…Waldbewirtschaftung stehen, wie zB Bringungsanlagen, Holzlagerplätze und Waldschneisen. Rz 1555: Zum Forstbetrieb zählen weiters die ertragsteuerlich als forstwirtschaftliche Nebenbetriebe anzusehenden Tätigkeiten wie Sägen, Schottergruben und Forstgärten, die Jagd und die Fischerei auf dem Forstbetrieb zugehörigen Flächen und Gewässern (ausgenommen Teichwirtschaft und Fischzucht) unabhängig davon, ob…
…Bewirtschaftung dienen, das sind insbesondere Flächen forstlicher Bringungsanlagen (wie z. B. Forstwege), Waldschneisen mit mehr als 4 Meter Breite, Holzlagerplätze. Die Bauflächen der Forstdienstgebäude, der forstlichen Wirtschaftsgebäude und der Nebenbetriebe werden einschließlich des jeweiligen Umgriffs zu den Nichtholzbodenflächen hinzugerechnet. (3) Flächen gemäß Abs. 1 Z…
…stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen und Rückewege)." § 2 ForstG "(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf den forstlichen Bewuchs in der Kampfzone des Waldes und auf Windschutzanlagen anzuwenden, ungeachtet der Benützungsart der Grundflächen und des flächenmäßigen Aufbaues des…
…stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen und Rückewege)." § 2 ForstG "(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf den forstlichen Bewuchs in der Kampfzone des Waldes und auf Windschutzanlagen anzuwenden, ungeachtet der Benützungsart der Grundflächen und des flächenmäßigen Aufbaues des…
…stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen und Rückewege)." § 2 ForstG „(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf den forstlichen Bewuchs in der Kampfzone des Waldes und auf Windschutzanlagen anzuwenden, ungeachtet der Benützungsart der Grundflächen und des flächenmäßigen Aufbaues des…
11.3.5 Veräußerung von Forstflächen (§ 1 Abs. 5 der Verordnung) Rz 4194: (5) Abweichend von den Abs. 1 bis 4 können aus der Veräußerung von forstwirtschaftlich genutzten Flächen entstehende Gewinne mit 35% des auf Grund und Boden, stehendes Holz und Jagdrecht entfallenden Veräußerungserlöses angenommen…
Was den "Ertragswertbegriff" anlangt, geht der Bw. offensichtlich von einem anderen Verständnis als das Bewertungsgesetz aus. § 32 Abs. 2 BewG definiert was unter Ertragswert zu verstehen ist. Maßgebend ist nicht der tatsächlich erzielte Ertrag, sondern der erzielbare Ertrag. Dabei gibt das Gesetz in einer Reihe…