…1988 vorzunehmen? Lösung Bei der Bestimmung des § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 handelt es sich um eine reine Verteilungsvorschrift, die keine Auswirkung auf den Zeitpunkt des Entstehens des TWA-Verlustes hat. Der Aufwand aus der TWA ist in dem Jahr entstanden, in dem…
…außer Beiträge im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 1a EStG 1988, können im Jahr 2020 letztmalig geltend gemacht werden. Rz 435: Fallen Sonderausgaben unter die Verteilungsvorschrift des § 19 Abs. 3 EStG 1988 (zB Vorauszahlung von Steuerberatungskosten), sind nur die auf das jeweilige Jahr entfallenden…
…bei der Regelung gem § 9 Abs 7 erster TS KStG um eine reine Verteilungsvorschrift handelt." In der Stellungnahme der Großbetriebsprüfung vom 26.07.2011 wird dem Berufungsvorbringen von Seiten der belangten Behörde entgegengehalten: "[Seite 3 der Stellungnahme der GBP zur Berufung] Ad 2. Firmenwertabschreibung: Die…
…iSd § 12 Abs. 3 Z 2 KStG seien keine Schwebeverluste und die Bestimmung des § 12 Abs. 3 Z 2 KStG stelle eine reine Verteilungsvorschrift dar, die anders als die Vorschrift des § 2 Abs. 2a EStG 1988 keine Bindung der Verrechnung an bestimmte positive Einkünfte festlege…
…hat im Zusammenhang mit § 18 Abs. 6 EStG 1988 den Ausschluss der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vom Verlustvortrag auf Grund der einkommensteuerrechtlichen Verteilungsvorschriften für verschiedene Aufwandskategorien zunächst als verfassungskonform angesehen (VfSlg 13296/1992), in weiterer Folge jedoch als unsachlich erkannt, weil auf Grund einer…
27.10.2 Umfang und Durchführung der Verteilung (Z 4 bis 6) Rz 7393: Der Antrag auf Verteilung ist bei erstmaliger Inanspruchnahme grundsätzlich in der Einkommensteuererklärung zu stellen. Der Antrag kann bis zum Eintritt der Rechtskraft nachgeholt werden. § 39 Abs. 4 EStG 1988 gilt entsprechend…
27.10.3 Beendigung der Verteilung (Z 7 und 8) Rz 7396: In § 37 Abs. 4 Z 7 EStG 1988 sind die Gründe taxativ aufgezählt, die zur Beendigung der Verteilung führen: a)Tod des Steuerpflichtigen. Noch offene Drittelbeträge sind in diesem Fall dem Erblasser zuzurechnen…