Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3539-W/07
Ist ein Wohnbauförderungsdarlehen abzuzinsen, wenn es in Anrechnung auf den Kaufpreis vom Käufer übernommen wird und der Verkäufer keine Bauvereinigung ist?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3539-W/07vom 05.09.2008Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. , inA, vertreten durch Dr. Walter
Kossarz, 3500 Krems, Roseggerstraße 4, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 27. August
2007, ErfNr. xxx - Team 13, StNr. yyy betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 13. April 2007 wurde zwischen V als Verkäufer
einerseits und Frau Bw. der Berufungswerberin (Bw.) als Käufer andererseits
ein Kaufvertrag betreffend ein gefördertes Wohnungseigentumsobjekt, welches
von der G-AG (kurz: G) errichtet wurde, abgeschlossen, welcher auszugsweise
lautet:
"I
(1)....V hat am 10. Februar 2005 einen
Anwartschaftsvertrag mit der G
hinsichtlich Wohnung Nr. 3/2 in der Wohnhausanlage
A VII B (Grundstück Nr. 489/63
Grundbuch 11029 A )....mit einer
Wohnnutzfläche von ca. 73,02 m2....und einem Tiefgaragen - KFZ - Stellplatz
abgeschlossen. V hat sich
gegenüber der G verpflichtet, im
Wege eine noch zu errichtenden Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages dieses
Wohnungseigentumsobjekt ins Eigentum zu erwerben.
Für
dieses Wohnungseigentumsobjekt wurde ein Fixpreis gemäß
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz vereinbart wie folgt:....Summe Fixpreis EUR
212.346,00.
(3)
Die G hat die Wohnung Nr. 3/2 in der
Wohnhausanlage "A VII B" an
V zur Benützung übergeben und
wurde diese Wohnung von V bereits
bewohnt und benützt.
II.
Kaufvereinbarung
(1)
V ....verkauft und übergibt alle
ihm aufgrund des Anwartschaftsvertrages vom 10.2.2005 gegenüber der
G zustehende Rechte und Pflichten und
die Bw.....kauft und übernimmt alle diese Rechte und Pflichten zu dem im
folgenden vereinbarten Kaufpreis....
(2)
Als Kaufpreis wird ein Betrag von EUR 209.258,77 vereinbart.
Dieser
Kaufpreis setzt sich wie folgt zusammen:
|
Barkaufpreis
für Wohnung
|
EUR 23.000,00
|
Übernahme
Darlehen Bausparkasse
|
EUR 161.088.65
|
Übernahme
Darlehen Wohnbauförderung
|
EUR 25.270,12
|
Summe
|
EUR
209.258,77
Der
Barkaufpreis von EUR 23.000,00 ist....zu bezahlen. Die Käuferin
verpflichtet sich weiters, zusätzlich zu diesem Barkaufpreis die....noch
aushaftenden Darlehen der Bausparkasse....und des Landes
Niederösterreich....in die Eigenzahlung, Leistung und Verzinsung im Sinne
einer Schuldübernahme gemäß
§ 1405 ABGB zu übernehmen
und verpflichtet sie sich sohin, alle aus den diesen Darlehen zugrunde liegenden
Schuldurkunden sich ergebenden Verpflichtungen anstelle des Verkäufers zu
erfüllen und den Verkäufer im Falle dessen Inanspruchnahme aus diesen
Darlehen schad- und klaglos zu halten.
Vom Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien wurde mit Bescheid vom
27. August 2007 für den Erwerbsvorgang die Grunderwerbsteuer mit
€ 7.324,06 vom Kaufpreis € 209.258,77 x 3,5% festgesetzt.
Eine "Abzinsung des Förderungsdarlehens" erfolgte nicht.
Die Berufung richtet sich gegen
die "Nichtabzinsung des Wohnbauförderungsdarlehens" für Zwecke der
Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer. Vorgebracht wird, dass der
vorliegende Sachverhalt mit dem Sachverhalt, der dem Erkenntnis des VwGH vom
28.6. 2007, 2007/16/0028 zugrunde liegt, nicht vergleichbar sei. Im vorliegenden
fall scheide die G bereits mit Abschluss des Anwartschaftsvertrages aus dem mit
dem Land NÖ bestehendem Schuldverhältnis als Personalschuldner aus und
bleibe nur bis zur Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Käufer
im Grundbuch formal Realschuldner.
Diese Berufung wurde vom
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien mit
Berufungsvorentscheidung vom 9. Oktober 2007 als unbegründet
abgewiesen:
"Es
wurde ein Gesamtkaufpreis von 209.258,77 € für den Erwerb der
Liegenschaftsanteile vereinbart. Da keine Urkunde vorgelegt wurde, aus der
hervorgeht, das die G vom Land NÖ
aus der Darlehensschuld entlassen wurde, liegt beim Erwerb des
Veräußerers keine Darlehensübernahme vor und kann daher dieser
auch kein Darlehen weitergeben. Es werden nur Zahlungen auf ein bestehendes
Darlehen an die G
geleistet."
Im Vorlageantrag wurde dagegen
eingewendet, dass wesentliche Feststellungen, die für die rechtliche
Beurteilung dieser Grunderwerbsteuersache erforderlich seien, von der
Abgabenbehörde nicht getroffen worden seien. Beantragt wurde die
Einvernahme des zuständigen Sachbearbeiters des Amtes der NÖ
Landesregierung und des Vorstandsdirektors der G , C, dass der Darlehensnehmer
der Wohnungseigentümer sei.
Mit Schreiben vom 5. Juni 2008
wurde von der Bw. an den Unabhängigen Finanzsenat ein Beweisantrag mit
Antrag auf Ergänzung des Ermittlungsverfahrens gestellt. Beantragt wurde
nochmals die Einvernahme des Vorstandsdirektors der G C und die Einholung einer
schriftlichen Stellungnahme des Amtes der NÖ Landesregierung über die
nach den Bestimmungen des Wohnungsförderungsgesetzes in der jeweils
geltenden Fassung und den darauf beruhenden Richtlinien zwingend vorgesehene
Vorgangsweise bei der Veräußerung der nach den NÖ
Wohnbauförderungsgesetzen geförderten Wohnungen.
Die Bw. beantragte die
Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Sache
an das Finanzamt zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens. Darüber
hinaus brachte sie noch folgendes vor:
Das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes 2007/16/0028 sei in Bezug auf die ergänzende
Vertragsauslegung nicht nachvollziehbar, dass eine Darlehensübernahme vom
Käufer nicht vereinbart worden sei, weil der Käufer monatliche
Annuitäten an die Hausverwaltung leistet, obwohl in der Zusicherung
lediglich halbjährliche Tilgungen vorgesehen seien. Demnach wäre nicht
von einer privativen Übernahme des Wohnbauförderungsdarlehen
auszugehen. Aufgabe des abgabenbehördlichen Ermittlungsverfahren sei es
aber, Vermutungen durch Fakten solange zu erhärten, bis der Sachverhalt
aufgrund schlüssiger Wertung dieser Fakten in freier Beweiswürdigung
als erwiesen angesehen werden kann.
Entsprechend dem von der G
gestellten Antrag wurde für dieses Bauvorhaben von der NÖ
Landesregierung nach den Bestimmungen des NÖ
Wohnungsförderungsgesetzes und den dazu ergangenen Richtlinien
gefördert. Diese geförderten Wohnungen dürfen
ausschließlich mit Zustimmung des Landes NÖ veräußert
werden. Die Zustimmung des Landes NÖ wird nur dann erteilt, wenn der
Erwerber in die gegenüber dem Land NÖ mit Schuldschein vom 15.6.2004
begründeten Zahlungsverpflichtungen gemäß
§ 1405 ABGB
eintritt und in das ob der Liegenschaft pfandrechtlich besicherte Darlehen als
Schuldner eintritt. Dieser Eintritt des Schuldners umfasst nicht nur die
Übernahme der Zahlungsverpflichtungen sondern auch die Übernahme
sämtlicher dem Darlehensnehmer zustehenden Gestaltungsrechte. Mit der
Übernahme des Wohnbauförderungsdarlehens durch den Käufer
erklärt das Land NÖ als Darlehensgeber ausdrücklich nicht nur die
Entlassung des bisherigen Schuldners (G ) aus der Haftung für das
pfandrechtlich gesicherte anteilige Wohnbauförderungsdarlehen, sondern
stimmt auch dem Eintritt des Erwerbers in das Schuldverhältnis
ausdrücklich zu. Durch die befreiende (privative) Schuldübernahme
(Schuldeintritt) wird daher der alte Schuldner entlassen, der neue Schuldner
tritt an seine Stelle.
Die Schuldübernahme stelle
eine sonstige Leistung iS des § 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG dar. Die
Tatsache, eine niedrigeren Zinssatzes sei ein besonderer Umstand iS des
§ 14 BewG.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.6.2007, 2007/16/0028, mit welchem
die Abzinsung von niedrig verzinslichen Schulden für Zwecke der
Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer verneint wurde
Der Beschwerdeführer hat
von einer Wohnbaugesellschaft Liegenschaftsanteile erworben, an denen
Wohnungseigentum begründet werden sollte. Neben Pfandrechten für
Banken war diese Liegenschaft mit einem Landesdarlehen, welches mit 0,5 %
halbjährlich im Nachhinein zu verzinsen war, belastet. Der vereinbarte
Kaufpreis stellte einen Fixpreis nach oben im Sinne des § 15a WGG dar und
setzte sich aus den Grundkosten und den Baukosten zusammen. Auf Basis des
Finanzierungsplanes laut Zusicherung gestaltete sich die Finanzierung aus den
Eigenmitteln, den anteiligen Förderungsdarlehen und den anteiligen
Hypothekendarlehen. Der Käufer erklärte die Finanzierung im Sinne des
Finanzierungsplanes in Anspruch zu nehmen, die Eigenmittel aufzubringen, das
anteiligen Hypothekardarlehen und das anteilige Förderungsdarlehen des
Landes in Anspruch zu nehmen und zu übernehmen. Der Verwaltungsgerichtshof
hat in diesem ähnlich gelagerten Fall wie folgt entschieden:
"Die
Abgabenbehörde erster Instanz sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen
Bescheides zusammengefasst darin, eine "Schuldübernahme" liege in dem der
Beschwerde zu Grunde liegenden Fall nicht vor, sondern es sei ein fester
Kaufpreis vereinbart worden. Der Käufer trete zwar in die Bedingungen des
Darlehensvertrages zwischen dem Land Wien und der Verkäuferin ein,
Darlehensschuldnerin bleibe jedoch die Verkäuferin. Daran vermöge
weder die vertragsgegenständliche Verpflichtung des Erwerbers, die von der
Verkäuferin zu leistenden Annuitäten in gleicher Höhe zu
ersetzen, noch die (künftige) Übernahme des auf der Liegenschaft
für die Darlehensgeberin einverleibten Pfandrechtes etwas zu ändern.
Gegen eine Darlehensübernahme spreche auch die Tatsache, dass der
Käufer monatliche Annuitäten an die Hausverwaltung leiste, obwohl in
der Zusicherung lediglich halbjährliche Tilgungen vorgesehen seien. Der
Käufer leiste vielmehr Akontozahlungen an die Hausverwaltung, welche auch
Annuitäten (Rückzahlungen auf Darlehen) enthielten. Dies deute auf
eine "ratenweise" Tilgung eines Kaufpreisanteiles hin. Werde aber ein mit einem
bestimmten ziffernmäßigen Betrag festgesetzter, längerfristig in
Raten zu tilgender Kaufpreis vereinbart, komme der Abzug von Zwischenzinsen
nicht in Betracht. Die Anwendung des § 14 BewG setze voraus, dass der
Käufer eine dem Verkäufer obliegende Schuld übernehme, den
Verkäufer also von der Entrichtung befreie. Würde dies im
gegenständlichen Fall zutreffen, so wäre Punkt IV.2. des Vertrages
unverständlich. Dort werde nämlich vereinbart, dass bei
Aufkündigung des Förderungsdarlehens infolge von
Förderungsverstößen, wenn diese vom Käufer gesetzt
würden, er die allfällige Rückzahlung selbst zu leisten habe und
er in diesem Fall die Verkäuferin für diese Rückzahlungen
völlig schad- und klaglos zu halten habe. Hätte der Käufer aber
bereits die Darlehensschuld übernommen, würde ihn diese
Rückzahlungsverpflichtung ohnedies treffen und erübrigte sich eine
Schad- und Klagloshaltung der Verkäuferin. Zivilrechtlich sei der
Verkäufer aus dem Titel des Kaufvertrages berechtigt, den vereinbarten
Fixkaufpreis zu verlangen bzw. im Klagewege einzufordern. Daher sei auch die
Gesamtgegenleistung laut Kaufvertrag - das seien der vereinbarte Fixpreis und
die Nebenkosten, insbesondere die Vertragserrichtungs- und Notariatskosten des
Vertrages - der Grunderwerbsteuer zu unterziehen. Der von der belangten
Behörde vertretenen Rechtsansicht, zum Zeitpunkt des Erwerbes der
Liegenschaftsanteile käme der Veräußerin zugute, dass sie als
Teil des vereinbarten Kaufpreises durch die Schuldübernahme von dieser ihr
gegenüber bestehenden Schuld befreit würde, könne sich die
Abgabenbehörde erster Instanz daher nicht anschließen.
Nach
§ 5 Abs. 1 Z. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 (GrEStG 1987) ist
Gegenleistung - von deren Wert die Steuer auf Grund des § 4 Abs. 1 leg.
cit. zu berechnen ist - bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der
vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem
Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes 1955 (BewG) gelten die Bestimmungen des
ersten Teiles dieses Bundesgesetzes (§§ 2 bis 17), soweit sich nicht
aus den abgabenrechtlichen Vorschriften oder aus dem zweiten Teil dieses
Gesetzes etwas anderes ergibt, für die bundesrechtlich geregelten
Abgaben.
Nach
§ 14 Abs. 1 BewG sind Kapitalforderungen, die nicht in § 13 bezeichnet
sind, und Schulden mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere
Umstände einen höheren oder geringeren Wert
begründen.
Auf
Grund des § 14 Abs. 3 BewG ist der Wert unverzinslicher befristeter
Forderungen oder Schulden der Betrag, der nach Abzug von Jahreszinsen in
Höhe von 5,5 v.H. des Nennwertes bis zur Fälligkeit
verbleibt.
Als
Gegenleistung ist der nominale Kaufpreis maßgebend. Auch ein nicht sofort
fälliger Kaufpreis eines Grundstückes bildet mit seinem Nennbetrag die
Gegenleistung. Bei der Ermittlung der Gegenleistung kommt die Abzinsung eines in
Teilzahlungen abzustattenden Kaufpreises überhaupt nicht in Betracht, weil
die Vorschrift des § 14 Abs. 3 BewG nur für die Bewertung von
Forderungen und Schulden und daher dann nicht gilt, wenn als Gegenleistung ein
Kaufpreis vereinbart worden ist. Denn nach § 5 GrEStG 1987 bildet der
Kaufpreis selbst und nicht etwa die Summe der abgezinsten Teilzahlungen die
Bemessungsgrundlage. Eine Bewertung des Kaufpreises ist gar nicht erforderlich,
weil dieser mit dem vereinbarten Betrag bestimmt ist. Eine Abzinsung wäre
nur dann zulässig, wenn eine schon aus einem anderen Grund bestehende
Forderung anstelle oder als Teil der Gegenleistung bzw. des Kaufpreises
abtretungsweise oder wenn eine schon bestehende Schuld übernommen worden
wäre (vgl. die in Fellner, Grunderwerbsteuer, unter Rz. 37 zu § 5
GrEStG wiedergegebene Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes).
Grundsätzlich
gehören auch Leistungen an Dritte, die dem Veräußerer obliegen,
aber auf Grund der Parteienabrede vom Erwerber getragen werden müssen, sich
also im Vermögen des Veräußerers und zu dessen Gunsten
auswirken, zur Gegenleistung. Zur Gegenleistung gehört also auch die
Übernahme von Schulden durch den Käufer, die sich im Vermögen des
Verkäufers zu dessen Gunsten auswirkt. Schuldübernahmen einer auf der
Liegenschaft hypothekarisch sichergestellten Forderung als Kaufpreis oder
sonstige Leistung gehören also neben dem Kaufpreis zur Gegenleistung nach
dem GrEStG 1987. Verpflichtet sich also der Erwerber des Grundstückes dem
Veräußerer gegenüber, eine Schuld zu übernehmen und den
vereinbarten Kaufpreis zu zahlen, so ist die Schuldübernahme eine sonstige
Leistung im Sinn des § 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1987, wenn sie ohne Anrechnung
auf den Kaufpreis erbracht wird. So bilden übernommene Darlehen als
sonstige (zusätzliche) Leistung die Gegenleistung bzw. einen Teil
derselben. Dabei ist das zwischen den Vertragsteilen bestehende
Innenverhältnis maßgeblich, d.h., die Schuldübernahme ist dann
bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen, wenn sich
der Käufer vertraglich verpflichtet hat, den Verkäufer bezüglich
dieser Verbindlichkeit schad- und klaglos zu halten (vgl. wiederum die in
Fellner, aaO, unter Rz 69 zu § 5 GrEStG 1987 wiedergegebene Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes).
In
seinem Erkenntnis vom 11. April 1991, Zlen. 90/16/0079, 0080, führte
der Verwaltungsgerichtshof zu einem Fall, in dem die Käufer einer
Liegenschaft ein von der Verkäuferin aufgenommenes Darlehen
übernahmen, aus, dass bei Forderungen und Schulden die Bewertung mit dem
Nennwert die Regel sei, von der nur in Ausnahmefällen - nämlich wenn
besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen -
eine Abweichung zulässig sei. Als "besondere Umstände" seien solche
anzusehen, die vom Normalfall - gemessen an den im Wirtschaftsleben
durchschnittlich geltenden Konditionen - erheblich abwichen. Der
Verwaltungsgerichtshof habe schon wiederholt dargetan, dass die Bewertung einer
vom Erwerber eines Liegenschaftsanteiles übernommenen Darlehensschuld mit
deren Nennwert auch dann nicht rechtswidrig sei, wenn eine
Gebietskörperschaft im Rahmen der Förderung der Errichtung von
Wohnungen für Zinsen und Tilgung einen Zuschuss leiste. Im damaligen
Beschwerdefall billigte der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht der
Abgabenbehörde zweiter Instanz, den Nennwert des von den Käufern
übernommenen Darlehens als Teil der Gegenleistung der Bewertung zu Grunde
zu legen.
Auch
der vorliegende Beschwerdefall bietet keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung
abzugehen. Ausgehend von den Feststellungen der belangten Behörde betrug
der Kaufpreis für die Wohnung € 193.361,-- und für den
KFZ-Abstellplatz € 14.248,--, dessen Finanzierung sich wie im Vertrag
dargestellt gestalten sollte. Auch im vorliegenden Beschwerdefall sind keine
besonderen Umstände erkennbar, die im Sinne der eingangs wiedergegebenen
Rechtsprechung vom Normalfall - gemessen an den im Wirtschaftsleben
durchschnittlich geltenden Konditionen - erheblich abweichen und damit ein
Abgehen vom Nennwert der Darlehensbeträge rechtfertigten.
Abgesehen
davon vermögen die von der belangten Behörde getroffenen
Feststellungen die Annahme einer (privativen) Übernahme des
Wohnbauförderungs-Darlehens nicht zu tragen, weshalb auch schon deshalb
weiter gehende Überlegungen dahingestellt bleiben
können."
2.
Der Begriff der Gegenleistung bei der Grunderwerbsteuer
Gemäß
§ 5 Abs.
1 Z. 1 GrEStG ist Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis
einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen
und dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Gemäß
§ 5 Abs. 2
Z. 1 GrEStG gehören zur Gegenleistung Leistungen, die der Erwerber des
Grundstückes dem Veräußerer neben der beim Erwerbsvorgang
vereinbarten Gegenleistung zusätzlich gewährt. Gemäß
§
5 Abs. 3 Z. 1 und 2 sind der Gegenleistung Leistungen hinzuzurechnen, die der
Erwerber des Grundstückes anderen Personen als dem Veräußerer
als Gegenleistung dafür gewährt, dass sie auf den Erwerb des
Grundstückes verzichten, sowie Leistungen, die ein anderer als der Erwerber
des Grundstückes dem Veräußerer als Gegenleistung dafür
gewährt, dass der Veräußerer dem Erwerber das Grundstück
überlässt.
Das GrEStG definiert nicht, was
Gegenleistung ist, sondern zählt in § 5 demonstrativ auf, was bei
einzelnen Erwerbsvorgängen Gegenleistung sein kann (Kauf, Tausch, Leistung
an Erfüllungs Statt, Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren,
Übernahme aufgrund eines Übernahmsanerbietens, Abtretung des
Übereignungsanspruches und Enteignung). Aber nicht nur, was zwischen den
Vertragsteilen vereinbart wird, sondern auch das, was darüber hinaus
geleistet wird, ist Gegenleistung. Gegenleistung ist kein Terminus des
ABGB.
Die dGrEStG 1919, 1940 und auch 1983 (Anm.
die zur Auslegung des GrEStG 1987 herangezogen
werden können) gehen von dem für das (deutsche)
bürgerliche Recht maßgebenden Begriff der Gegenleistung aus.
Gegenleistung iS des bürgerlichen Rechtes sind die Leistungen, die die eine
Vertragspartei regelmäßig sowohl dem Umfang als auch der
Beschaffenheit nach völlig und gehörig zu bewirken hat, um von der
anderen Vertragspartei Zug um Zug (§ 298 BGB), die ihr geschuldete Leistung
verlangen zu können. Die Gegenleistung iS des bürgerlichen Rechtes
(vgl. § 316 BGB) umfasst die eigentliche, vertragsmäßig
vereinbarte Leistung, erstreckt sich aber auch auf den Betrag, um den sich die
Schuld des Verpflichteten infolge von Umständen vergrößert hat,
die er vertreten muss. In diesem Sinne mögen auch die Verpflichtungen zur
Entrichtung von Verzugszinsen (§ 298 BGB), auf Ersatz des Verzugsschadens
(§ 286 BGB) oder von sonstigem Schaden (§ 274 BGB) als Gegenleistung
iS des bürgerlichen Rechts angesehen werden.
Letzteres wurde aber nicht in das Grunderwerbsteuerrecht
übernommen (Boruttau-Egly-Sigloch, dKommentar zum GrEStG, zu § 9,
TZ 12-14).
Mit dem Begriff des Kaufpreises befasste sich die
Entscheidung des FG Münster vom 24.01.2008, 8 K 4674/04 GrE: Der Kaufpreis
ist in Übereinstimmung mit dem Bürgerlichen Recht (§ 433 Abs. 2
BGB) das Entgelt für den Kaufgegenstand "Grundstück". Der Kaufpreis
muss grundsätzlich in Geld bestehen. Was im Einzelfall Kaufpreis ist,
ergibt sich jeweils aus dem Kaufvertrag. Bei der Pflicht zur Kaufpreiszahlung
handelt es sich um die im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Verpflichtung des
Verkäufers stehende Hauptpflicht des Käufers. Zum Kaufpreis
gehört alles, was der Käufer vereinbarungsgemäß an den
Verkäufer leisten muss, um den Kaufgegenstand zu erhalten. Auf die
Bezeichnung durch die Parteien kommt es insoweit nicht an. Hat der Erwerber
neben dem eigentlichen Kaufpreis weitere nicht unmittelbar auf Zahlung von Geld
gerichtete Leistungen zu erbringen (z. B. Forderungsverzicht oder Eintritt in
einen gegenseitigen Vertrag), so können diese als "sonstige Leistungen" im
Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 Bestandteil der Gegenleistung sein (Sack in
Boruttau, GrESt-Kommentar, 16. Auflage, § 9 Rdn. 206, m. w. N.). (http://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/muenster/j2008/8_K_4674_04_GrEurteil20080124.html)
Der Gegenleistungsbegriff des § 5 Abs.1 Z. 1 GrEStG
deckt sich in etwa mit dem Kaufpreisbegriff der §§ 1053 ff ABGB.
Demnach muss der Kaufpreis bestimmbar sein, er kann aus einem nominellen
Kaufpreis und zusätzlich aus übernommenen Leistungen des Käufers
bestehen (Schwimann, ABGB,
Praxiskommentar3, Bd.
6 §§ 1293-1502 ABGB (2006), zu § 1055 ABGB, Rz 1 und 5.)
Zivilrechtlich gibt das
Verpflichtungsgeschäft darüber Auskunft, welche Leistungen - im Sinne
einer Hauptleistungspflicht - in Zukunft von den Vertragsparteien erbracht
werden sollen, hier findet die Einigung über Ware und Preis statt. Das
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet, ist
nichts anderes als das Verpflichtungsgeschäft (VwGH 23.1.1976,
731/74).
§ 304 ABGB lautet:
Der bestimmte Wert einer Sache heißt ihr Preis. Gemäß
§§ 1053 ff ABGB wird durch den Kaufvertrag eine Sache um eine
bestimmte Summe Geldes einem anderen überlassen. Der Kaufpreis muss in
barem Gelde bestehen und muss bestimmt sein.
Als Preis bezeichnet das Gesetz
gelegentlich den Wert einer Sache. In ihm drückt sich der Grad ihrer
Brauchbarkeit, ihres Nutzens aus. In anderem Zusammenhang ist Preis jedes
Entgelt. Zumeist ist jedoch dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechend der
für die Überlassung einer Sache gebührende Gegenwert in Geld
gemeint (Rummel, Kommentar zum ABGB, Bd
I2, 336f). Preis ist
somit der in Geld ausgedrückte Tauschwert der Ware (Klang in Klang,
Kommentar zum ABGB
II2, 45ff.).
Wird im
Verpflichtungsgeschäft eine Schuldübernahme als Teil des Preises
vereinbart, so ist damit die Leistung beziffert, die der Erwerber (Schuldner des
Rechtsgeschäftes) in Zukunft erbringen soll. Denn zur Gegenleistung
zählen auch Leistungen an Dritte, zu denen sich der Erwerber gegenüber
dem Veräußerer verpflichtet.
Im vorliegenden Fall geht es um
§ 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG, wonach Gegenleistung der Kaufpreis
einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen
und dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen ist. Unstrittig ist, dass die vom
Käufer übernommenen Schulden zur Gegenleistung gehören, strittig
ist die Bewertung der übernommenen Schulden im Rahmen der
Gegenleistung.
3.
Details zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.6.2007,
2007/16/0028
3.1.
"Als Gegenleistung ist der nominale Kaufpreis maßgebend" und Näheres
zum Verweis auf Fellner, Grunderwerbsteuer, Rz 37
"Auch
ein nicht sofort fälliger Kaufpreis eines Grundstückes bildet mit
seinem Nennbetrag die Gegenleistung. Bei der Ermittlung der Gegenleistung kommt
die Abzinsung eines in Teilzahlungen abzustattenden Kaufpreises überhaupt
nicht in Betracht, weil die Vorschrift des § 14 Abs. 3 BewG nur für
die Bewertung von Forderungen und Schulden und daher dann nicht gilt, wenn als
Gegenleistung ein Kaufpreis vereinbart worden ist. Denn nach § 5 GrEStG
1987 bildet der Kaufpreis selbst und nicht etwa die Summe der abgezinsten
Teilzahlungen die Bemessungsgrundlage. Eine Bewertung des Kaufpreises ist gar
nicht erforderlich, weil dieser mit dem vereinbarten Betrag bestimmt ist. Eine
Abzinsung wäre nur dann zulässig, wenn eine schon aus einem anderen
Grund bestehende Forderung anstelle oder als Teil der Gegenleistung bzw. des
Kaufpreises abtretungsweise oder wenn eine schon bestehende Schuld
übernommen worden wäre (vgl. die in Fellner, Grunderwerbsteuer, unter
Rz. 37 zu § 5 GrEStG wiedergegebene Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes)".
Gemäß
§§ 1053 ff ABGB wird durch den
Kaufvertrag eine Sache um eine bestimmte Summe Geldes einem anderen
überlassen. Der Kaufpreis muss in barem Gelde bestehen. Nach Mayer-Maly in
Klang, Kommentar zum
ABGB2, IV/2, 235, 236
dient der Abgrenzung von Kauf und Tausch....dass der Kaufpreis in barem Gelde
bestehen muss. Dieses Prinzip wurde aber nie in Ablehnung des Kreditkaufs
verstanden. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob die Vereinbarung der
Kontrahenten auf Bargeld lautet....das Bargeldprinzip stellt für den
Kaufpreis eine Anforderung an den Vereinbarungsinhalt dar. Ebenso Schwimann,
ABGB, Praxiskommentar3, zu § 1055, Rz 1, wonach dem in den §§
1054, 1055 ausgedrückten Bargeldprinzip es nicht zuwiderläuft und der
Charakter des Kaufvertrages nicht verloren geht, wenn der versprochene
Geldbetrag nicht in bar, sondern im Wege des bargeldlosen Zahlungsverkehrs dem
Gläubigerkonto gutgeschrieben wird oder sonst Sachen als Leistung an
Zahlungs statt iSd § 1414 gegeben werden. Ein Ausfluss des Bargeldgebots
ist das Nennwertprinzip. Dieses besagt, dass der Käufer den versprochenen
Geldbetrag unabhängig davon zu leisten hat, ob der Preis - bezogen auf den
Vertragsschließungszeitpunkt - seinen inneren Wert im Verhältnis zu
den inländischen Sachgüterpreisen (Kaufkraft) oder äußeren
Wert im Verhältnis zu ausländischen Geldsorten
(Währungsparität) geändert hat....Dem Verkäufer kommt somit
trotz inflationistischer Geldentwicklung kein Aufwertungsanspruch bei
Kaufpreiskreditierung zu (Schwimann, ABGB, Praxiskommentar3, zu § 1055, Rz
5).
Nach dem bürgerlichen
Recht kann daher bei einem Kaufvertrag eine Schuld in Anrechnung oder ohne
Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen werden. Wird eine Schuld in
Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen, bildet die genannte, das wird idR
die nominale Kaufsumme sein, den Kaufpreis gemäß
§§ 1053ff
ABGB. Wird eine Schuld ohne Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen, ist
nach dem ABGB der Kaufpreis noch immer bestimmt, zumindest aber bestimmbar. Den
Kaufpreis iSd §§ 1053ff ABGB bildet die betragsmäßig
genannte Kaufsumme und die übernommene Schuld.
Dem folgt insoweit auch das
Grunderwerbsteuergesetz (Fellner, Kommentar, Grunderwerbsteuer, zu § 5 Rz
58). Der Verwaltungsgerichtshof traf seine Aussage zu dieser Frage aber nicht
zur Grunderwerbsteuer, sondern zu den Rechtsgeschäftsgebühren, und
zwar zum Hoffnungskauf gemäß
§ 33 TP 17 GebG:
"Auch
der Auffassung der Bf., nur der festbetragsvereinbarte Kaufpreis sei im
Gegensatz zu dem im Grunderwerbsteuergesetz verwendeten Begriff der
"Gegenleistung" "Kaufpreis" im Sinne des Gebührengesetzes, kann nicht
gefolgt werden. Unter "Kaufpreis" ist - iSd Begriffsbestimmung des Kaufvertrages
in § 1053 ABGB erster Satz bzw. der Anordnung des § 1054 ABGB zweiter
Satz - die bestimmte (bzw. "nicht unbestimmte", d.h. wenigstens bestimmbare)
Summe Geldes zu verstehen, die der Käufer dem Verkäufer für die
Überlassung des Kaufgegenstandes vereinbarungsgemäß zuzuwenden
hat. Auf welche Weise die Zuwendung des Kaufpreises in das Vermögen des
Verkäufers zu erfolgen hat, bleibt der Willenseinigung der Vertragsteile
vorbehalten. Wenn die Vertragsteile eines Kaufvertrages die Übernahme bzw.
Befreiung von Verbindlichkeiten, die eine Entlastung (=Vermehrung) des
Vermögens des Verkäufers bewirkt, durch den Käufer ohne
Anrechnung auf ein festbetragsbestimmtes Entgelt vereinbaren, ist der auf die
übernommenen Schulden entfallende Betrag gebührenrechtlich als Teil
des Kaufpreises anzusehen und bei der Bemessung der Gebühr dem
festbetragsvereinbarten Entgelt hinzuzurechnen....Auch in dem - einen
Leibrentenvertrag betreffenden - Erkenntnis vom 7. Oktober 1985, Slg. 6036/F,
hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die durch
Erfüllungsübernahme bzw. Befreiungsverpflichtung betroffenen Schulden
des Übergebers neben dem festbetragsvereinbarten Entgelt zur Hauptleistung
gehören."
Laut Fellner, Kommentar Grunderwerbsteuer, unter Rz 66 zu
§ 5 GrEStG sind auch Leistungen an Dritte übernommene Leistungen iS
des § 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG, die dem Veräußerer - sei es auf
Grund des Gesetzes, sei es auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung -
obliegen, aber auf Grund der Parteienabrede vom Erwerber getragen werden
müssen (Ständige Rechtsprechung zB VwGH 5.11.1952....9.8.2001,
98/16/0319, und vom 23.1.2003, 2001/16/0353 und 2001/16/0533).
Aus Literatur und Judikatur
ergibt sich folgendes: Die Gegenleistung bei einem Kaufvertrag gemäß
§ 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG ist daher identisch mit dem Kaufpreis
gemäß
§§ 1053 ff ABGB. Der Wortlaut des
Grunderwerbsteuergesetzes umschreibt diesen Kaufpreis gemäß
§§ 1053 ff ABGB, dass er aus dem nominellen Kaufpreis im Sinne
des festbetragsbestimmten Entgelts und den vom Käufer übernommenen
sonstigen Leistungen, sowie in den vom Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen
bestehen kann.
Der Verwaltungsgerichtshof
bezieht sich im Erkenntnis 2007/16/0028 vom 28.6.2007 auf Fellner, Kommentar
Grunderwerbsteuer, unter Rz. 37 zu § 5 GrEStG wiedergegebene Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes. Im Erkenntnis vom 30.8.1995, 94/16/0085 sprach der
Verwaltungsgerichtshof bereits aus, dass als Gegenleistung der nominale
Kaufpreis maßgebend ist. Im Falle der Veräußerung gegen einen
festen Kaufpreis kommt eine Abzinsung gemäß
§ 14 Abs. 3 BewG
nicht in Betracht (VwGH 28.9.1972, 2034/71). Nach § 14 Abs. 1 BewG ist der
Kaufpreis mit seinem Nennwert anzusetzen (VwGH 7.5.1958, Slg. 1824/F).....Eine
Bewertung des Kaufpreises ist gar nicht erforderlich, weil dieser mit dem
vereinbarten Betrag bestimmt ist (VwGH 2.2.1967, 1884/66, 30.3.1967, 1734/66).
Mit der Formulierung im § 4 Abs. 1 GrEStG, die Steuer sei vom "Wert" der
Gegenleistung zu berechnen, wird nur ausgedrückt, dass die Berechnung an
die Gegenleistung, insofern sie einen (rechnerischen) Wert besitzt,
anknüpft. Diese Vorschrift - "Die Steuer ist vom Wert der Gegenleistung zu
berechnen" - korrespondiert mit der ihr gegenüberstehenden Regelung - "Die
Steuer ist vom Wert des Grundstückes zu berechnen" in § 10 Abs. 2
GrEStG 1955. Auf der anderen Seite wird auch im § 11 GrEStG 1955 der vom
Begriff des "Wertes der Gegenleistung" abgehobene Begriff bloßer
"Gegenleistung" nicht einheitlich verwendet; so ist in § 11 Abs. 1 Z. 3
GrEStG 1955 von einem dort näher bezeichneten "Wert" die Rede. Ebenso
vermag auch der "Kaufpreis" gemäß
§ 11 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1955
bereits den Wert der Gegenleistung beim Kauf darzustellen, zumal weder im
allgemeinen Sprachgebrauch noch in der Rechtssprache die Begriffsbestimmung
"Wert des Kaufpreises" üblich oder doch ohne weiteres verständlich
wäre (VwGH 31.1.1985, 95/16/0286).
Der Verwaltungsgerichtshof zitiert teilweise aus seinem
Erkenntnis vom 2.2.1967, Zl. 1884/66. Die Beschwerde ging in die Richtung, den
nominellen Kaufpreis als Forderung zu bewerten, "dass die Kaufpreisforderung als
Kapitalforderung ein Wirtschaftsgut darstelle, das der Bewertung zugänglich
sei und auch bewertet werden müsse, weil ihre spätere
Verwertungsmöglichkeit durch spätere Einlösung beschränkt
sei". "Bei Ermittlung der Gegenleistung für Zwecke der Grunderwerbsteuer"
so der Verwaltungsgerichtshof "kommt die Abzinsung eines in Teilzahlungen
abzustattenden Kaufpreises (Kaufpreisrestes) nicht in Betracht. § 14 BewG
bezieht sich nur auf die Bewertung von Forderungen und von Schulden. Eine
Anwendung dieser Rechtsvorschrift wäre im Streitfalle nur dann möglich
gewesen, wenn Gegenstand der Gegenleistung im Sinne des § 11 Abs. 1 Z. 1
GrEStG (1955) eine Forderung oder die
Übernahme einer bereits bestehenden Schuld gewesen wäre. Dies
träfe aber nur dann zu, wenn die Käufer für den Erwerb der
Liegenschaft eine (schon bestehende) Forderung sozusagen abtretungsweise
hingegeben oder eine (schon bestehende) Schuld übernommen hätten, die
dann der Bewertung im Sinne des § 14 BewG zugänglich gewesen
wäre. Dass hier von einer Forderung die Rede sein kann, ist doch
ausschließlich darauf zurückzuführen, dass die Käufer im
Streitfall den ganzen Kaufpreis nicht sofort bezahlten, sondern für dessen
Abstattung eine Stundung erhielten, dass also eine Forderung erst als
sekundäre Folge der Vertragsabreden entstand. Da zufolge § 11 Abs. 1
Z.1 GrEStG bei einem Kauf der Kaufpreis Gegenleistung ist, bildet dieser
Kaufpreis (im Sinne des § 10 BewG mit seinem Nennwert) schlechthin und
nicht etwa die Summe der abgezinsten Werte aller nach den Vertragsbestimmungen
zu leistenden Teilzahlungen die Bemessungsgrundlage. Denn eine Bewertung war,
weil dieser Kaufpreis ein zahlenmäßig eindeutig bestimmter Betrag
war, nicht erforderlich, weil die mit S 500.000,-- vereinbarte
Gegenleistung eben nicht mehr oder weniger als S 500.000,-- ausmachen
konnte."
Im Erkenntnis vom 30.3.1967, Zl. 1734/66 bringt der
Verwaltungsgerichtshof seine Aussage auf den Punkt: "Nach § 11 Abs.1.Z.1
GrEStG stellt bei einem Kauf der Kaufpreis die Gegenleistung dar und dieser
Kaufpreis hat, wenn er mit einer bestimmten Summe Geldes festgesetzt wird, als
solcher die Bemessungsgrundlage zu bilden. Wegen der Bestimmtheit einer solchen
Gegenleistung bleibt für eine weitere "Bewertung" kein Raum. Die
vereinbarte Gegenleistung kann nach dem Grunderwerbsteuergesetz 1955 zwecks
Festsetzung der Abgabe nicht mit der Art der Abstattung dieser Gegenleistung in
Zusammenhang gebracht werden, weil der Gesetzgeber einen solchen Zusammenhang
nicht hergestellt hat."
3.2.
"Grundsätzlich gehören auch Leistungen an Dritte, die dem
Veräußerer obliegen, aber auf Grund der Parteienabrede vom Erwerber
getragen werden müssen, sich also im Vermögen des
Veräußerers und zu dessen Gunsten auswirken, zur Gegenleistung" und
Näheres zum Verweis auf Fellner, Grunderwerbsteuer, Rz 69
"Zur
Gegenleistung gehört also auch die Übernahme von Schulden durch den
Käufer, die sich im Vermögen des Verkäufers zu dessen Gunsten
auswirkt. Schuldübernahmen einer auf der Liegenschaft hypothekarisch
sichergestellten Forderung als Kaufpreis oder sonstige Leistung gehören
also neben dem Kaufpreis zur Gegenleistung nach dem GrEStG 1987. Verpflichtet
sich also der Erwerber des Grundstückes dem Veräußerer
gegenüber, eine Schuld zu übernehmen und den vereinbarten Kaufpreis zu
zahlen, so ist die Schuldübernahme eine sonstige Leistung im Sinn des
§ 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1987, wenn sie ohne Anrechnung auf den Kaufpreis
erbracht wird. So bilden übernommene Darlehen als sonstige
(zusätzliche) Leistung die Gegenleistung bzw. einen Teil derselben. Dabei
ist das zwischen den Vertragsteilen bestehende Innenverhältnis
maßgeblich, d.h., die Schuldübernahme ist dann bei der Ermittlung der
Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen, wenn sich der Käufer
vertraglich verpflichtet hat, den Verkäufer bezüglich dieser
Verbindlichkeit schad- und klaglos zu halten (vgl. wiederum die in Fellner, aaO,
unter Rz 69 zu § 5 GrEStG 1987 wiedergegebene Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes)."
Der Verwaltungsgerichtshof bezieht sich im Erkenntnis
2007/16/0028 vom 28.6.2007 auf eine weitere Stelle in Fellner, Kommentar
Grunderwerbsteuer, unter Rz. 69 zu § 5 GrEStG wiedergegebene Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes. Verpflichtet sich also der Erwerber des
Grundstückes dem Veräußerer gegenüber, eine Schuld zu
übernehmen und
den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen, so ist die Schuldübernahme
eine sonstige Leistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG, wenn sie ohne
Anrechnung auf den Kaufpreis erbracht wird. So bilden übernommene Darlehen
als sonstige (zusätzliche) Leistung die Gegenleistung bzw. einen Teil
derselben (vgl. VwGH 26.11.1981, 81/16/0031, 12.4.1984, 83/16/0083).
Wird laut Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 21.11.1985, 84/16/0093 eine Schuld ohne Anrechnung
auf den Kaufpreis übernommen, so ist die Schuldübernahme dann eine
sonstige Leistung (und gehört zur
Bemessungsgrundlage) im Sinn des § 11 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1955
(=§ 5 Abs.1 Z. 1 GrEStG 1987),
wenn sich der Käufer vertraglich verpflichtet hat, den Verkäufer
bezüglich dieser Verbindlichkeiten schad- und klaglos zu halten.
Gemäß
§ 11 Abs. 2 Z. 1 GrEStG
(1955
=§ 5 Abs.2 Z. 1 GrEStG 1987) gehören zur Gegenleistung auch
Leistungen, die der Erwerber des Grundstückes dem Veräußerer
neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung
zusätzlich
gewährt.
3.3.
"Abgesehen davon vermögen die von der belangten Behörde getroffenen
Feststellungen die Annahme einer (privativen) Übernahme des
Wohnbauförderungs-Darlehens nicht zu tragen, weshalb auch schon deshalb
weiter gehende Überlegungen dahingestellt bleiben
können."
Zur Frage, welche Art der
Schuldübernahme vorliegen muss, dass sie in die Bemessungsgrundlage der
Grunderwerbsteuer einbezogen wird, hat sich der Verwaltungsgerichtshof im
Erkenntnis vom 20.6.1990, 89/16/0101 (Fellner, Kommentar Grunderwerbsteuer,
unter Rz. 69 zu § 5 GrEStG wiedergegebene Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes) auseinandergesetzt. Es ging darum, dass eine
Liegenschaft gegen Gewährung von Aktien in eine Aktiengesellschaft
eingebracht wurde. Die Aktiengesellschaft übernahm auch die
Kreditverbindlichkeiten, für die die Liegenschaft verpfändet
war:
"Die
Bf. behauptet, die Übernahme der Schuld sei nicht privativ (befreiend)
gewesen und könne daher grundsätzlich nicht als Gegenleistung
angesehen werden. Dieser Rechtsansicht vermag sich der Gerichtshof nicht
anzuschließen....Die belangte Behörde konnte daher....zu dem Schluss
kommen, dass eine privative Schuldübernahme erfolgt ist. Aber selbst wenn
dies nicht zuträfe, wäre für die Bf. nichts gewonnen. Denn sie
haftete nach dem Sacheinlagevertrag....für die
Erfüllungsübernahme gemäß
§ 1404 ABGB. Dieser
Erfüllungsübernahme kam sie nach, was sich im Vermögen (Anm.
der Veräußerin)....zu ihren
Gunsten auswirkte. Es lag somit eine vereinbarte und auch erfüllte
zusätzliche Leistung im Sinn des § 5 Abs. 1 Z. 2 GrEStG 1987 vor,
die als Gegenleistung anzusehen ist."
Wie ersichtlich, ging es in den
Vorerkenntnissen nicht um die Bewertung der einzelnen Bestandteile der
Gegenleistung, sondern darum, was alles zur Gegenleistung gehört. Eine
Schuldübernahme, gleichgültig, ob sie befreiend, einen Schuldbeitritt
oder eine Erfüllungsübernahme darstellt, gehört jedenfalls dann
zur Gegenleistung gemäß
§ 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1987, wenn sie
entweder in Anrechnung auf den festbetragsbestimmten Kaufpreis vereinbart wurde
(dann sowieso) oder auch wenn sie ohne Anrechnung auf den Kaufpreis vereinbart
wurde und sich diese Schuldübernahme im Vermögen des
Veräußerers auswirkt.
Der Vollständigkeit halber
ist dazu anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof den Einbringungsvertrag als
Tausch beurteilte und dementsprechend für die Frage der Gegenleistung
§ 5 Abs. 1 Z. 2 GrEStG heranzog. § 5 Abs. 1 Z. 2 GrEStG
unterscheidet sich in Bezug auf den berufungsgegenständlichen Fall, der
gemäß
§ 5 Abs. 1 Z. 1GrEStG zu beurteilen ist, insoweit
nicht, als er vorsieht, dass Gegenleistung beim Tausch die Tauschleistung
einschließlich einer vereinbarten zusätzlichen Leistung ist.
4.
Zur Schuldübernahme im bürgerlichen Recht
Das Zivilrecht.online:
http://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap14, Zugriff vom 17.7.2008 zählt 3
Arten des Schuldnerwechsels auf:
1.) befreiende oder privative
Schuldübernahme 2.) Kumulative Schuldübernahme,
Schuldbeitritt 3.) Kumulative Schuldübernahme,
Erfüllungsübernahme
und die Hypothekenübernahme
ad 1.) befreiende oder privative
Schuldübernahme
§§ 1405, 1406 und 1407 ABGB. Den
eigentlichen Schuldübernahmsvertrag schließen Alt- und Neuschuldner.
Darin wird vereinbart, dass der Neuschuldner an die Stelle des Altschuldners
tritt. Das bedarf immer der Zustimmung des Gläubigers. Die Schuld bleibt
aber dieselbe (§ 1407 ABGB). Daher stehen alle Einwendungen gegen
seinen Gläubiger auch dem Übernehmer (Neuschuldner) zu. Aber:
Bürgen und Pfänder haften nicht mehr für den Übernehmer
(§ 1407 Abs. 2 ABGB). Der Vertrag, mit dem ein Miteigentümer dem
Käufer seines Eigentumsanteils seine Verpflichtungen gegenüber den
anderen Miteigentümer überbindet, ist eine Schuldübernahme, nicht
ein Vertrag zugunsten Dritter (RZ 1960, 82).
Ad 2.) Kumulative Schuldübernahme,
Schuldbeitritt
Der Schuldbeitritt wird in § 1406 Abs. 2 ABGB
geregelt. Er "setzt den Übernehmer nicht an die Stelle, sondern an die
Seite des Altschuldners, der (dadurch) nicht befreit wird (Gschnitzer). - Der
Gläubiger gewinnt einen Schuldner dazu und erlangt dadurch erhöhte
Sicherheit, weshalb er nicht zustimmen muss. Altschuldner und beitretender
Schuldner haften solidarisch. Der Schuldbeitritt ist formfrei. Der
Beitrittsvertrag erfolgt zwischen Altschuldner und beitretendem Schuldner oder
durch Erklärung des beitretenden Schuldners an den Gläubiger. "Im
Zweifel ist aber die dem Gläubiger erklärte [Schuld]Übernahme
[eines Dritten] als Haftung neben dem bisherigen Schuldner, nicht an dessen
Stelle zu verstehen"; § 1406 Abs. 2 ABGB. Altschuldner und
beitretender Neuschuldner (Dritter) haften im Zweifel solidarisch
(§ 1357 ABGB) als "ungeteilte Mitschuldner"; SZ 11/196 (1929).
Ad 3.) Kumulative Schuldübernahme,
Erfüllungsübernahme
"Wer einem Schuldner verspricht, die Leistung an dessen
Gläubiger zu bewirken [EÜ], haftet dem Schuldner dafür, dass der
Gläubiger ihn nicht in Anspruch nehme. Dem Gläubiger erwächst
daraus unmittelbar kein Recht"; § 1409 ABGB.
Der Erfüllungsübernehmer verpflichtet sich dem
Schuldner gegenüber für ihn zu erfüllen. Der Schuldner wird nicht
(von seiner Schuld) befreit. Die EÜ wirkt nur im Innenverhältnis
zwischen Schuldner und Übernehmer. Der Übernehmer wird nicht Schuldner
des Gläubigers, Der Gläubiger kann deshalb auch nicht auf den
Übernehmer greifen, da dieser ihm ja nichts schuldet. Schuldner kann von
EÜ nur Leistung an Gläubiger fordern, nicht an sich selbst!
Übliche Formulierung in den Verträgen: "Der Übernehmer
verpflichtet sich, den Schuldner klag- und schadlos zu halten."
Dementsprechend auch Schwimann, ABGB,
Praxiskommentar3, Bd.
6 §§ 1293-1502 ABGB (2006), Rz 3 und Rz 9:
Ob Erfüllungsübernahme oder Schuldbeitritt durch
Schuldnervertrag vorliegt, ist Auslegungsfrage. Möglich ist allerdings,
dass der Erfüllungsübernehmer von vornherein auch selbst für die
Schuld haftet, wie etwa im Fall von Solidarverpflichtungen: hier liegt eine
interne Schuldnervereinbarung über die Lastentragung vor. Gebräuchlich
ist die Formel einer "Schad- und Klagloshaltung" des Schuldners. Das
Schuldverhältnis muss zumindest dem Grunde nach feststehen, es kann sich
aber auch um ein Zukünftiges handeln, bei dem die Höhe der
Gläubigerforderung noch nicht festgelegt ist. Ebenso kann das
Schuldverhältnis bedingt oder befristet sein.
Einzelfälle: Erfüllungsübernahme liegt
vor....bei Übernahme einer Hypothek unter Anrechnung auf den Kaufpreis oder
bei Übernahme der Verpflichtungen einer Bauvereinigung durch den Erwerber.
Der OGH hat auch eine Vereinbarung, wonach der Käufer einer Liegenschaft
eine hypothekarisch gesicherte Verbindlichkeit in seine eigene Zahlungs- und
Verzinsungspflicht übernimmt und sich verpflichtet, den Verkäufer
diesbezüglich klag- und schadlos zu halten, (ausschließlich) als
Erfüllungsübernahme qualifiziert (FN 59: ÖBA 1988, 1235 (krit. P.
Bydlinski); vgl. auch den Fall ÖBA 1992, 743 (Apathy). (nahe liegt indess
Vereinbarung einer privativen Schuldübernahme bzw. - für den Fall dass
der Gläubiger nicht zustimmt - eines Schuldbeitritts).
5.
Das mit ergänzendem Schriftsatz eingebrachte Vorbringen der Bw. hat im
Wesentlichen zum Inhalt, dass sich die vom Käufer des
Wohnungseigentumsobjektes zu erbringende Gegenleistung aus den Eigenmittel und
der Übernahme der pfandrechtlich sichergestellten Darlehen zusammensetze,
die Schuldübernahme eine befreiende sei und ein Unterschied zwischen
Gegenleistung und nominaler Kaufpreis sei.
Aus diesem Kaufvertrag geht
hervor, dass ein festbetragsbestimmter Kaufpreis vereinbart wurde. Das
Wohnbauförderungsdarlehen wurde in Anrechnung auf den Gesamtkaufpreis
übernommen. Ein nomineller Kaufpreis, auch wenn in Anrechnung darauf
niedrigverzinsliche Darlehen übernommen werden, ist nach der ständigen
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht abzuzinsen. Dabei ist es
gleichgültig, ob der Käufer das Darlehen privativ, im Schuldbeitritt
oder als Erfüllungsübernahme übernommen hat.
Im Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 28.6.2007, 2007/16/0028 ging es jedenfalls nicht
darum, dass ein geringverzinsliches Darlehen nur deshalb abzuzinsen ist, weil es
vom Erwerber der Liegenschaft privativ übernommen wurde. Eine derartige
Aussage ist auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu entnehmen,
auf die über Fellner verwiesen wurde.
Von Parteien beantragte Beweise
sind gemäß
§ 183 Abs. 3 BAO aufzunehmen, soweit nicht eine
Beweiserhebung gemäß
§ 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der
Aufnahme beantragter Beweise ist u.a. abzusehen, wenn die unter Beweis zu
stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind (vgl.
VwGH 2.3.1993, 92/14/0182). Dies trifft auf die Beweisanträge der Bw. aus
folgenden Gründen zu:
Von der Einvernahme des
Vorstandsdirektors der G , Herrn C sowie die Einholung einer schriftlichen
Stellungnahme des Amtes der NÖ Landesregierung über die nach den
Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung
und den darauf beruhenden Richtlinien zwingend vorgesehene Vorgangsweise bei der
Veräußerung der nach den NÖ Wohnbauförderungsgesetzen
geförderten Wohnungen wird Abstand genommen, weil die durch die
Einvernahme, sowie die Einholung der Stellungnahme unter Beweis stehende
Tatsachen, dass die Käufer das Wohnbauförderungsdarlehen privativ
übernommen hätten, einerseits als glaubhaft anerkannt werden, und
andererseits dieser Tatsache für die grunderwerbsteuerliche Beurteilung
keine entscheidende Relevanz zukommt.
6.
Zusammenfassung
Zur Frage, was Wert der
Gegenleistung ist, kann aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
28.6.2007, 2007/16/0028 unter Berücksichtigung der dort genannten
Materialien folgendes entnommen werden:
Bemessungsgrundlage ist der
Wert der Gegenleistung. Gegenleistung ist nach § 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1987
bei einem Kauf der Kaufpreis im Sinn eines festbetragsbestimmten Entgeltes
(= nomineller Kaufpreis) einschließlich der vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen.
Wurde zwischen den
Vertragsteilen eines Kaufvertrages ein nomineller Kaufpreis vereinbart, so ist
der nomineller Kaufpreis der Wert der Gegenleistung. Verpflichtet sich der
Erwerber eines Grundstückes, dem Veräußerer gegenüber eine
Schuld zu übernehmen, so ist für die Bewertung der Gegenleistung zu
unterscheiden, ob er die Schuld ohne Anrechnung auf den nominellen Kaufpreis (=
zusätzlich zum Kaufpreis), oder in Anrechnung auf den nominellen Kaufpreis
übernimmt.
Übernimmt der Käufer
eine Schuld des Verkäufers ohne Anrechnung auf den Kaufpreis, ist der
Käufer gegenüber dem Verkäufer verpflichtet, den nominellen
Kaufpreis zu entrichten und zusätzlich die Schuld zu übernehmen.
Gegenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG ist der Kaufpreis und die
übernommene Schuld als "sonstige Leistung, die vom Käufer
übernommen wurde". Wert der Gegenleistung ist der nominelle Kaufpreis und
die nach dem Bewertungsgesetz zu bewertende Schuld.
Wird eine Schuld ohne
Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen, bildet die Schuld als "sonstige
Leistung" gemäß
§ 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG neben dem
festbetragsbestimmten Kaufpreis die Gegenleistung.
Hiebei ist es
gleichgültig, ob der Käufer die Schuld des Verkäufers als
befreiende Schuldübernahme (der Gläubiger kann nur mehr den
Käufer heranziehen), unter Schuldbeitritt (der Gläubiger kann sowohl
den Verkäufer als auch den Käufer heranziehen) oder als
Erfüllungsübernahme (der Gläubiger zieht den Verkäufer zur
Bezahlung der Schuld heran, der Käufer hat sich gegenüber dem
Verkäufer aber verpflichtet, ihn in diesem Fall schad- und klaglos zu
halten), bzw. Hypothekenübernahe gemäß
§ 1408 ABGB
übernimmt. Dies deshalb, weil das rechtserhebliche Merkmal einer
übernommenen "sonstigen Leistung" darin liegt, dass eine dem Verkäufer
obliegende Verpflichtung aufgrund einer Vereinbarung letztlich vom Käufer
getragen wird und dieses Merkmal liegt in allen diesen genannten Fällen
(befreiende Schuldübernahme, Schuldbeitritt, Erfüllungsübernahme,
Hypothekenübernahme) vor.
Übernimmt der Käufer
eine Schuld des Verkäufers in Anrechnung auf den nominellen Kaufpreis, ist
der Käufer gegenüber dem Verkäufer verpflichtet, den nominellen
Kaufpreis zu entrichten, eine gesonderte Bewertung der übernommenen Schuld
findet nicht statt, da sie in Anrechnung auf den Kaufpreis, im Kaufpreis
"aufgeht". Gegenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG ist in diesem
Fall der Kaufpreis, der bestimmte Betrag, der nicht weiter bewertet wird, da er
eben durch die Vertragsteile nominell als Leistungsverpflichtung bestimmt
wurde.
Auch in diesem Fall ist es
für Zwecke der Grunderwerbsteuer gleichgültig, ob der Käufer - in
Anrechnung auf den Kaufpreis - die Schuld des Verkäufers als befreiende
Schuldübernahme, unter Schuldbeitritt oder als
Erfüllungsübernahme bzw. Hypothekenübernahme gemäß
§ 1408 ABGB übernimmt.
Im gegenständlichen
Kaufvertrag wurde durch Verweis auf die entsprechende Spalte der unter Punkt V.
enthaltenen Tabelle, die einen integrierenden Bestandteil des Kaufvertrages
bildet, ein festbetragsbestimmter Kaufpreis zwischen den Vertragsparteien
vereinbart. Im Kaufvertrag ist aufgeschlüsselt, wie sich dieser nominelle
Kaufpreis aus Barzahlung und der Übernahme von Schulden durch den
Käufer zusammensetzt. Da die Schulden in Anrechnung auf den
festbetragsbestimmten Kaufpreis übernommen wurden, bildet der nominelle
Kaufpreis den Wert der Gegenleistung und ist mit dem im Vertrag genannten Betrag
Bemessungsgrundlage. Die Schuld, die der Käufer übernimmt, kann somit
nicht aus dem festbetragsbestimmten Kaufpreis herausgeschält und eigens
bewertet, das heißt hier abgezinst, werden, da ein Nennbetrag vereinbart
wurde und es nicht darauf ankommt, wie derselbe abgestattet wird.
Wird ein festbetragsbestimmter
Normen und Schlagworte
- § 5 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3539-W/07
- Stammnummer
- 36569
- Gültig
- 05.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF