Im Rahmen einer 1985 ergangenen Einzelerledigung ist festgestellt worden, dass die österreichischen Urheberrechtsverwertungsgesellschaften eine bloße Treuhandfunktion ausüben (B 2230/2-IV/4/85 v. 23.12.85). Die von den Verwertungsgesellschaften bezogenen Einkünfte sind daher nicht ihnen, sondern den einzelnen Urhebern zuzurechnen. Im damaligen Fall…
…17 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens der deutschen Besteuerung. Fließen einem österreichischen Künstler die Vergütungen im Wege einer deutschen Urheberrechtsverwertungsgesellschaft zu, werden nach Auffassung des BM für Finanzen die von der Gesellschaft an die österreichischen Künstler weitergegebenen deutschen Zahlungszugänge in abkommenskonformer Weise in (auf…
Hat eine deutsche Verwertungsgesellschaft von einem österreichischen Festspielfonds die Aufzeichnungs- und Übertragungsrechte an Festspielveranstaltungen erhalten, so zählen die hierfür gezahlten deutschen Entgelte zu den Einnahmen des in Österreich ansässigen Fonds und fallen unter Artikel 7 bzw. Artikel 21 DBA-Deutschland und sind (nach beiden Bestimmungen…