…lässt es ausnahmsweise zu, diesen Wert um die Hälfte zu reduzieren. Die derzeitige schlechte wirtschaftliche Situation des Beschuldigten gebietet einen weiteren Abschlag um die Hälfte, sodass die letztlich verbleibende Geldstrafe unter Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes im Sinne des § 23 Abs. 4 FinStrG nur € 5…
…die Weigerung der Hausbank, weiterhin liquide Mittel zur Verfügung zu stellen, was zur Insolvenz bzw. Auflösung der Gesellschaft führte) lassen die Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes im Sinne des § 23 Abs. 4 FinStrG im vorliegenden Fall zu. Unter Berücksichtigung spezialpräventiver (der Bf. ist weiterhin als Geschäftsführer…
…Satz FinStrG) und der langen, nicht dem Beschuldigten anzulastenden Verfahrensdauer (§ 34 Abs. 2 StGB) zahlreiche für den Bf. sprechende, strafmildernde Umstände vor, sodass, auch unter angemessener Beachtung des § 23 Abs. 3 FinStrG, eine deutliche Reduzierung des genannten Ausgangswertes auf € 600,00 möglich ist. Berücksichtigt…
…berücksichtigen. Dem steht als erschwerende Aspekt lediglich der Umstand der mehrfachen Fehlhandlungen gegenüber. Auch ist der Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich dadurch wesentlich abgemildert, dass de lege ferenda bei derartigen Verfehlungen nur mehr grobe Fahrlässigkeit strafbar sein wird. Die Voraussetzungen einer außerordentlichen Strafmilderung nach § 23 Abs…
Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat Linz 2 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Isolde Zellinger sowie die Laienbeisitzer Franz Danninger und Dipl. Ing. Christoph Bauer als weitere Mitglieder des Senates…
…lediglich beispielsweise aus Gewinnsucht oder Habgier ergriffen wird. Berücksichtigt man überdies die vom Beschuldigten vorgetragene schlechte derzeitige Finanzlage, ist im gegenständlichen Fall ausnahmsweise die Verhängung einer außerordentlich milden Geldstrafe gerechtfertigt, wobei aber die Strafausmessung des Erstsenates in Anbetracht der - siehe oben - auch zu beachtenden Generalprävention…
…werden mit einem Abschlag um € 4.000,00 berücksichtigt, ihre äußerst ungünstige derzeitige Einkommens- und Vermögenslage ermöglicht eine weitere Abmilderung um die Hälfte, sodass über sie - weiterhin unter Anwendung der außerordentlichen Strafminderung im Sinne des § 23 Abs. 4 FinStrG - trotz gewichtiger generalpräventiver Aspekte lediglich…
…die Verurteilung wegen Urkundenfälschung im vorliegenden Fall keinen Erschwernisgrund darstellt, so ist sie doch bei der Gesamtabwägung, ob eine außerordentliche Strafmilderung zu gewähren ist bzw. eine noch weitergehende als die bereits vom Spruchsenat Gewährte in Betracht kommt, insbesondere im Hinblick auf spezialpräventive Notwendigkeiten zu berücksichtigen…
…Liegt eine derartige besondere Konstellation vor, darf im Falle einer erforderlichen Strafausmessung diese 10 %-Grenze somit - als ausdrücklich zu begründete Ausnahme - unterschritten werden. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung liegen aber im gegenständlichen Fall eben nicht vor: Obwohl gewichtige Milderungsgründe vorliegen, wie das - wenngleich in…
Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat Innsbruck 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrat Mag. Peter Maurer sowie die Laienbeisitzer Maga. Heidi Blum und Mag. Thomas Karner als weitere Mitglieder des Senates…
…obige Ausgangswert außerordentlich auf lediglich € 15.000,00 abzumildern. Die Sorgepflichten der Beschuldigten schlagen mit einer Verringerung um ein Drittel zu Buche. Die völlige Erwerbs- und Mittellosigkeit der Beschuldigten rechtfertigt einen weiteren Abschlag um die Hälfte, sodass ausnahmsweise unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes im…
…von der Begehung ähnlicher Finanzvergehen abzuhalten. Solcherart liegen die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung nicht vor. Hielten sich bei einem durchschnittlichen Verschulden die Milderungs- und Erschwerungsgründe die Waage und lägen ebenso durchschnittliche wirtschaftliche und persönliche Verhältnisse des Beschuldigten vor, ergäbe sich somit ein Ausgangswert für…
…sein. Es werde daher, wenn erforderlich, eine möglichst milde Bestrafung beantragt, zumal die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung vorlägen. Der Amtsbeauftragte erklärte, mit den oben dargestellten Modifizierungen des Schuldspruches einverstanden zu sein. Die Berufung der Beschuldigten sei im Übrigen abzuweisen, wobei bei der Strafbemessung insbesondere…
…angedrohten Rahmens der Geldbuße, somit sogar unterhalb der 10%igen Grenze für eine außerordentliche Strafminderung) ergibt. Die relativ geringe Strafdrohung bei der K GmbH (im Vergleich zu der bei der K X KEG) kam bei der tatsächlichen Sanktion insoweit besser zur Wirkung, als kleine Vermögensstrafen…
…Beschuldigten ist überdies mit einem Abschlag auf lediglich € 6.500,00, das sind lediglich 11,09 % des Strafrahmens, zu berücksichtigen. Eine angesprochene außerordentliche Strafmilderung nach § 23 Abs.4 FinStrG ist jedoch nicht vorzunehmen, da die Mehrzahl der Taten und der generalpräventive Aspekt der in…
…und die Möglichkeit haben möchte, sich ordnungsgemäß zu verteidigen. Die Bf. treffe kein Verschulden. Es handle sich um ein Dauerdelikt und die außerordentliche Strafmilderung hätte angewendet werden sollen. In der Folge machte die Bf. Angaben zur Person, zu den Wohnverhältnissen, zum Einkommen und zum Vermögen…
…sind, diese milde zu bemessen. Der Amtsbeauftragte erklärte im Wesentlichen, gegen eine maßvolle Verringerung der Geldstrafe keine Einwände zu haben, wenngleich die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung im Sinne des § 23 Abs. 4 FinStrG nicht vorliegen werden. Zur Entscheidung wurde erwogen: Straferkenntnisse erwachsen in Teilrechtskraft…
…ist, die erfolgten Schadensgutmachungen, sowie die Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhaltes. In Abwägung dieser Umstände liegen zwar zumal aus generalpräventiven Gründen die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung nicht vor, wohl jedoch ist die Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens festzulegen in der Hoffnung, dass…
…zu überprüfen, ob die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe (Anmerkung: gemeint wohl die Erschwerungsgründe die Milderungsgründe) beträchtlich überwögen, sodass eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG nicht in Betracht komme. Die Strafzumessung sei daher rechtswidrig erfolgt. Sollte es trotz der erhobenen Einwände bei einer Bestrafung des Bf. bleiben…
…finanziellen Verhältnisse rechtfertigten eine Halbierung der so verbleibenden Geldstrafe, sodass eine solche in Höhe von € 300,00 als angemessen erscheinen würde. Die außerordentliche Strafmilderung gründet sich auch auf den Wegfall des spezialpräventiven Aspektes infolge der Pensionierung, sodass in Abwägung all der genannten Argumente letztendlich…