schuldbeitritt oder als Erfüllungsübernahme übernommen hat. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.6.2007, 2007/16/0028 ging es jedenfalls nicht darum, dass ein geringverzinsliches Darlehen nur deshalb abzuzinsen ist, weil es vom Erwerber…
…Dabei ist es gleichgültig, ob der Käufer das Darlehen privativ, im Schuldbeitritt oder als Erfüllungsübernahme übernommen hat. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.6.2007, 2007/16/0028 ging es jedenfalls nicht darum, dass ein geringverzinsliches Darlehen nur deshalb abzuzinsen ist, weil es vom Erwerber…
…ihr anteilig gehörigen (Betriebs-)liegenschaften dem Bf. Der Bf übernimmt die Verbindlichkeiten des Betriebes und die Hälfte der aushaftenden Bauspardarlehen und des Landesdarlehens. Da es sich bei dem Darlehen des Landes Niederösterreich um ein geringverzinsliches Darlehen handelt, ist dieses nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes abzuzinsen…
…Entstehens der Grunderwerbsteuerschuld der Schuldübernahme noch nicht zugestimmt hatte, entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.11.2011, 2010/16/0246 eine gesonderte Bewertung dieses Kaufpreisteiles als geringverzinsliches Darlehen nicht in Betracht kommt (vgl. auch UFS 2.10.2009, RV/1893-W/09). Auf Grund…
…Entstehens der Grunderwerbsteuerschuld der Schuldübernahme noch nicht zugestimmt hatte, entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.11.2011, 2010/16/0246 eine gesonderte Bewertung dieses Kaufpreisteiles als geringverzinsliches Darlehen nicht in Betracht kommt (vgl. auch UFS 2.10.2009, RV/1893-W/09). Auf Grund…
…Entstehens der Grunderwerbsteuerschuld der Schuldübernahme noch nicht zugestimmt hatte, entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.11.2011, 2010/16/0246 eine gesonderte Bewertung dieses Kaufpreisteiles als geringverzinsliches Darlehen nicht in Betracht kommt (vgl. auch UFS 2.10.2009, RV/1893-W/09). Auf Grund…
…Entstehens der Grunderwerbsteuerschuld der Schuldübernahme noch nicht zugestimmt hatte, entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.11.2011, 2010/16/0246 eine gesonderte Bewertung dieses Kaufpreisteiles als geringverzinsliches Darlehen nicht in Betracht kommt (vgl. auch UFS 2.10.2009, RV/1893-W/09). Auf Grund…
…Entstehens der Grunderwerbsteuerschuld der Schuldübernahme noch nicht zugestimmt hatte, entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.11.2011, 2010/16/0246 eine gesonderte Bewertung dieses Kaufpreisteiles als geringverzinsliches Darlehen nicht in Betracht kommt (vgl. auch UFS 2.10.2009, RV/1893-W/09). Auf Grund…
…Entstehens der Grunderwerbsteuerschuld der Schuldübernahme noch nicht zugestimmt hatte, entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.11.2011, 2010/16/0246 eine gesonderte Bewertung dieses Kaufpreisteiles als geringverzinsliches Darlehen nicht in Betracht kommt (vgl. auch UFS 2.10.2009, RV/1893-W/09). Auf Grund…
…Entstehens der Grunderwerbsteuerschuld der Schuldübernahme noch nicht zugestimmt hatte, entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.11.2011, 2010/16/0246 eine gesonderte Bewertung dieses Kaufpreisteiles als geringverzinsliches Darlehen nicht in Betracht kommt (vgl. auch UFS 2.10.2009, RV/1893-W/09). Auf Grund…
…Entstehens der Grunderwerbsteuerschuld der Schuldübernahme noch nicht zugestimmt hatte, entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.11.2011, 2010/16/0246 eine gesonderte Bewertung dieses Kaufpreisteiles als geringverzinsliches Darlehen nicht in Betracht kommt (vgl. auch UFS 2.10.2009, RV/1893-W/09). Auf Grund…
…Entstehens der Grunderwerbsteuerschuld der Schuldübernahme noch nicht zugestimmt hatte, entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.11.2011, 2010/16/0246 eine gesonderte Bewertung dieses Kaufpreisteiles als geringverzinsliches Darlehen nicht in Betracht kommt (vgl. auch UFS 2.10.2009, RV/1893-W/09). Auf Grund…
…Dabei ist es gleichgültig, ob der Käufer das Darlehen privativ, im Schuldbeitritt oder als Erfüllungsübernahme übernommen hat. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.6.2007, 2007/16/0028 ging es jedenfalls nicht darum, dass ein geringverzinsliches Darlehen nur deshalb abzuzinsen ist, weil es vom Erwerber…
…Dabei ist es gleichgültig, ob der Käufer das Darlehen privativ, im Schuldbeitritt oder als Erfüllungsübernahme übernommen hat. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.6.2007, 2007/16/0028 ging es jedenfalls nicht darum, dass ein geringverzinsliches Darlehen nur deshalb abzuzinsen ist, weil es vom Erwerber…
…Der Wert derartiger Forderungen und Schulden wird mit einem Betrag angesetzt, der nach Abzug von Jahreszinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen bis zur Fälligkeit verbleibt. Bei dem hier zu beurteilenden Wohnbauförderungsdarlehen handelt es sich um ein gering verzinsliches und auch langfristiges Darlehen, das in Entsprechung des …
…Diese ist nach den Bestimmungen des BewG zu bewerten und es kommen im gegenständlichen Fall die Bestimmungen zum Tragen, die eine Bewertung abweichend vom Nennwertprinzip zulassen. Bei dem gegenständlichen Wohnbauförderungsdarlehen handelt es sich um ein geringverzinsliches und auch langfristiges Darlehen (1% Verzinsung, Laufzeit 35 Jahre)…
…von € 33.714,77 wurde durch Übernahme eines geringverzinslichen Wohnbauförderungsdarlehens berichtigt. Dazu traten die Käufer anstelle der Verkäufer in die offene Darlehensverpflichtung gegenüber dem Land Burgenland unter Übernahme der persönlichen Haftung für die weitere Rückzahlung dieses Darlehens und unter Schad- und Klagloshaltung der Verkäufer…
…Diese ist nach den Bestimmungen des BewG zu bewerten und es kommen im gegenständlichen Fall die Bestimmungen zum Tragen, die eine Bewertung abweichend vom Nennwertprinzip zulassen. Bei dem gegenständlichen Wohnbauförderungsdarlehen handelt es sich um ein geringverzinsliches und auch langfristiges Darlehen (1% Verzinsung, Laufzeit 50 Jahre)…