…Jahr 2010. In diesem wurden wiederum - abweichend von der Erklärung - unter der Einkunftsart "Sonstige Einkünfte" als an die Bw geleistete Optionszahlungen ein Betrag in Höhe von 1.066,50 € als Einkünfte aus Leistungen angesetzt. Auch dagegen erhob die Bw mit Schriftsatz vom 17. August…
…mündlichen Berufungsverhandlung entschieden: Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Entscheidungsgründe 1 Verfahrensgang und Parteienvorbringen 1.1 Einkommensteuer 2009 Der Berufungswerber erklärte in seiner Einkommensteuererklärung 2009 - neben anderen nicht streitgegenständlichen Einkünften - sonstige Einkünfte aus Leistungen in Höhe von EUR_##1,00…
…Ein Verkauf der Liegenschaften ergibt sich daraus auch nicht. Dem Finanzamt war es nicht möglich gewesen, bereits bei Erlassung der Erstbescheide die strittigen Zahlungen als Sonstige Einkünfte nach § 29 Z 3 EStG 1988 zu qualifizieren. Aufgrund der neu hervorgekommener Tatsachen und Beweismittel war eine derartige…
…Bf*** GmbH eingeräumte Option, binnen vier Jahren das Recht auf Überbauung der Liegenschaft ***Straße1*** auszuüben und die Dachbodenfläche zu einem bestimmten Preis zu kaufen zu Unrecht als "Sonstige Einkünfte" i.S.d. § 29 Z. 3 EStG 1988 (Einkünfte aus Leistungen) qualifiziert. Diese Einschätzung der Behörde…
…Eine Einstufung als Einkünfte aus sonstiger Leistung nach § 29 Ziffer 3 EStG 1988 ist daher nicht möglich (siehe dazu Doralt zu § 29 Tz 41/1 - Teilstrich 2). Die Zuordnung der Zahlung zu den Einkünften aus privaten Grundstücksveräußerungen ist mangels Veräußerung nicht möglich. " Die Abgabenbehörde hat…
…Vermögenssphäre als sonstige Leistungen, FR 1986, 11 (13)). Dies ist für sich auch völlig unbestritten: So wurde erst jüngst zum Fall der einmaligen Übernahme einer Bürgschaft gegen Entgelt erneut festgehalten, dass dies auch bei weitester Interpretation nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb oder anderen Einkünften außerhalb…
…Vermögenssphäre als sonstige Leistungen, FR 1986, 11 (13)). Dies ist für sich auch völlig unbestritten: So wurde erst jüngst zum Fall der einmaligen Übernahme einer Bürgschaft gegen Entgelt erneut festgehalten, dass dies auch bei weitester Interpretation nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb oder anderen Einkünften außerhalb…
…Vermögenssphäre als sonstige Leistungen, FR 1986, 11 (13)). Dies ist für sich auch völlig unbestritten: So wurde erst jüngst zum Fall der einmaligen Übernahme einer Bürgschaft gegen Entgelt erneut festgehalten, dass dies auch bei weitester Interpretation nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb oder anderen Einkünften außerhalb…
…Vermögenssphäre als sonstige Leistungen, FR 1986, 11 (13)). Dies ist für sich auch völlig unbestritten: So wurde erst jüngst zum Fall der einmaligen Übernahme einer Bürgschaft gegen Entgelt erneut festgehalten, dass dies auch bei weitester Interpretation nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb oder anderen Einkünften außerhalb…
…Vermögenssphäre als sonstige Leistungen, FR 1986, 11 (13)). Dies ist für sich auch völlig unbestritten: So wurde erst jüngst zum Fall der einmaligen Übernahme einer Bürgschaft gegen Entgelt erneut festgehalten, dass dies auch bei weitester Interpretation nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb oder anderen Einkünften außerhalb…
…Erfassung von Einkünften zu erfolgen hat. Nach Ansicht des steuerlichen Vertreters des Bw. liegen zum Teil sonstige Einkünfte (Einkünfte aus Leistungen) vor, zum Teil bestehe gar keine Steuerpflicht. Nach Ansicht des Finanzamtes sind die Honorare zur Gänze als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu sehen. Einkünfte aus…
…Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen und sonstige Leistungen, die nicht zu mindestens 10 % unternehmerischen Zwecken dienen. Im vorliegenden Fall kann eine unternehmerische Sphäre nur im Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit des Bw. erblickt werden, d.h. jedenfalls nicht mit den Einkünften aus…
…keine betrieblichen Einkünfte vor. In § 29 EStG 1988 ist die Steuerpflicht der sonstigen Einkünfte geregelt. In Z 3 werden Einkünfte aus Leistungen als steuerpflichtig normiert, ohne dass das Gesetz den Begriff "Leistungen" näher bestimmt. Gem § 29 Z 3 EStG 1988 sind Einkünfte aus Leistungen subsidiär…
…sie wie auch übrige Literatur als kommentarähnlicher Auslegungsbehelf für gesetzliche Bestimmungen herangezogen werden, soweit sie keine über ausdrückliche derartige Bestimmungen hinausgehenden bzw. ihnen entgegenstehenden Regelungen enthalten (vgl. z.B. UFS 24.5.2007, RV/0775-L/05). Darüber hinaus können Einkünfte als Sonstige Leistungen nach …
…Leistungen für die Monate März und April 2009 einen Betrag von € 12.420,- zuzüglich 20% Umsatzsteuer in Rechnung stellte. Mangels weiterer Informationen, der fehlenden Mitwirkung der Bf. zur Aufklärung des Sachverhalts (Auslandssachverhalt, § 115 BAO) sowie des Umstandes, dass im Jahr 2010 keinerlei sonstige Einkünfte…
…rechtlicher Würdigung sonstige steuerpflichtige Einkünfte im Sinne des § 29 Z 3 EStG 1988 dar (siehe dazu auch den VwGH in seiner Entscheidung vom 28. Jänner 1997, Zl 96/14/0012). Die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides lag im Ermessen der Behörde. Da die steuerlichen Folgen als nicht…
…Z 3 EStG 1988 sind sonstige Einkünfte, Einkünfte aus Leistungen, wie insbesondere Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 6 EStG) noch zu den Einkünften im Sinne der Z 1…
…hat Frau N S diese Wohnung vermietet (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung). Das Haus wurde mittlerweile verkauft (Kaufvertrag vom 26. März 2014). Streitgegenständlich ist nunmehr, ob das Wohnungsrecht als Gebrauchsrecht (sonstige Leistung iSd § 29 Z 3 EStG 1988) oder als Fruchtgenussrecht (eigenes Wirtschaftsgut) zu werten…
…EStG 1988 wird normiert: Sonstige Einkünfte sind nur: Einkünfte aus Leistungen, wie insbesondere Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Z 1…
…als sonstige Einkünfte der Steuerpflicht. Solche Einkünfte sind nur dann nicht steuerpflichtig, wenn sie im Kalenderjahr höchstens 220,00 € betragen. Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei der Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden (§ 2 Abs. 2). Leistungen im Sinne…