… 905 ABGB, wonach Geldschulden am Wohnsitz des Schuldners als Schickschulden zu erfüllen wären, nicht zur Anwendung gelangen. Über die Beschwerde wurde erwogen: Ausgehend vom Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte wird seitens des Bundesfinanzgerichtes nachstehender unstrittiger Sachverhalt als entscheidungsrelevant festgestellt: Zwischen der MMM AG mit Sitz in…
… 905 ABGB, wonach Geldschulden am Wohnsitz des Schuldners als Schickschulden zu erfüllen wären, nicht zur Anwendung gelangen. Über die Beschwerde wurde erwogen: Ausgehend vom Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte wird seitens des Bundesfinanzgerichtes nachstehender unstrittiger Sachverhalt als entscheidungsrelevant festgestellt: Zwischen der MMM AG mit Sitz in…
… 905 ABGB, wonach Geldschulden am Wohnsitz des Schuldners als Schickschulden zu erfüllen wären, nicht zur Anwendung gelangen. Über die Beschwerde wurde erwogen: Ausgehend vom Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte wird seitens des Bundesfinanzgerichtes nachstehender unstrittiger Sachverhalt als entscheidungsrelevant festgestellt: Zwischen der MMM AG mit Sitz in…
…dass Geldbeträge am Konto des Vertragspartners eingehen (gemäß § 905 Abs. 2 ABGB sind Geldschulden "qualifizierte Schickschulden", bei denen der Überweiser die Gefahr des Ankommens trägt). Man hat sich auch aus diesem Grund für die Bargeldabwicklung entschieden (neben der kaufmännischen Vorsicht dem Zug-um-Zug-Prinzip…
…nichts ändern, da bei der Zuzählung des Kreditbetrages § 905 Abs. 2 ABGB zur Anwendung komme, wonach Geldschulden qualifizierte Schickschulden sind. Für die Zuzählung des Kreditbetrages liege der Erfüllungsort daher jedenfalls - auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung - am Sitz der A., dh. in Warschau. Die vorliegenden Auslandsurkunden…
…nichts ändern, da bei der Zuzählung des Kreditbetrages § 905 Abs. 2 ABGB zur Anwendung komme, wonach Geldschulden qualifizierte Schickschulden sind. Für die Zuzählung des Kreditbetrages liege der Erfüllungsort daher jedenfalls - auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung - am Sitz der Y, dh. in Warschau. Die vorliegenden Auslandsurkunden…
12. Entstehen der Gebührenschuld (§ 16 GebG) Rz 1046: § 16 GebG regelt den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld für ein beurkundetes Rechtsgeschäft (siehe dazu Rz 1000 ff). Dieser Zeitpunkt ist ua. wichtig für die Anzeigepflicht sowie für die rechtzeitige Selbstberechnung von Gebühren. Rz 1047: In Anlehnung…
10.8.3. Gebührenschuld und Gebührenschuldner Rz 538: Gemäß § 14 TP 9 Abs. 4 GebG entsteht die Gebührenschuld für Reisedokumente mit der Hinausgabe (Aushändigung) des Reisedokuments durch die Behörde (siehe Rz 138 ff). Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse das Reisedokument ausgestellt…