…des Bankgeheimnisses unmöglich. Die beschwerdeführende Partei habe also ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse daran, dass die Arbeitnehmer die Konten bei ihr hätten. Es liege kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, wenn die Mitarbeiter faktisch nicht frei bestimmen könnten, sondern vom Arbeitgeber vorgegeben werde, wo ihr…
…des Bankgeheimnisses unmöglich. Die beschwerdeführende Partei habe also ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse daran, dass die Arbeitnehmer die Konten bei ihr hätten. Es liege kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, wenn die Mitarbeiter faktisch nicht frei bestimmen könnten, sondern vom Arbeitgeber vorgegeben werde, wo ihr…
…Tatsache sei, dass das Risiko des Dienstgebers versichert sei und damit kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vorliegen würde. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den gesamten Berufungssenat beantragt. Das Finanzamt legte die Beschwerden an die damals zuständige Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor…
…Entgelt aus dem Dienstverhältnis dar, weil es sich um keine Gegenleistung für eine Arbeitsleistung handle. Vorteile, die der Arbeitgeber überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse gewähren würde, führten nicht zu einem Sachbezug. Der Umstand, dass Mitarbeiter nicht frei bestimmen könnten, könne kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis sein…
…vor, wenn dem Arbeitnehmer auf Grund des Dienstverhältnisses Rabatte gewährt würden, die über die handelsüblich allen Endverbrauchern zugänglichen Rabatte hinausgingen. In diesem Fall handle es sich um die kostenlose Kontoführungsgebühr, welche den Dienstnehmern gewährt werde und daher einen geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstelle. Die…
…des Bankgeheimnisses unmöglich. Die Beschwerdeführerin habe also ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse daran, dass die Arbeitnehmer die Konten bei ihr hätten. Es liege kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, wenn die Mitarbeiter faktisch nicht frei bestimmen könnten, sondern vom Arbeitgeber vorgegeben werde, wo ihr Konto…
…des Bankgeheimnisses unmöglich. Die Beschwerdeführerin habe also ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse daran, dass die Arbeitnehmer die Konten bei ihr hätten. Es liege kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, wenn die Mitarbeiter faktisch nicht frei bestimmen könnten, sondern vom Arbeitgeber vorgegeben werde, wo ihr Konto…
…des Bankgeheimnisses unmöglich. Die Beschwerdeführerin habe also ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse daran, dass die Arbeitnehmer die Konten bei ihr hätten. Es liege kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, wenn die Mitarbeiter faktisch nicht frei bestimmen könnten, sondern vom Arbeitgeber vorgegeben werde, wo ihr Konto…
…des Bankgeheimnisses unmöglich. Die Beschwerdeführerin habe also ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse daran, dass die Arbeitnehmer die Konten bei ihr hätten. Es liege kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, wenn die Mitarbeiter faktisch nicht frei bestimmen könnten, sondern vom Arbeitgeber vorgegeben werde, wo ihr Konto…
…des Bankgeheimnisses unmöglich. Die Beschwerdeführerin habe also ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse daran, dass die Arbeitnehmer die Konten bei ihr hätten. Es liege kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, wenn die Mitarbeiter faktisch nicht frei bestimmen könnten, sondern vom Arbeitgeber vorgegeben werde, wo ihr Konto…
…des Bankgeheimnisses unmöglich. Die Beschwerdeführerin habe also ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse daran, dass die Arbeitnehmer die Konten bei ihr hätten. Es liege kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, wenn die Mitarbeiter faktisch nicht frei bestimmen könnten, sondern vom Arbeitgeber vorgegeben werde, wo ihr Konto…
…derer Agenden vorzunehmen gehabt hätten, weshalb von einer Hinzurechnung nicht gesprochen werden könne, da ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis nicht vorliegen würde. Bezüglich der Hinzurechnung der 8-Tageskarte für Wien der Dienstnehmerin HM im Monat Juni 2001 sei darauf hinzuweisen, dass der Ankauf deswegen notwendig…
…1 Z 14 EStG 1988 fallen. Diese Zuwendungen stellen einen steuerlichen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar. Mit Abgabenbescheide vom 16. Mai 2006 wurden vom Finanzamt für die Jahre 2002 bis 2004 die strittigen Beträge der Besteuerung unterworfen. Gegen diesen Bescheid wurde vom steuerlichen Vertreter der…
…Geschäftsführer P. nicht als Vorteil aus dem Dienstverhältnis der Lohnsteuer unterzogen wurde. Folgende Vereinbarungen gingen der Schenkung voraus: Bereits am 21.3.1985 wurde P. und dessen Gattin die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem im Eigentum der Berufungswerberin stehenden Grundstück erteilt. Am…
…Eine weitere Begründung gibt es zur Wiederaufnahme nicht. In allen drei Einkommensteuerbescheiden sind die Bezüge aus dem Vorteil aus dem Dienstverhältnis als steuerpflichtige Bezüge erfasst und werden sie nochmals unter den bezugsauszahlenden Stellen angeführt. Die Lohnzettel aufgrund der Lohnsteuerprüfung der ehemaligen Dienstgeberin wurden erst nach…
…für Kreditkarten) in Rechnung stellte. Der Prüfer wertete dies als steuerpflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis und berechnete die dafür einzubehaltende Lohnsteuer sowie DB und DZ. Das Finanzamt schloss sich der Auffassung des Prüfers an und nahm die Beschwerdeführerin mit Haftungsbescheiden für die errechnete Lohnsteuer in…
…für Kreditkarten) in Rechnung stellte. Der Prüfer wertete dies als steuerpflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis und berechnete die dafür einzubehaltende Lohnsteuer sowie DB und DZ Das Finanzamt schloss sich der Auffassung des Prüfers an und nahm die Beschwerdeführerin mit Haftungsbescheiden für die errechnete Lohnsteuer in…
…für Kreditkarten) in Rechnung stellte. Der Prüfer wertete dies als steuerpflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis und berechnete die dafür einzubehaltende Lohnsteuer sowie DB und DZ Das Finanzamt schloss sich der Auffassung des Prüfers an und nahm die Beschwerdeführerin mit Haftungsbescheiden für die errechnete Lohnsteuer in…
…für Kreditkarten) in Rechnung stellte. Der Prüfer wertete dies als steuerpflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis und berechnete die dafür einzubehaltende Lohnsteuer sowie DB und DZ Das Finanzamt schloss sich der Auffassung des Prüfers an und nahm die Beschwerdeführerin mit Haftungsbescheiden für die errechnete Lohnsteuer in…
…Bescheide bleiben unverändert. Entscheidungsgründe Bei der Berufungsweberin (in der Folge: Bw.) handelt es sich um eine Bank. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die unentgeltliche Kontoführung für (ehemalige) Mitarbeiter einen steuerpflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis (§ 25 EStG 1988) darstellt. Im Zug einer bei der Bw…