41.11 Verhältnis zu Sonderausgaben und Zukunftssicherung gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 Rz 1394: Beiträge im Bereich der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge sind vom Sonderausgabenabzug ausgenommen (§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988). Rz 1395: Voraussetzung für die Prämienbegünstigung von Beiträgen ist…
…1988 zum Ausdruck kommt, wonach Prämien zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommen- oder Körperschaftsteuer zu berücksichtigen sind. Dass die Forschungsprämie nicht isoliert vom Regelungszusammenhang des Einkommensteuerrechts betrachtet werden kann, zeigt sich vor allem auch im Verhältnis zu anderen steuerlichen Begünstigungen. Steuerfreie Zuwendungen aus öffentlichen…
…1988 zum Ausdruck kommt, wonach Prämien zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommen- oder Körperschaftsteuer zu berücksichtigen sind. Dass die Forschungsprämie nicht isoliert vom Regelungszusammenhang des Einkommensteuerrechts betrachtet werden kann, zeigt sich vor allem auch im Verhältnis zu anderen steuerlichen Begünstigungen. Steuerfreie Zuwendungen aus öffentlichen…
…23.2.1971, 1671/70; siehe dazu auch die VereinsR Rz 197). Beim Bw. treffe weder der erste noch der dritte Punkt zu. Für den begünstigungsschädlichen Betrieb dürfe daher vom Finanzamt keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Für die übrigen Einnahmen des Vereines (z.B. Mitgliedsbeiträge, Spenden…
…Leistungsfähigkeit des unterhaltsleistenden (Ehe)Partners Rechnung tragen bzw das Existenzminimum des nicht verdienenden Partners steuerfrei stellen soll (vgl. Jakom/Kanduth-Kristen EStG 2013, § 33 Rz 20). Allerdings hat der Gesetzgeber diesen Zweck im Gegensatz zu bestimmten anderen Transferleistungen und Begünstigungen (Familienbeihilfe, Familienzuschlag, Schulfahrtbeihilfe, Unterhaltsabsetzbetrag, Kinderbetreuungsgeld…
…in Wettbewerb stünden, weil sie zu marktüblichen Preisen angeboten würden. Zu den Beschäftigungsbetrieben wurde teilweise wörtlich auf Rz. 261 der Vereinsrichtlinien Bezug genommen, wo i.d.R. vom Vorliegen eines begünstigungsschädlichen Betriebes auszugehen sei, wenn neben dem Beschäftigungsbetrieb keine andere begünstigte Tätigkeit (z.B. Aus-…
…die Geltendmachung der in Rede stehenden Grabsteinkosten als außergewöhnliche Belastung zu verzichten, vermag für sich keinen rechtlichen oder sittlichen Zahlungsgrund bzw. -verpflichtung aufzuzeigen. Auch sittliche Gründe resultieren wie rechtliche Gründe aus dem Verhältnis des Steuerpflichtigen zu anderen Personen. Eine sittliche Verpflichtung für die Übernahme von…
…Es habe zwischenzeitlich eine andere Gesellschaft die Anteile der Bw. übernommen. Die österreichische Gesellschaft arbeite stabil und sichere daher viele Arbeitsplätze in Österreich. In der Begründung der Berufung sei ausgeführt: "Es kann wohl allgemein und im Verhältnis zu einem EU-Staat zu keiner schlechteren Beurteilung…
…vor, da dies dem Normmietvertrag nach den Vorgaben der Landesförderung entspreche. Der steuerliche Vertreter führte abschließend aus: Das Verfahren habe aus der Sicht der Bw zu Tage gebracht, dass keinerlei Begünstigungen an HR und/oder andere Personen erfolgt seien. Es möge noch berücksichtigt werden, dass…
…wie bereits oben erwähnt kein Grund oder Leitprinzip der österreichischen Steuerpolitik sei, den Produktionsfaktor Arbeit besonders hoch im Verhältnis zu anderen Produktionsfaktoren zu belasten. Es wäre geradezu widersinnig, dies dem Gesetzgeber zu unterstellen. Einer verfassungskonformen Interpretation sei § 122 Abs 7 und 8 WKG nicht zugänglich…
…auch) US-Staatsbürger bin und der Ansicht war, dass US-Staatsbürger durch die Abgabe der US-Steuererklärungen ihre steuerlichen Pflichten - auch im Verhältnis zu anderen Staaten - erfüllt haben. Nachdem ich meinen steuerlichen Vertreter in Österreich über mein US-Wertpapierdepot informiert habe, ist mir nunmehr bewusst…
…98/14/0164, VwGH 21.10.2015, Ro 2014/13/0038). Sittliche Gründe können ebenfalls nur aus dem Verhältnis zu anderen Personen erwachsen. Über rechtliche Verpflichtungen hinausgehende sittliche Verpflichtungen liegen im Rahmen des § 34 EStG 1988 nach ständiger Rechtsprechung nur ausnahmsweise vor und werden nur…
…wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen (Fettdruck im Original) Gründen nicht entziehen könne. Ebenso wie die Zwangsläufigkeit aus rechtlichen Gründen könne eine solche aus sittlichen Gründen nur aus dem Verhältnis zu anderen Personen erwachsen. Eine sittliche Verpflichtung komme in erster Linie gegenüber…
…des Besteuerungsrechts Österreich im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder zu anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit denen eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht, im beschwerdegegenständlichen Jahr 2012 die in § 1 Abs. 2 UmgrStG verankerte Begünstigungsvorschrift eines Steueraufschubs dergestalt…
…Einbringungsvermögens - zu einer fehlenden Verstrickung der Gegenleistungsanteile, kann die Einbringung gemäß § 16 Abs. 2 Z 2 UmgrStG nicht steuerneutral durchgeführt werden. Das gilt aber dann nicht, wenn das Besteuerungsrecht an den Gegenleistungsanteilen im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder zu anderen Mitgliedstaaten des…
…10 Stunden bezifferten täglichen (!) Aufenthaltszeit im Arbeitszimmer, geht die Bedeutung dieses Arbeitszimmers für die Vermietung im Verhältnis zu anderen Nutzungen fast gänzlich verloren. Dieser enorme zeitliche Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers kann nur mit anderen - privaten bzw. unentgeltlichen - Tätigkeiten des Bf. erklärt werden. In freier…
…31 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 in der hier anzuwendenden Fassung vor BudBG 2011 lautete [Hervorhebung nicht im Original]: „Umstände, die zum Verlust des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten hinsichtlich eines Anteiles im Sinne des Abs. 1 führen. Bei Wegzug…
…2 DBA-Bulgarien ein. Er sei durch die Besteuerung seiner ASVG-Pension in der Niederlassungsfreiheit beschränkt und werde im Vergleich zu anderen in Bulgarien ansässigen Beziehern von Pensionen diskriminiert, weil die Republik Bulgarien Pensionen überhaupt nicht besteuert würde. Aus den vorgenannten Gründen steht für das…
…er die Bedeutung allfälliger anderer Merkmale nicht völlig aus, sondern lässt ihnen ausdrücklich dort Bedeutung zukommen, wo das Vorliegen des hier maßgeblichen Hauptmerkmals der Eingliederung nicht klar erkennbar ist. Auch aus den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in oben zitiertem Erkenntnis ist klar die Intention zu erkennen…
…er die Bedeutung allfälliger anderer Merkmale nicht völlig aus, sondern lässt ihnen ausdrücklich dort Bedeutung zukommen, wo das Vorliegen des hier maßgeblichen Hauptmerkmals der Eingliederung nicht klar erkennbar ist. Auch aus den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in oben zitiertem Erkenntnis ist klar die Intention zu erkennen…