Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0782-L/02
Nachversteuerung der Schenkung eines Grundstückes als Vorteil aus dem Dienstverhältnis, Zeitpunkt des Zuflusses
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0782-L/02vom 05.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Josef Pölzleithner WT KEG, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Vöcklabruck betreffend Haftung des Arbeitgebers gem. § 82 EStG 1988
über den Prüfungszeitraum 1.1.1997 bis 31.12.1999
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Nachforderung an Lohnsteuer
vermindert sich von bisher 671.000 S (48.763,47 €) auf
154.446 S (11.224,03 €), die Nachforderung an Dienstgeberbeitrag
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen vermindert sich von 60.390 S
(4.388,71 €) auf 13.900 S (1.010,15 €), der Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag vermindert sich von 6.442 S (468,16 €) auf
1.483 S (107,77 €).
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegündet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer bei der Berufungswerberin durchgeführten
Lohnsteuerprüfung über die Jahre 1997 bis 1999 wurde festgestellt,
dass eine im Jahr 1998 erfolgte Schenkung eines Grundstückes an den
Geschäftsführer P. nicht als Vorteil aus dem Dienstverhältnis der
Lohnsteuer unterzogen wurde. Folgende Vereinbarungen gingen der Schenkung
voraus:
Bereits am 21.3.1985 wurde P. und dessen Gattin die
Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem im Eigentum der
Berufungswerberin stehenden Grundstück erteilt. Am 1.8.1986 wurden folgende
Verträge zwischen der Berufungswerberin und P. geschlossen:
1. Ein Pachtvertrag über die gegenständliche
Liegenschaft auf die Dauer von 12 Jahren (bis 31.7.1998). Das
Pachtverhältnis war an die Bedingung geknüpft, dass P. nicht vor
Ablauf der vereinbarten Pachtdauer aus dem Dienstverhältnis zur
Berufungswerberin ausscheide. Als Pachtzins wurden 100 S jährlich
vereinbart. Vom Verpächter wurde ausdrücklich die Zustimmung zur
Errichtung eines Einfamilienhauses und zur Belastung der Liegenschaft in
unbeschränkter Höhe erteilt.
2. Vier Vorverträge, die die rechtlichen Beziehungen
zwischen den Vertragspartnern bei Beendigung des Pachtverhältnisses regeln
und alle denkbaren Gründe für die Beendigung abdecken sollten, und
zwar:
I) für den Fall der Beendigung des
Pachtverhältnisses durch Ablauf der vereinbarten Dauer: Schenkungsvertrag;
II) bei vorzeitiger Auflösung des
Pachtverhältnisses wegen Kündigung des Dienstverhältnisses durch
den Arbeitgeber: Kaufvertrag um einen Kaufpreis von 360.000 S, wobei sich
dieser vereinbarte Kaufpreis bis zum Eintritt dieses Falles jährlich um
30.000 S reduziert;
III) bei vorzeitiger Auflösung des
Pachtverhältnisses wegen Kündigung des Dienstverhältnisses durch
P. selbst oder bei Vorliegen fristloser Entlassungsgründe: Kaufvertrag um
einen Kaufpreis von 600.000 S, wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex
1976;
IV) bei vorzeitiger Auflösung des
Pachtverhältnisses wegen Tod des Dienstnehmers: Kaufvertrag mit der Witwe
von P., vereinbarter Kaufpreis 360.000 S, wie im Fall II) reduziert sich
dieser Kaufpreis jährlich um 30.000 S.
Da das Dienstverhältnis aufrecht blieb, ging
schließlich mit 31.7.1998 die Liegenschaft durch Schenkung ins Eigentum
von P. über. Auf Grund dieses Sachverhaltes stellte das Finanzamt fest,
dass ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vorlag, und forderte mit
Haftungs- und Abgabenbescheid Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dientgeberbeitrag nach, wobei als Bemessungsgrundlage der Verkehrswert der
Liegenschaft im Jahr 1998 unter Zugrundelegung ortsüblicher
Grundstückspreise laut dortigem Marktgemeindeamt angesetzt wurde
(1.327.200 S). Nachversteuert wurde außerdem ein ortsüblicher
Pachtschilling für das Jahr 1997 und Jänner bis Juli 1998, der mit
10.000 S angenommen wurde.
Dagegen wurde Berufung eingebracht und im Wesentlichen
eingewendet: dem Dienstnehmer sei bereits mit Abschluss der Verträge im
Jahr 1986 das Besitz-, Nutzungs- und Belehnungsrecht an der Liegenschaft
eingeräumt worden. Bereits damals hätte dieses Recht bewertet und als
Vorteil aus dem Dienstverhältnis versteuert werden müssen. Es seien
sämtliche Verträge der Finanzbehörde vorgelegt worden. Da dennoch
keine Versteuerung erfolgte, könne in den Jahren 1997 und 1998 nur mehr das
laufende Besitz-, Nutzungs- und Belehnungsrecht (für 1 1/2 Jahre)
sowie das reine Eigentumsrecht zur Versteuerung kommen. Unter Zugrundelegung
eines vorliegenden Gutachtens des Sachverständiger für
Liegenschaftsbewertungen I. und der Werte in den Übertragungsverträgen
sei das laufende Recht mit jährlich 30.000 S, das reine Eigentumsrecht
mit 85.000 S anzusetzen. Ohne Untermauerung durch ein Gutachten eines
Amtssachverständigen könne dieser festgestellte "objektive Wert" des
Eigentumsrechts nicht angezweifelt werden.
Auch nach einem Vorhalt des Finanzamtes über die
Grundlagen der Schätzung des nachzuversteuernden Betrages vertrat die
Berufungswerberin weiterhin die Ansicht, dass das übertragene Recht an dem
Grundstück in ein reines Eigentumsrecht sowie ein Besitz-, Nutzungs- und
Belehnungsrecht aufzuteilen sei. Da letzteres bereits im Jahr 1986
eingeräumt worden sei und der Abgabenbehörde der gesamte Sachverhalt
bekannt war, sei eine Nachversteuerung im Rahmen dieser Lohnsteuerprüfung
nicht mehr möglich.
Im Zuge des weiteren Verfahrens wurde seitens der
Berufungswerberin ein weiteres ausführliches Gutachten des
Sachverständigen für Liegenschaftsbewertungen über den
Verkehrswert des Grundstückes vorgelegt, das letztlich nach eingehender
Erörterung noch um die Nutzwerte des Grundstücks vor und nach der
Eigentumsübertragung ergänzt wurde. Danach setze sich der Gesamtwert
des Grundstückes zusammen aus den Werten, das Grundstück zu nutzen,
das Grundstück zu besitzen, das Grundstück zu belasten. In diesem Sinn
wurde der Wert des reinen Eigentumsrechtes zum Zeitpunkt der Schenkung
folgendermaßen ermittelt: Der Gesamtwert wurde unter Zugrundelegung von
Vergleichspreisen mit 995.400 S festgestellt, hievon entfallen auf das
Nutzungsrecht unter Zugrundelegung der Lebenserwartung der Nutzer
800.700 S, auf das Pfandbestellungsrecht 74.655 S, sodass ein
Verkehrswert des reinen Eigentumsrechtes von 120.045 S verblieb. Ein
angemessener Pachtpreis vor der Schenkung wurde mit 24.000 S festgestellt,
hieraus abgeleitet wurde der Nutzwert ab der Baubewilligung bis zur Schenkung
mit 212.464 S festgestellt, der Nutzwert ab der Schenkung mit
150.848 S.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 15 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem
Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des
§ 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen. Geldwerte Vorteile sind mit den
üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 EStG 1988 sind Einnahmen
in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen
sind. Zugeflossen ist eine Einnahme dann, wenn der Empfänger über sie
rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann. Geldwerte Vorteile aus der
Überlassung von Wirtschaftsgütern (Sachbezüge) sind zugeflossen,
wenn der Empfänger das wirtschaftliche Eigentum erwirbt. Bei der
Nutzungsüberlassung fließt der Vorteil jeweils in dem Zeitpunkt zu,
in dem vom Steuerpflichtigen die von ihm ersparten Ausgaben bei gleichartigen
Geschäften unter den im Geschäftsleben üblichen Bedingungen zu
tätigen gewesen wären. (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz
30 zu § 19).
Unbestrittenermaßen stellt die Überlassung der
Liegenschaft an P. einen Vorteil aus dessen Dienstverhältnis zur
Berufungswerberin dar. Bestritten wird lediglich, dass der gesamte, durch keine
Belastungen geminderte Verkehrswert der Liegenschaft erst im Jahr 1998
zugeflossen sein sollte.
Auf Grund der vorliegenden Vetragsgestaltung ist nun von
folgenden Zuflüssen auszugehen: Da die Erteilung der Baubewilligung im Jahr
1985 mit Wissen und Einverständnis des Grundstückseigentümers
erfolgt ist, hat P. das Recht der Nutzung des Grundstückes durch Errichtung
eines Gebäudes bereits zu diesem Zeitpunkt auf Lebensdauer erhalten. Mit
dem im Folgejahr geschlossene Pachtvertrag hat P. das Recht zur Belehnung der
Liegenschaft in unbeschränkter Höhe erhalten. Im Übrigen
hält dieser Vertrag mit den gleichzeitig formulierten Vorverträgen die
Abhängigkeit des Nutzungsrechtes vom aufrechten Bestand eines
Dienstverhältnisses sowie die Folgen einer vorzeitigen Auflösung fest.
Da diese auflösende Bedingung letztlich nicht eingetreten ist, mag es
dahingestellt bleiben, welche rechtlichen Folgen eine vorzeitige Auflösung
des Dienstverhältnisses tatsächlich gehabt hätte. Im Zeitpunkt
des Schenkungsvertrages (1998) erhielt P. schließlich das Eigentumsrecht.
Für die Feststellung, in welcher Höhe und zu
welchem Zeitpunkt die zu versteuernden Vorteile zugeflossen sind, bedeutet dies:
Ab dem Zeitpunkt der Nutzungsüberlassung (1985) ist dem Dienstnehmer P.
zunächst ein jährlicher Vorteil in der Höhe zugeflossen, die er
als Gegenleistung für ein derartiges Geschäft an Fremde erbringen
hätte müssen. Mit der Schenkung im Jahr 1998 ist ihm sowohl der Wert
des reinen Eigentumsrechtes zugeflossen als auch der kapitalisierte Wert der
jährlichen Gegenleistung, die ansonsten bei Beibehaltung der vorherigen
rechtlichen Situation weiterhin berücksichtigt hätte werden
müssen. Unter Zugrundelegung des im Rechtsmittelverfahren eingebrachten
Gutachtens über den Verkehrswert der Liegenschaft beträgt der
angemessene jährliche Pachtzins 24.000 S, der Verkehrswert der
Liegenschaft ohne Nutzungs- und Pfandrecht 120.045 S, der verbleibende
Nutzwert zu Zeitpunkt der Schenkung 150.848 S.
Unbestritten ist, dass eine Nachversteuerung der Vorteile
nur mehr ab dem Prüfungszeitraum 1997 möglich ist, da für die
Vorjahre kein Wiederaufnahmegrund gegeben ist. Die Bemessungsgrundlage für
den Haftungs- und Abgabenbescheid 1997 bis 1999 setzt sich daher
folgendermaßen zusammen: Pachtzins 1997 24.000 S, Pachtzins 1 -
7/1998 14.000 S, Verkehrswert 1998 120.045 S, Nutzwert 1998
150.848 S. Gesamte Bemessungsgrundlage 308.893 S.
Die Nachforderung errechnet sich folgendermaßen:
Lohnsteuer: 308.893 S x 50% = 154.446 S
Dienstgeberbeitrag: 308.893 S x 4,5% =
13.900 S
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag: 308.893 S x 0,48% =
1.483 S
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz,
5. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 15 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0782-L/02
- Stammnummer
- 7754
- Gültig
- 05.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF