Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0056-K/04
Graberrichtungskosten als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0056-K/04vom 23.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Unter Aufwendungen im Sinne des § 34 EStG 1988 sind nur vermögensvermindernde Ausgaben zu verstehen, die der Steuerpflichtige in einem Kalenderjahr tatsächlich getätigt hat. Der Abgabepflichtige, der eine außergewöhnliche Belastung – hier Graberrichtungskosten – begehrt, hat selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen aller Voraussetzungen darzutun, die für die Zuerkennung der begehrten außergewöhnlichen Belastung sprechen. Unterlässt es der Steuerpflichtige, trotz Ersuchens des Finanzamtes, jene Umstände nachzuweisen, auf welche er die abgabenrechtliche Begünstigung stützt, so hat er die ihm gesetzlich zumutbare Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) nicht erfüllt und folglich den Nachteil daraus, nämlich die Nichtanerkennung der abgabenrechtlichen Begünstigung, zu tragen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., wohnhaft in Adr., vom
3. Juli 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom
16. Juni 2003 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielte im
streitgegenständlichen Veranlagungsjahr Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit. In der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 beantragte er ua. die
Berücksichtigung von Begräbniskosten in Höhe von
3.400,00 € für seinen am 18. Oktober 2000 (ohne
hinreichendes Nachlassvermögen) verstorbenen Vater unter dem Titel
außergewöhnliche Belastung gemäß
§ 34
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988.
Mit Vorhalt vom 21. Mai 2003 forderte das
Finanzamt den Bw. auf die geltend gemachten Begräbniskosten durch
Belegvorlage nachzuweisen.
Am 3. Juni 2003
übermittelte der Bw. dem Finanzamt ua. nachstehende
Unterlagen:
Ein
Schreiben datiert mit 2.6.03, in dem ausgeführt wurde, dass die
Unterzeichneten, nämlich die Mutter des Bw. und dessen Bruder
unwiderruflich erklären auf die steuerliche Geltendmachung der in Rede
stehenden Grabsteinkosten zu verzichten.
Eine
Rechnung des Steinmetzbetriebes vom 23.9.2002, adressiert an A.K., über
Steinmetzarbeiten und Grabsteinkosten (in Kopie). Aus der Rechnung ging weiters
hervor, dass die Bezahlung der Steinmetzleistungen mittels Ratenzahlungen (12.4.
u. 6.5. je 800,00 €, 5.6., 3.7. u. 5.8. je 400,00 €, 4.9. u.
Restbetrag je 300,00 €) erfolgten. Auf der besagten Rechnung wurde von
der Mutter des Bw. der handschriftlich Vermerk: "wurde von meinem Sohn
K. K. bezahlt" angebracht.
In einem
Aktenvermerk (ohne Datum) wurde vom Finanzamt auf der Rückseite der
Rechnung des Steinmetzbetriebes (Verwaltungsakt Seite: 7Rs) Folgendes
festgehalten:
"Tel.
R. mit Fa. W. (Steinmetzbetrieb): Re
ausgestellt an Fr A.K., Bestellung im
Frühjahr, gezahlt wurde immer von Fr.
A.K.."
Im Einkommensteuerbescheid 2002 vom
16. Juni 2003 blieben die vom Bw. geltend gemachten
Begräbniskosten zur Gänze unberücksichtigt. In der
Abweisungsbegründung des Finanzamtes wurde diesbezüglich ua. auf eine
telefonische Besprechung mit dem Bw. verwiesen und es wurde weiters
ausgeführt, dass die Aufwendungen für außergewöhnliche
Belastungen mangels Überschreiten des Selbstbehaltes von
2.492,55 € nicht zu berücksichtigen seien.
Dagegen wurde vom Bw. am 3. Juli 2003 berufen. In
der Berufung brachte der Bw. im Wesentlichen vor, dass sich das Finanzamt mit
dem Begehren "außergewöhnliche Belastung" (Grabsteinkosten)
offensichtlich substantiell gar nicht befasst habe. Aus dem Bescheid sei klar
ersichtlich, dass sich die Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes
(außergewöhnliche Belastungen) sowie der Selbstbehalt einfach mit
0 € angesetzt worden sei, obwohl die von ihm geltend gemachten
Aufwendungen nachweislich 3.400,00 € betragen hätten. Er ersuche
daher um Stattgabe der gegenständlichen Berufung.
In einem Aktenvermerk vom 8.9.2003 (Verwaltungsakt Seite:
11) des Finanzamtes wurde festgehalten, dass der Bw. über die Absetzbarkeit
von Grabstein- und Begräbniskosten telefonisch aufgeklärt worden sei.
Laut Bw. sei kein Nachlassvermögen nach dem verstorbenen Vater vorhanden
gewesen, erbberechtigt seien seine Mutter, sein Bruder und er zu je einem
Drittel gewesen. Die in Rede stehenden Grabsteinkosten könnten daher nur
iHv 1.133,33 € bei ihm berücksichtigt werden. Diese
würden jedoch unter dem Selbstbehalt liegen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 9. September 2003
wies das Finanzamt die Berufung im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass
Begräbnis- und Grabsteinkosten nur insoweit steuerlich abgeschrieben werden
könnten, als eine Verpflichtung zur Tragung dieser Kosten gegeben sei. Nach
Angaben des Bw. seien neben ihm noch seine Mutter und sein Bruder zu je einem
Drittel erbberechtigt gewesen. Die geltend gemachten Grabsteinkosten seien bei
ihm daher nur im Ausmaß von einem Drittel in Höhe von
1.133,33 € unter Abzug eines Selbstbehaltes (2.492,55 €) zu
berücksichtigen gewesen. Im Übrigen wurde auf das zum Gegenstand
geführte Telefonat verwiesen.
Mit Schreiben vom 16. September 2003 stellte der
Bw. den Antrag, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorzulegen. Im Vorlageantrag führte der Bw. aus, dass die
abweisende Berufungsvorentscheidung in geradezu schikanöser Art,
offensichtlich bestehende Defizite an Bürgerfreundlichkeit, sowie an
notwendigem Steuerfachwissen widerspiegle. Ergänzend verwies der Bw.
darauf, dass der Verlass nach seinem verstorbenen Vater "armutshalber abgetan
wurde" und er den entsprechenden Gerichtsbeschluss dem Finanzamt bereits
übermittelt habe. Der Hinweis in der Berufungsvorentscheidung auf das
Vorhandensein noch weiterer Erben sei daher ein sinnentleertes
Begründungselement. Darüber hinaus habe er dem Finanzamt - wie
gefordert - all jene Unterlagen (Belege über die Bezahlung, Belege
über die Kleinstrente seiner Mutter usw.) vorgelegt, die ersichtlich machen
würden, dass ihm die in Rede stehenden Aufwendungen tatsächlich und
zwangsläufig erwachsen seien. Da er sich weitere Ausführungen ersparen
möchte, ersuche er um umgehende Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz bzw. den Unabhängigen Finanzsenat. Auch
behalte er sich eine Beschwerde an das Bundesministerium für Finanzen
vor.
Auf der Rückseite des Berufungsschriftsatzes
(Verwaltungsakt Seite: 11Rs) wurde von der zuständigen Sachbearbeiterin des
Finanzamtes am 22.12.2003 nachstehender Aktenvermerk angebracht:
"Laut
tel. R. mit Fa. W. wurden Zahlungen
pers. durch Fr. A.K. geleistet bzw.
soweit Überweisungen durchgeführt wurden, ebenfalls lt.
Einzahlungsbeleg d. Fr.
A.K..
H.
Wopl persönlich kann sich noch genau erinnern, dass nur Fr.
A.K. persönlich erschienen ist u.
gezahlt (bar) hat.
Soweit
Erlagscheinüberweisungen erfolgten, werden die Belege an das ho. FA i K.
gefaxt werden.
Tel.
mit H. W. ."
Die Firma W. übermittelte dem Finanzamt mit
Fax-Mitteilung vom 23.12.2003 zwei Überweisungsbelge (Zahlscheine: 4.9.2002
u. 3.10.2002 über je 300,00 €) auf denen die Mutter des Bw. (Frau
A.K.) als Auftraggeberin der Einzahlungen aufscheint.
Mit Vorhalt vom 10. Februar 2004 wurde der Bw.
vom Finanzamt ergänzend ersucht, die Originalbelege der von ihm erfolgten
Einzahlungen zur Steinmetzrechnung der Firma W. vom 23.9.2002 vorzulegen. Diesem
Ersuchen leistete der Bw. keine Folge sondern übermittelte dem Finanzamt am
17. Februar 2004 erneut lediglich die bereits in Kopie vorgelegte
Steinmetzrechnung.
Im Zuge der Berufungsvorlage an den Unabhängigen
Finanzsenat stellte das Finanzamt den Antrag, die Berufung des Bw. gegen den
Einkommensteuerbescheid 2002 möge als unbegründet abgewiesen
werden, zumal der Bw. hinsichtlich der in Rede stehenden Grabsteinkosten weder
eine ihn persönlich treffende Zahlungsverpflichtung noch eine durch ihn
selbst erfolgte Zahlung nachzuweisen vermochte.
Mit Bedenkenvorhalt vom 14. Oktober 2004 wurde
der Bw. vom Unabhängigen Finanzsenat ua. darüber in Kenntnis gesetzt,
dass die ergänzenden Sachverhaltsermittlungen des Finanzamtes im
Berufungsverfahren und auch jene des Unabhängigen Finanzsenates zur
Feststellung geführt hätten, dass seine Berufungsbehauptung,
nämlich die in Streit stehenden Grabsteinkosten in Höhe von
3.400,00 € seien von ihm bezahlt worden, im Verwaltungsakt keinerlei
Bestätigung finden würde. Er wurde daher gebeten, zu dieser
entscheidungsrelevanten Sachverhaltsfeststellung eine Stellungnahme abzugeben
bzw. diese anderenfalls durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu
widerlegen.
Von Seiten des Bw. erfolgte dazu keine Stellungnahme und
auch keine Vorlage von weiteren Beweismitteln.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die vom Bw. geltend gemachten Aufwendungen
für Steinmetzarbeiten und Grabsteinkosten in Höhe von
3.400,00 € als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden
können.
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind
bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18 EStG 1988) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.
Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein
(§ 34 Abs. 2 EStG 1988).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen
(§ 34 Abs. 3 EStG 1988).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (§ 34 Abs. 4
EStG 1988).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
Nach § 34 Abs. 2 leg.cit. ist die Belastung
außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl
der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst.
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen nach
§ 34 Abs. 3 leg.cit. zwangsläufig, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann.
In § 34 Abs. 4 leg.cit. wird normiert, dass
die Belastung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigt, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen
(§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der
außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt
übersteigt.
Eine Belastung iSd § 34 EStG 1988 setzt weiters
eine Geldausgabe des Steuerpflichtigen voraus, die zu einem endgültigen
Ausscheiden aus seiner wirtschaftlichen Verfügungsmacht (Verbrauch)
führt und durch die weiters sein laufendes Einkommen betroffen
ist.
Wenn alle in § 34 EStG 1988 genannten Voraussetzungen
gleichzeitig erfüllt sind, dann räumt das Gesetz dem Steuerpflichtigen
einen Rechtsanspruch auf Abzug außergewöhnlicher Belastungen bei der
Ermittlung seines Einkommens ein.
Schon das Fehlen einer einzigen in § 34 EStG 1988
genannten Voraussetzung schließt die Anerkennung der geltend gemachten
Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung aus (vgl. Erkenntnis des
VwGH vom 1.7.1964, 865/63) und die Abgabenbehörde ist davon enthoben zu
prüfen, ob auch die anderen Voraussetzungen zutreffen oder
nicht.
Unbestritten ist, dass Begräbniskosten
einschließlich der Errichtung eines Grabmals (nicht als
Begräbniskosten absetzbar sind Kosten der Trauerkleidung sowie für
Blumen und Kränze, die Kosten für die Bewirtung von Trauergästen
sowie für die spätere Grabpflege) nach ständiger Rechtsprechung
als außergewöhnliche Belastung nur dann in Betracht kommen, wenn sie
mangels eines reinen Nachlasses das Einkommen des Bestellers des
Begräbnisses belasten (Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG
1988, § 34 Anmerkung 78, Stichwort "Begräbniskosten", mit
Judikaturnachweis).
Für den Unabhängigen Finanzsenat stellt sich
folgende zu beurteilende Sach- und Aktenlage:
Aus
dem Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 20. Dezember 2002,
GZ, ergibt sich, dass in der Verlassenschaftssache des am
18. Oktober 2000 verstorbenen J.K., dem Vater des Bw., mangels eines
den Betrag von 39.000,00 S übersteigenden Nachlassvermögens eine
Verlassenschaftsabhandlung von Amts wegen nicht eingeleitet
(§ 72 Abs. 2 u 3 Außerstreitgesetz) worden war. Aus
dem angeführten Beschluss geht weiters hervor, dass nach dem "Akteninhalt"
die Todfallskosten von rd. 57.000,00 S von der erbl. Witwe A.K., der
Mutter des Bw., getragen worden seien.
Der
alleinstehende Bw. lebte im Kalenderjahr 2002 im gemeinsamen Haushalt
(Wohnung) mit seiner Mutter, welche im Streitjahr eine ASVG-Pension in Höhe
von 9.262,29 € (netto) bezog.
Die
Rechnung des Steinmetzbetriebes W., vom 23.9.2002, über Steinmetzarbeiten
für verst. J.K. (Grabstein mit Kreuzarbeit, Untersockel, Einfassung,
Blumenstreifen, 2 Postamente, 1 Platte aus Tan Granit poliert,
Grabkies, Inschrift, Laternen-Vasenset, liefern, fundamentieren, versetzen der
Grabanlage, Entsorgung) in Höhe von 3.400,00 € wurde auf den
Namen A.K. ausgestellt.
Die
Ermittlungen des Finanzamtes haben ergeben, dass der Auftrag für die
Errichtung der Grabanlage an den Steinmetzbetrieb W. und die Bezahlung der
Steinmetzarbeiten von 3.400,00 € (mittels Ratenzahlungen) jeweils
(stets nur) persönlich durch Frau A.K., der Mutter des Bw., erfolgt
seien.
Eine
Nachweiserbringung darüber, dass die Graberrichtungskosten in Höhe von
3.400,00 € vom Bw. im Streitjahr 2002 bezahlt worden waren ist
dieser schuldig
geblieben.
In
rechtlicher Hinsicht ist der vorliegende Sachverhalt wie folgt zu
beurteilen:
Im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat sind die
Behauptungs- und Beweislasten klar verteilt. Die Abgabenbehörde erster
Instanz hat im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat alles
vorzubringen, was für ihren Standpunkt spricht. Ebenso hat der
Steuerpflichtige alles vorzubringen, was für seinen Standpunkt spricht.
Unterlässt der Steuerpflichtige das zur Durchsetzung seines Begehrens
notwendige Sach- und Beweisvorbringen, so kommt er seiner Behauptungs- und
Beweislast nicht nach.
Gemäß
§ 115 Bundesabgabenordnung (BAO)
haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen
und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu
ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben
wesentlich sind. Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte
und rechtlichen Interessen zu geben. Die Abgabenbehörden haben Angaben der
Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der
Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.
Nach § 119 Abs. 1 BAO sind die für den
Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung
abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom
Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die
Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß
erfolgen.
Die im § 119 BAO verankerte Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht und der daraus abgeleiteten Mitwirkungspflicht (§ 138
BAO) entspricht der Abgabepflichtige unter anderem dann, wenn er die ihm
zumutbaren Auskünfte erteilt (vgl. VwGH 20.10.1999, 94/13/0027). Was zu
einer vollständigen Offenlegung gehört, hat der Abgabepflichtige
zunächst selbst nach bestem Wissen und Gewissen, sowie der nach seinen
Verhältnissen zumutbaren Sorgfalt zu beurteilen. "Offenlegen" bedeutet, der
Abgabenbehörde ein richtiges, umfassendes und klares Bild von den für
die Entscheidung maßgebenden Umständen zu verschaffen (vgl. VwGH
15.12.1983, 82/15/0166). Dem Abgabepflichtigen kann dabei unter Umständen
auch zugemutet werden, von sich aus eine gewisse Initiative zu entfalten, vor
allem dann, wenn es gilt, eigene Behauptungen unter Beweis zu stellen bzw.
glaubhaft zu machen. Er kommt seiner Mitwirkungspflicht insbesondere dann nicht
nach, wenn er erst eine Aufforderung der Behörde zum Nachweis seiner
Behauptungen abwarten wollte, obschon es ihm ohne weiteres möglich ist, in
Kenntnis des Verfahrensgegenstandes die notwendigen Beweismittel
vorzulegen.
Der Abgabepflichtige hat im Rahmen seiner
Mitwirkungspflicht gemäß
§ 138 BAO die erforderlichen
Nachweise zu erbringen (vgl. VwGH 6.4.1995, 93/15/0060). Steht der
Abgabepflichtige der Beweisführung wesentlich näher als die
Abgabenbehörde, so müsse er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die
entsprechenden Nachweise erbringen (vgl. VwGH 19.9.1995, 95/14/0039, und Stoll,
BAO-Kommentar, 1559).
Wie bereits eingangs ausgeführt wurde, erwächst
eine Belastung des Einkommens nach § 34 Abs. 3 EStG 1988
zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige ihr aus tatsächlichen,
rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Unter tatsächlichen Gründen sind nur solche
Ereignisse zu verstehen, die in der Person des Steuerpflichtigen selbst liegen,
die ihn unmittelbar selbst betreffen (wie z.B. eigene Krankheitskosten) und die
nicht - wie gegenständlichenfalls - durch ein Rechtsgeschäft
anfallen würden.
Zu den rechtlichen Gründen zählen jene, die aus
dem Verhältnis zu einer anderen Person entspringen und damit rechtlich
erzwingbar sind. Erwächst eine Belastung aus der Erfüllung einer
Rechtspflicht, so muss bereits die Übernahme der Rechtspflicht das Merkmal
der (rechtlichen oder sittlichen) Zwangsläufigkeit aufweisen.
Im vorliegenden Fall steht hingegen fest, dass der Auftrag
zur Errichtung der in Rede stehenden Grabanlage nicht vom Bw. an den
Steinmetzbetrieb W. erteilt worden war. Evident ist auch, dass die
Rechnungslegung über die Steinmetzarbeiten daher nicht an den Bw. sondern
an die Auftraggeberin, nämlich an die Mutter des Bw. erfolgte. Die vom Bw.
dem Finanzamt übermittelte Bestätigung (Erklärung) seiner Mutter
und seines Bruders vom 2. Juni 2003, in welcher diese erklären,
auf die Geltendmachung der in Rede stehenden Grabsteinkosten als
außergewöhnliche Belastung zu verzichten, vermag für sich keinen
rechtlichen oder sittlichen Zahlungsgrund bzw. -verpflichtung
aufzuzeigen.
Auch sittliche Gründe resultieren wie rechtliche
Gründe aus dem Verhältnis des Steuerpflichtigen zu anderen Personen.
Eine sittliche Verpflichtung für die Übernahme von Aufwendungen, die
die Tatbestandsmerkmale einer außergewöhnlichen Belastung
erfüllen, könne daher sehr wohl gegenüber nahen Angehörigen
in Betracht kommen. Es kommt dabei jedoch darauf an, ob der Steuerpflichtige
objektiv glauben darf, dass durch sein Verhalten eine existenzbedrohende Notlage
eines nahen Angehörigen habe abgewendet werden können. Nicht
ausreichend wäre hingegen, wenn sich der Steuerpflichtige zur Tätigung
der Aufwendungen lediglich sittlich verpflichtet fühlt. Ebenso ist nicht
ausreichend, dass das Handeln verständlich, wünschens- oder lobenswert
erscheinen mag.
Dass den Bw. eine sittliche Verpflichtung zur
Übernahme der in Rede stehenden Graberrichtungskosten im Streitjahr 2002
tatsächlich getroffen habe, und dass er unter Beachtung der Sittenordnung
durch sein Tun eine existenzbedrohende Notlage eines nahen Angehörigen
- vorliegendenfalls seiner Mutter, mit welcher er in einem gemeinsamen
Haushalt lebt - habe abwenden können, vermochte der Bw. gegenüber dem
Finanzamt laut Aktenlage nicht aufzuzeigen.
Um nun Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen in
Zusammenhang mit einem Begräbnis bzw. Graberrichtungskosten erwachsen sind,
als außergewöhnliche Belastung qualifizieren zu können, bedarf
es aber auch des Nachweises einer vermögensvermindernden Ausgabe und
Belastung des laufenden Einkommens.
Laut Ermittlungsfeststellungen des Finanzamtes waren alle
Akontozahlungen (12.4. u. 6.5. je 800,00 €, 5.6., 3.7. u. 5.8. je
400,00 € sowie die Restzahlungen 4.9. u. 3.10 je 300,00 €)
des in Rede stehenden Steinmetzauftrages (Rechnung vom 23.9.2002) im
Gesamtbetrag von 3.400,00 € von der Mutter des Bw. direkt bezahlt
worden. Einen konkreten Nachweis dafür, dass der Bw. den in Streit
stehenden Betrag von 3.400,00 € von seinem laufenden Einkommen des
Streitjahres 2002 verausgabt hat ist der Bw. gegenüber dem Finanzamt, trotz
Ersuchens, schuldig geblieben. Insoweit ist der Bw. seiner ihm gesetzlich
obliegenden und zumutbaren Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gegenüber dem
Finanzamt nicht nachgekommen.
Im Zuge des fortgesetzten Berufungsverfahrens wurden aber
auch vom Unabhängigen Finanzsenat ergänzende Ermittlungen
abgeführt, um feststellen zu können, von wem die Grabsteinkosten
tatsächlich bezahlt worden waren. In diesem Zusammenhang konnte jedoch der
handschriftliche Vermerk auf der vom Bw. in Kopie vorgelegten Steinmetzrechnung
vom 23.9.2002, "wurde von meinem Sohn K.K. bezahlt", versehen mit der
Unterschrift "A.K.", nicht näher verifiziert werden. Mit Bedenkenvorhalt
vom 14. Oktober 2004 wurde dem Bw. daher der bisherige Stand der
Ermittlungsergebnisse und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zur Kenntnis
und Stellungnahme übermittelt, wobei ua. auch darauf hingewiesen wurde,
dass entsprechend der zu beurteilenden Sach- und Aktenlage feststehe, dass die
Graberrichtungskosten (Grabsteinkosten) nicht von ihm bezahlt worden
seien.
Da dieser Vorhalt vom Bw. nicht beantwortet wurde, steht
für die nunmehr entscheidende Abgabenbehörde zweiter Instanz -
auf Grund des eindeutigen Hinweises im Vorhalt - fest, dass die in Streit
stehenden Graberrichtungskosten in Höhe von 3.400,00 € nicht vom Bw.
verausgabt worden waren, weshalb die Abzugsfähigkeit bereits dem Grunde
nach zu verneinen ist.
Die Berufung war daher aus den angeführten
Gründen als unbegründet abzuweisen.
Klagenfurt,
am 23. Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Außergewöhnliche BelastungGraberrichtungskostenGrabsteinkostenBelastung des laufenden EinkommensOffenlegungspflichtMitwirkungspflicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0056-K/04
- Stammnummer
- 16047
- Gültig
- 23.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF