Die in § 2 Abs. 1 Z 9 KfzStG 1992 enthaltene Steuerbefreiung wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 2023 geändert und lautet nunmehr: "9.Kraftfahrzeuge, die auf Grund ihres Antriebes (insbesondere Elektro oder Wasserstoff) einen CO2-Emissionswert von 0 g/km aufweisen;" Diese Änderung wurde bereits…
…1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021 (Rechtslage abseit 1. Juli 2021) Kraftfahrzeuge befreit, die auf Grund ihres Antriebes (insbesondere Elektro- oder Wasserstoffantrieb) einen CO2-Emissionswert von 0 g/km aufweisen. Zuvor (Rechtslage bis 30. Juni 2021) bestand gemäß § 3 Z 2 lit. a NoVAG…
…I Nr. 18/2021 angeglichen, wonach Kraftfahrzeuge von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, die auf Grund ihres Antriebes (insbesondere Elektro- oder Wasserstoffantrieb) einen CO2-Emissionswert von 0 g/km aufweisen. Bis zum 31. Dezember 2022 wurden gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 KfzStG 1992 Kraftfahrzeuge von…
…Z 6 VersStG 1953 idF BGBl. I Nr. 108/2022 Kraftfahrzeuge ausgenommen, die auf Grund ihres Antriebes (insbesondere Elektro- oder Wasserstoffantrieb) einen CO2-Emissionswert von 0 g/km aufweisen, sofern Versicherungszeiträume ab 1. Juni 2023 betroffen sind. Sofern Versicherungszeiträume betroffen sind, die vor dem 1…
…kann ab 1. Jänner 2013 bereits die Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt für die Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer herangezogen werden. C.5.2.2.1.3. Wasserstoffbetriebene Kraftfahrzeuge Rz 1512: Bei Kraftfahrzeugen, die mit Wasserstoff betrieben werden, sind zwei Arten zu unterscheiden: Wasserstoffverbrennungsmotor: Hierbei wird ein…