…dass sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich habe, aus: Ihr Aufenthaltssatus gründe sich darauf, dass sie EU-Staaatsbürgerin sei. Sie lebe an der angegebenen Adresse gemeinsam mit ihrem Sohn und dem Kindesvater, der in London arbeite und ca. im Zweiwochenrhythmus nach Österreich komme. Sie…
…Mit Schreiben vom 21. April 2008 brachte die Bw. gegen den Abweisungsbescheid das Rechtsmittel der Berufung ein und führte darin aus, dass sie seit 2002 rechtmäßig durchgehend in Österreich lebe. Seit März 2007 besitze sie eine EU-Freizügigkeitsbestätigung vom AMS Wien. Seit April 2005 sei…
…Kind1*** - eine EU-Studentin, die ihr Studium bereits vor dem Brexit begonnen hat - ca 9.000 GBP jährlich, laut einer bei der University of ***F*** von der erkennenden Richterin eingeholten Auskunft, siehe das im Akt befindliche Email vom 13.08.2025) verlangt, sind aus folgenden…
…da es zur Rechtsfrage, ob im Falle, dass der in Österreich wohnhafte und berufstätige Kindesvater keine Unterhaltsleistungen erbringt, der Anspruch auf Familienbeihilfe auf die in einem anderen EU-Mitgliedstaat lebende und studierende Tochter (Halbwaise) übergeht, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt. Wien, am 14. September 2016
…im Übrigen schon unmissverständlich aus dem klaren und unzweideutigen Wortlaut des Art. 60 Abs. 1 zweiter Satz der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 ergibt. Der EuGH stellte daher fest, dass der Anspruch auf Familienleistung auch einer Person zustehen kann, die nicht in dem Mitgliedsstaat wohnt…
…Krajova ist bescheinigt, das Studentin ***Tochter*** im Schuljahr 2015 / 2016 als ordentliche Studentin imatrikuliert hat. Beweis: Abschlusszeugnis Serie A Nr. ***** Bescheinigung Nr. *** Da meine Kinder in einem Mitgliedstaat der EU studiert und gelebt haben und von mir überwiegend die Unterhaltskosten getragen wurden, besteht der Anspruch…
…59 der VO Nr. 987/2009 vor, sondern ein Fall der Konkurrenz. Würden Leistungen in verschiedenen Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen gewährt, stünden an erster Stelle die durch eine Beschäftigung ausgelösten Ansprüche. Ziel der unionsrechtlichen Regelungen sei es, immer dem höchsten Anspruch zum Durchbruch zu verhelfen…
…führte in dieser begründend aus: "Wie bereits mittels Abweisungsbescheid vom 7.12.2007 (dargelegt) hat Österreich den Beitritt der neuen EU-Mitgliedstaaten mit dem EU-Erweiterungsanpassungsgesetz BGBl. 2004/28 umgesetzt und von der vertraglichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Arbeitnehmerfreizügigkeit für die neuen EU-Staatsbürger einzuschränken…
…führte in dieser begründend aus: "Wie bereits mittels Abweisungsbescheid vom 7.12.2007 (dargelegt) hat Österreich den Beitritt der neuen EU-Mitgliedstaaten mit dem EU-Erweiterungsanpassungsgesetz BGBl. 2004/28 umgesetzt und von der vertraglichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Arbeitnehmerfreizügigkeit für die neuen EU-Staatsbürger einzuschränken…
…keine Anwendung (siehe dazu BFG 24.01.2020, RV/7100389/2019). In der FLAG-Durchführungsrichtlinie (FLAG-DR) Teil 2 Abschnitt 10 ist das Verfahren, das für einen Sachverhalt mit Bezug zu einem EU-Mitgliedsstaat einzuhalten ist, dargelegt. In einem ersten Schritt muss seitens der Behörde…
…EU-Mitgliedstaat krankenversichert bin (Ausnahme: Gewerbezeit). Mir ist doch klar, dass das Finanzamt gesetz- und rechtmäßiges Verhalten nicht gut ansieht, sonst würde nicht Verfassung und Gesetze mit einem Verfassungsrang übertreten; 1. Gem. Art 24 Abs 1 RL 2004/38/EG: Das Verbot der Diskriminierung aus…
…Kommentar, § 3 Rz 156ff). Für Bürger aus Mitgliedstaaten der EU und des EWR oder für Schweizer Bürger kommen die Aufenthaltstitel nach § 9 NAG in Betracht, soweit ein Aufenthaltstitel überhaupt erforderlich ist, während für Bürger aus Drittstaaten oder für Staatenlose die Aufenthaltstitel des§ 8 NAG gelten. …
…den jeweiligen Titel der Aufenthaltsbewilligung zu entscheiden hat. Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen." Erstens ist hierbei in Bezug auf § 3 Abs 1 FLAG zwischen Unionsbürger (Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten der EU, wie in meinem Fall - kroatische Staatsbürgerschaft), Bürgern eines Vertragsstaats des EWR sowie Schweizer Bürgern…
…§ 3 Rz 5). Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der EU (oder eines Vertragsstaates des EWR oder die Schweizer Staatsbürgerschaft) besitzen (Drittstaatsangehörige und Staatenlose), müssen zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Familienbeihilfe auch die in § 3 festgelegten Bedingungen erfüllen…
…§ 3 Rz 5). Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der EU (oder eines Vertragsstaates des EWR oder die Schweizer Staatsbürgerschaft) besitzen (Drittstaatsangehörige und Staatenlose), müssen zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Familienbeihilfe auch die in § 3 festgelegten Bedingungen erfüllen…
…VO, die ausdrücklich darauf abstellt, dass die Familienangehörige in einem Mitgliedstaat der EU wohnen, nicht zur Anwendung. Ein Anspruch auf Gewährung einer Differenzzahlung im Sinne des Art. 68 der VO scheidet somit schon aus diesem Grund aus. Abgesehen davon stellen auch die Prioritätsregeln des Art…
…eine Meldebestätigung über den Hauptwohnsitz in ***3*** seit 05.05.2020, den Mietvertrag (gemeinsam mit einem Studenten aus Bosnien und Herzegowina) für eine 2-Zimmer-Wohnung in ***4***, vom 01.02.2017 bis 31.01.2022 (Miete 565 €) und den Mietvertrag für eine 1…
…lautete auszugsweise: "Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach…
…die auch EU-Bürger, deren Kinder sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, Anspruch haben (Doralt, EStG, § 33, Tz 40/1). Als Ausland im Sinne des § 33 Abs 4 Z. 3 lit. a zweiter Satz EStG 1988 sind daher grundsätzlich nur Nicht-EU/EWR-Staaten…
…für in einem anderen EU Staat lebende, nicht haushaltszugehörige Kinder dann gegeben sei, wenn der überwiegende Unterhalt durch den Antragsteller geleistet werde. Da die Bf. dies nicht nachweisen habe können, sei der Antrag abzuweisen gewesen. Die Bf. führt in der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde aus…