Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2981-W/02
Sonstige Einkünfte bei Vermietung einer Produktionsmaschine
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2981-W/02vom 21.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine bloß einjährige Vermietung einer Produktionsmaschine ohne offensichtliche Wiederholungsabsicht führt zu sonstigen Einkünften nach § 29 Z 3 EStG 1988.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Hans Baumgartner, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 21. und 22.
Bez. betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gem.
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Umsatzsteuer für das
Jahr 1998 sowie Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1998 und
1999:
1.
entschieden:
a) Der
Berufung gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gem. §
303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Umsatzsteuer für das Jahr 1998 wird Folge
gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
b) Die
Berufung gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1998
und 1999 wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert. Die Bemessungsgrundlagen und die
festgesetzten Abgaben betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
|
Höhe
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1998
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
Einkommen
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39.167,17
€
(= 538.952
S)
38.582,01
€
(= 530.900
S)
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Einkommensteuer
Lohnsteuer
Gutschrift
|
12.464,04
€
(= 171.508,88
S)
13.030,52
€
(= 179.303,84
S)
566,48
€
(= 7.795 S)
|
1999
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
Einkommen
|
40.298,39
€
(= 554.518
S)
40.155,45
€
(= 552.551
S)
|
Einkommensteuer
Lohnsteuer
Abgabenschuld:
|
13.139,74
€
(= 180.806,72
S)
13.595,06
(=
187.072,10
S)
3.192,95
€
(= 43.936 S)
2.
beschlossen:
a) Die
Berufung gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1999 wird
gem. § 273 Abs. 1 lit. b BAO als verspätet
zurückgewiesen.
b) Die
Berufung gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1998 wird
gem. § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig (geworden)
zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig.
Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss -
abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt
unterschrieben sein.
Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss -
abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder
einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig sind die Unternehmereigenschaft des Bw.
und die Einordnung der von ihm erwirtschafteten Verluste unter die
Einkünfte aus Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern gem. §
29 Z 3 EStG 1988.
Beim Bw. fand für die Jahre 1998 und 1999
eine Buch- und Betriebsprüfung gem. den
§§ 147 ff BAO statt, wobei u.a. folgende Feststellungen
getroffen und im Betriebsprüfungsbericht ausführlich dargestellt
wurden:
1. Sachverhalt
(Tz. 9 des Bp-Berichtes):
Der
Bw. sei für die Firma T als Vertriebsleiter nichtselbständig
tätig und für den Aufbau und die Kontrolle von Tochterunternehmen
verantwortlich. Weiters besuche er regelmäßig Fachmessen,
Vertriebspartner und Kunden der Firma T.
Der
Bw. habe von der Firma T am 10. Juli 1998 für 8.000 S monatlich eine
Maschine zum Biegen von Fensterprofilen für Rundbogenfenster gemietet.
Am
13. Juli 1998 habe er dann diese Maschine an die Firma R weiter vermietet.
Als
Entgelt seien 50 % des Gesamtüberschusses aus dem Betrieb der Maschine
vereinbart worden.Die Abrechnung sollte vierteljährlich
erfolgen.
Am
12. Juli 1999 sei die Firma R in Konkurs gegangen, ohne in diesem Jahr auch nur
eine einzige der vierteljährlich vereinbarten Abrechnungen gelegt zu
haben.Aus diesem Grunde sei kein einziger Umsatz aus der Vermietung
erzielt worden.
Die
Maschine sei nach dem Konkurs aus der Produktionshalle abgebaut und bis dato auf
der Ladefläche eines LKW auf einem Lagerplatz in A verwahrt worden.
Der
Bw. habe keine Versuche (Inserate etc.) die Maschine zu verkaufen oder einer
Verwendung zuzuführen nachweisen
können.
2. Umsatzsteuer,
Unternehmereigenschaft (Tz. 10 des Bp-Berichtes):
Lt.
Pachtvertrag vom 13. Juli 1998 habe der Pachtschilling aus 50 % der erzielten
Gewinne vor Steuer, die aus dem Biegebetrieb erzielt werden, bestanden.Die
dem Biegebetrieb zurechenbaren Kosten seien gegenzurechnen gewesen.Die
Abrechnung erfolge vierteljährlich.
Der
Bw. habe der Betriebsprüfung keine dieser vierteljährlichen
Abrechnungen vorlegen können, obwohl der Vertrag bis zum Konkurs des
Mieters ein Jahr aufrecht gewesen sei.
Weiters
konnte der Bw. nicht nachweisen, ob beim Konkursverfahren der Firma R
überhaupt Forderungen angemeldet worden seien.
Die
Betriebsprüfung gehe davon aus, dass eine Überlassung einer Maschine
gegen eine Gewinnbeteiligung ohne Kontrollmöglichkeit der
Einnahmensituation im allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht üblich
sei, vielmehr werde eine Grundmiete oder monatliche Mietvorauszahlungen
vereinbart, insbesondere wenn die Finanzierung der Maschine über einen
Kredit mit monatlicher Rückzahlung erfolge.
Der
Bw. habe auch keine Vereinbarung über Mindestumsätze oder eine
Ausfallshaftung bei Nichterfüllung des Vertrages glaubhaft machen
können.
Aus
dem vorgelegten Vertrag und der behaupteten Abwicklung habe keine nachhaltige
Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen festgestellt werden können.
Auch
die fehlende Nutzung und die fehlenden Nachweise über nachhaltige
Verkaufsversuche, wie z.B. Anbote oder Inserate seit dem Konkurs des Nutzers,
seien ein weiteres Indiz über die fehlende Unternehmereigenschaft.
Da
im gegenständlichen Fall keine Unternehmereigenschaft im Sinne des § 2
UStG 1994 vorliege, hätten die für das Jahr 1998 beantragten
Vorsteuern i.H.v. 84.352 S nicht anerkannt werden
können.
3. Einkommensteuer
(Tz. 12 des Bp-Berichtes):
Nach
Ansicht der Betriebsprüfung sei die Vermietung von beweglichen
Wirtschaftsgütern allein dem § 29 Z 3 EStG 1988 zuzuordnen.Auch
in den EStR Abschnitt 17.2.4 Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern
RZ 5439 werde diese Zuordnung ausdrücklich vorgenommen.
Im
gegenständlichen Fall lägen somit nicht Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung, sondern mit Einkünften aus Leistungen sonstige
Einkünfte vor, weshalb Verluste (1998: 61.722 S und 1999: 100.432 S) aus
dieser Einkunftsart nicht ausgeglichen werden dürfen.
Die
sonstigen Einkünfte seien daher in den Streitjahren mit Null anzusetzen
gewesen.
Das Finanzamt verfügte in
der Folge die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO
betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1998 und folgte in dem gem. § 307
Abs. 1 BAO neu erlassenen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1998 sowie in
der Berufungsvorentscheidung zur Einkommensteuer für das Jahr 1998 und dem
gem. § 200 Abs. 2 BAO endgültig erlassenen Bescheid betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1999 den Feststellungen der
Betriebsprüfung.
Der Bw. erhob gegen die o.a. Bescheide sowie gegen
den Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1999 Berufung, beantragte
die Aufhebung dieser Bescheide und begründet dies wie auch im Schriftsatz
vom 30. Dezember 2001 im Wesentlichen
folgendermaßen:
1. Sachverhalt:
Der
Bw. habe sich Anfang 1998 entschlossen, selbständig Fensterrahmen zu
produzieren.
Aufgrund
der Marktkenntnisse des Bw. habe er sich ein profitables
"Nebeneinkommen" errechnet, bei entsprechender Ausweitung der
Geschäftstätigkeit wäre auch die Niederlegung seines bisherigen
Arbeitsverhältnisses geplant gewesen.
Der
Bw. hätte aber für diese Nebentätigkeit eine Gewerbeberechtigung
benötigt, die er aber von der Wirtschaftskammer nicht erhalten habe.
Im
Frühjahr 1998 habe er von der Kremser-Bank eine Kreditzusage zur
Anschaffung einer Maschine als Einzelunternehmer erhalten.
Der
Bw. habe somit trotz Fehlens einer Gewerbeberechtigung an der Realisierung
seines geplanten Unternehmens festgehalten, weshalb nach Ansicht des Bw. dennoch
steuerlich von einem Gewerbebetrieb gesprochen werden könne (§ 28
BAO).
Da
der Bw. aber das neue Unternehmen weder kaufmännisch noch technisch habe
führen können, sei er auf der Suche nach Personal mit entsprechender
Befähigung gewesen.
Der
Bw. habe in der Firma R die Möglichkeit gesehen, sein Unternehmen mit einer
erfolgsabhängigen Miete fortzuführen, dies würde einen
höheren Gewinn versprechen, als eine pauschalierte Miete.In Folge
sollten die erzielbaren Gewinne zu einer Ausweitung der eigenen
Geschäftstätigkeit mit entsprechendem Personal führen.
Die
bereits von möglichen Kunden gestellten Anfragen, seien vom Bw. an die
Firma R weitergeleitet worden.
Die
anfänglich gemietete Maschine sei in weiterer Folge vom Bw. gekauft
worden.
Der
Bw. habe sich regelmäßig von Auftragslage, Geschäftsgang und den
daraus resultierenden Zahlen, aus massivem wirtschaftlichen Interesse
persönlich vor Ort überzeugt.
Verschiedene
Ursachen, wie überdurchschnittliche Reklamationen aufgrund eines noch nicht
ausgereiften Produktionsverfahrens, hohe Kosten für die Unterbringung der
Maschine und anderes, hätten jedoch zu keinem Überschuss aus dieser
Tätigkeit geführt.
Aus
diesem Grunde habe der Bw. auch keine Miete erhalten.
Die
Unterlagen über die Abrechnungen mit der Firma. R seien im Zuge des
Konkurses der Firma R mit anderen Unterlagen der Firma R einem Masseverwalter
übergeben worden oder seien im Zuge der großen wirtschaftlichen
Turbulenzen des Herrn S untergegangen.Herr S sei seit dieser Zeit nicht
mehr auffindbar.
Der
Bw. habe bei Geschäftspartnern, soweit dies nicht gegen die Interessen der
Firma T verstoßen habe, versucht, die Maschine anzubieten, jedoch sei ein
Verkauf bis dato nicht gelungen.
Der
Bw. könne aber der Abgabenbehörde auch keine Rechnungen betreffend
Transport bzw. Lagerung sowie Inserate in diversen Zeitungen
vorlegen.
2. Umsatzsteuer,
Unternehmereigenschaft:
Der
Bw. habe regelmäßig in die Bücher sowie sonstigen Aufzeichnungen
der Firma R Einsicht genommen.
Der
Bw. bestreite auch die Ansicht, dass eine Überlassung einer Maschine gegen
eine Gewinnbeteiligung im wirtschaftlichen Verkehr nicht üblich sei.
Der
Bw. habe daraufhingewirkt die Voraussetzungen für sein Tätigwerden
herbeizuführen.
Auch
habe er die Maschine nicht gemietet bzw. gekauft, um seine Leistung dann
unentgeltlich (karitativ) zur Verfügung zu stellen, sondern um mit ihr
zusätzliche Einnahmen zu erzielen, weshalb die Unternehmereigenschaft des
Bw. gegeben
sei.
3. Einkommensteuer:
Bereits
im Schriftsatz vom 3. April 2001 habe der Bw. ersucht, die irrtümlich unter
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärten Ergebnisse unter
den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu veranlagen.
Denn
im gegenständlichen Fall sei nach Ansicht des Bw. ein Gewerbebetrieb
eröffnet worden, wobei die Vermietung von beweglichen Gegenständen
eines Gewerbebetriebes zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führe.
Es
lägen somit keine sonstigen Einkünfte aufgrund der gelegentlichen oder
fallweisen Vermietung eines einzelnen Wirtschaftsgutes des Privatvermögens
vor, da es den Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechen würde,
dass sich jemand eine Spezialmaschine zur Fensterrahmenproduktion zur privaten
Verwendung anschafft.
Eine
Einordnung der Maschine in das Privatvermögen sei nach Ansicht des Bw.
somit rechtswidrig.
Der
Bw. beantragte daher die Festsetzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb im
Jahre 1998 mit minus 61.722 S und im Jahre 1999 mit minus 100.432
S.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Umsatzsteuer:
§ 2 Abs. 1 UStG 1994 normiert:
Unternehmer ist,
wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig
ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit des Unternehmers.
Gewerblich oder
beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch
wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur
gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Die Begriffe gewerblich oder beruflich haben im
übrigen Steuerrecht keine Parallele; insbesondere ist die gewerbliche
Tätigkeit nicht identisch mit den Einkünften aus Gewerbebetrieb im
Sinne des § 23 EStG 1988 bzw. § 28 BAO. Gewerblich oder
beruflich sind nach der Legaldefinition auch Betätigungen, die die BAO als
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder als Vermögensverwaltung
bezeichnet (vgl. Ruppe UStG 1994 Kommentar, 2. Aufl., Rz. 42 zu §
2).
§ 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 ("Nicht als
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gilt eine Tätigkeit, die auf
Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten
läßt") ist in Zusammenschau mit dem auf die bloße
Einnahmenerzielung ausgerichteten § 2 Abs. 1 UStG 1994 auch einer
solchen Auslegung zugänglich, wie sie mit § 6 der
Liebhaberei-Verordnung 1993 vorgenommen worden ist (vgl. Ruppe, UStG 1994, 2.
Aufl., Tz. 244 ff und 254 zu § 2).
Die Liebhaberei-Verordnung vom 17. Dezember 1992,
BGBl. 33/1993, ist nunmehr auch auf § 2 UStG 1994 gestützt.
Gemäß
§ 6 leg. cit. kann
Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur mehr bei Betätigungen im Sinne
des § 1 Abs. 2 leg. cit.
("Liebhaberei ist u.a. bei einer
Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen aus der Bewirtschaftung von
Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonders
hohen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen
oder Verluste aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der
Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen
sind") vorliegen.
Sie ist bei diesen Tätigkeiten überdies
zu vermuten. Die Widerlegung der Vermutung ist allerdings möglich, wenn
glaubhaft gemacht werden kann, dass die Erzielung eines Gesamtgewinnes in einem
absehbaren Zeitraum zu erwarten ist.
Bei allen anderen Tätigkeiten (§ 1 Abs.
1 Liebhaberei-Verordnung) kann umsatzsteuerlich keine Liebhaberei vorliegen. Das
gilt somit auch dann, wenn die Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist
bzw. in einem absehbaren Zeitraum keinen Gewinn erwarten lässt und daher
ertragsteuerlich Liebhaberei vorliegt.
Damit wurde für die umsatzsteuerliche
Liebhaberei eine abschließende Regelung getroffen, die den
Liebhabereibegriff - gesetzeskonform und richtlinienkonform - enger fasst als im
Einkommensteuerrecht.
Bei Tätigkeiten, die nicht schon nach der
Verkehrsauffassung gewerblich oder beruflich sind, muss die Abgabenbehörde
prüfen, ob sie selbständig und nachhaltig zum Zweck der
Einnahmenerzielung entfaltet werden, also das typische Bild einer
Erwerbstätigkeit bieten, oder ob es sich um Tätigkeiten handelt, denen
eine typische konsumtive Einkommensverwendung entspricht.
Die Nachhaltigkeit ist somit Voraussetzung der
Unternehmereigenschaft.
Die Vermietung auf unbestimmte Dauer einer
Maschine, die zweifellos keinesfalls für den privaten Gebrauch bestimmt
sein kann, stellt demnach eine nachhaltige Tätigkeit dar, die geeignet ist
die Unternehmereigenschaft des Bw. zu begründen.
Mangelnde Gewinnerzielungsabsicht bzw. nicht
marktkonformes Verhalten kann an diesem Umstand nichts ändern.
Damit ist der Bw. aber auch zum Vorsteuerabzug
gem. § 12 UStG 1994 berechtigt.
Da die vorgelegten Rechnungen die in der genannten
Bestimmung vorgeschriebenen Formalerfordernisse erfüllen, ist dem Bw. der
Vorsteuerabzug in der von ihm beantragten Höhe zu
gewähren.
Für die Folgejahre wird aber darauf
hingewiesen, dass im Hinblick auf das im Zusammenhang mit dem Konkurs der Firma
R gesetzte Verhalten des Bw. zu prüfen sein wird, ob nicht eine
Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs. 10 und 12 UStG
1994 eingetreten ist, und gegebenenfalls eine Vorsteuerberichtigung
durchzuführen sein wird.
2. Wiederaufnahme:
Gem. § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme
des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c
und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Die Zulässigkeit einer Wiederaufnahme des
Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO hängt aber nicht nur von der
Voraussetzung, dass (u.a.) Tatsachen neu hervorkommen, die im Verfahren nicht
geltend gemacht worden sind, sondern auch von der weiteren Voraussetzung ab,
dass die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Diese weitere Voraussetzung ist jedenfalls dann
nicht erfüllt, wenn der Spruch der im Fall einer tatsächlich erfolgten
Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 307 Abs. 1 BAO mit dem die
Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid zu
verbindenden Sachentscheidung nicht anders lautet als der Spruch des im
abgeschlossenen Verfahren ergangenen Bescheides (vgl. VwGH-Erkenntnis vom
28.6.2000, 98/13/0096).
Da wie o.a. von der Unternehmereigenschaft des Bw.
sowie seinem Recht auf Vorsteuerabzug im Jahre 1998 auszugehen ist, weswegen ein
Umsatzsteuerbescheid zu erlassen wäre, der dem vom 8. November 2000 voll
inhaltlich entsprechen würde, ist eine amtswegige Wiederaufnahme gem.
§ 303 Abs. 4 BAO nicht zulässig, da kein im Spruch anders lautender
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1998 herbeigeführt
würde.
Aus diesem Grund ist der Bescheid betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens aufzuheben, womit der gem. § 307 Abs. 1 BAO
erlassene Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1998 aus dem Rechtsbestand
ausscheidet und der ursprüngliche Bescheid wieder auflebt.
Damit richtet sich die Berufung gegen den
Umsatzsteuerbescheid vom 31. Oktober 2001 gegen einen Bescheid, der
sich nicht mehr im Rechtsbestand befindet, weswegen die Berufung gem. § 273
Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig geworden zurückzuweisen
ist.
3. Einkommensteuer:
Der Bw. behauptet, dass er aus der Vermietung von
beweglichen Gegenständen Einkünfte aus Gewerbebetrieb
erzielt.
§ 23 Z 1 EStG 1988 normiert:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
sind:
Einkünfte aus einer selbständigen,
nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich
als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die
Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als
selbständige Arbeit anzusehen ist.
In den Begriff des Gewerbebetriebes ist allerdings
noch die Abgrenzung von der Vermögensverwaltung hineinzulesen.
Vermögensverwaltung begründet noch keinen Gewerbebetrieb (vgl.
VwGH-Erkenntnis vom 17.12.1998, 97/15/0060).
Ein Gewerbebetrieb liegt dann vor, wenn die
Betätigung über den Rahmen der Vermögensverwaltung hinausgeht;
das ist dann der Fall, wenn die Tätigkeit nach Art und Umfang jenes
Ausmaß
überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung
eigenen Vermögens verbunden ist (vgl. Doralt EStG Kommentar, 3. Aufl., Rz.
103 zu § 23 und die dort zitierte Judikatur).
Die Abgabenbehörde gelangt daher im
gegenständlichen Fall zur Überzeugung, dass die Vermietung einer
einzigen maschinellen Anlage nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb
führt, zumal eine derartige Betätigung nicht das Ausmaß der
Verwaltung eigenen Vermögens übersteigt.
Allerdings ist die Vermietung einer einzelnen
maschinellen Anlage durch den Steuertatbestand des § 29 Z 3 EStG 1988
erfasst, der die Vermietung beweglicher Gegenstände ausdrücklich
anführt.
Denn im § 29 Z 3 EStG 1988 wird
normiert:
Sonstige
Einkünfte sind nur:
Einkünfte
aus Leistungen, wie insbesondere Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen
und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände, soweit sie weder zu anderen
Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 6) noch zu den Einkünften im
Sinne der Z 1, 2 oder 4 gehören.
Solche
Einkünfte sind nicht steuerpflichtig, wenn sie im Kalenderjahr
höchstens 3.000 S betragen.
Übersteigen
die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei der
Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden (§ 2 Abs. 2 EStG
1988).
In diesem Zusammenhang kann an sich jedes
Verhalten, das darauf gerichtet ist, einem anderen einen wirtschaftlichen
Vorteil zu verschaffen, als Leistung bezeichnet werden.
Da es sich im gegenständlichen Fall um die
Vermietung bloß einer einzigen Produktionsmaschine handelt - andere
tatsächliche Aktivitäten hat der Bw. bis dato nicht nachweisen bzw.
glaubhaft machen können -, kann nach Ansicht der Abgabenbehörde davon
ausgegangen werden, dass eine über die bloße Nutzungsüberlassung
hinausgehende weitere Tätigkeit nicht anfällt und dadurch jedenfalls
nicht ein steuerlicher Gewerbebetrieb, wie es § 23 Z 1 EStG 1988
vorsieht, begründet wird.
Aus den vorliegenden Umständen, dass das
Bemühen des Bw. zur Erlangung einer Gewerbeberechtigung erfolglos geblieben
ist, er persönlich keine erkennbaren Schritte in diese Richtung gesetzt hat
(z.B. Ablegung einer Meisterprüfung etc.), seine Handlungsweisen keine
glaubhafte Änderungsabsicht darlegen - liegt die Vermutung nahe, dass der
Bw. - vielleicht auch aufgrund dienstvertraglicher Hemmnisse - ohnehin nur die
Absicht gehabt hat, die Produktionsmaschine an die Firma R und an keinen anderen
Geschäftspartner zu vermieten, weshalb die Betriebsprüfung zu Recht
von einer fallweisen Vermietung beweglicher Gegenstände und somit von
sonstigen Einkünften gem. § 29 Z 3 EStG 1988 ausgegangen
ist.
Von einer Einordnung der Maschine in das
Privatvermögen des Bw. wird aber damit entgegen der Behauptung des Bw.
seitens der Abgabenbehörde nicht ausgegangen.
Demzufolge ergibt sich auch aus den o.a.
gesetzlichen Bestimmungen ein Verlustabzugsverbot für die Streitjahre 1998
und 1999, da die Werbungskosten die Einnahmen übersteigen.
Die Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Tätigkeit sind damit mit Null € zu
veranlagen.
4. Umsatzsteuer
1999
§ 245 Abs. 1 BAO normiert u.a.:
Die
Berufungsfrist beträgt einen Monat.
§ 273 Abs. 1 lit. b normiert:
Die
Abgabenbehörde hat eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn
die Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Im Schriftsatz des Bw. vom 30. November 2001 wird
auch gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1999 Berufung
erhoben.
Dazu wird ausgeführt, dass der Bescheid
betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1999 bereits am 18. Dezember 2000
ergangen ist, weshalb die Berufung vom 30. November 2001 gem. § 273
Abs. 1 lit. b als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen
ist.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
3. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 23 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 29 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2981-W/02
- Stammnummer
- 5687
- Gültig
- 21.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF