…Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung an die M AG, wenngleich offensichtlich diese in der Person des auch für sie einschreitenden Verteidigers (Finanzstrafakt Bl.144) Kenntnis vom Verfahrensfortgang erlangen konnte. Auch zumindest ein Vorbehalt der Inanspruchnahme der M AG in einem abgesonderten Verfahren (§ 149 leg.cit.) mittels…
…binnen drei Jahren ab Rechtskraft dieser Entscheidung die Durchführung eines abgesonderten Verfahrens zu beantragen unter der Voraussetzung, dass sie dem gegenständlichen Verfahren ohne ihr Verschulden nicht zugezogen worden wäre. In diesem Verfahren wäre über allfällige von ihr behauptete Rechte zu entscheiden und der Verfall hinsichtlich…
…Goldarmband mit einem Gewicht von 68,62 Gramm, Zollwert € 2.990,30 gemäß § 35 Abs. 4 i.V mit § 17 FinStrG rechtskräftig abgeschlossen wurde und nach Durchführung des abgesonderten Verfahrens gemäß § 149 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 FinStrG das Eigentumsrecht der A…
…sodass § 272 BAO im Finanzstrafverfahren keine Anwendung findet. Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen sonstigen Bescheid eines Einzelbeamten und nicht eines Spruchsenats richtet und auch kein Bescheid gemäß § 149 Abs. 4 FinStrG (abgesondertes Verfahren) vorliegt, obliegt die Entscheidung gemäß § 62 Abs. 2 und 3…
…sodass § 272 BAO im Finanzstrafverfahren keine Anwendung findet. Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen sonstigen Bescheid eines Einzelbeamten und nicht eines Spruchsenats richtet und auch kein Bescheid gemäß § 149 Abs. 4 FinStrG (abgesondertes Verfahren) vorliegt, obliegt die Entscheidung gemäß § 62 Abs. 2 und 3…
…sodass § 272 BAO im Finanzstrafverfahren keine Anwendung findet. Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen sonstigen Bescheid eines Einzelbeamten und nicht eines Spruchsenats richtet und auch kein Bescheid gemäß § 149 Abs. 4 (abgesondertes Verfahren) vorliegt, obliegt die Entscheidung gemäß § 62 Abs. 2 und 3 FinStrG…
…sodass § 272 BAO im Finanzstrafverfahren keine Anwendung findet. Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen sonstigen Bescheid eines Einzelbeamten und nicht eines Spruchsenats richtet und auch kein Bescheid gemäß § 149 Abs. 4 (abgesondertes Verfahren) vorliegt, obliegt die Entscheidung gemäß § 62 Abs. 2 und 3 FinStrG…
…z.Hd. A.GmbH am 10. Februar 2009 zugestellt. Mit dieser Beschwerdeentscheidung war auch unser Vollmachtsverhältnis im Rahmen des abgesonderten Verfahrens beendet. Am 18. Februar 2009 wurde schließlich ohne weitere Erhebungen und Einholung von Stellungnahmen die Strafverfügung vom 16. Februar 2009 offensichtlich irrtümlich an A…
…ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt ist. Gegen das Verfahren betreffende Anordnungen ist, soweit nicht ein Rechtsmittel für zulässig erklärt ist, eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig; sie können erst mit einer Beschwerde gegen das das Verfahren abschließende Erkenntnis (Bescheid) angefochten werden. Zur Erhebung der Beschwerde ist…
…ein Bescheid eines Spruchsenates angefochten wurde, der Beschuldigte dies in der Beschwerde gegen ein Erkenntnis beantragt oder ein abgesondertes Verfahren (§ 149 FinStrG) durchgeführt wurde. Im vorliegenden Verfahren richtet sich die Beschwerde des Bf. gegen einen im verwaltungsstrafbehördlichen Verfahren erlassenen Bescheid, weshalb die Zuständigkeit zur Entscheidung…
…00 | SZ Jahr 2008 | 209,28 | 209,28 | 97,92 Die Aussetzung der Einhebung der Abgaben nach § 212a BAO ist ein abgesondertes Verfahren, über das hier nichts zu entscheiden ist. Zur Zulässigkeit/Unzulässigkeit einer Revision: Betreffend eine Revision gegen ein Erkenntnis…
…stellt die Mitteilung von der Anzeige an die Staatsanwaltschaft keinen Bescheid iSd § 152 FinStrG dar. Weiterhin ist auch gegen den Bescheid über die vorläufige Einstellung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig; vgl. VwGH 6.3.1962,1596/59 [R54(1)/1]. Sollte die Finanzstrafbehörde…
…§ 260 BAO zurückgewiesen. Beim Bescheid über die Akteneinsicht vom 24.11.2015 handle es sich um eine verfahrenleitende Verfügung, gegen die ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig sei (§ 244 BAO). Durch den Vorlageantrag vom 7.12.2015 gilt die Beschwerde wiederum als unerledigt. Die Beschwerdevorentscheidung sei…
…mündlichen Verhandlung entgegenstünden. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Sachverhalt im gegenständlichen Fall nicht strittig ist und die Rechtsfolge eines abgesonderten Rechtsmittels gegen nur das Verfahren betreffende Verfügungen - im gegenständliche Fall gegen die bescheidmäßige Ablehnung von Beweisanträgen - sich aus § 183 Abs 3 letzter Satz BAO, …
…von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge der Unzulässigkeit eines abgesonderten Rechtsmittels gegen nur das Verfahren betreffende Verfügungen unmittelbar aus § 244 BAO ergibt…
…Begründung zurück, die Berufung sei nicht zulässig, da der Abweisungsbescheid vom 6. Juni 2005 eine verfahrensleitende Verfügung darstelle, gegen die gemäß § 110 Abs. 3 BAO kein abgesondertes Rechtsmitel zulässig sei. Gegen den Zurückweisungsbescheid vom 15. Juli 2005 erhob der Bw. Berufung mit der Begründung, er…
…die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. (4) Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und…
…elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht. Gemäß Abs 4 ist gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Gemäß § 244 BAO ist gegen nur das Verfahren betreffende Verfügungen weder ein abgesondertes Rechtsmittel noch ein Antrag gemäß § 299 zulässig. …
…die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. (4) Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und…
…der Verfahrenseinleitung ist die aktenwidrige Behauptung eines rechtkräftigen Schätzungsbescheides sowie die daraus abgeleitete Annahme der Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten. Bei fehlerfreien Verfahren und den daraus resultierenden Erkenntnissen - siehe oben - hätte es niemals zu einer Verfahrenseinleitung kommen dürfen gegen die es kein abgesondertes Rechtsmittel…