…Fällung des Erkenntnisses, soweit nicht gerichtliche Zuständigkeit gegeben ist, einem Spruchsenat als Organ der Finanzstrafbehörde erster Instanz. § 65 FinStrG ordnet an, wo Spruchsenate einzurichten sind. Nach § 66 Abs. 2 FinStrG bestehen die Spruchsenate aus drei Mitgliedern. Den Vorsitz im Spruchsenat führt ein Richter des Dienststandes…
…Fällung des Erkenntnisses, soweit nicht gerichtliche Zuständigkeit gegeben ist, einem Spruchsenat als Organ der Finanzstrafbehörde erster Instanz. § 65 FinStrG ordnet an, wo Spruchsenate einzurichten sind. Nach § 66 Abs. 2 FinStrG bestehen die Spruchsenate aus drei Mitgliedern. Den Vorsitz im Spruchsenat führt ein Richter des Dienststandes…
…Fällung des Erkenntnisses, soweit nicht gerichtliche Zuständigkeit gegeben ist, einem Spruchsenat als Organ der Finanzstrafbehörde erster Instanz. § 65 FinStrG ordnet an, wo Spruchsenate einzurichten sind. Nach § 66 Abs. 2 FinStrG bestehen die Spruchsenate aus drei Mitgliedern. Den Vorsitz im Spruchsenat führt ein Richter des Dienststandes…
…auch §§ 67 bis 69 FinStrG) aus drei Mitgliedern, wobei den Vorsitz ein Richter des Dienststandes führt und die weiteren Mitglieder ein Beamter des Höheren Finanzdienstes und ein Laienbeisitzer sind. Die konkrete Zuständigkeit der einzelnen Spruchsenate ergibt sich aus der jeweils geltenden Geschäftsverteilung iSd. § 68 FinStrG. …
…Als Senatsvorsitzender ist der Richter des Dienststandes Dr.D eingeschritten; als weitere Senatsmitglieder fungierten Dr.E und F, Zimmermeister (Finanzstrafakt Bl. 37 f). Dem Geschäftsverteilungsplan für die gemäß § 65 Abs. 1 FinStrG beim Finanzamt Linz als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Oberösterreich eingerichteten Spruchsenate für…
…1 FinStrG). Dabei ist der Vorsitzende eines Spruchsenates (ein Richter des Dienststandes, siehe § 66 Abs. 2 Satz 2 FinStrG) keinesfalls gleichzusetzen mit dem aus drei Mitgliedern gebildeten Spruchsenat (§ 66 Abs. 2 Satz 1 FinStrG), welcher als solcher bereits in der Urfassung des FinStrG, BGBl 1958…
…des laut damaliger Geschäftsverteilung (Abfrage aus dem Intranet) für die Finanzstrafsache gegen den Beschuldigten tatsächlich zuständigen Spruchsenates I beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr als damals zuständige Finanzstrafbehörde liegen nicht vor; so sind tatsächlich der laut Geschäftsverteilung erstgereihte Richter des Dienststandes…
…erwogen: Hinsichtlich der eingewendeten unrichtigen Zusammensetzung des Erstsenates ist auszuführen: Die zum Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses des Erstsenates hinsichtlich der Zusammensetzung des Spruchsenates geltende Rechtslage lautete: Gemäß § 66 Abs.2 FinStrG bestehen die Spruchsenate aus drei Mitgliedern. Den Vorsitz führt ein Richter des Dienststandes…
…die sogar im Verfassungsrang stehende Bestimmung des § 66 Abs. 2 FinStrG, wonach der Vorsitz des Spruchsenates durch einen Richter des Dienststandes zu führen ist. Soweit allenfalls gemeint wäre, dass durch die Besonderheit der Lokalität (ein Gerichtssaal) die Amtshandlungen des Spruchsenates ihrem Anschein nach dem Landesgericht…
…im Dienste des Finanzamtes dem Finanzrecht zum Durchbruch verhelfe, was eine Unvereinbarkeit darstelle, nicht an, auszuführen, dass gemäß § 66 Abs. 2 FinStrG den Vorsitz im Spruchsenat ein Richter des Dienststandes zu führen hat. Bei dem im angefochtenen Erkenntnis des Spruchsenates genannten Richter des Dienststandes handelt…
…1 FinStrG). Dabei ist der Vorsitzende eines Spruchsenates (ein Richter des Dienststandes, siehe § 66 Abs. 2 Satz 2 FinStrG) keinesfalls gleichzusetzen mit dem aus drei Mitgliedern gebildeten Spruchsenat (§ 66 Abs. 2 Satz 1 FinStrG), welcher als solcher bereits in der Urfassung des FinStrG, BGBl 1958…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 30. Dezember 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 30. November 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die…
…gegen den Beschuldigten tatsächlich zuständigen Spruchsenates V beim Finanzamt 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs als damals zuständige Finanzstrafbehörde liegen nicht vor; so sind tatsächlich die laut Geschäftsverteilung erstgereihte Richterin des Dienststandes als Vorsitzende und der ebenfalls erstgereihte Laienbeisitzer eingeschritten…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf (Beschwerdeführer, Bf.), AdrBf, gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 16. Februar 2015 zur St.Nr. Steuernummer, zu Recht erkannt: I.) Der Beschwerde wird Folge…
…97/15/0089). Irrelevant ist bei Personen im öffentlichen Dienst auch, ob es sich um eine Dienstwohnung oder Naturalwohnung handelt und ob es sich um Personen des Dienststandes oder des Ruhestandes handelt. Für eine abweichende Behandlung einer Naturalwohnung eines öffentlich Bediensteten im Ruhestand vermag das…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 15. November 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz (jetzt Finanzamt Österreich) vom 12. November 2019 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 zu Recht erkannt…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 3. Dezember 2019 gegen den Bescheid des FA vom 14. November 2019 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde…
Weitere GZ. RV/5300006/2018 IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Linz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Richter Dr. Richard Tannert als Vorsitzenden und Mag.a Gertraud Brenneis als Berichterstatterin sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Stefan Raab und Mag. Peter Neumann in der…
…wohl die Voraussetzungen zur Gewährung des Vertreterpauschales. Die in diesem Zusammenhang beigelegte Arbeitgeberbestätigung vom 29.02.2016 hat folgenden Wortlaut: „(…) [Der Bf.] steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich. Gemäß (…) ist er auf die Dauer seines Dienststandes der (…)…
…Nebengebühren, den Fahrtkostenzuschuss und die Jubiläumsgeldzuwendung die einschlägigen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß. Gemäß § 1 Abs. 1 GehG findet das Gehaltsgesetz auf alle Bundesbeamten des Dienststandes Anwendung. Gemäß § 15 (1) GehG fallen unter Nebengebühren u.a. .... Z 8 die Erschwerniszulage (§19a) Z 9 die Gefahrenzulage (…