Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2153-W/06
Unzulässigkeit einer Berufung gegen eine verfahrensleitende Verfügung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2153-W/06vom 11.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes X vom 15. Juli 2005 betreffend Zurückweisung einer
Berufung (§ 273 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 27. Mai 2005 brachte der Berufungswerber
(Bw.) ein Ansuchen um Verlängerung der Frist für die Einreichung der
Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärungen für 2004 bis zum 31.
März 2006 beim Finanzamt ein.
Er führte in der Begründung aus, hinsichtlich der
ihm allenfalls für das Jahr 2004 zuzurechnenden Zahlungen seien diverse
Prozesse anhängig. Die betreffenden Verfahren seien für die
Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2004 präjudiziell. Eine Klärung der
Sachlage sei Ende 2005 bzw. Anfang 2006 zu erwarten.
Mit Bescheid vom 6. Juni 2005 wies das Finanzamt das
Fristverlängerungsansuchen vom 27. Mai 2005 mit der Begründung
ab, die laufenden Prozesse könnten das Jahresergebnis 2004 nicht
beeinflussen, da für die Einkunftsermittlung des Bw. das
Zufluss-Abfluss-Prinzip maßgeblich sei. Eine steuerliche Auswirkung
könne sich erst für das Jahr der Beendigung der Prozesse
ergeben.
Gegen den Bescheid vom 6. Juni 2005 erhob der Bw. Berufung
mit der Begründung, er sei mit entsprechenden Forderungen konfrontiert,
welche - falls sie richtig sind - steuerlich
berücksichtigungsfähige Abzüge darstellten. Die Frage der
Zuordnung und der Vereinnahmung der gegenständlichen Zahlungen sei sehr
wohl relevant.
Mit Bescheid vom 15. Juli 2005 wies das Finanzamt die
Berufung gegen den Bescheid vom 6. Juni 2005 gemäß
§ 273
Abs. 1 BAO mit der Begründung zurück, die Berufung sei nicht
zulässig, da der Abweisungsbescheid vom 6. Juni 2005 eine
verfahrensleitende Verfügung darstelle, gegen die gemäß
§
110 Abs. 3 BAO kein abgesondertes Rechtsmitel zulässig sei.
Gegen den Zurückweisungsbescheid vom 15. Juli 2005
erhob der Bw. Berufung mit der Begründung, er hätte durch die
Abweisung seines Fristverlängerungsantrages erhebliche Rechtsnachteile. Die
Frage, ob ihm bestimmte Beträge tatsächlich zugeflossen sind, sei
derzeit noch nicht eindeutig geklärt. Eine vollständige
Steuererklärung sei daher nicht möglich.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 31. Mai 2006 wies das
Finanzamt die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom 15. Juli 2005
als unbegründet ab.
Gegen die Berufungsvorentscheidung vom 31. Mai 2006 stellte
der Bw. fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht zulässig ist.
Nach § 244 BAO ist gegen nur das Verfahren betreffende
Verfügungen ein abgesondertes Rechtsmitel nicht zulässig. Solche
Verfügungen können erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit
abschließenden Bescheid angefochten werden.
Nur das Verfahren betreffende Verfügungen (sogenannte
verfahrensleitende Verfügungen) sind Bescheide, "die der Einleitung und
Abführung eines Verfahrens sowie der bindenden Gestaltung der einzelnen
Verfahrensabschnitte, der Anordnung deren Reihenfolge und Beendigung in einer
Art dienen, dass die Behörden und Parteien gebunden sind, denen aber noch
eine abschließende (verfahrensbeendende oder über die Angelegenheit
des Verfahrens in der Sache absprechende) bescheidmäßige Erledigung
nachfolgt" (Stoll, BAO-Handbuch,
225).
Verfahrensleitende Verfügungen sind unter anderem
jene, bei denen die sie regelnde Norm ausdrücklich ein abgesondertes
Rechtsmittel ausschließt. Darunter fällt auch die Ablehnung eines
Antrages auf Verlängerung einer Frist (§ 110 Abs. 3 BAO; vgl.
Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar,
3. Auflage, Tz 4 zu § 94 BAO).
Ein Bescheid, mit dem ein Antrag auf Verlängerung
einer Abgabenerklärungsfrist abgewiesen oder zurückgewiesen wird, ist
daher nicht abgesondert anfechtbar. Die Verweigerung der Fristverlängerung
ist erst mit Berufung gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid
(etwa durch Berufung gegen einen Verspätungszuschlagsbescheid)
anfechtbar.
Im gegenständlichen Fall war daher der Bescheid vom 6.
Juni 2005, mit dem das Fristverlängerungsansuchen vom 27. Mai 2005
abgewiesen wurde, nicht abgesondert mit Berufung anfechtbar. Die gegen den
Bescheid vom 6. Juni 2005 eingebrachte Berufung war somit unzulässig und
wurde vom Finanzamt zu Recht zurückgewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 11.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 110 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 244 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2153-W/06
- Stammnummer
- 24451
- Gültig
- 11.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF